Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 282/2023

Urteil vom 16. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Kölz,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Regionales Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2023 (AK.2023.163-AK, (ZR.2023.24-SG3ZRR-ASC, ST.2022.25405) AK.2023.164-AP).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, ab Sommer 2021 an betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit fiktiven Trading-Portalen beteiligt gewesen zu sein.

B.
Der Beschuldigte reiste am 23. November 2022 in die Schweiz ein und wurde am Tag darauf in Zürich verhaftet. Am 27. November 2022 versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen (ZMG) vorläufig (bis längstens 24. Januar 2023) in Untersuchungshaft. Am 3. Januar 2023 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das ZMG am 14. Januar 2023 abwies, indem es die Untersuchungshaft ein erstes Mal vorläufig (bis längstens 14. März 2023) verlängerte.

C.
Eine vom Beschuldigten gegen die erste Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 22. Februar 2023 ab, soweit sie die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Eine vom Beschuldigten am 27. März 2023 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2023 gut, indem es den Entscheid der Anklagekammer vom 22. Februar 2023 aufhob und die Haftsache zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren 1B 171/2023).

D.
Mit Entscheid vom 17. März 2023 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft ein zweites Mal, vorläufig bis längstens 14. Juni 2023. Eine vom Beschuldigten am 27. März 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 3. Mai 2023 ab.

E.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 3. Mai 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft, das ZMG und die Vorinstanz verzichteten am 1. bzw. 2. Juni 2023 je ausdrücklich auf Stellungnahmen. Am 4. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
und Art. 227
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
StPO). Dass unterdessen ein weiteres Haftverlängerungsverfahren eingeleitet worden ist, lässt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
StPO; vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B 420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet primär den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO).

2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der bzw. des Betroffenen an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem
erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B 1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B 312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B 292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B 197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).

2.2. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil 1B 171/2023 vom 2. Mai 2023 (betreffend die erste Haftverlängerung) lag der Vorinstanz im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides der Anklagekammer vom 3. Mai 2023 (betreffend die zweite Haftverlängerung) noch nicht vor. Es handelt sich insoweit um ein prozessuales Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B 171/2023 die materiellen Haftgründe, insbesondere den hier streitigen dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO), ausdrücklich nicht geprüft. Die damalige Beschwerde hat das Bundesgericht ausschliesslich aus verfahrensrechtlichen Gründen (von der Vorinstanz nicht behandelte Frage einer ausreichenden notwendigen amtlichen Verteidigung) gutgeheissen und die Sache zur unverzüglichen neuen Prüfung an die Anklagekammer zurückgewiesen (vgl. Urteil 1B 171/2023 E. 3-4). Betreffend materielle Haftgründe kann der Beschwerdeführer folglich aus dem Urteil 1B 171/2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes unter anderem Folgendes:
Der Beschwerdeführer habe vorinstanzlich geltend gemacht, die bei einem Mitbeschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen würden keinen Verdacht auf eine deliktische Zusammenarbeit begründen. Einerseits sei nicht erkennbar, was die fragliche Person am Computer mache; dass sie arbeite, sei nur eine Vermutung. Andererseits habe der Mitbeschuldigte "einen Deliktskonnex zur Bekanntschaft mit" ihm, dem Beschwerdeführer, plausibel bestritten. Dieser habe auch erklärt, was es mit der Gesellschaft, welche er (der Beschwerdeführer) per Briefpost aus der Haft zu kontaktieren versucht habe, auf sich habe. Er sei für diese Gesellschaft, bei der es sich angeblich um ein Versandhaus für Kosmetikprodukte handle, tätig gewesen. Weiter habe er geltend gemacht, bei der versuchten Kontaktaufnahme sei es ihm nicht darum gegangen, dass die Strafverfolgungsbehörden auf den Geräten Informationen finden könnten, welche ihn belasten; vielmehr sei er besorgt gewesen, dass durch eine Entsiegelung die Geheimhaltungspflichten gegenüber seinen Kunden verletzt würden. Zudem habe er angeblich befürchtet, dass bei einem Versuch der Polizei, das Telefon zu entsperren, infolge einer vorprogrammierten Selbstlöschung des Geräts wertvolle Kundendaten verloren gehen
könnten. Ausserdem habe er vorgebracht, seit seiner Verhaftung habe sich nichts ergeben, was den Tatverdacht verdichtet hätte; im Gegenteil sei (seiner Ansicht nach) der dringende Tatverdacht aufgrund einer Entlastung durch den Mitbeschuldigten weggefallen, zumal dieser eine deliktische Zusammenarbeit mit ihm verneint und er (der Beschwerdeführer) von den "problematischen Bewegungen von Kryptowährungen" angeblich nichts gewusst habe.
Schon in ihrem Entscheid 22. Februar 2023 habe die Vorinstanz Folgendes erwogen: Die "Task Force Online-Anlagebetrug" der Kantonspolizei Zürich habe eine Häufung von Anzeigeerstattungen im Zusammenhang mit zwei Online-Plattformen festgestellt, worauf ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet worden sei. Es habe der Verdacht bestanden, dass auf professionell gestalteten Webseiten vermeintlich lukrative Finanzanlagen zur Investition beworben wurden. Nachdem sich diverse mutmasslich Geschädigte auf den Webseiten registriert hätten, seien sie meist telefonisch kontaktiert und unter irreführenden und falschen Angaben von der Werthaltigkeit der Investition überzeugt worden. Auf einem jeweils im Namen von Geschädigten geführten Onlinekonto auf den Trading-Plattformen seien ihnen mittels manipulierter Software erfolgreiche Kursverläufe visualisiert und vorgegaukelt worden, sie besässen entsprechende Bitcoin-Guthaben. Den Geschädigten seien aber weder die vermeintlichen Gewinne noch die angeblich vorhandenen Guthaben ausbezahlt worden.
Im Rahmen der Ermittlungen habe sich zunächst ein Tatverdacht gegen den oben genannten Mitbeschuldigten ergeben, worauf dieser polizeilich observiert worden sei. Am 23. November 2022 sei er beobachtet worden, wie er mit seinem Mietauto den Beschwerdeführer am Flughafen Zürich abgeholt habe und mit diesem in die Stadt Zürich gefahren sei. Aus aufgezeichneten Gesprächen ergebe sich zudem, dass dieser Mitbeschuldigte gegenüber einem dritten Mitbeschuldigten am 22. November 2022 (ca. 18.35 Uhr) geäussert habe: "Es hat geklappt. Er [recte: es] kommt morgen der Programmierer von mir". Aus einer weiteren Aufzeichnung ergebe sich, dass der Mitbeschuldigte am 23. November 2022 (11.56 Uhr) in einer SMS geschrieben habe: "Mein Programmierer kommt heute noch".
Anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 25. November 2022 habe der Beschwerdeführer erklärt, er kenne die beiden Mitbeschuldigten seit ca. einem Jahr. Zu seinen Computer-Kenntnissen habe er ausgesagt, über "Grundkenntnisse aus den sozialen Medien" zu verfügen. Er sei kein Programmierer und habe in diesem Bereich auch nichts für die Mitbeschuldigten gemacht. Weiter habe er zwar bestritten, sich mit Kryptowährungen auszukennen oder über eine Wallet für Kryptoanlagen zu verfügen. Im Rahmen ihrer Abklärungen habe die Kantonspolizei jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen Binance-Account verfüge und darauf Zahlungen des (erstgenannten) Mitbeschuldigten empfangen habe. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auch von einer Wallet-Adresse, die auf Rechnungen an mutmasslich geschädigte Anleger erwähnt worden sei, Zahlungen erhalten habe.
An diesen erheblichen Verdachtsgründen vermögen nach Ansicht der Vorinstanz auch die Vorbringen des Mitbeschuldigten nichts zu ändern, der ausgesagt habe, es sei gut möglich, dass der Beschwerdeführer Geld von einer "Bitcoin-Adresse" erhalten habe, zu der ein "Deliktszusammenhang" bestehe; das fragliche Deliktsgut könne "viele Wege" gehen. Hinzu komme noch, dass der Beschwerdeführer versucht habe, am 3. Dezember 2022 aus der Haft ein Schreiben an die erwähnte Gesellschaft zu verschicken, in dem er unter anderem Folgendes festgehalten habe: "All data of your company are not secure on my iphone (...). If they trying incorrect times to open my iphone every data will be deleted and this will be a big problem for you and me". Das Schreiben erscheine deshalb auffällig, weil die Notwendigkeit, ein Unternehmen, das angeblich in der Kosmetikbranche tätig sein soll, aus der Haft heraus darüber zu informieren, dass seine Daten nicht mehr sicher seien, nicht offensichtlich sei. Sodann stelle sich die Frage, welche Daten gemeint gewesen seien. Dass ein Unternehmen seine Daten angeblich nur auf einem (fremden) iPhone gespeichert hätte, stuft die Vorinstanz auch deshalb als sehr ungewöhnlich ein, weil in der heutigen Zeit standardmässig Backups
von wichtigen Daten erstellt werden könnten. Dies gelte namentlich für Personen, die "computeraffin" sind, was im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zutreffe. Entsprechendes gelte gerade mit Bezug auf die von ihm vorgebrachte (und angeblich programmierte) Selbstzerstörung der Daten bei einer falschen Eingabe. Ein solches Vorgehen erschiene laut Vorinstanz zudem unverhältnismässig, falls es sich um "wertvolle Kundendaten" einer Kosmetikfirma handeln würde, wie der Beschwerdeführer behaupte. Konkrete Angaben zu den angeblichen Kundendaten fehlten; der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Januar 2023 die Aussage dazu verweigert.
Vor diesem Hintergrund erscheine auch das erwähnte Schreiben vom 3. Dezember 2022 verdächtig. Die Staatsanwaltschaft werde diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen haben. Daran ändere auch die Aussage des (erstgenannten) Mitbeschuldigten an dessen Einvernahme vom 9. März 2023 nichts, zumal dieser lediglich erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer ihm während seines Studiums mitgeteilt habe, er sei als Social Marketing Engineer bei einer Kosmetikfirma mit Sitz in der Schweiz tätig gewesen. Ob es sich dabei um die genannte Gesellschaft handle, sei noch nicht geklärt. Zudem habe der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit bei einer Kosmetikfirma mit Sitz in der Schweiz bei seiner Einvernahme nicht erwähnt; vielmehr habe er behauptet, arbeitslos zu sein.
Sodann seien beim Mitbeschuldigten Videoaufnahmen sichergestellt worden, auf denen (teilweise mit entsprechenden Standbildern) zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung des Mitbeschuldigten in Tirana vor einem Computer sitze und konzentriert am Computer zu arbeiten scheine. Zwar liesse sich nach Ansicht der Vorinstanz "daraus alleine noch kein konkreter Verdacht ableiten". Im Gesamtzusammenhang handle es sich jedoch um "ein Indiz für eine gewisse Nähe der beiden". Ein deliktischer Zusammenhang lasse sich derzeit auch nicht aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten ausschliessen. Dieser habe zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe mit dem Tatkomplex nichts zu tun. Es sei jedoch nicht klar, wie glaubwürdig diese Aussagen sind. Zwar gebe der Mitbeschuldigte gewisse Vorhalte zu. Gleichzeitig betone er aber, dass Druck durch "unbeannte Hintermänner" auf ihn ausgeübt worden sei. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar durch B.________ belastet werde, welcher angegeben habe, der Beschwerdeführer sei die "zweite Person in der Hierarchiestufe des Netzwerks". Allenfalls könne die Auswertung des iPhones des Beschwerdeführers darüber noch näher Aufschluss geben, gegen dessen Entsiegelung und
Durchsuchung noch eine separate Beschwerde beim Bundesgericht hängig sei.
Damit besteht nach Ansicht der Vorinstanz im derzeitigen Verfahrensstadium nach wie vor ein dringender Tatverdacht, welcher sich seit der Festnahme verdichtet habe. Was den Fortgang der Untersuchung betrifft, sei auch mitzubeachten, dass es sich um ein komplexes Strafverfahren mit internationalem Bezug handle, was die Ermittlungen aufwändiger mache, und dass gegen die Auswertung des iPhones des Beschwerdeführers ein weiteres Beschwerdeverfahren am Bundesgericht anhängig sei.

2.4. Dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an Verbrechen oder Vergehen bejaht, hält im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Daran ändern auch dessen Vorbringen nichts, er sei "nicht in flagranti" bei einer Straftat ertappt worden, die kantonalen Strafbehörden hätten nie beschrieben, was ihm genau Strafbares unterstellt werde, es genüge nicht, konkrete Verdachtsgründe nur gegen einen Mitbeschuldigten darzulegen und dann lediglich anzufügen, es bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer als Programmierer an diesen Betrugshandlungen beteiligt habe, wer die angeblich betrügerische Website erstellt habe, lasse sich erkennen, wenn man die angegebene Internetadresse besucht, oder, er und der Mitbeschuldigte hätten gemeinsam den Plan gefasst, im Kosmetikbereich ein Startup-Unternehmen zu gründen.
Als konkrete Verdachtsmomente durfte die Vorinstanz im Gesamtzusammenhang insbesondere berücksichtigen, dass einem Mitbeschuldigten konkrete gewerbsmässige betrügerische Handlungen zur Last gelegt werden, der Beschwerdeführer von diesem mehrfach als sein "Programmierer" bezeichnet und mit einem Fahrzeug am Flughafen abgeholt worden sei, dass der Mitbeschuldigte von einer dritten Person erfahren haben wolle, dass es sich beim Beschwerdeführer um "die zweite Person in der Hierarchiestufe" des mutmasslich betrügerischen Krypto-Netzwerks handle, dass auf sichergestellten Videos zu sehen sei, wie der Beschwerdeführer in der Wohnung des Mitbeschuldigten in Tirana vor einem Computer sitze, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei einer Kryptobörse verfüge, auf dem er Zahlungen des Mitbeschuldigten empfangen habe, und dass der Beschwerdeführer von einer Wallet-Adresse für Krypto-Assets, die auf Rechnungen an mutmasslich geschädigte Anleger erwähnt worden sei, Zahlungen erhalten habe. In diesem Zusammenhang werden auch keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan.

2.5. Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO erweist sich als unbegründet. Die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen, etwa Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteige die mutmassliche Dauer einer allfälligen freiheitsentziehenden Sanktion, zumal gar kein dringender Tatverdacht einer strafbaren Handlung vorliege.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO; vgl. dazu BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2).

3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. November 2022 in Untersuchungshaft. Wie bereits dargelegt, ist er der Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässiger Geldwäscherei dringend verdächtigt (vgl. oben, E. 2). Im Falle einer Anklage und strafrechtlichen Verurteilung hat er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 7 Monaten Länge ernsthaft zu rechnen. Die bisherige Haftdauer erweist sich damit als verhältnismässig. Er legt auch keinerlei Umstände dar, die den Vorwurf einer Verfahrensverschleppung rechtfertigen würden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Zwar stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzliche Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) legt er jedoch nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere behauptet er nicht, sein Privatvermögen sei beschlagnahmt worden (etwa durch Kontensperrungen im Ausland usw.). Er macht lediglich geltend, die Staatsanwaltschaft habe drei von ihm mitgeführte "Bankkundenkarten ausländischer Banken sichergestellt". Weder reicht er Bankauszüge ein, die seine Mittellosigkeit belegen könnten, noch sachdienliche amtliche Dokumente (wie z.B. Steuerauszüge oder Bescheinigungen etwa von Sozialfürsorgebehörden oder Sozialversicherungen). Damit substanziiert er seine angebliche finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_282/2023
Date : 16. Juni 2023
Published : 04. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  80  95  97  98  99  105
BV: 10  31
EMRK: 5
StPO: 5  81  212  221  222  227
BGE-register
133-I-168 • 136-I-274 • 137-IV-92 • 139-I-206 • 139-IV-270 • 143-IV-168 • 143-IV-316 • 145-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
1B_1/2023 • 1B_171/2023 • 1B_197/2019 • 1B_282/2023 • 1B_292/2021 • 1B_312/2021 • 1B_420/2022
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