Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.14

Urteil vom 16. Mai 2017 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda,

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Anträge der Bundesanwaltschaft:

(Gemäss Dispositiv des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2016, pag. 3.1.1 ff.):

1. A. sei der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 500.00, entsprechend CHF 45’000.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Busse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Von den Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 9‘000.00 seien A. CHF 1‘500.00 aufzuerlegen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende Asservate, welche mit Verfügung vom 24. November 2014 beschlagnahmt wurden, A. gegen Empfangsbescheinigung zurückzuerstatten. Die BKP sei mit dem Vollzug zu beauftragen.

Asservaten-Nummer

Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP

02.01.0009

Kopie von Contratto di locazione vom 12.03.2012, Nt. 436, zwischen CC., DD. e EE. und C. SagI, X.

02.01.0011

Kuvert mit Contratto D. S.p.A. vom 20.04.2012 (19.03.2012)

6. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende Asservate, welche mit Verfügung vom 24. November 2014 beschlagnahmt wurden, einzuziehen und zu vernichten (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB)

Asservaten-Nummer

Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP

02.01.0003

Physisches Image Laptop HP Probook 4730 S, 750 GB

02.01.0008

Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, FF. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012

02.01.0010

Sichtmappe mit Mailunterlagen von GG. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011

02.02.0006

Mailbox PST Export Postfach H.

02.02.00 14

Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530 S, H., (Buchhaltung und Bananasoftware)

02.03.0001

Physisches Image ab Server, Harddisk 1, SVHPProIiantMLI 10G7 500GB

02.03.0002

Physisches Image ab Server, Harddisk 2, SVHPProIiantMLI 10G7 500GB

02.03.0004

Mailbox PST Export Postfach G.

02.03.0005

Mailbox PST Export Postfach E.

02.03.0015

6 Pläne, (Zahnrad Motor), B. AG, 10- 00-599

02.03.0016

2 Klarsichtmäppli, Transmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen

02.03.0017

Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner

02.04.0007

Mailbox PST Export Postfach BB.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft seien folgende am 20. Marz 2013 bei der Firma B. AG in Z. gemäss Verfügung vom 18. April 2013 edierten Daten der Firma B. AG zurückzuerstatten. Die BKP sei mit dem Vollzug zu beauftragen.

Asservaten-Nummer

Sachbeschreibung gemäss Verzeichnis BKP

01.01.0001

Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#5“, Originalbackup Server (linux)

01.01.0002

Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat”, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /Mail (linux)

01.01.0003

Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: “Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO“, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB

01.01.0004

Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: “Dienstag 192.168.1.181“ “Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files“ Aktuelle Mailbox .edb File 50GB, Name: SICHERUNGEN02.tip File User: admin PW: Sihd70l2fe

01.01.0005

Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.

8. Der Kanton Tessin sei mit dem Vollzug zu betrauen (Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG).

9. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

Anträge der Privatklägerin:

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Verletzung von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) schuldig zu sprechen und hierfür angemessen entsprechend den Anträgen der Bundesanwaltschaft zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B. AG eine Entschädigung von CHF 34‘214.95 inkl. MWST für den notwendigen Aufwand der anwaltlichen Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Übrigen.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen, unter Übernahme von Auslagen und Gebühren auf die Bundeskasse.

2. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO vollumfänglich für seine Verteidigungskosten gemäss beigelegten Honorarnoten zu entschädigen.

3. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO mit einer Pauschale von CHF 3‘000.00 zu entschädigen.

4. Alle Anträge der Privatklägerin sind vollumfänglich abzuweisen

5. Alle Beweismittel, Gegenstände und Unterlagen, welche bei dem Beschuldigten und/oder bei der C. Sagl beschlagnahmt wurden, sind rückzuerstatten.

Prozessgeschichte

A. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 stellte die Firma B. AG (nachfolgend Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren ehemaligen Angestellten A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen „Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sowie Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
i.V.m. Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG)“, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) sowie Diebstahls (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB; pag. 5.1.3 ff.). Einleitend und zusammengefasst machte die Privatklägerin geltend, der Beschuldigte habe als ehemaliger Angestellter, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma B. AG entwendet, in der Absicht, diese „mittels der neu gegründeten Gesellschaft C. Sagl“ (i.S.v. GmbH) – und zumindest teilweise in Kooperation mit der ausländischen italienischen Gesellschaft D. S.p.A –„für den Nachbau von Maschinen der Privatklägerin zu verwenden“.

B. Die Bundesanwaltschaft anerkannte die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Graubünden (pag. 1.2.1 f.) und verfügte am 11. März 2013 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen „Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB)“, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB), Diebstahls (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) sowie unlauteren Wettbewerbs (Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
i.V.m. Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG; pag. 1.1.1).

C. Gestützt auf entsprechende Aufträge der Bundesanwaltschaft stellte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) am 20. April 2013 bei der Privatklägerin fünf externe Festplatten sicher (pag. 7.1.12-13). Am 30. April 2013 führte die BKP, gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. April 2013 (pag. 8.1.1 ff.), Hausdurchsuchungen am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten (in Y.) sowie an dessen Arbeitsort (Firma C. GmbH in X. (TI)) durch. Dabei stellte sie drei Laptops, einen USB-Stick, weitere elektronische Daten und Datenträger sowie diverse Dokumente in Papierform sicher (pag. 8.1.16 f.; 8.2.10 ff.).

D. Am 30. April 2013 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich und der Leiter der technischen Abteilung der Firma C. Sagl (E.) polizeilich einvernommen (pag. 13.00.1 ff.; 12.4.3 ff.).

E. Am 9. September und 21. Oktober 2013 beauftragte die Bundesanwaltschaft die BKP mit der Befragung der (teilweise ehemaligen) Angestellten der Firma C. Sagl, namentlich F., als Auskunftsperson sowie G., H., I. und E. als Zeugen (pag. 10.00.22 und …24). Die an die BKP delegierten Einvernehmen erfolgten zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2013 (pag. 12.4.12 ff; 12.2.3 ff; 12.3.3 ff; 12.5.3 ff: 12.01.5 ff.).

F. Am 10. Februar 2014 erstellte die BKP einen Zwischenbericht (10.00.34 ff.).

G. Am 28. April 2014 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten statt (pag. 13.00.13 ff.).

H. Am 17. Juli 2014 wurde K., Geschäftsführer der Firma B. AG, als Privatkläger, bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (12.6.4 ff.).

I. Am 5. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen „Verletzung des Geschäftsgeheimnisses“ (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) und setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 500.00 unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren fest (pag TPF. 5.100.3-6).

J. Der Beschuldigte erhob am 19. Februar 2016 Einsprache gegen den obgenannten Strafbefehl (pag. TPF 5.100.8).

K. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 5. Februar 2016 fest und überwies ihn am 3. März 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO an das Gericht (pag. TPF 5.100.1 f.).

L. Am 4. März 2016 eröffnete das Bundesstrafgericht das vorliegende Verfahren (pag. TPF 5.160.1) und lud die Parteien am 30. Marz 2016 ein, allfällige Beweisanträge zu stellen (pag. TPF 5.300.1)

M. Mit Eingaben vom 13. und 20. April 2016 bzw. 14. April 2016 teilten die Privatklägerin und der Verteidiger mit, dass ihnen im Vorverfahren die Akteneinsicht in Bezug auf einen Grossteil der Akten verwehrt worden sei (pag. TPF 5.561.1-4.; 5.521.1 ff.). Eine begründete Verfügung der der Untersuchungsbehörde zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist nicht aktenkundig.

N. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 gewährte das Gericht den Parteien (mit Ausnahme einer verfahrensfremden Bankunterlage) vollständige Akteneinsicht (pag. TPF 5.950.1 ff.).

O. Am 7. Juli 2016 lud das Gericht die Parteien erneut ein, allfällige Beweisanträge zu stellen (pag. TPF 5.300.7). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 2016 die Abnahme von Beweisen (pag. TPF 5.521.21).

P. Am 10. August 2016 beauftrage das Gericht dipl. Ing. J., W. (Deutschland), mit der Erstellung eines Gutachtes bezogen auf die im Strafbefehl vom 5. Februar 2016 aufgeführten „3D-Detailkonstruktionszeichnungen“, dem „Layout mit Blisterspezifikationen“ und den “sechs Zeichnungen der B. AG“ (pag. TPF 5.290.1 ff.). Gleichentags setzte es die Verfügung über die durch den Beschuldigten am 18. Juli 2016 gestellten Beweisanträgen aus (pag. TPF 5.280.1 ff.).

Q. Mit Eingaben vom 19. bzw. 26. August 2016 (pag. TPF 5.561.6 ff.; 5.521.24 ff.) ersuchten die Privatklägerschaft und der Beschuldigte um Stellung von Zusatzfragen an den Gutachter. Darüber entschied das Gericht mit Verfügung vom 16. September 2016 (pag TPF 5.280.2 ff.). Am 16. September 2016 beauftrage das Gericht sodann die BKP mit der Ermittlung von Meta-Daten im Zusammenhang mit Anhängen zu einer E-Mail vom 25. Januar 2012 (pag. TPF 5.291.1). Die BKP erstellte am 1. November 2016 hierzu einen Bericht (pag. TPF 5.291.8 ff.). Am 23. November 2016 leitete das Gericht dem Gutachter die durch die BKP ermittelten elektronische Daten (Anhänge E-Mail vom 25. Januar 2012) weiter, und ergänzte die an ihn in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (pag. TPF 5.290.34 ff.).

R. Dipl. Ing. J. verfasste am 17. Januar 2017 sein Gutachten (pag. TPF 5.290.56 ff.). Durch das Gericht auf inhaltliche Unklarheiten/Verschreiber hingewiesen (pag. TPF 5.290.179), reichte der Gutachter den korrigierten Bericht als Gutachten, Rev. 1 vom 1. Februar 2017 ein (pag. TPF 5.290.181 ff.).

S. Am 20. Januar 2017 und am 10. April 2017 forderte das Gericht bei den zuständigen Behörden den Auszug aus dem Strafregister, die Steuerunterlagen und den Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten ein (pag. TPF 5.261.1 ff.; 5.261.118).

T. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wurden die Parteien eingeladen zum Gutachten, Rev. 1, vom 1. Februar 2017, Stellung zu nehmen (pag. TPF.5.300.11), worauf die Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2017 (pag. TPF 5.510.4), der Beschuldigte am 24. Februar 2017 (pag. TPF 5.521.31) und die Privatklägerin am 23. Februar 2017 (pag. TPF 5.561.19) verzichteten.

U. Dem Gesuch von Rechtsanwalt Corda (Verteidigung) vom 24. Februar 2017 auf Äusserung in der italienischen Sprache anlässlich der Hauptverhandlung gab das Gericht nicht statt. Mit Schreiben vom 15. März 2017 teilte Rechtsanwalt Corda dem Gericht – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht des Beschuldigten – mit, dass Rechtsanwalt Andrea Ferrazzini ihn an die Hauptverhandlung begleiten und sich auf Deutsch äussern werde (pag. TPF 5.950.17 ff.; 5.521.31 ff.).

V. Am 28. April 2017 begann die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger und des Vertreters der Privatklägerin (begleitet durch K., Organ der Privatklägerin) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona (pag. TPF 5.920.6). Neben der Einvernahme des Beschuldigten wurden K., als Auskunftsperson, und G., als Zeuge, befragt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 16. Mai 2017 (pag. TPF 5.920.6 ff.).

W. Der Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt Corda sowie die Vertretung der Privatklägerin haben innert gesetzlicher Frist die schriftliche Urteilsbegründung verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO; pag. TPF 5.521.35 und 5.561.20).

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden orientierte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2013 über die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und erbat die Empfängerin um Prüfung ihrer Zuständigkeit (pag. 2.1.1). Die Bundesanwaltschaft teilte am 12. März 2013 mit, dass die Strafverfolgung in dieser Angelegenheit von der Bundesanwaltschaft weitergeführt werde (pag. 2.1.2). Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB handelt es sich um eine Straftat des 13. Titels des Strafgesetzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB ist dies per se der Fall. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB, Diebstahl nach Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG) – sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. Im Sinne dieser Bestimmung vereinigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 5. Februar 2016 die Strafverfolgung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten in ihrer Hand (pag. 3.1.2). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit für den angeklagten Straftatbestand gegeben.

1.2 Anklageprinzip

1.2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu
beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten (Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

1.2.2 Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO) bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen einer Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts, u.a. einer möglichst kurzen, aber genauen Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Aufführung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient auch beim Strafbefehl zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgebenden Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.1. mit Hinweis auf BGE 140 IV 188 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Antragsdelikte

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB).

1.4 Strafbefehl/Einsprache

Überweist die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Strafbefehl zur Durchführung des Hauptverfahrens, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO). In diesem Sinne wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2016 in der Folge auch als Anklage bezeichnet. Der Strafbefehl wurde am 9. Februar 2016 versandt und dem Beschuldigten am 10. Februar 2016 zugestellt (pag. 3.1.5.1). Die 10-tägige Einsprachefrist endete am 20. Februar 2016. Die am 19. Februar 2016, eingegangen am 20. Februar 2016, erhobene Einsprache erfolgte demnach fristgerecht (Art. 354 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
1    Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die beschuldigte Person;
abis  die Privatklägerschaft;
b  weitere Betroffene;
c  soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.250
2    Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3    Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
StPO) (pag. 5.1.1).

2. Zum Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB

Gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte.

2.1 Täterschaft

Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR, unterliegt (vgl. Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N 6 f., 21 ff. mit Hinweisen).

2.2 Verrat

2.2.1 Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 25).

2.2.2 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger (so Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Oktober 1967, ZR 1969 Nr. 38, S. 96 und diesem zustimmend Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 20, N 36; Donatsch, in: ders. [Hrsg.], Kommentar, StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 162 N 5), oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (so Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 336; Weniger, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. Lausanne, Genf 1994, S. 256; Bindschedler, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. Bern, Bern 1981, S. 72 i.V.m. S. 57 f.). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Art. 321
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StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses). In diesen Bestimmungen wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck "offenbaren" umschrieben, während in der französischen und der italienischen Fassung der Begriff – "révéler" bzw. "rivelare" – verwendet wird, derselbe Begriff also wie in Art. 162 Abs. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB. Laut Bundesgericht offenbart ein Geheimnis im Sinne von Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim Geheimnisverrat im Sinne von Art. 321
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StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1    Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3    Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457
StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 75 IV 71 E. 1; BGE 112 Ib 606 E. b).

Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 320
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme genügt. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E.3.2.1 entschieden.

Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kenntnisnahme, sondern wird diese lediglich angekündigt oder angeboten, wird Versuch anzunehmen sein (Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 336).

Kein tatbestandsmässiges Handeln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 27).

2.3 Geheimniseigenschaft

2.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrika­tions- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (sie­he auch Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen).

2.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 162 N 2).

2.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 9; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 162 N 6, je mit Hinweisen).

2.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O, Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 11 mit Hinweisen).

2.3.5 Art. 162
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 32/34 mit Hinweisen).

2.3.6 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB, dazu oben E. 1.3).

3. Zum Anklagevorwurf

Dem Beschuldigten wird in objektiver Hinsicht vorgeworfen (Zitat Strafbefehl vom 5. Februar 2016, pag. 3.1.1 f.):

„(A. hat […]) trotz vertraglicher Verpflichtung zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma B. AG (Art. 10 und 14 des Arbeitsvertrages vom 08. Oktober 2004 sowie Ziffer 2.3 der dazugehörenden allgemeinen Be­dingungen), für welche er von 2004 bis zum 31. März 2012 als Verkäufer und später als Verkaufsleiter tätig war, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG, von denen er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten hatte, für seine Tätigkeit ausserhalb der B. AG gespeichert und verwendet. Im Wesentlichen hat er sich zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 16. März 2012 verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt. Ausserdem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen. […]. A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten, wodurch dieses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Produkten der B. AG aufweisen, herzustellen und der Firma D. S.p.A. mit Sitz in V. (Italien) anzubieten.“

3.1 Zum Strafantrag

3.1.1 Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin den Strafantrag nicht innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB (oben E. 1.3 und E. 2.3.6) gestellt habe. Zusammengefasst machte sie geltend, dass die Privatklägerin aufgrund einer E-Mail vom 16. Mai 2012 bereits zu jenem Zeitpunkt von einer allfälligen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses des Beschuldigten wusste und die dreimonatige Strafantragsfrist daher beim Einreichen der Strafanzeige vom 20. Februar 2013 verstrichen war (pag. TPF 5.925.12).

Bei der fraglichen E-Mail vom 16. Mai 2012, 12:39 Uhr, handelt es sich um eine elektronische Mitteilung eines Mitarbeiters der Firma D. S.p.A. an den Beschuldigten, welche (vermutlich versehentlich) nicht an dessen damals aktuellen Arbeitsort, sondern an dessen (ehemalige) E-Mail-Adresse bei der Firma B. AG geschickt worden war (pag. 5.1.134). In dieser E-Mail ist auch der frühere elektronische Korrespondenzaustausch zwischen dem Beschuldigten, als Vertreter der Firma C. Sagl, und dem Vertreter der Firma D. S.p.A. ab dem 2. Mai 2012 ersichtlich. Diese bezieht sich auf einen Feeder (Anleger-Maschine) des Kunden N. USA. Der Beschuldigte bezeichnet sich dabei als “CEO and Head of Sales dept.“ der Firma C. Sagl, (pag. 5.1.134-135). K., Geschäftsführer der Privatklägerin, hatte anlässlich seiner Aussage vom 28. April 2017 vor Gericht ausgesagt, dass allfällige E-Mails – welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A. bei der Privatklägerin, weiterhin auf dessen (ehemaligen) E-Mail Adresse der Firma B. AG zugestellt wurden – von seiner Ehefrau (M.) gesichtet und an die zuständige interne Stelle weitergeleitet wurden (pag. TPF 5.931.9). Gestützt darauf machte die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin bereits aus der fraglichen E-Mail Kenntnis der mutmasslichen Straftat des Beschuldigten hatte.

3.1.2 Aus der E-Mail-Korrespondenz auf pag. 5.1.134 f. geht hervor, dass der Beschuldigte im Mai 2012 als „CEO and Head of Sales dept.“ der Firma C. Sagl tätig war und sich mit einem Mitarbeiter der Firma D. S.p.A. über einen Feeder (Anleger-Maschine) für den Kunden N. USA unterhalten hat. Produkte der Privatklägerin bzw. die durch B. AG hergestellten Friktionsanleger (Feeder) oder deren Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse werden nicht genannt. Feeder bzw. Anleger-Maschinen werden von mehreren Firmen hergestellt (vgl. auch pag. 5.1.8-9). Die Privatklägerin war somit bei Sichtung dieses E-Mail nicht veranlasst, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB zu erkennen bzw. anzuzeigen. In der Strafanzeige vom 19. Februar 2013 verweist die Privatklägerin dementsprechend auf diese E-Mail um darzulegen, dass der Beschuldigte gegenüber Kunden als CEO der Firma C. Sagl aufgetreten ist, und nicht zur Begründung des Tatbestandsmerkmals des Verrats.

Mit Strafanzeige vom 19. Februar 2013 erklärte die Privatklägerin, dass sie im Januar 2013 durch Nachforschungen der Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschuldigten bei der Firma B. AG erkannt habe, dass der Beschuldigte „vertrauliche Unterlagen der B. AG entwendet hat, um B. AG mit einer eigenen Gesellschaft zu konkurrenzieren“ (pag. 5.1.13). Die ersten anwaltliche Tätigkeiten für die Privatklägerin (Aktenstudium, Vorprüfung, Abklärung des Geheimnisverrats, Besprechung mit Mitgliedern der Familie K.,L., M.) fanden zwischen dem 28. Januar und dem 1 Februar 2013 statt (pag. TPF 5.925.25). Die in der Strafanzeige aufgelisteten E-Mails wurden am 8. Februar 2013 dem Rechtsvertreter der Privatklägerin (Rechtsanwalt Weingart) zugestellt (pag. 5.1.134, 5.1.136, 5.1.185, 5.1.198 ff.). Das untermauert die Angabe der Privatklägerin im Januar 2013 einen allfälligen Geheimnisverrat des Beschuldigten angenommen zu haben. Am 19. Februar 2013 war die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31
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StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB somit gewahrt.

3.2 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten

Der Beschuldigte war vom 1. November 2004 bis 31. März 2012 bei der Privatklägerin angestellt (pag. 5.1.119 und 5.1.131).

3.2.1 Gemäss Art 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Der Beschuldigte hat sich zudem vertraglich verpflichtet, nach Vertragsauflösung, während der Dauer von zwei Jahren, weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln, die in Funktion und Art den Produkten der Privatklägerin entsprechen, tätig zu werden (pag. 5.1.122, Art. 11 des Arbeitsvertrages, Konkurrenzverbotsklausel). Gemäss Arbeitsvertrag und nach den allgemeinen Vertragsbedingungen durfte der Beschuldigte vertrauliche Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen und er hatte über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren (pag. 5.1.122, Art. 14 des Arbeitsvertrages und pag. 5.1.123, Ziffer 2.3 der allgemeinen Bedingungen zum Arbeitsvertrag).

3.2.2 Der Beschuldigte war daher sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB (vgl. oben E. 2.1) liegt somit vor.

3.3 Zum angeklagten Tatobjekt

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (pag. 3.1.1 f.):

- „verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt (…);

- Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen (…);

- sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen“ und

- „die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten“ zu haben.

3.3.1 Die Tatumschreibung genügt dem Anklageprinzip nicht (s. oben E. 1.2.1 und 1.2.2). Den stichwortartigen Hinweisen („verschiedene E-Mails“, „diverse 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen“, „Berichte von Käufern und Verkäufern“ usw.) kann der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Objekte Gegenstand des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sein sollen. Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben (wie z.B. Bezeichnung/Name/Marke, Umschreibung, Titel, Datum, Uhrzeit, Beteiligte, Inhalt, Text usw.) fehlen. Aus dem Anklagetext geht nicht hervor, welche „Maschinen“ gemeint sind. Auch nicht welche „verschiedene E-Mails“. Es ist weder ersichtlich was die „Konstruktionszeichnungen“ oder die „sechs Zeichnungen“ darstellen sollen noch eruierbar, auf welche „Schaltpläne“, „Verkaufsbedingungen“, „Bezugsbedingungen“ oder „Berichte von Käufern und Verkäufern“ Bezug genommen wird oder worum es sich bei solchen Berichten handelt.

3.3.2 Indessen ist zu beachten, dass dem Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014 (pag. 13.00.13 ff.) im Zusammenhang mit dem Vorwurf „Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der B. AG für eine Tätigkeit ausserhalb der B. AG“ gesichert zu haben, diese Tatobjekte teilweise etwas konkreter als im Strafbefehl genannt und ihm darüber hinaus Aktenstellen angegeben wurden. Insbesondere diese Aktenstellen ermöglichen die nähere Erfassung des Verratsobjekts. Darauf ist in der Folge näher einzugehen:

3.3.2.1 Zu den „verschiedene[n] E-Mails“

Mit Benennung der Aktenstellen pag. 5.1.152 und pag. 5.1.179 f. wurde dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 28. April 2014 eröffnet, dass es sich dabei um eine „E-Mail vom 25. Januar 2012 (…) mit diversen 3D Detail Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektronischer Meta-Daten“ handeln würde sowie um eine „E-Mail vom 16. März 2012 (…) mit einem von der Firma B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber.“ (pag. 13.00.16).

Insofern ist – wenn auch auf Umwegen – erkennbar, dass die mit den im Anklagevorwurf genannten „verschiedene[n] E-Mails“ jene vom 25. Januar 2012 bzw. 16. März 2012 (pag. 5.1.152 bzw. …179 f.) gemeint sind.

a. Zur E-Mail vom 25. Januar 2012 (pag. 5.1.152)

Im Dokument pag. 5.1.152 befinden sich keine 3D-Konstruktionszeichnungen. Bei dieser Aktenstelle handelt es sich lediglich ein Ausdruck einer elektronischen Haupt-Nachricht vom 25. Januar 2012, mit folgendem (ursprünglichem) Text:

„Von: A. (Geschäftsadresse bei der B. AG)

Gesendet: Mittwoch, 25. Januar 2012 11:36

An: A.@gmail.com

Betreff: E-Mail schreiben an: 10-2846-006.SLDPRT, 10-2846-900.SLDASM, 10-2846-901.SLDASM, 10-2846_Produkt.SLDPRT, 10-2846-Kartontray.SLDPRT, 10-2846-001.SLDPRT, 10-2846-002.SLDPRT, 10-2846-003.SLDPRT, 10-2846-004.SLDPRT, 10-2846-005.SLDPRT

Die Nachricht kann jetzt mit folgender Datei oder Link als Anlage gesendet werden:

10-2846-006.SLDPRT

10-2846-900.SLDASM

10-2846-901.SLDASM

10-2846_Produkt.SLDPRT

10-2846-Kartontray.SLDPRT

10-2846-001.SLDPRT

10-2846-002.SLDPRT

10-2846-003.SLDPRT

10-2846-004.SLDPRT

10-2846-005.SLDPRT

Hinweis: E-Mail-Programme können das Senden oder Empfangen von bestimmten Dateitypen als Anlagen aufgrund von Computerviren verhindern. Überprüfen Sie die E-Mail-Sicherheitseinstellungen, um zu ermitteln, wie Anlagen gehandhabt werden.“

Der Inhalt, der im oben wiedergegebenen E-Mail-Text genannten Anlagen, wurde im Vorverfahren nicht ermittelt, somit auch nicht, ob es sich dabei um 3D-Konstruktionszeichnungen handelt und allenfalls um welche genau. Anlässlich der Schlusseinvernahme war es dem Beschuldigten daher nicht möglich, 3D-Zeichnungen bzw. das Objekt des Vorwurfes zu erkennen.

Nach der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014, befragte die Bundesanwaltschaft den Geschäftsführer der Privatklägerin, K. am 17. Juli 2014 (pag. 12.6.4 ff.). Auf Frage im Zusammenhang mit der E-Mail vom 25. Januar 2012 reichte K. zehn A4-Seiten mit graphischen Zeichnungen ein mit dem Hinweis, es handle sich dabei um die „Ausdrücke der entsprechenden 3D-Zeichnungen“ (pag. 12.6.10; 12.6.15: 12.6.16-25). Ein Abgleich der Eingabe des Privatklägers mit den tatsächlichen Anlagen der E-Mail vom 25. Januar 2012 erfolgte nicht. Mangels anderer ermittelter Zeichnungen zur fraglichen E-Mail muss sich in diesem Zusammenhang der Vorwurf auf die durch die Privatklägerin am 17. Juli 2014 eingereichten Zeichnungen beziehen bzw. darauf, dass solche Zeichnungen der E-Mail beigelegen haben.

Selbst diese Zeichnungen wurden jedoch dem Beschuldigten im Vorverfahren nicht eröffnet. Wie oben erwähnt (Bst. M) hat die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten die Akteneinsicht in Bezug auf einen Grossteil der Akten verwehrt. Das betraf auch die durch K. eingereichten Zeichnungen (vgl. pag. TPF 5.521.1f.; pag. 20.1.1). Aufgrund der Verwehrung des rechtlichen Gehörs war es dem Beschuldigten im Vorverfahren nicht möglich zu erkennen auf welche Maschinen/Zeichnungen sich der Anklagevorwurf bezieht.

Indessen wurde dem Beschuldigten, nach Überweisung des Strafbefehls, mit gerichtlicher Verfügung SN.2016.11 vom 25. Mai 2016 (pag. TPF 5.950.1 ff) vollständige Akteneinsicht gewährt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs folglich geheilt.

b. Zur E-Mail vom 16. März 2012 (pag. 5.1.179 f.)

Zu diesem Anklageobjekt geht aus pag. 5.1.179 hervor, dass am 16. März 2012 vom E-Mail-Konto „A. (Geschäftsadresse bei der B. AG)“ das Dokument „Blister-spizifikation.pdf“ an die Adresse A.@gmail.com versandt wurde. Bei der folgenden pag. 5.1.180 handelt es sich um eine durch die Privatklägerin mit der Strafanzeige vom 19. Februar 2013 eingereichte A4 Seite mit der Bezeichnung „Blisterspezifikation für Ausschieber“, welche zusammengefasst Zeichnungen/Angaben der Firma B. AG zur Funktion eines Ausschiebers und zur Masse, Durchbiegung und Torsion eines (Tabletten-)Blisters aufweist.

3.3.2.2 Zu den Schaltplänen, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichten von Käufern und Verkäufern der B. AG

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014 (pag. 13.00.13 ff.) wurde dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der B. AG für eine Tätigkeit ausserhalb der B. AG gesichert zu haben, eine Aussage von I. vom 25. Oktober 2013 vorgehalten (pag. 12.3.11 f.), wonach er (der Beschuldigte) diesem (I.) 2-3 CDs oder DVDs zur Verfügung gestellt habe, auf welchen „Schaltpläne der B. AG, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen, sowie Berichte von Käufern und Verkäufern“ abgespeichert gewesen seien (pag. 13.00.16).

Der Anklagevorwurf umfasst daher die Angaben von I. (ehemaliger Angestellter der Firma C. Sagl) vom 25. Oktober 2013 gegenüber der BKP (pag. 12.3.3 ff.; insb. pag. 12.3.11-13). I. erklärte, die Firma D. S.p.A. habe ihm Schaltpläne zur Verfügung gestellt, um die Koppelung zwischen deren Produkten und dem Feeder der Firma C. Sagl zu ermöglichen. Zudem habe ihm der Beschuldigte Schaltpläne der Privatklägerin gegeben, welche sich auf einer CD befunden hätten. Daran habe er sich im Sinne von Beispielen orientieren können und daraus Anfertigungsregeln gelernt/entnommen, z.B. in Bezug auf Farben für die Bezeichnung der verschiedenen Drähte und die Nummerierungen der Bestandteile. Auch die Schaltpläne der Firma D. S.p.A. habe er dazu verwendet. Auf diese Weise habe er, im Gegensatz zum Studium entsprechender allgemeiner Normen, Zeit gewonnen. Für den Feeder der Firma C. Sagl habe er einen neuen Schaltplan gezeichnet, weil die Firma C. Sagl andere Komponente verwendet habe als die Privatklägerin und die Verbindungen neu geprüft werden mussten. Dabei habe ihm O., ein Mitarbeiter der Firma P., geholfen. Vom Beschuldigten habe er weitere Unterlagen der Firma B. AG zur Übersetzung von der englischen in die italienische Sprache bekommen. Z.B. Rohfassungen von Verkaufsbedingungen, Kaufsbedingungen, Beziehungen zwischen Lieferanten und Kunden sowie dazugehörende Reglemente. Diese Unterlagen habe ihm der Beschuldigte auf einer CD überreicht. Insgesamt habe er vom Beschuldigten drei CDs oder DVDs erhalten. Während seiner Tätigkeit bei der Firma C. Sagl sei ein Feeder und ein Prototyp davon erstellt worden. Die Software sei zu 100% von ihm (I.) entwickelt worden, unter der Leitung des Beschuldigten und von F..

3.3.2.3 Zu den sechs Zeichnungen der B. AG (pag. 10.00.324 ff.)

Dem Beschuldigten wurden anlässlich seiner Einvernahme vom 28. April 2014 die Dokumente pag. 10.00.324 ff. vorgehalten mit dem Hinweis, es handle sich dabei um „sechs Zeichnungen der B. AG“, die am 30. April 2013 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Firma C. Sagl auf dem Pult des Mitarbeiters G. sicherstellt worden seien (pag. 13.00.17).

Dabei handelt es sich um technische Zeichnungen der Firma B. AG mit der Bezeichnung „Zahnrad Motor“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.324 und 325), „Hubsäule 4000N“ zum Maschinentyp Stativ (pag. 10.00.327), „Absenkeinheit 260mm“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.328), „Pneumatikschrank bearbeitet“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.329), „Kugelgewindbetrieb Absenke“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.330 und ...331) und „Untergestell“ zum Revolvermagazin (pag. 10.00.333). Diese Zeichnungen sind somit in der Anklage/dem Strafbefehl gemeint, wenn dort von „sechs Zeichnungen“ die Rede ist.

Allerdings wurde dem Beschuldigten im Vorverfahren auch die Einsicht in diese Akten/Zeichnungen verwehrt (s. pag. TPF 5.521.1 f., pag. 20.1.1 und pag. 20.1.17; zum Ganzen auch oben Bst. M und Verfügung SN.2016.11 des Bundesstrafgerichts vom 25. Mai 2016, pag. TPF 5.950.1 ff.). Dem Beschuldigten war es somit nicht möglich zu erkennen auf welche Zeichnungen sich der Anklagevorwurf bezieht bzw. welche Darstellungen genau, darauf ersichtlich sind.

Indessen wurde die Verletzung dieses Anspruchs nach Überweisung des Strafbefehls an das Gericht geheilt. Dem Beschuldigten wurde mit gerichtlicher Verfügung SN.2016.11 vom 25. Mai 2016 (pag. TPF 5.950.1 ff.) vollständige Akteneinsicht ermöglicht.

3.4 Zum Verrat der angeklagten Tatobjekte

3.4.1 Zum Verrat der 3D-Konstruktinszeichnungen (E-Mail vom 25. Januar 2012; pag. 5.1.152)

3.4.1.1 Der Beschuldigte anerkennt, die E-Mail vom 25. Januar 2012 (pag. 5.1.152), inkl. Anhänge an seine private E-Mail-Adresse versandt zu haben. Er bestreitet aber eine Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses und auch eine entsprechende Absicht dazu. Die Dateien habe er sich als Angestellter der Privatklägerin zugestellt um eine vollumfängliche Kundenbetreuung zu gewährleisten bzw. um allfällige Fragen der Kunden der Privatklägerin beantworten zu können (pag. TPF 5.930.6).

3.4.1.2 Wie oben erläutert (E. 2.2.1) setzt das Tatbestandselement des Verrats gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB voraus, dass der Täter das Geheimnis einem unbefugten Dritten offenbart. Durch die Zustellung der Information an sich selbst, hat der Beschuldigte somit kein Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen.

3.4.1.3 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die erwähnten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten zu haben, wodurch dieses in der Lage gewesen sei, in kurzer Zeit (von Mai bis Anfang Oktober 2012) Produkte herzustellen, welche grosse Ähnlichkeiten mit jenen der Privatklägerin aufwiesen.

Inwiefern, der Verrat des Beschuldigten an die Firma C. Sagl erfolgt sein soll, ist im Anklagesachverhalt nicht umschrieben.

Es stellte sich zunächst die Frage, was die E-Mail vom 25. Januar 2012 bzw. deren Anhänge beinhalten, bzw. ob die durch die Privatklägerschaft anlässlich einer Einvernahme vom 17. Juli 2014 eingereichten Zeichnungen (s. oben E. 3.3.2.1 a) inhaltlich dem Anhang dieser E-Mail entsprachen. Daher beauftragte das Gericht am 16. September 2016 die BKP die mit E-Mail vom 25. Januar 2012 versandten Dateien/Anhänge aktenkundig zu ermitteln (pag. TPF 5.291.1). Die BKP sicherte die fragliche E-Mail und deren Anhänge auf DVD und druckte die durch ihre IT-Systeme einsehbaren Vorschaubilder der Anhänge aus (pag TPF 5.291.8-12;…13-23). Diese sind zwar mit den durch den Geschäftsführer der Privatklägerin im Vorverfahren eingereichten graphischen Zeichnungen (pag. 12.6.16-25) nicht identisch, sie betreffen jedoch augenscheinlich dieselben Einzelbestandteile (siehe auch pag. TPF 5.291.11). Es handelt sich dabei um Bestandteile eines sogenannten „Revolvermagazins“ bzw. „Revolvers“ (siehe z.B. pag. 5.1.10 [Zu Urkunde 3]; pag. 5.1.73 ff. [Beilage 3 Strafanzeige] und pag 12.6.16 ff. [Angaben zum Maschinentyp]). Das ergibt sich auch aus den Aussagen von K. und denjenigen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (pag. TPF 5.931.5 und 5.930.6) und aus den Ausführungen im Gutachten vom 1. Februar 2017 (pag. TPF 5.290.195 f. Gutachten Rev. 1, Anlage 5 S. 1-10 zum Gutachten in pag. TPF 5.290.129 ff.). Hinweise oder Belege für eine Weitergabe dieser den Revolvermagazin betreffenden Dateien/3D-Zeichnungen (pag. 5.1.152) vom Beschuldigten an Dritte bzw. Mitarbeiter der Firma C. Sagl liegen nicht vor. Auch die nachgenannten Umständen deuten nicht auf eine Weitergabe hin:

a. Zum Revolvermagazin der Firma B. AG und dem Buffer der Firma C. Sagl

Die Maschine namens Revolvermagazin der Firma B. AG dient der automatisierten Speisung/Befüllung des Anlegers (beispielsweise mit Booklets) durch sog. Trayhalter (pag. TPF 5.930.16; pag. TPF 5.931.4 f.; 5.932.3 f; 5.930.30 f.). Sie hat eine zylindrische Form (ähnlich einer Revolvertrommel) mit ringförmigen Befüllungsbestandteil und wird wegen der turmähnlichen Form auf Italienisch auch „caricatore a torretta“ genannt (pag TPF. 5.930.30 f.; 5.932.3). Die Maschine namens Buffer der Firma C. Sagl dient ebenfalls der automatisierten Speisung/Befüllung des Anlegers, hat aber eine gänzlich andere, eine rechteckige Form mit linearem Befüllungsbestandteil und Laufbänder (pag. TPF 5.930.46 ff.; 5.932.3 f.; 5.931.4 f.). Der Buffer ist somit nicht ein Revolvermagazin und hat keine Ähnlichkeit zu diesem. Seine Erstellung durch die Firma C. Sagl belegt somit nicht den Verrat der Dateien/3D-Zeichnungen des Revolvermagazins der Privatklägerin.

b. Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Firma C. Sagl

Kein Mitarbeiter bzw. ehemaliger Mitarbeiter der Firma C. Sagl hat ausgesagt, die fraglichen Dateien/3D-Zeichnungen des Revolvermagazins der Firma B. AG, welche sich der Beschuldigte auf seine private E-Mail-Adresse geschickt hat, gesehen zu haben.

G. (Konstrukteur bei der C. Sagl) hat bei der BKP ausgesagt, dass ihm Kunden „Files“ mit ihren Produkten zugestellt haben, darunter auch solche des bereits bestehenden Feeders der Firma B. AG (pag. 12.1.11 und …14). Ansonsten seinem ihm nie Zeichnungen der Privatklägerin gezeigt/zur Verfügung gestellt worden (pag. 12.1.11). Auf die sechs Zeichnungen der B. AG angesprochen, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 30. April 2013 bei der Firma C. Sagl auf seinem Pult sichergestellt wurden (und nicht die hier zur Diskussion stehenden 3D-Konstruktionszeichnungen zum Revolvermagazin; dazu näher unten E. 3.4.1.3 und E. 3.4.4), meinte er, er wisse nicht, wie diese dorthin gelangt seien und wozu. Möglicherweise habe er das Papier als Notizpapier benutzt (pag. 12.1.15). Als Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung befragt, erklärte G., die Firma C. Sagl stelle keine Revolvermagazine her. Als er vor fünf Jahren (2012) seine Tätigkeit bei der Firma C. Sagl aufgenommen habe, habe diese den Feeder (Anleger) schon entwickelt gehabt. Mit der Planung des Buffers habe die Firma C. Sagl ca. im April/Mai 2013 begonnen. Als am 30. April 2013 die Hausdurchsuchung bei der Firma C. Sagl stattgefunden habe, habe sich der Buffer in der anfänglichen Planungsphase befunden. Der Buffer unterscheide sich vom Revolvermagazin der Firma B. AG, er habe ein anderes Volumen, drehe sich nicht um sich herum, sondern sei ein Fliessband und habe nicht die Form eines Turms (pag. TPF 5.935.2 ff.).

H. hat anlässlich seiner Einvernahme bei der BKP vom 24. Oktober 2013 ausgesagt, er habe keine Dokumente der Firma B. AG gesehen (pag. 12.2.9).

I. (Programmierer, Elektronik- und Softwareverantwortlicher) sagte gegenüber der BKP am 25. Oktober 2013 aus, er habe sich nicht mit dem Zeichnen der Maschinen befasst (pag. 12.3.10). Er gab auch nicht an, Zeichnungen von Maschinen erhalten zu haben. Vom Beschuldigten habe er drei CDs oder DVDs erhalten mit Schaltplänen und weiteren Unterlagen der Privatklägerin, wie Rohfassungen von Verkaufsbedingungen, Kaufsbedingungen, Beziehungen zwischen Lieferanten und Kunden sowie dazugehörende Reglemente, zur Übersetzung vom Englischen ins Italienische (s. oben E. 3.3.2.2. und pag 12.3.3 ff.).

E. (Maschinenzeichner/-Entwickler) gab gegenüber der BKP am 30. April 2013 an, einige Skizzen der Maschinen der Firma C. Sagl seien von F. angefertigt worden (pag. 12.4.6, pag.12.4.19). Er (E.) habe den Feeder gezeichnet und G. habe sich um die „caricatori“ (Befüller) gekümmert (pag. 12.4.7-8).

F. (Montageleiter bei der Firma C. Sagl und ebenfalls ehemaliger Angestellter der Privatklägerin) gab am 7. November 2013 bei der BKP zu Protokoll (pag. 12.5.3 ff), er habe von der Firma B. AG keine Zeichnungen etc. mitgenommen (pag. 12.5.9). Bei der Firma C. Sagl seien ihm keine Zeichnungen der Privatklägerin zur Verfügung gestellt worden (pag. 12.5.10; pag. 12.5.18). Er (F.) habe Skizzen angefertigt (pag. 12.5.10). Der Beschuldigte habe keine Kopien von bestehenden Produkten gewollt, sondern eine neue, andere Maschine (pag. 12.5.11).

3.4.1.4 Die Ermittlungen haben somit keinen Verrat der Dateien bzw. 3D-Konstruktinszeichnungen, welche ein Revolvermagazin betreffen und welche sich der Beschuldigte am 25. Januar 2012 elektronisch zugestellt hat, an Dritte offenbart. Weder produziert die Firma C. Sagl ein Revolvermagazin bzw. ein Magazin, welches eine derartige Ähnlichkeit mit dem Revolvermagazin der Firma B. AG aufweist, dass der Verdacht naheliegend wäre, dass zu deren Erstellung die fraglichen Dateien/3D-Zeichnungen durch Mitarbeiter der Firma C. Sagl eingesehen/benutzt worden waren, noch hat ein Mitarbeiter der Firma C. Sagl ausgesagt, diese Dateien/3D-Zeichnungen verwendet oder gesehen zu haben. Auch wurden diese Dateien/3D-Zeichnungen in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl nicht sichergestellt.

Mangels Verrats ist der angeklagte Straftatbestand in Bezug auf die 3D-Konstruktinszeichnungen betreffend Revolvermagazin (E-Mail vom 25. Januar 2012) nicht erfüllt.

Der vollständigkeitshalber sei hier auch erwähnt, dass aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017 hervorgeht, dass einige der fraglichen Zeichnungen im Jahr 2012 in der Branche offenkundig und/oder von geringem/keinem wirtschaftlichen Wert waren (siehe z.B. pag. TPF 5.290.182 ff. Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.13.2; 6.15.2 und 6.16.2), während andere nicht offenkundig und für andere Marktteilnehmer von mittlerem bis hohem wirtschaftlichen Wert waren (siehe z.B. pag. TPF 5 290 182 ff., Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.7.2; 6.8.2, 6.9.2. 6.10.2; 6.11.2; 6.12.2; 6.14.2). Auf Letzteres ist jedoch nicht näher einzugehen, liegt doch eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses schon mangels Verrats nicht vor.

3.4.2 Zum Verrat des Layouts mit Blisterspezifikationen (E-Mail vom 16. März 2012; pag. 5.1.179 f.)

3.4.2.1 Der Beschuldigte anerkennt, die E-Mail vom 16. März 2012 (pag. 5.1.179 f.) an seine private E-Mail-Adresse versandt zu haben. Er bestreitet aber eine Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses und auch eine entsprechende Absicht dazu. Die Dateien habe er sich als Angestellter der Privatklägerin zugestellt um eine vollumfängliche Kundenbetreuung zu gewährleisten bzw. um allfällige Fragen der Kunden der Privatklägerin beantworten zu können (pag. TPF 5.930.10 f.).

3.4.2.2 Wie oben erläutert, setzt das Tatbestandselement des Verrats gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB voraus, dass der Täter das Geheimnis einem unbefugten Dritten offenbart. Durch die Zustellung der Information an sich selbst hat der Beschuldigte somit kein Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen.

3.4.2.3 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die erwähnten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten zu haben, wodurch dieses in der Lage gewesen sei, in kurzer Zeit (von Mai bis Anfang Oktober 2012) Produkte herzustellen, welche grosse Ähnlichkeit mit jenen der Privatklägerin aufwiesen.

Inwiefern der Verrat des Beschuldigten an die Firma C. Sagl erfolgt sein soll, ist im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Die Blisterspezifikationen für Ausschieber, welche der E-Mail angefügt waren, betreffen den Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 5.1.180). Hinweise oder Belege für eine Weitergabe dieser das Revolvermagazin betreffenden Dateien vom Beschuldigten an Dritte bzw. Mitarbeiter der Firma C. Sagl liegen nicht vor. Die Firma C. Sagl stellt keine Revolvermagazine her. Die von ihr hergestellten Buffer weisen eine Konstruktionsart auf, die sich eindeutig von derjenigen eines Revolvermagazins unterscheidet. Kein Mitarbeiter der Firma C. Sagl hat ausgesagt, das fragliche Layout verwendet oder gesehen zu haben und es wurde auch nicht in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl gefunden. Zum Ganzen kann auf die Ausführungen oben zu den 3D-Konstruktionszeichungen verwiesen werden (E. 3.4.1.3).

3.4.2.4 Da die Ermittlungen keinen Verrat des Layouts mit Blisterspezifikationen, welches sich der Beschuldigte am 16. März 2012 elektronisch zugestellt hat, an Dritte offenbart hat, ist ein notwendiges Tatbestandselement nicht gegeben.

Der vollständigkeitshalber sei hier auch erwähnt, dass gemäss Gutachten vom 1. Februar 2017, das Prinzipbild im Jahr 2012, in der Branche offenkundig war, nicht hingegen die Zeichnung des Blisters mit Zusatzinformationen (siehe pag. TPF 5.290.216). Der Geschäftsführer der Privatklägerin, K., erklärte im Vorverfahren, dass die Privatklägerin diese Zeichnung dem Kunden schicke und es nichts Geheimes sei (pag. 12.6.11, Zeile 15). K. bestätigte dies anlässlich seiner Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung (pag. TPF 5.931.6 f.). Die Geheimniseigenschaft dieser Datei ist somit nicht anzunehmen, indessen mangels Verrats auch nicht weiter abzuklären. Der Straftatbestand der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse ist in Bezug auf das Layout mit Blisterspezifikationen (E-Mail vom 16. März 2012) nicht erfüllt.

3.4.3 Zum Verrat von Schaltplänen, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie von Berichten von Käufern und Verkäufern der B. AG

3.4.3.1 Wie oben ausgeführt bezieht sich, gemäss Einvernahme vom 28. April 2014, der Vorwurf betreffend Verrat von „Schaltplänen der B. AG, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern“ auf die Aussage von I. vom 25. Oktober 2013 bzw. auf Dateien, welche dieser vom Beschuldigten, gespeichert auf drei CDs oder DVDs, erhalten habe (pag. 13.00.16 Rz 23 ff.; s. auch oben E. 3.3.2.2. und 3.4.1.3 b).

3.4.3.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, I. eine CD und eine DVD mit allgemein zugänglichen Daten, wie eine Firmenpräsentation oder Filme der Firma D. S.p.A.mit Anlegern der Privatklägerin oder Filme der Firma B. AG für interessierte Kunden gegeben zu haben. Die DVD sei auch an Messen verteilt worden (pag. 13.00.17; pag. TPF 5.930.12). Was mit den im Anklagevorwurf genannten „Berichten von Käufern und Verkäufern“ gemeint sei, wisse er nicht.

3.4.3.3 Indessen kann die Frage des Verrats offengelassen werden, denn die von I. erwähnten Datenträger, deren Inhalt er nur thematisch nennen konnte, wurden im Rahmen des Verfahrens nicht sichergestellt. Deren allfälliger konkreter Inhalt ist nicht bekannt. Zwar befinden sich in den Akten drei Dokumente, die darauf hinweisen, dass die Firma C. Sagl Unterlagen der Firma B. AG als Vorlage für das Layout ihrer Offerten, wie auch für die Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Aufbau einer Gebrauchsanweisung herangezogen hat (die Offerte der Firma C. Sagl, pag. 10.00.272-274, ist im Layout deckungsgleich mit einer aktenkundigen Offerte der Firma B. AG, pag. 10.00.277 ff.; die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma C. Sagl, pag. 10.00.283 ff., weichen inhaltlich und im Layout kaum von denjenigen der Firma B. AG ab, pag.10.00.290; und in Ziffer 3.6 einer Gebrauchsanweisung der Firma C. Sagl wird der Kunde fälschlicherweise zur Kontaktnahme mit der Firma B. AG aufgefordert). Ob sich genau diese Vorlagen der Firma B. AG auf den von I. genannten CDs oderDVDs befunden haben sollen, ist jedoch nicht bekannt. Im Übrigen wäre deren Geheimniseigenschaft fraglich (dazu näher unten E. 3.5.2). Mangels rechtsgenügender Identifizierung des Tatobjekts und mangels Feststellung der Geheimnismerkmale wäre der Straftatbestand von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB daher ohnehin nicht erfüllt, weshalb das Tatbestandselement des Verrats hier nicht weiter zu prüfen ist.

3.4.4 Zum Verrat von sechs Zeichnungen der B. AG

3.4.4.1 Wie oben ausgeführt (E. 3.4.1.3) bezieht sich dieser Vorwurf auf die, anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Firma C. Sagl vom 30. April 2013 sichergestellten und in pag. 10.00.325, …327;…328;…329;…331;…333 abgelegten, Zeichnungen der Firma B. AG. Diese betreffen das sogenannte Revolvermagazin (siehe Hinweise zum Maschinentyp auf Zeichnung pag. 10.00.324; …325; …328; …329; …330; …331; … 333; ferner pag. 12.6.8 Ziffer 29.; pag. TPF 5.930.13; pag. TPF 5.931.7; pag. TPF 5.932.5). Mindestens in Bezug auf das Untergestell (pag. 10.00.333) ist das auch augenscheinlich erkennbar (siehe z.B. pag. 5.1.73). Die Zeichnungen befanden sich im Bereich des Arbeitspultes von G..

3.4.4.2 Der Beschuldigte gab dazu an, die sechs Zeichnungen hätten ein Revolvermagazin betroffen. Während des Arbeitsverhältnisses bei der Privatklägerin habe er sie in einer seiner Computertaschen vergessen. Als er bereits bei der Firma C. Sagl tätig gewesen sei, habe er die Zeichnungen bei Verwendung der fraglichen Tasche gefunden. Daraufhin habe er die Zeichnungen weder benutzt noch weitergegeben. Sie hätten keine vertrauliche Daten betroffen und er habe sie in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl zum Altpapier neben dem Tisch in der Konstruktionsabteilung gelegt. G. würde Altpapier für seine Skizzen verwenden, deshalb hätten die Zeichnungen auf dessen Pult gelegen. Zu 99% hätte jeweils G. das Altpapier auf der unbeschriebenen Seite gebraucht, manchmal auch der Buchhalter. Alle 14-21 Tage sei das Altpapier zur Altpapiersammelstelle gebracht und entsorgt worden. Die Firma C. Sagl besitze einen Schredder, in der Regel werde das Altpapier jedoch ohne Schreddervorgang entsorgt (pag. 13.00.17; pag. TPF 5.930.12-15).

3.4.4.3 G. gab in der Voruntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung an, er wisse nicht, wer die Zeichnungen auf sein Pult gelegt habe, er habe sie vor der Hausdurchsuchung nie gesehen. Auf seinem Pult oder auf einem Schubladencorpus habe er indessen einen Stapel Altpapier. Er verwende Altpapier auf der unbeschriebenen Seite für seine Handnotizen und Berechnungen. Es könne sein, dass sich die Zeichnungen im Altpapierstapel befunden hätten (pag. 12.1.14-15, pag. TPF 5.930.13).

3.4.4.4 Die Firma C. Sagl stellt keine Revolvermagazine her. Dazu kann auf die Aus­führungen oben zu den 3D-Konstruktionszeichnungen verwiesen werden (E. 3.4.1.3. a).

Dass die fraglichen sechs Zeichnungen Mitarbeitern der Firma C. Sagl mindestens zur Verfügung standen, ergibt sich jedoch daraus, dass diese in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl bzw. auf dem Pult (oder dem Schubladencorpus) eines Mitarbeiters aufbewahrt und dort sichergestellt wurden. Die Mitarbeiter der Firma C. Sagl (insbesondere der Konstrukteur G. aber auch andere) konnten sich von diesem Papierstapel bedienen und taten es vorwiegend um Handskizzen, Notizen u.Ä. auf Sudelpapier (d.h. auf der unbeschrifteten Seite von Papier, welches auf einer Seite beschriftet/bedruckt war und weggeworfen werden sollte) zu tätigen. Die im Altpapierstapel deponierten sechs Zeichnungen der Privatklägerin waren damit für Dritte zugänglich und einsehbar. Den Mitarbeitern der Firma C. Sagl wurde mindestens die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt. Das Tatbestandselement des Verrats ist vorliegend somit erfüllt. Einer Ausnützung des Verrats bedarf es nicht (s. oben E. 2.2.1 und 2.2.2.).

3.5 Zur Geheimniseigenschaft im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB der angeklagten Tatobjekte

3.5.1 Wie in E. 3.4.1.2 bis 3.4.1.4 bzw. E. 3.4.2.2. bis 3.4.2.4 bereits festgehalten, ist bezüglich den 3D-Konstruktionszeichnungen in der Anlage der E-Mail vom 25. Januar 2012 und des Layouts mit Blisterspezifikationen in der Anlage der E-Mail vom 16. März 2012 der Straftatbestand mangels Verrats ohnehin nicht erfüllt, weshalb deren Geheimniseigenschaft nicht näher zu prüfen ist. In Bezug auf einige dieser Dateien wäre indessen auch die Geheimniseigenschaft im Sinne der Strafbestimmung von Art. 162
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StGB fraglich: das Gutachten vom 1. Februar 2017 (pag. TPF 5.290.182 ff.) kommt bezüglich deren Inhalte zum Schluss, dass sie im Jahr 2012 in der Branche offenkundig und/oder von geringem/keinem wirtschaftlichen Wert waren.

3.5.2 Die drei CDs oder DVDs mit Schaltplänen, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie sogenannten Berichten von Käufern und Verkäufern der Firma B. AG, welche I. vom Beschuldigten erhalten haben soll, konnten nicht eruiert odersichergestellt werden. Welche Schaltpläne sich genau darauf befunden haben sollen oder welchem Produkt diese angehörten, ist nicht bekannt. Ob allfällige sich darauf befindliche Schaltpläne der Privatklägerin, Geheimniseigenschaft im Sinne von Art. 162
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StGB aufweisen, ist somit nicht feststellbar. Nicht bekannt ist auch, worauf sich die von I. pauschal genannten Verkaufs- oder Bezugsbedingungen bezogen, und welchen Inhalt sie hatten. I. nannte sie „Beziehungen zwischen Lieferanten und Kunden“ („rapporti fra fornitori e clienti“, pag. 12.3.12). Die Originale seien auf Englisch verfasst gewesen und er habe sie in die italienische Sprache übersetzt (pag. 12.3.12). Solche Unterlagen wurden nicht ermittelt. Zwar befinden sich in den Akten Unterlagen aus denen erkennbar ist, dass die Firma C. Sagl das von der Privatklägerin benutze Layout für Offerten an Kunden übernommen hat (s. oben E. 3.4.3.3), es ist jedoch nicht bekannt, welche Offerte genau hiezu als Vorlage gedient hat bzw. sich auf einer allfälligen CD/DVD befunden haben soll und somit ob und inwiefern diese die Geheimniseigenschaften von Art. 162 Abs.1
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StGB aufwies. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Gebrauchsanweisung der Privatklägerin haben offensichtlich als Vorlage für entsprechende Dokumente der Firma C. Sagl gedient (s. oben E. 3.4.3.3). Ob sich diese auf einer CD/DVD befanden, die der Beschuldigte weitergegeben hat, ist nicht bekannt. Bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Gebrauchsanweisung handelt es sich jedoch ohnehin grundsätzlich nicht um geheime Dokumente. Auch bei diesem Anklagepunkt liegt somit der Straftatbestand von Art. 162 Abs. 1
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StGB nicht vor.

3.5.3 Zur Geheimniseigenschaft der sechs Zeichnungen der Firma B. AG , welche in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl sichergestellt wurden.

3.5.3.1 Zunächst zu den Zeichnungen Nr. 10-00-599 zum Zahnrad Motor (pag. 10.00.324), Nr. 10-00-602 zum Kugelgewindbetrieb Absenker (pag. 10.00.330) und Nr. 10-00-676 zum Pneumatikschrank (pag. 10.00.329):

Auf der Zeichnung Nr. 10-00-599 zum Zahnrad Motor (pag. 10.00.324) ist zusammengefasst eine Zahnscheibe, eine Bordscheibe und ein Bordscheibenring dargestellt (Gutachten Rev. 1 Ziff. 6.1.1; pag. TPF 5.290.196), auf der Zeichnung Nr. 10-00-602 zum Kugelgewindbetrieb Absenker (pag. 10.00.330) sind Schnitt und Ansicht eines Kugelgewindbetriebs abgebildet (Gutachten Rev. 1 Ziff. 6.3.1, TPF pag. 5 290 198) und auf der Zeichnung Nr. 10-00-676 zum Pneumatikschrank (pag. 10.00.329) den Schrank als 3D-Modell, dessen Türe, Seitenteil, Rückwand, Boden und Montageplatte (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.5.1; TPF pag. 5 290 201).

In Bezug auf diese Zeichnungen kommt das Gutachten vom 1. Februar 2017 zum Schluss, dass deren Inhalte im Jahre 2012 in der Branche offenkundig bzw. von geringem oder kaum vorhandenem wirtschaftlichen Wert waren (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.1.2, Ziffer 6.3.2 und 6.5.2 pag. TPF 5.290.197;…199;…201). In Bezug auf die Zahnscheibe verweist der Gutachter auf ein entsprechendes Datenblatt der Firma Q. (Anlage 14 zum Gutachten, pag. TPF 5.290.166 f.) und in Bezug auf den Kugelgewindebtrieb auf Datenblätter der Firma R. (Anlage 7 zum Gutachten, pag. TPF 5.290.142 ff.). Beim Pneumatikschrank sei lediglich das Gehäuse abgebildet, nicht die Steuerung (Gutachten Rev. 1 Ziffer. 6.5.2 pag. TPF 5.290.201).

Der Schlussfolgerung des Gutachters ist beizupflichten. Scheiben und Gewinde stellen gängige Maschinenelemente dar. Datenblätter dazu finden sich bereits in allgemein zugängliche Seiten im Internet und wohl verbreiteter in den, den fachkundigen Kreisen zugänglichen Quellen. Beim Pneumatikschrank handelt es sich um eine hierfür typische und somit allgemein bekannte quadratische Konstruktion. Es liegt somit nicht eine relative Unbekanntheit vor. Die Preisgabe dieser Zeichnungen hatte zudem kaum einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Privatklägerin. Somit sind die entsprechende Tatbestandselemente der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1
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StGB in Bezug auf die Zeichnungen Nr. 10-00-599 Zahnrad Motor, Nr. 10-00-602 Kugelgewindbetrieb Absenker und Nr. 10-00-676 Pneumatikschrank nicht erfüllt.

3.5.3.2 Zur Zeichnung Nr. 10-00-600 / Absenkeinheit (pag. 10.00.328):

Wie auch aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017 hervorgeht, ist die Zeichnung Nr. 10-00-600 bis auf Angaben zum nutzbaren und zum maximalen Verfahrweg nicht vermasst; sie enthält aber die komplette Stückliste der Absenkeinheit inklusive Angaben des Lieferanten/Herstellers, Normbezeichnung, Zukauf oder Eigenfertigung und Konstruktionsdetails wie Absenkung (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.2.1, pag TPF 5.290.197 f.). Sie betrifft die Absenkeinheit eines Revolververmagazins der Privatklägerin (siehe pag. 10.00.328). Das Gutachten bezeichnet die Zeichnung als in der Branche nicht offenkundig im Jahre 2012 (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.2.2., pag TPF 5.290.198). Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung sei im Jahre 2012 für andere Marktteilnehmer von hohem wirtschaftlichem Vorteil gewesen. Ein Konstrukteur habe das Funktionsprinzip erkennen und Hinweise zu Eigenfertigungsteilen und Beschaffungsquellen für Kaufteile erhalten können. Die Zeichnung ermögliche anderen Marktteilnehmern konkrete Produktionsschritte und die Reduktion von Engineering-Kosten (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.2.2., pag TPF 5.290.198).

Dem ist beizupflichten. Bei der Absenkeinheit des Revolvermagazins der Privatklägerin handelt es sich um ein aus mehreren Einzelteilen angefertigtes Bestandteil des durch sie hergestellten Verpackungssystems. Details zur Beschaffenheit, Herkunft und Zusammenstellung der Einzelteile dieses Bestandteils sind nicht notorisch. Es liegt vielmehr eine relative Unbekanntheit vor. Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung hätte einen kompletten oder teilweisen Nachbau ermöglicht und eine Konkurrenzgefahr schaffen können. Durch den Verrat dieser Zeichnung an die Firma C. Sagl bzw. deren Mitarbeiter hat der Beschuldigte somit eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1
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StGB begangen. Eine tatsächliche Verwendung des Geheimnisses ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich (s. oben E. 2.2.1).

3.5.3.3 Zur Zeichnung Nr. 10-00-819 / Untergestell:

Auf der Zeichnung Nr. 10-00-819 ist ein Schrank mit einem Teil der Hubsäule des Revolvermagazins abgebildet (pag. 10.00.333; Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.4.1 pag. TPF 5.290.200). Die Zeichnung enthält keine Massangaben, hingegen aber eine Stückliste von 41 Positionen aus welchen Informationen zu Eigenfertigungs- oder Kauf-Teil, Hersteller/Lieferant oder Menge und Bezeichnung zu entnehmen sind (pag. 10.00.333; Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.4.1 pag. TPF 5.290.200). Das Gutachten hält fest, dass die Positionen in der Stückliste auf der Zeichnung im Jahr 2012 in der Branche, die auf die Entwicklung von Verpackungs- und Zuführsystemen spezialisiert ist, nicht offenkundig gewesen seien und dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Stückliste für andere Marktteilnehmer von hohem wirtschaftlichen Vorteil gewesen wäre. Durch die Angaben zu den Kaufteilen hätten anderen Marktteilnehmern konkrete Produktionsschritte ermöglicht werden und Engineering-Kosten reduziert werden können (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.4.2., pag TPF 5.290.200 f.).

Dem ist beizupflichten. Beim Schrank mit Hubsäule handelt es sich um ein aus mehreren Einzelteilen angefertigtes Bestandteil des durch die Privatklägerin hergestelltem Verpackungssystems Revolvermagazin. Details zur Beschaffenheit, Herkunft und Zusammenstellung der Einzelteile dieses Bestandteils sind nicht notorisch. Es liegt vielmehr eine relative Unbekanntheit vor. Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung hätte einen kompletten oder teilweisen Nachbau ermöglicht und eine Konkurrenzgefahr schaffen können. Durch den Verrat dieser Zeichnung an die Firma C. Sagl bzw. an deren Mitarbeiter hat der Beschuldigte eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1
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StGB begangen. Eine tatsächliche Verwendung des Geheimnisses ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich (s. oben E. 2.2.1).

3.5.3.4 Zur Zeichnung Nr. 10-01.252/ Hubsäule 4000N:

Auf der Zeichnung Nr. 10-01.252 ist die Hubsäule im Schnitt und als 3D-Modell dargestellt (pag. 10.00.327, Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.6.1., pag. TPF 5.290.202). Die Zeichnung führt drei Alternativen zur Einbauhöhe auf. Weitere Massangeben enthält sie nicht, jedoch die komplette Stückliste der Hubsäule mit Angaben wie Lieferant/Hersteller, Normbezeichnung, Zukauf- oder Eigenfertigungsteil, Stückzahl je Position und Konstruktionsdetails wie Hubverstellung (pag. 10.00.327, Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.6.1 pag. TPF 5.290.202). Gemäss Gutachten waren die Inhalte auf der Zeichnung im Jahr 2012 in der Branche, die auf die Entwicklung von Verpackungs- und Zuführsystemen spezialisiert ist, nicht offenkundig (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.6.2, pag. TPF 5.290.202 f.). Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung sei im Jahr 2012 für andere Marktteilnehmer von hohem wirtschaftlichen Vorteil gewesen. Es habe zwar nicht nach dieser Zeichnung gefertigt werden können aber ein Konstrukteur habe das Funktionsprinzip der Hubverstellung erkennen und Hinweise hinsichtlich Eigenfertigung oder Zukauf von Teilen erhalten können. Die Zeichnung habe anderen Marktteilnehmern konkrete Produktionsschritte und die Reduzierung der Engineering-Kosten ermöglichen können. Bei Hubsäulen welche als selbstständiges, funktionsfähiges Hubsäulensystem (s. z.B. Anlage 17 zum Gutachten pag. TPF 5.290.172) käuflich erhältlich seien, wäre eine Anpassung an die Funktion des Revolvermagazins erforderlich gewesen, wobei dieser Anpassungsaufwand wahrscheinlich geringer gewesen wäre als der Aufwand für eine Neukonstruktion. Unter Umständen hätte sich dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Konstruktion der Privatklägerin ergeben. Der wirtschaftliche Wert wird vom Gutachten daher mit mittel bis hoch geschätzt (Gutachten Ziffer 6.6.2, pag. TPF 5.290.202 f.).

Dem ist beizupflichten. Bei der sogenannten Hubsäule 4000N handelt es sich um ein aus mehreren Einzelteilen angefertigtes Bestandteil des durch die Privatklägerin hergestellten Verpackungssystems. Details zur Beschaffenheit, Herkunft und Zusammenstellung der Einzelteile dieses Bestandteils sind nicht notorisch. Es liegt vielmehr eine relative Unbekanntheit vor. Das Bekanntwerden des Inhaltes dieser Zeichnung hätte einen kompletten oder teilweisen Nachbau ermöglicht und eine Konkurrenzgefahr schaffen können. Durch den Verrat dieser Zeichnung an die Firma C. Sagl bzw. an deren Mitarbeiter hat der Beschuldigte eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB begangen. Eine tatsächliche Verwendung des Geheimnisses ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich (s. oben E. 2.2.1).

3.6 Vorsatz

Der Beschuldigte war über 7 Jahre bei der Firma B. AG als Verkäufer angestellt und musste aufgrund seiner langen Arbeitserfahrung in der Verpackungsindustriebranche wissen, dass es sich bei den Zeichnungen um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin gehandelt hat. Aufgrund der Spezifikationen, die den Zeichnungen zu entnehmen sind, hat der Beschuldigte wissen müssen und gewusst, dass diese Zeichnungen nicht jedermann zugänglich gemacht werden dürfen. Der Beschuldigte hat die Zeichnungen zum Altpapier gelegt, welches von Mitarbeitern der Firma C. Sagl als Sudelpapier verwendet wurde. Er hat billigend in Kauf genommen, dass Dritte diese Zeichnungen sehen und von deren Inhalt Kenntnis nehmen können.

3.7 Schlussfolgerung

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sich der Beschuldigte der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB schuldig gemacht hat in Bezug auf drei technische Zeichnungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]) und (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]). Im Übrigen ist der Beschuldigte freizusprechen.

4. Strafzumessung

Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 Abs. 3
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StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB).

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
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StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.1.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Zeichnungen mit schützenswerten Immaterialgütern der Privatklägerin aus deren Räumlichkeiten mitgenommen und bei der Konkurrenzfirma C. Sagl abgelegt hat. Indessen hat er nicht aktiv eine Duplizierung der auf diesen Zeichnungen dargestellten Produkte veranlasst oder Dritte explizit auf weitere vermerkte Informationen hingewiesen. Das Verschulden wiegt in dieser Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte er abgeklärt und vorsätzlich und hat dabei in keiner Weise die Interessen der Privatklägerin berücksichtigt. Auch im Strafverfahren zeigte er weder Reue noch Verständnis für die Bedenken der Privatklägerin. Die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wäre für den Beschuldigten problemlos vermeidbar gewesen. Er war nicht veranlasst, die Zeichnungen von seiner privaten Computertasche an einem allgemein zugänglichen Ort in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl bzw. auf einem Papierstapel, der von den Mitarbeitern der Firma verwendet wurde, zu deponieren. Auch hätte er die Zeichnungen an die Privatklägerin retournieren oder diese Papiere vernichten können. Sein Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht.

4.1.2 Der Beschuldigte (Jahrgang 1961) hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war in der Folge überwiegend im Maschinenverkauf tätig. Er ist mit S. verheiratet. Ab 1997 hat er mehrere Firmen gegründet, letztmals am 11. November 2016 das Einzelunternehmen „T. consulenze e vendite“. Die früher gegründeten Unternehmen wurden wegen Geschäftsaufgabe oder Konkurs vom Handelsregister gelöscht. Von November 2004 bis zum 31. März 2012 war er bei der Firma B. AG angestellt. Am 22. Februar 2012 gründete seine Ehefrau die Firma C. GmbH, wo er die Stelle des Geschäftsführers (CEO) und Verkaufsleiter (Head of Sales dept.) übernahm. Vermögen besitzen die Eheleute nicht. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 24. Januar 2017 (pag. TPF 6 261 8 ff.) waren gegen den Beschuldigten vor seiner Anstellung bei der Firma B. AG bzw. zwischen 2002 und 2004 Betreibungen (im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 40‘000.--) und Schuldscheine (im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 100‘000.--) vermerkt. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten werden neutral gewertet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich im Strafverfahren korrekt verhalten hat, wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.

4.1.3 Gesetzliche Strafschärfungs- oder strafmilderungsgründe liegen keine vor.

4.1.4 In Anbetracht der Tatschwere, des täterbezogenen Verschuldens und des Umstandes dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, erscheint im vorliegenden Fall eine Geldstrafe angemessen. Diese beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

Als Angestellter bei der Firma C. Sagl bezog der Beschuldigten in den Jahren 2013 und 2015 einen jährlichen Bruttolohn von rund Fr.110‘600.-- bzw. Fr. 88‘500.--, zuzüglich Mietzinsbegleichung in der Höhe von jährlich rund Fr. mind. 25‘000.-- und daher im Durchschnitt mind. ca. Fr. 10‘000.-- monatlich (s. Steuerakten pag. TPF 5.261.12 ff.). Die Steuerveranlagung 2014 liegt nicht vor, aktenkundig ist eine Disziplinarbusse der Steuerbehörde des Bezirks Lugano vom 16. März 2016 wegen fehlender Einreichung der Steuererklärung (pag. TPF 5.261.42, s. auch pag. TPF 5.261.11). Die Ehefrau des Beschuldigten ist im Teilzeitpensum in der von ihr gegründeten Firma erwerbstätig. Sie verdiente in den Jahren 2013 und 2015 brutto rund Fr. 35‘000.-- bzw. Fr. 39‘000.--. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung (TPF pag 5.930.1 ff.) gab der Beschuldigte zunächst an, weiterhin bei der Firma C. Sagl tätig zu sein. Erst auf Nachfrage nach der Funktion der aus dem Handelsregister ersichtlichen Firma „T. consulenze e vendita“ erklärte er, nur bis November 2016 bei der Firma C. Sagl angestellt gewesen und seither im Verkauf für verschiedene Firmen selbstständig erwerbend zu sein. Als Angestellter habe er ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 6‘000.-- bis 6‘500.-- erzielt. Nach November 2016 habe er von der Firma C. Sagl zweimal eine Zahlung erhalten in der Höhe von je ca. Fr. 4‘000.-- bis 4‘500.--. Die Nachfrage nach dem Grund für die fortdauernde Begleichung des monatlichen Mietzinses seiner Mietwohnung durch die Firma C. Sagl bzw. die Frage, ob es sich dabei um einen Lohnbestandteil handle, vermochte der Beschuldigte nicht klar zu beantworten, wahrscheinlich sei das so, er könne sich nicht erinnern, was genau vereinbart worden sei. Auf Nachfrage, für welche anderen Firmen er im Verkauf (selbständig erwerbend) tätig sei, vermochte er keine konkrete Auftraggeber zu nennen und erklärte, es seien bisher Verhandlungen im Gange.

Folgt man den Aussagen des Beschuldigten soll er, nach seiner Kündigung bei oder von der Firma C. Sagl, in rund 5 Monaten von dieser Firma insgesamt Fr. 8‘000.-- bis Fr. 9‘000.-- erhalten und somit monatlich im Durchschnitt ein Einkommen von Fr. 1‘700.-- erzielt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Stelle bei der Firma C. Sagl aufgegeben hat, um dann weiterhin für sie tätig zu sein, jedoch bedeutend weniger zu verdienen. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen weichen von den Steuerveranlagungen ab und sind im Übrigen vage und widersprüchlich. Es ist somit nicht darauf, sondern von einem Einkommen in der Grössenordnung der zuletzt ermittelten Steuerdaten auszugehen. Gemäss Steuererklärung 2015 beläuft sich die monatliche Miete der derzeit gemieteten Wohnung in Y., auf Fr. 2‘850.-- und nicht – wie vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung angeben – auf Fr. 2‘600.--. Somit ist von einem zusätzlichen jährlichen Lohnbestandteil von Fr. 34‘200.-- auszugehen. Die Krankenkassenprämien des Ehepaares A. und S. belaufen sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf monatlich Fr. 900.--. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Auf dem Betreibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 24. Januar 2017 sind (neben einer Forderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 400‘000.--), Betreibungen im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 40‘000.-- und Schuldscheine in Bezug auf einen Gesamtbetrag von ca. Fr. 100‘000.-- vermerkt. Der Beschuldigte erhält keine staatliche finanzielle Unterstützung und ist nicht unterhaltspflichtig.

4.1.5 Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 300.-- festzulegen (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

4.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Schneider/Garré, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N. 38 mit Hinweisen).

Als Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB. Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB greifen hier nicht, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Somit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren.

4.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1).

Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Konkrete Hinwiese auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor, die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre zu setzen

5. Verfahrenskosten

5.1 Wird eine beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter gehen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3).

5.2 Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigesprochen sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklagepunkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3 Sodann können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wurde oder deren Verfahren eingestellt wurde, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Eine Kostenauflage erfolgt daher, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007, E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 1.2), und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).

5.4 Gemäss Art. 426 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Die Verfahrenshandlungen müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E: 1.3 mit weiteren Hinweisen). Genügt ein Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht bzw. sind die konkreten Tatumständen nicht rechtsgenügend aufgeführt, ist er mangelhaft und stellt eine fehlerhafte Verfahrenshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 E. 3.2.1 und 3.2.2).

5.5 Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise schuldig zu sprechen. Im Übrigen hat ein Freispruch zu erfolgen.

5.5.1 Im Zusammenhang mit der Verurteilung waren die vorgenommenen Untersuchungshandlungen teilweise notwendig (z.B. Einvernahmen, Hausdurchsuchungen) und teilweise partiell notwendig (z.B. Fragen Begutachtung), insgesamt ist von einem kausalen Untersuchungsumfang von ca. 2/3 auszugehen.

5.5.2 Indessen ist der Beschuldigte auch in Bezug auf die Anklagepunkte, die zu einem Freispruch führen, wegen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhaltens (s. oben E 5.3), aus den nachgenannten Gründen kostenpflichtig: Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtet, „über alles was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewahren“ und „nach Vertragsauflösung für die Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikel, die in Funktion und Art den Produkten der B. AG entsprechen, tätig zu werden“ (Art. 10 und 11 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.121 und …122). Explizit war es ihm zudem untersagt, vertrauliche Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Die Unterlagen waren am Arbeitsplatz zu lagern (Art. 14 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.122). Bei diesen Pflichten handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Obligationenrecht. Das Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermögenswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR). Er hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen Portmann, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N 2). Ein bedeutsamer Aspekt dieser allgemeinen Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Verpflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche
Fabrika­tions- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (Portmann, a.a.O., Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N 25). Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch strafrechtlich relevant sein.

Der Beschuldigte hat Unterlagen der Privatklägerin, insbesondere deren technische Zeichnungen oder weitere Unterlagen wie bspw. Offerten an sich gesandt oder elektronisch gespeichert oder an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten seiner neuen Arbeitgeberin, der Konkurrenzfirma C. Sagl, verbracht, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zu Verfügung standen. Ca. ein Jahr nachdem der Beschuldigte das Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin beendet hatte, befanden sich einige Unterlagen der Firma B. AG in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl, wo sie sichergestellt wurden. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte seine Treuepflichten nach Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
und 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin zur Verschwiegenheit verletzt. Aufgrund der oben erwähnten unmissverständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhaltung muss ihm dies zudem bewusst gewesen sein. Durch sein rechtswidriges Verhalten hat der Beschuldigte den Verdacht der strafbaren Handlung selbst generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht. Die elektronischen Zustellungen vom 25. Januar und 16. März 2012 an sich selbst von Unterlagen der Privatklägerin, nachdem er am 23. Januar 2012 seine Stelle bei dieser gekündigt hatte, um sich in der am 22. Februar 2012 durch seine Ehefrau, S., gegründete Konkurrenzfirma C. Sagl als CEO bzw. Direktor anstellen zu lassen (pag. 5.1.132 und …133; pag. 10.00.47f.) und die sogleich (wie sich herausstellen sollte noch vor Ablauf der Kündigungsfrist) mit einer Kundin der Privatklägern eigegangenen vertraglichen Geschäftsbeziehungen im konkurrenzierenden Bereich (siehe z.B. pag. 5.1.5; 5.1.76; 5.1.185ff. 10.00.203f.), waren entscheidend für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Verdachts gegen ihn im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Daher ist er grundsätzlich in vollem Umfang kostentragpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO.

5.5.3 Eine teilweise Übernahme dieser Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft rechtfertigt sich jedoch unter Berücksichtigung von Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO, denn bei der Beurteilung der kausal verursachten Auslagen ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Grundrechte der Parteien, insbesondere das rechtliche Gehör, wie das Akteneinsichtsrecht oder das Recht des Beschuldigten auf Stellungnahme zu sämtlichen konkreten Tatvorwürfen, im Vorverfahren beschnitten wurden (siehe auch Bst. M). Selbiges gilt für das Anklageprinzip (s. oben E. 3.3.1; 3.3.2.1.; 3.3.2.3; 3.4.1.3; 3.4.2.3). Aufgrund einer Position in der Honorarnote des Vertreters der Privatklägerschaft vom 28. April 2017 stellt sich zudem die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs. So weist diese Honorarnote ein Treffen auf, das am 8. März 2013, also noch vor Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft, zwischen den Anwälten der Privatklägerin und der Bundesanwaltschaft in Zürich stattgefunden haben soll (pag. TPF 5.925.25-26). Aus den Verfahrensakten ist hierüber nichts zu entnehmen. Ferner wurden die Eruierung und Sichtung der konkreten Tatobjekte oder die Ermittlung deren Geheimniseigenschaften und die Stellungnahme hierzu erst nach Anklageerhebung gewährt bzw. vorgenommen (s. oben Bst. P; Q). Durch dieses Vorgehen wurde eine Verzögerung des Verfahrens verursacht. Eine vollständige Strafuntersuchung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorverfahren sind auch deshalb angezeigt, weil sie u.a. die frühere Umgrenzung des Tatvorwurfes und somit auch mindestens eine entsprechende Eingrenzung der Verfahrenskosten bewirkt. Die Klärung der Tatsachen und die Untersuchung des Sachverhaltes im Vorverfahren und im Hinblick auf die Beurteilung der einzelnen rechtlichen Tatbestandselemente dient der Ermittlung des allenfalls strafbaren Tatgeschehens und somit der Vermeidung eines zusätzlichen Aufwandes bzw. darüberhinausgehender Auslagen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Sichtung der Tatobjekte und eine Stellungnahme dazu im Vorverfahren, notwendige Informationen zum Inhalt der einzelnen Objekten, zu deren allfälligen Weitergabe durch den Beschuldigten bzw. zum mutmasslichen Empfänger oder auch zur Unterscheidung und
Beschaffenheit der verschiedenen Maschinentypen geliefert hätten. Dies hätte beispielsweise die Arbeit des Gutachters reduzieren oder vereinfachen können, ferner der Präzisierung bzw. Eingrenzung des Tatvorwurfes gedient und somit keine spätere Heilungsmassnahmen erfordert. In Berücksichtigung dieser Umstände wird der vermeidbare Zusatzaufwand auf 15% geschätzt, weshalb die Verfahrenskosten in diesem Umfang durch die Eidgenossenschaft zu tragen sind. Dem Beschuldigten sind somit 85% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.6 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO).

5.6.1 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR.

5.6.2 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR), wobei die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Strafbehörde erfolgt und die beschuldigte Person verpflichtet werden kann dem Bund oder dem Kanton diese Entschädigung zurückzuerstatten.

5.7 Die Dispositivziffer 5. des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 verfügte: „Von den Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9‘000.-- werden A. Fr. 1‘500.-- auferlegt“. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 2 Aufstellung der Kosten - 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
1    Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
2    Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3    Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.5
4    Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
5    Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung6, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6    Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.7
und 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 2 Aufstellung der Kosten - 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
1    Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
2    Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3    Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.5
4    Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
5    Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung6, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6    Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.7
BStKR erstellen die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei separat eine Aufstellung ihrer Kosten. Stellt die Bundesanwaltschaft der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Anklageschrift zu, fügt sie die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung bei.

Vorliegend ist nicht bekannt woraus sich die Summe der im Strafbefehl genannten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9‘000.-- zusammensetzt. In der Rubrik „Verfahrenskosten“ der Verfahrensakten (BA Rubrik 24) finden sich keine diesem Verfahren zugehörenden Auslagen. Gemäss Art. 6 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR werden im Falle eines Strafbefehls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- erhoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- würden in diesen Rahmen fallen, mangels ausgewiesenen Auslagen, dürfte sich dieser Betrag somit ausschliesslich auf die Gebühr beziehen. Eine Erläuterung hierzu wie auch eine Begründung, weshalb nur 1/6 dieser Gebühr (Fr. 1‘500.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen wäre, findet sich in den Ausführungen des Strafbefehls indessen nicht. Es fällt auf, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 2016 mit “Strafbefehl und Vereinigungsverfügung“ betitelt ist und sich darin vermischt im Weiteren eine Einstellungsverfügung befindet (pag. 3.1.3.ff). Inwiefern allenfalls die eingestellte Straftatbestände eine Mehrgebühr verursacht hätten, ist jedoch nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Gebührenlimite für Strafbefehle von Fr. 20‘000.-- sowie des Untersuchungsaufwandes im Vorverfahren rechtfertigt sich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Wie bereits erwähnt sind im Vorverfahren keine Auslagen ausgewiesen.

5.8 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Einzelgericht liegt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 50‘000.-- (Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie des angefallenen Aufwands ist diese auf Fr. 2‘200.-- festzusetzen (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
i.V.m. Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Zudem sind Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 17‘144.-- angefallen (Fr. 16‘825.50: Gutachten von dipl. Ing. J., pag. TPF 5.740.3; Fr. 88.50: Zeugenentschädigung für G., pag. TPF 7.761.1; Fr. 230.--: Entschädigung Dolmetscherin für Einvernahmen des Zeugen G., TPF pag. 5.771.1; Art. 422 Abs. 2 lit b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
i.V.m. Art. 426 Abs. 3 lit b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
e contrario StPO).

5.9 Gesamthaft belaufen sich die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) somit auf Fr. 21‘344.-- (Fr. 2‘000.-- + Fr. 2‘200.-- + Fr. 17‘144.--). Davon hat der Beschuldigte rund 85 Prozent zu tragen (s. oben E. 5.5.3). Somit sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 18‘144.-- aufzuerlegen.

6. Entschädigung der beschuldigten Person

6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
i.V.m. Art. 428 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Die für die Kostenauflage bei Freispruch erwähnten Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen).

6.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO) sowie Fr. 3‘000.-- pauschal für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien (Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

6.3 Wie bereits aufgeführt, trägt der Beschuldigte vorliegend, gestützt auf Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO, 85 Prozent der Verfahrenskosten, was auch eine Entschädigung in diesem Umfang präjudiziert. Es ist davonauszugehen, dass der festgestellte unnötige bzw. fehlerhafte prozessuale Zusatzaufwand (s. oben E. 5.5.3), die Aufwendungen der Verteidigung entsprechend erhöht hat, was nicht durch den Beschuldigten zu verantworten ist. Es sind ihm daher rund 15 Prozent der Auslagen für angemessene Verteidigungstätigkeiten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO zu entschädigen.

6.3.1 Als Ausgangslage für die Berechnung dieser Entschädigung dient die Honorarnote von Rechtsanwalt Corda (pag. TPF 5.925.29 ff.). Die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Ferrazzini (pag. TPF 5.925.35 ff.) ist nicht zu berücksichtigten, da die Bevollmächtigung eines zweiten Verteidigers aus sprachlichen Gründen nicht von der Eidgenossenschaft zu vertreten ist; die Verfahrenssprache war von Beginn weg Deutsch (vgl. dazu auch Verfügung vom 2. März 2017; pag. TPF 5.950.17).

6.3.2 Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei Verfahren im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reisezeit festzusetzen.

Rechtsanwalt Corda fakturiert, gemäss der an der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 eingereichten Honorarnote (pag. TPF 5.925.29 ff.), ein Honorar von Fr. 48‘002.76 (inkl. MWSt), basierend auf 131.05 Arbeitsstunden à je Fr. 300.--, Reisezeit von 3.25 Stunden à je Fr. 300.--, sowie Fahrspesen von Fr. 62.-- (Fr. 1.--/km) und einer Pauschale für Spesen von 10 Prozent. In der Honorarnote wurden Hauptverhandlung und Nachbesprechung nicht einberechnet. Die Berechnung der Entschädigung der Forderung ist gemäss dem obgenannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230.-- bzw. 200.-- für Reisezeit) anzupassen. Im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen von 3 Prozent, welche auch die Fahrspesen erfassen. Für die Teilnahme an Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten ist ein Zusatzaufwand von insgesamt 8 Stunden zu gewähren. Insgesamt ergibt dies ein angemessener Aufwand im Betrag von Fr. 36‘344.-- (inkl. MWSt). Davon sind rund 15 Prozent, Fr. 5‘450.-- ausmachend, dem Beschuldigten als Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. Im Übrigen ist die sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO berufende Entschädigungsforderung abzuweisen.

6.4 Ebenso abzuweisen ist die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Sie ist weder substantiiert noch ausgewiesen.

7. Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft

7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 ff
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
. BStKR, vgl. Ausführungen in E. 6.3.2), sie umfasst analog den notwenigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der rechtlichen Vertretung und die notwendigen Auslagen. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (s. anstatt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015, E. 9.2).

7.2 Die Privatklägerin machte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 34‘214.-- (inkl. MWSt) geltend (Honorarnote der Kanzlei Kunz Schmid vom 28. April 2017, pag. TPF 5.925.23 ff.).

7.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt hat bzw. soweit der Beschuldigte kostenpflichtig ist mitunter in Bezug auf 85 Prozent (s. oben E. 5.5.3). Auch hier hat der Beschuldigte jene Aufwendungen nicht zu vertreten, die durch die Verletzung von Grundrechten und Verfahrensprinzipien einen entsprechenden prozessualen Zusatzaufwand verursacht und somit auch zu einem entsprechenden Mehraufwand der Parteivertreter geführt haben.

7.4 Die Berechnung der Entschädigung der Forderung der Privatklägerschaft (welche sich auf einen Stundenansatz von Fr. 280.-- bzw. Fr. 200.-- für Praktikantentätigkeit bezieht) ist den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Gerichts (Fr. 230.--/200.-- und Fr. 100.--, s. E. 6.3.2 und 7.1) anzupassen. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen in Beschwerde- und Zivilverfahren sind in jenen und nicht im vorliegenden erstinstanzlichen Strafverfahren zu beantragen. Der Aufwand für eine Besprechung mit der Bundesanwaltschaft vom 8. März 2013 in Zürich inkl. Reisezeit ist für die Berechnung der Entschädigungsforderung nicht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (s. E. 5.5.3), geht eine solche Besprechung aus den Akten nicht hervor. Der Beschuldigte hat die Kosten einer in Verletzung der Grundprinzipien erfolgte Verfahrenshandlung nicht zu tragen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist in Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer eine Stunde hinzuzurechnen. In Berücksichtigung des Gesagten belaufen sich die im Rahmen der Entschädigung zu berücksichtigenden Aufwendungen und Spesen (Auslagepauschale 3%) von Rechtsanwalt Weingart auf Gesamthaft Fr. 26‘264.30 (inkl. MWSt). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, davon 85 Prozent, mithin Fr. 22‘324.00 zu Gunsten der Privatklägerin zu entschädigen.

8. Beschlagnahmen/Einziehungen

8.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs.1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

8.2 Am 30. April 2013 wurde am Wohnort des Beschuldigten in Y. (TI) und in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl in X. (TI) eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 8.1.4 ff. und 8.2.1. ff.). Dabei wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt (pag. 8.1.16-17 und 8.2.10 ff.) und mit Verfügung vom 24. November 2014, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
und c StPO durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (pag. 8.4.1 ff.; insb. 8.4.3 Ziffer 2). Einige dieser Gegenstände wurden im weiteren Verlauf des Vorverfahrens schliesslich wieder herausgegeben (pag. 8.3.1 und 8.3.3). Insgesamt sind weiterhin 15 Asservate, welche in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl sichergestellt wurden, beschlagnahmt, weshalb vorliegend darüber zu befinden ist.

8.2.1 Folgende beschlagnahmte elektronische Datenträger bzw. Daten und Dokumente (Asservate-Nr.: 02.01.0003; 02.02.0006; 02.02.00014, 02.03.0001, 02.03.0002; 02.03.0004; 02.03.0005; 02.04.0007) wurden durch das Kommissariat II IT Ermittlungen gesichert (pag. 10.00.8 ff; s. auch. pag. 10.00.43). Zwar befinden sich in den Akten Unstimmigkeit über die Anfangszahl der Asservaten-Nr. (01. oder 02.), diese wurden aber handschriftlich bereinigt (pag. 08-02-0010 f.) und Folgezahlen und Beschreibung stimmen jeweilig überein, es handelt sich um jeweils denselben Gegenstand.

Über Auswertung/Sichtung dieser Daten und Dokumente liegt kein Bericht vor, grundsätzlich ist somit nicht bekannt, was diese Asservate beinhalten. Eine Auswertung dürfte jedoch stattgefunden haben, denn diesbezügliche Hinweise sind im Zwischenbericht des polizeilichen Sachbearbeiters der Bundeskriminalpolizei, Kommissariat III, vom 10. Februar 2014 (in der Folge Zwischenbericht BKP vom 10. Februar 2014; pag. 10.00.34 ff) zu finden.

So ist dem Zwischenbericht BKP vom 10. Februar 2014 (pag. 10.00.34 ff. insb. pag. 10.00.43, …49; …53 und …60) zu entnehmen, dass das Asservat Nr. 02.01.0003 (physisches Image Laptop HP ProBook 4730s) folgende Daten/Unterlagen beinhaltet:

a) eine E-Mail vom 31. Oktober 2011 der Bank AA. an den Beschuldigten mit privatem Kontoauszug des Beschuldigten (pag. 10.00.49 mit Verweis auf pag. 10.00.199 ff. [Beilage 17 des Zwischenberichts BKP vom 10. Februar 2014]);

b) zwei E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr, eines Mitarbeiters der Firma B. AG an den Beschuldigten mit Daten für Zugang zu Produktenvideos im geschützten Internet-Downloadbereich der Privatklägerin (pag. 10.00.53 mit Verweis auf pag. 10.00.215 und 10.00.217 [Beilagen 21 und 22 des Zwischenberichts BKP vom 10. Februar 2014]);

c) das Dokument „General Installation Terms and Conditions“ von August 1995, zuletzt ausgearbeitet im Januar 2009 (pag. 10.00.60 mit Verweis auf pag. 10.00.290 [Beilage 39 des Zwischenberichts BKP vom 10. Februar 2014]). Der Zwischenbericht führt dazu – mit Verweis auf Pos. 01.01.003 gemäss Bericht BKP vom 6. Mai 2013 und dessen Anhang, Verzeichnis vom 20. April 2013 (pag. 7.1.4 ff. und insbesondere pag 7.1.12) sowie mit einem weiteren Verweis auf Pos. 01.01.003 gemäss Bericht BKP vom 2. Mai 2013 und dessen Anhang, Verzeichnis vom 30. April 2013 (pag. 8.2.1 ff. und insbesondere pag 8.2.10) – aus, dass dasselbe Dokument auch durch die Privatklägerin „zur Verfügung gestellt wurde“ (pag. 10.00.60). In der obgeannten pag 7.1.12 ist eine externe Festplatte mit der Asservaten-Nr. 01.01.003 aufgeführt, nicht aber das genannten Dokument.

Die erwähnten E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr (pag. 10.00.215 und 10.00.217), enthalten Zugangsdaten für den geschützten Internet-Downloadbereich der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat seit seinem Ausscheiden aus der Firma B. AG keine Zugangsberechtigung zu diesem Bereich. Diese Daten sind ihm daher nicht herauszugeben. In Bezug auf die übrigen im Zwischenbericht BKP vom 10. Februar 2014 genannten Daten liegen keine Einziehungsgründe vor. Somit ist das Asservat 02.01.0003 (zu Image Laptop HP ProBook 4730s) nach Löschung und Vernichtung der E-Mails vom 22. März 2011,14.36 Uhr, und 15. August 2011,11.04 Uhr, dem Berechtigten herauszugeben.

8.2.2 Bezüglich den Asservaten Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach H.), Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S, H. [Buchhaltung und Bananasoftware]), Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB), Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach G.), Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach E.), Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach BB.) sind keine Auswertungsergebnisse vermerkt. Es ist von der Irrelevanz dieser Asservate auszugehen. Sie sind dem Berechtigten herauszugeben.

8.3 Weiterhin beschlagnahmt sind sodann die Unterlagen mit den Asservaten-Nr. 02.01.0008; 02.01.0009; 02.01.0010; 02,01.0011. 02.03.0015; 02.03.0016 und 02.03.0017.

8.3.1 Das Asservat Nr. 02.03.0015 ist umschrieben mit “6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599“ (pag. 8.4.003). Dabei handelt es sich offensichtlich um die sechs technischen Zeichnungen der Privatklägerin, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl sichergestellt wurden und deren Verrat zur Anklage gebracht wurde. Die Kopien/Doppel dieser Zeichnungen befinden sich zwar in den Akten, jedoch sind die Originalausdrucke der Berechtigten bzw. der Privatklägerin herauszugeben.

8.3.2 Gemäss Ziffer 6 des Dispositivs des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 (pag. 3.1.3) beantragt die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Asservate Nr. 02.01.0009 und 02.01.0011 (beschrieben mit “Kopie von Contratto di locazione vom 12.03.2012, Nt. 436, zwischen CC., DD. e EE. und C. SagI, X.“ und “Kuvert mit Contratto D. S.p.A. vom 20.04.2012 (19.03.2012) “ an den Beschuldigten. Es liegen keine Gründe für eine Einziehung vor, die Beschlagnahme der Asservate Nr. 02.01.0009 und 02.01.0011 ist aufzuheben zwecks Herausgabe an den Berechtigten.

8.3.3 Die Asservate Nr. 02.01.0008 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, FF. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012“), Nr. 02.01.0010 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von GG. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011“), Nr. 02.03.0016 (2 „Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen“) und Nr. 02.03.0017 („Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner“) wurden mit Verfügung vom 24. November 2014 von der Bundesanwaltschaft als Beweismittel beschlagnahmt „weil diese Unterlagen Informationen über die geschäftliche und kommerzielle Tätigkeit der Firma C. Sagl enthalten würden“ (pag. 8.4.2). Eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch diese Unterlagen der Firma C. Sagl ist nicht dargelegt, die Beschlagnahme der Asservate Nr. 02.01.0008; Nr. 02.01.0010, Nr. 02.03.0016 und Nr. 02.03.0017 ist aufzuheben zwecks Herausgabe an den Berechtigten.

8.4 Am 20. April 2013 hat die Privatklägerin fünf externe Festplatten mit den Asservaten-Nr. 01.01.0001-0005 ediert (pag. 7.1.12-13). Diese Asservate sind der Privatklägerin herauszugeben.

pDie Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB) in Bezug auf drei technische Zeichnungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]).

2. Im Übrigen wird A. freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je CHF 300.00.

3.1 Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Verfahrenskosten betragen:

CHF 2‘000.00 Gebühr Vorverfahren

CHF 2‘200.00 Gerichtsgebühr

CHF 17‘144.00 Auslagen

CHF 21‘344.00 Total

4.1 Von den Verfahrenskosten werden A. CHF 18‘144.00 auferlegt.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO von CHF 5‘450.00 zugesprochen.

Weitergehende Entschädigungsforderungen werden abgewiesen.

6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 22‘324.00 zu bezahlen.

7. Die nachgenannten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben:

7.1 die Asservate

- Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach H.)

- Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S,

H. [Buchhaltung und Bananasoftware])

- Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB)

- Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach G.)

- Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach E.)

- Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach BB.)

- Nr. 02.01.0009 (Kopie „Contratto di locazione“)

- Nr. 02.01.0011 („Kuvert mit Contratto D. S.p.A.“)

- Nr. 02.01.0008 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, FF. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012“)

- Nr. 02.01.0010 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von GG. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011“)

- Nr. 02.03.0016 (2 „Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen“) und

- Nr. 02.03.0017 („Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner“)

an den Berechtigten;

7.2 das Asservat Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr,

an den Berechtigten;

7.3 die Asservate

- Nr. 02.03.0015 (“6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599“) sowie

- Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten:

- [Externe Festplatte iomega, 21B, Beschriftung: #5’, Originalbackup Server (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat’, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB]

- [Externe Festplatte iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 ‘Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SICHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe]

- [Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.])

an die Privatklägerin.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Der Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti

- Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart, Vertreter von B. AG (Privatkläger)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 3. November 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2016.14
Date : 16. Mai 2017
Published : 04. Dezember 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 1  2  5  6  7  10  11  12  13
BV: 29  32
EMRK: 6
OR: 41  321a
StBOG: 37  74
StGB: 12  30  31  34  42  44  47  69  139  162  273  320  321
StPO: 9  11  22  23  26  82  135  263  267  325  350  353  354  356  393  396  422  424  426  428  429  430  433
UWG: 6  23
BGE-register
109-IB-47 • 112-IA-371 • 112-IB-606 • 116-IA-162 • 117-II-72 • 118-IB-547 • 119-IA-332 • 120-IA-147 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 137-IV-352 • 140-IV-188 • 142-IV-65 • 75-IV-71 • 80-IV-22
Weitere Urteile ab 2000
1B_12/2012 • 1P.164/2002 • 1P.805/2006 • 6B_1053/2014 • 6B_1255/2016 • 6B_140/2011 • 6B_151/2014 • 6B_414/2016 • 6B_496/2007 • 6B_523/2014 • 6B_586/2013 • 6B_602/2014 • 6B_650/2007 • 6B_67/2014 • 6B_835/2009 • 6B_936/2015 • 6B_963/2015 • N_32/34
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BBl
2006/1329
Pra
91 Nr. 203 • 97 Nr. 34
ZR
1969 Nr.38