Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 710/2020
Urteil vom 11. März 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2020 (WBE.2020.135).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau A.A.________ (Jg. 1978) das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Nachdem das Amt für Migration und Integration das ausländerrechtliche Verfahren von A.A.________ am 3. August 2017 sistiert hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 23. August 2019 mitgeteilt, dass das Verfahren infolge der zwischenzeitlich stark angestiegenen Verschuldung und mehrfacher Straffälligkeit wiederaufgenommen worden sei. Im selben Schreiben stellte das Amt für Migration und Integration A.A.________ erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innert 20 Tagen ab Erhalt des Schreibens ein. Gemäss entsprechendem Rückschein, welcher mit "A.________" unterzeichnet worden ist, wurde das Schreiben vom 23. August 2019 am 27. August 2019 entgegengenommen. Eine Stellungnahme durch A.A.________ erfolgte nicht.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 widerrief das Amt für Migration und Integration die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss entsprechendem, mit "A.________" signiertem Rückschein am 11. Dezember 2019. Am 22. Januar 2020 stellte das Amt für Migration und Integration fest, dass die Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung von A.A.________ am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sei und er die Schweiz bis spätestens am 30. April 2020 verlassen müsse. Dieses Schreiben wurde gemäss dem Rückschein, welcher mit "A.A.________" unterschrieben wurde, sowie der zugehörigen Track & Trace-Nummer am 23. Januar 2020 entgegengenommen.
C.
Daraufhin wandte sich der Rechtsvertreter von A.A.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2020 an das Amt für Migration und Integration und machte geltend, sein Mandant habe die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung nie erhalten. Werde von der behördlichen Seite her beabsichtigt, an der Verfügung festzuhalten, müsse diese zuerst rechtskonform zugestellt werden. Das Amt für Migration und Integration hielt in seiner schriftlichen Antwort vom 4. Februar 2020 fest, dass die Zustellung der fraglichen Verfügung am 11. Dezember 2019 unterschriftlich quittiert worden sei. Aufgrund der Bestreitung dieses Umstandes durch A.A.________ sei davon auszugehen, dass der Rückschein von einer im gleichen Haushalt lebenden Person unterzeichnet worden sei, dementsprechend als per 11. Dezember 2019 zugestellt gelte und mangels Einsprache rechtskräftig sei. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer bereits das Schreiben vom 23. August 2019 betreffend die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gegen Unterschrift zugestellt worden sei, weshalb er mit der Zustellung einer Verfügung habe rechnen müssen.
A.A.________ richtete am 6. Februar 2020 ein weiteres Schreiben an das Amt für Migration und Integration und brachte vor, der Rückschein der Verfügung vom 11. Dezember 2019 sei gemäss seinen Informationen von keiner Person, die mit ihm im gleichen Haushalt lebe, unterzeichnet worden, auch wenn mit dem Namen "A.________" quittiert worden sei. In einem vom 9. März 2020 datierenden Schreiben teilte A.A.________ dem Amt für Migration und Integration mit, dass die fragliche Sendung, "wie schon öfters passiert", von einer Nachbarin entgegengenommen und nicht an ihn weitergeleitet worden sein dürfte. Er bat deshalb um rechtskonforme Zustellung der Verfügung vom 10. Dezember 2019 und ersuchte eventualiter darum, die im Haushalt lebenden Personen als Zeugen zu befragen. Subeventuell ersuchte er um Weiterleitung des Schreibens als Einsprache an den Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder als entsprechende Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte das Amt für Migration und Integration A.A.________ mit, dass sein Schreiben vom 9. März 2020 antragsgemäss an den Rechtsdienst weitergeleitet worden sei.
D.
Nachdem der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration das Schreiben von A.A.________ als Einsprache betreffend Rechtsverweigerung entgegengenommen hatte, wies sie diese mit Entscheid vom 30. März 2020 ab. Dagegen legte A.A.________ am 30. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses ordnete verschiedene Beweismassnahmen und führte eine Verhandlung mit Parteibefragung und Befragung der Ehefrau von A.A.________ sowie B.________ durch. Im Anschluss daran wies es die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab. Es erachtete es als erstellt, dass die Schwägerin von A.A.________, die im gleichen Haushalt lebt wie er, die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 10. Dezember 2019 am 11. Dezember 2019 entgegengenommen und mit Unterschrift quittiert hat. Dementsprechend sei die Verfügung rechtsgültig zugestellt worden und infolgedessen die dreissigtägige Einsprachefrist ausgelöst worden.
E.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. September 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2020 sei aufzuheben und der Kanton Aargau sei zu verpflichten, die Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer rechtskonform zuzustellen. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Das präsidierende Miglied hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10. September 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung, sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien vollumfänglich abzuweisen. Das Amt für Migration und Integration verweist auf die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts und stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
BGG).
1.2. Von vorneherein nicht einzutreten ist demgegenüber auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer auch gegen seine Wegweisung aus der Schweiz wendet: In Bezug auf die Wegweisung steht zwar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
236; 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Im Zentrum steht dabei die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C 310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 144 III 264 E. 6.2.3 S. 273 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unterliegt zudem der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit; auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; vorne E. 1.6). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.
Umstritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht einzig die Tatsache, wer die Verfügung des Amtes Migration und Integration vom 10. Dezember 2019 entgegengenommen und den Rückschein unterschrieben hat.
3.1. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine schriftliche Erklärung von B.________, der Hauswartin im Wohnblock des Beschwerdeführers, datierend vom 29. April 2020 eingereicht, in welcher sie die Entgegennahme der Verfügung vom 10. Dezember 2019 bestätigt. Zur Ermittlung des umstrittenen Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht daraufhin verschiedene Beweismassnahmen angeordnet. So ersuchte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2020 die Kantonspolizei Aargau bei B.________ (in der Verfügung wird der Name jedoch D._______ geschrieben; siehe sogleich) unangekündigt vorzusprechen und u.a. folgende Untersuchungshandlungen durchzuführen:
- B.________ ist als erstes zu fragen, ob sie üblicherweise für andere Bewohner des Wohnblocks eingeschriebene Sendungen entgegennehme und falls ja, mit welchem Namen sie unterzeichne?
- Anschliessend ist sie zu fragen, ob sie je für A.A.________ eingeschriebene Sendungen entgegengenommen habe?
- Falls ja:
Wie oft?
Mit welchem Namen sie jeweils unterzeichne?
Ob sie am 11. Dezember 2019 ebenfalls eine eingeschriebene Sendung entgegengenommen habe und mit welchem Namen sie unterzeichnet habe?
- B.________ ist aufzufordern, zu erklären, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Erklärung vom 29. April 2020 (Beilage) unterzeichnet habe.
- Falls B.________ bestätigt, dass sie am 11. Dezember 2019 eine eingeschriebene Sendung für A.A.________ entgegengenommen und mit dessen Namen unterschrieben hatte, ist B.________ aufzufordern, auf dem beiliegenden Formular gleich zu unterzeichnen, wie am 11. Dezember 2019, als sie die eingeschriebene für A.A.________ entgegengenommen hatte.
3.2. Mit Vollzugsbericht vom 27. Mai 2020 erstattete die Kantonspolizei Aargau gegenüber dem Verwaltungsgericht Bericht betreffend die durchgeführten Ermittlungstätigkeiten und hielt insbesondere fest, dass Frau B.________ (alias D.________) am 20. Mai 2020 an ihrem Wohnort sinngemäss folgende Aussagen gemacht habe:
"Sie sei Hauswartin der Liegenschaft U.________. Eigentlich nehme sie für die Bewohner des Wohnblocks keine eingeschriebenen Sendungen entgegen, doch im Dezember 2019 habe sie für A.________ einen Brief entgegengenommen. Dies sei das erste und das letzte Mal gewesen. Sie sei mit Familie A.________ befreundet, besonders mit der Ehefrau von A.________. Aufgrund dessen habe Frau A.________ ihr Erlaubnis gegeben, für die Familie Post entgegenzunehmen, falls niemand zuhause sei. Sie habe für die eingeschriebene Sendung am 11. Dezember 2019 mit dem Namen "A.________" unterschrieben, da die Sendung an A.________ adressiert gewesen sei. Sie habe am selben Tag den Brief im Briefkasten der Familie A.________ deponiert und die Ehefrau von A.________ darüber informiert. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob dies telefonisch oder persönlich gewesen sei. Die Ehefrau von A.________ habe ihr die Erklärung des Anwaltbüros Steiner gebracht, um darauf unterschriftlich zu bestätigen, dass sie (B.________) die Sendung am 11. Dezember 2019 entgegengenommen habe. Sie habe daraufhin diese Erklärung unterschrieben."
3.3. Das Verwaltungsgericht erachtete den umstrittenen Sachverhalt, trotz der Befragung von B.________ als weiterhin nicht erstellt an und führte in der Folge eine Verhandlung mit Parteibefragung und Befragung der Ehefrau von A.A.________ sowie B.________ als Zeuginnen durch. In deren Vorfeld prüfte der Instruktionsrichter die Migrationsakten gleichnamiger Verwandten von A.A.________, die an derselben Wohnadresse gemeldet sind, und zog die migrationsrechtlichen Akten von C.A.________ (Schwägerin von A.A.________) bei. Anlässlich der Verhandlung wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zum Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. Mai 2020 inklusive Beilagen Stellung zu nehmen.
3.4. Nach Abschluss der Beweisaufnahmen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Schwägerin des Beschwerdeführers, die im gleichen Haushalt lebt, die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 10. Dezember 2019 am 11. Dezember 2019 entgegengenommen und mit Unterschrift quittiert habe.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in willkürlicher Weise (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.1. Zum ersten Kritikpunkt des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung: Unter Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts in verschiedener Hinsicht: Indem das Verwaltungsgericht ohne vorgängige Information des Beschwerdeführers die Kantonspolizei unangekündigt bei der Hauswartin habe vorsprechen lassen, habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17 des Gesetzes über die Verwalltungsrechtspflege (des Kantons Aargau) vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) willkürlich gehandhabt. Es sei Aufgabe des Amtes für Migration und Integration, den Sachverhalt bezüglich die Zustellung seiner Verfügung zu untersuchen. Indem das Verwaltungsgericht selbst für das Amt für Migration und Integration Beweise erhoben habe, habe es einseitig Partei für dieses ergriffen und dadurch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
wie auch die im Rahmen der geheimen Polizeiaktion eingeholten Unterschriften der Hauswartin.
4.3. Gemäss Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäss Art. 90 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
a | zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen; |
b | die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
c | Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken. |
4.3.1. § 17 Abs. 1 VRPG/AG hält für das kantonale Verfahren ebenfalls ausdrücklich fest: "Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an." Mit anderen Worten ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 1 zu Art. 18 VRPG/BE). Der Untersuchungsgrundsatz beansprucht schon nur aufgrund seiner systematischen Stellung im kantonalen Gesetz bei den Verfahrensvorschriften selbstverständlich Geltung für das gesamte Verwaltungsverfahren- und Verwaltungsjustiverfahren auch wenn er im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht insofern eingeschränkt ist, als eine Beschwerdeinstanz üblicherweise nicht mehr nach allen für die Parteien günstigen Tatsachen forschen muss (MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 60 VRG/ZH; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bei der vorliegenden Situation widersprüchlicher Aussagen betreffend die Zustellung der Sendung, hat sie ihr in § 24 Abs. 1 VRPG/AG statuiertes pflichtgemässes Ermessen bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht in willkürlicher Weise ausgeübt, wenn sie Parteien und Drittpersonen dazu gründlich befragt sowie zusätzliche Urkunden beigezogen hat.
4.3.2. Gemäss § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes (des Kantons Aargau) vom 25. November 2008 zum Ausländerrecht (EGAR/AG; SAR 122.600) gewährt die Kantonspolizei dem Verwaltungsgericht die erforderliche Unterstützung und nimmt für dieses Abklärungen vor. Die Befragung von Drittpersonen ist in § 24 Abs. 1 VRPG/AG als Beweismittel ausdrücklich erwähnt. Es spricht somit prinzipiell nichts gegen die Zulässigkeit der Befragung der Hauswartin durch die Polizei und eine vorgängige Information der Parteien war dabei ebensowenig notwendig. Im Zusammenhang mit der Anhörung von Drittpersonen ist für die Verfahrensbeteiligten kein Anwesenheits- und Fragerecht vorgesehen (§ 24 Abs. 1 VRPG/AG), womit kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit bei der Befragung einer Auskunftsperson besteht. Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
entscheidet. Bei der Befragung während der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer wiederum teilnehmen und erhielt auch Gelegenheit zum Ergebnis der polizeilichen Befragung der Hauswartin Stellung zu nehmen. Auch aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.3.3. Die blosse Befragung einer Drittperson ohne Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter erweckt auch nicht den Eindruck, dass das Gericht einseitig den Interessen einer Partei besonders zugetan wäre (Urteil 2C 70/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.3). Wie gesagt, wurde der Beschwerdeführer über die vorgenommene Befragung informiert und sie wurden zusätzlich schriftlich dokumentiert.
4.4. Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nach den polizeilichen Abklärungen eine zusätzliche Beweisverhandlung angesetzt hat, auf eine unfaire Behandlung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht geschlossen werden. Nur weil das Verwaltungsgericht der Aussage der Hauswartin nicht die gleiche Glaubwürdigkeit wie der Beschwerdeführer beigemessen und zusätzliche Beweismassnahmen anordnete, anstatt wie gewünscht die Beschwerde gutzuheissen, ist sie weder in Willkür verfallen (vgl. E. 2.2), noch hat sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Das Gericht würdigt die Beweise frei (§ 17 Abs. 2 VRPG/AG für das kantonale Verfahren) und entscheidend dafür, ob eine Tatsache als gegeben erachtet wird, ist einzig die Überzeugung des Gerichts (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 136 zu § 7 VRG/ZH).
Dabei stellt auch eine unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar; das Verwaltungsgericht kann den Mangel selber korrigieren und das Ergebnis der Untersuchung frei würdigen (Urteil 2C 918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.2.2; MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu § 60 VRG/ZH), wozu es auch aufgrund von Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. |
4.5. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die angeordneten Beweismassnahmen vor. Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht den Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 17 VRPG/AG in willkürlicher Weise gehandhabt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein gerechtes Verfahren verletzt.
5.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz auch im Rahmen der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Hauswartin anlässlich der Verhandlung parteiisch zugunsten des Amtes für Migration und Integration vorgegangen.
5.1. So habe die Vorinstanz die beiden Zeuginnen inquisitorisch befragt und verhört sowie verbal unter Druck gesetzt, um die erwünschten Antworten zu erhalten. Das Verwaltungsgericht habe dieselben Fragen mindestens ein halbes Dutzend Mal gestellt und den Zeuginnen Strafen bei Falschaussagen angedroht.
5.2. Die kantonale Regelung zur Zeugenbefragung im Verwaltungsverfahren in § 24 Abs. 4 VRPG/AG verweist auf das Zivilprozessrecht. Gemäss Art. 171 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 171 Form der Einvernahme - 1 Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB72) hingewiesen. |
|
1 | Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB72) hingewiesen. |
2 | Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation. |
3 | Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen. |
4 | Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
5.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass das Verwaltungsgericht bei der anschliessenden Beweiswürdigung in willkürlicher Weise nicht auf die Aussagen der beiden Zeuginnen abgestellt habe, welche trotz Strafandrohung nicht verändert worden seien, und wonach die Hauswartin die Sendung in Empfang genommen habe und die Ehefrau die Sendung nicht quittiert habe. Wie bereits erwähnt, belegt eine von der Einschätzung des Beschwerdeführers abweichende Bewertung der Indizien noch keine Willkür (E. 2.2). Inwiefern die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.
6.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund des Polizeirapports und der persönlichen Befragung der Hauswartin es erstellt sei, dass diese - und damit eine Person, die nicht im Haushalt des Beschwerdeführers wohnt - die Verfügung des Amtes für Migration und Integration am 11. Dezember 2019 entgegengenommen und den Rückschein mit "A.________" unterzeichnet habe. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schwägerin des Beschwerdeführers die Verfügung in Empfang genommen habe, sei offensichtlich falsch.
Gemäss Beschwerdeführer hätte das Verwaltungsgericht bei dieser zweifelhaften Konstellation, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein Schriftgutachten einholen müssen, um die Urheberschaft der Unterschrift mit Sicherheit abzuklären. Der Verzicht darauf stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es sei offensichtlich, dass der vorinstanzliche Spruchkörper nicht über die Fachkompetenz verfüge, um die verschiedenen Unterschriften rechtsgenüglich analysieren zu können. Da auch die Aussagen der Zeuginnen in der Verhandlung eine gegenteilige Urheberschaft als die vom Verwaltungsgericht vermutete ergeben hätten, sei es zwingend notwendig gewesen, eine Expertise oder wenigstens die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration noch zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer selbst habe den Rückschein unterschrieben, wobei es sich der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bedient und auf die grosse Ähnlichkeit der Unterschriften verwiesen habe. Das Verwaltungsgericht sei in Willkür verfallen, wenn es einfach selber zum Schluss gekommen sei, die Unterschrift stamme von der Schwägerin des Beschwerdeführers und damit seien
die gegenteiligen Aussagen der Beteiligten "widerlegt". Auch eine Befragung der vermuteten Urheberin der Unterschrift wäre vorgängig angezeigt gewesen.
6.2. Nach der Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. E. 3.1). Diese Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
6.3. Aufgrund des Schriftbilds der fraglichen Unterschrift ist es nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz diese C.A.________ zuordnet sowie davon ausgeht, dass diese die Verfügung vom 11. Dezember 2019 in Empfang genommen hat und es nicht die Hauswartin gewesen ist, die deren Erhalt quittiert hat. Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei darauf verzichten ein Schriftgutachten einzuholen und auch eine Befragung der Schwägerin des Beschwerdeführers war nicht notwendig (vgl. E. 3.3 f.).
6.3.1. Die Überzeugung des Verwaltungsgericht wird durch die lückenhaften Aussagen der Hauswartin bestärkt. Einerseits haben sich ihre Aussagen, was sie mit der empfangenen Verfügung getan haben will, mehrfach geändert. Gemäss der schriftlichen Erklärung vom 29. April 2020 ist sie nicht dazu gekommen, die Sendung dem Beschwerdeführer zu übergeben. Gegenüber der Kantonspolizei Aargau sagte sie aus, sie habe die Sendung am selben Tag in den Briefkasten der Familie A.________ deponiert und die Frau des Beschwerdeführers darüber informiert. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2020 konnte sie sich schliesslich nicht mehr genau erinnern, in welchen Briefkasten sie die Verfügung gelegt haben will. Andererseits besteht sie darauf, dass sie nur die Sendung vom 11. Dezember 2019 für den Beschwerdeführer entgegengenommen hat, obschon auch der Rückschein vom 27. August 2019 mit identischem Schriftzug quittiert worden ist. Es ist deshalb ebenfalls nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Aussagen der Hauswartin widerlegt sind.
6.3.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind in dieser Hinsicht ohnehin nur von beschränkter Beweiskraft, da er selbst bei der Entgegennahme des Rückscheins unbestritten nicht beteiligt war und nur die Aussage der Hauswartin wiedergegeben hat. Die Aussagen der Ehefrau als Zeugin, welche eine Urheberschaft durch sich in Abrede stellt, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht in Zweifel gezogen.
6.3.3. Zu guter Letzt hat das Amt für Migration und Integration bei seiner Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen, dass ein im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied die Sendung entgegengenommen hat. Es erachtete dies bloss als unwahrscheinlich. Wie bereits erwähnt (vorne E. 4.3), ist eine Verwaltungsjustizbehörde aber nicht an das Beweisergebnis ihrer Vorinstanz gebunden und sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie nicht deren Einschätzung folgt. Ohnehin ist es für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob die Verfügung an die Schwägerin des Beschwerdeführers oder an diesen selbst übergeben wurde. In beiden Fällen gilt die Zustellung als rechtsgültig (siehe sogleich), wodurch weitere Abklärungen zum Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht notwendig sind (vorne E. 2.2).
6.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers bei der Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt nicht vor und ebensowenig erweist sich dieser als willkürlich beziehungsweise offensichtlich falsch ermittelt.
7.
Nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (AGB Postdienstleistungen Ziff. 2.5.5; Urteile 2C 844/2013 vom 6. März 2013 E. 3.3; 5A 852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5; Urteile I 999/06 vom 19. Januar 2007; H 34/99 vom 26. April 1999 E. 2a). Aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhalts (vorne E. 6) gilt daher die Verfügung vom 10. Dezember 2019 als am 11. Dezember 2019 rechtsgültig in Empfang genommen und die Rechtsmittelfrist ist folglich am 10. Januar 2020 unbenutzt abgelaufen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hat der Beschwerdeführer wiederum nicht gestellt (§ 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
|
1 | Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. |
2 | Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. |
3 | Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. |
8.
8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching