Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2019.32 (Hauptverfahren: BG.2019.9)

Verfügung vom 16. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat René Brigger,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,

2. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsdelikte,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO)

Der Referent hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter der Verfahrensnummer WK1 16 224 etc. gegen A. ein Strafverfahren führt wegen des Verdachts des Betrugs und weiterer Delikte (vgl. BG.2019.9, act. 1.1, S. 1);

- sie am 27. Februar 2019 nachfolgende Verfügung erliess (BG.2019.9, act. 1.1):

1. Der Antrag von A. vom 15. November 2018, erneut gestellt am 5. Februar 2019, auf Überweisung des vorliegenden Strafverfahrens (inklusive der Strafanzeige von A. gegen B. vom 28. August 2017) an die Behörden des Kantons Basel-Stadt wird abgewiesen.

2. Das Verfahren verbleibt unter dem Vorbehalt neuer Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden, in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

- A. dagegen am 11. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das im Kanton Basel-Landschaft geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (WK1 16 224) mit dem Strafverfahren gegen B. (WK1 17 168) zu vereinen und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für zuständig zu erklären (BG.2019.9, act. 1);

- er unter dem Titel «Verfahrensanträge» u.a. verlangt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien die beiden hängigen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (WK1 17 168 und WK1 17 168 [gemeint sind damit wohl WK1 16 224 und WK1 17 168]) zu sistieren und bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz weitere Ermittlungshandlungen zu unterlassen (BG.2019.9, act. 1, S. 2);

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft diesbezüglich beantragt, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und auf das Gesuch um Sistierung sei nicht einzutreten (BG.2019.9, act. 3, S. 13);

- sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht zu diesen Verfahrensanträgen äusserte (BG.2019.9, act. 4);

- A. mit Replik vom 15. April 2019 an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde festhält (BG.2019.9, act. 7).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 387 Aufschiebende Wirkung - Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
StPO);

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 388
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
1    Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
a  die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;
b  die Haft anordnen;
c  eine amtliche Verteidigung bestellen.
2    Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:
a  offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
b  Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
c  querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.266
StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- mit der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit zur Führung der gegen den Gesuchsteller geführten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verbleibt, weshalb nicht erkennbar wird, wie der gewünschte Suspensiveffekt überhaupt eine Auswirkung im Sinne der Beschwerdebegehren entfalten soll;

- der Gesuchsteller sich zur Begründung seines Gesuchs pauschal auf die Verfahrensökonomie beruft (BG.2019.9, act. 1, Rz. 25), dabei aber nicht geltend macht, dass er selber ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht;

- ihm durch die Weiterführung der gegen ihn gerichteten Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft während dem laufenden Beschwerdeverfahren keinerlei Nachteile erwachsen, zumal entsprechende Untersuchungshandlungen auch dann gültig bleiben, wenn die Beschwerdekammer nachfolgend einen anderen Kanton als zuständig erklären sollte (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO N. 6a);

- für die beantragte Sistierung der Strafuntersuchung von Gesetzes wegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 314 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:
a  die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;
b  der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
c  ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;
d  ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.
2    Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.
3    Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.
4    Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.
5    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO);

- die Verfahrensanträge demnach abzuweisen sind, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft darum ersuchte, im Falle der Einholung einer Replik durch die Beschwerdekammer die Möglichkeit zur Duplik zu erhalten (BG.2019.9, act. 3, S. 14);

- die beiden Gesuchsgegner dementsprechend aufzufordern sind, eine allfällige Beschwerdeduplik einzureichen;

und verfügt:

1. Die Verfahrensanträge Ziff. I.3 (aufschiebende Wirkung) und I.4 (Sistierung) gemäss Beschwerde vom 11. März 2019 werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

3. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, bis zum 29. April 2019 eine allfällige Beschwerdeduplik, welche sich auf die Vorbringen und Akten in der Beschwerdereplik zu beschränken hat, in zwei Exemplaren einzureichen. Alle Eingaben in dieser Sache sind unter Angabe der Geschäftsnummer an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, CH – 6500 Bellinzona, zu richten.

Bellinzona, 16. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat René Brigger

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 15. April 2019)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte (unter Beilage einer Kopie der Replik vom 15. April 2019)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BP.2019.32
Date : 16. April 2019
Published : 20. Mai 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).


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