Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 169/2014

Urteil vom 16. April 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 3. September 2014.

Sachverhalt:

A.

Der marokkanische Staatsangehörige A.________ wurde 1982 in U.________ geboren und ist dort niedergelassen. Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit begann er im Jahre 2002 eine Lehre als Betriebspraktiker, welche er jedoch nach einem Unfall abgebrochen hat; seither hat er nicht mehr gearbeitet.
A.________ wurde in der Schweiz wiederholt und massiv straffällig:

- Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999 wurde er des Raubs, der Freiheitsberaubung, der Gefangenenmeuterei, des versuchten sowie des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fehlbar erklärt und in ein Erziehungsheim eingewiesen;
- Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 8. Mai 2003 des Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Monaten;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. April 2004 wurde er der mehrfachen Erpressung sowie des Versuchs dazu, des Raubes, der Freiheitsberaubung und Entführung, der unrechtmässigen Aneignung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Führerausweis, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Das Gericht wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 musste die Massnahme jedoch mangels Massnahme- und Absprachefähigkeit von A.________ abgebrochen und der Betroffene wegen drohender Delinquenz in Sicherheitshaft versetzt werden. Am 24. März 2005 hob das Bezirksgericht Zürich die Arbeitserziehung formell auf, und es verurteilte A.________ zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 29. Dezember 2004 wurde er wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen sowie zu einer Busse verurteilt;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. November 2006 wurde er wegen mehrfachem Raub, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten, Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Entführung, Hinderung einer Amtshandlung, einfacher und grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne Führerausweis, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren und ordnete eine ambulante Massnahme an. Auf Berufung hin setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2008 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten fest und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Mit Verfügung vom 23. August 2012 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A.________ die Entlassung aus der stationären Massnahme. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Mai 2013
verlängerte dieses die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre.

B.

Nachdem es den Betroffenen bereits mit Verfügung vom 22. Juli 2005 verwarnt und ihm für den Fall weiterer Delinquenz schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Anordnungen in Aussicht gestellt hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Oktober 2013 die Niederlassungsbewilligung von A.________ unter Hinweis auf dessen Straftaten und es wies ihn auf den Zeitpunkt der Beendigung des Massnahmenvollzugs aus der Schweiz weg. Die vom Betroffenen hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 30. Mai 2014) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 3. September 2014) abgewiesen.

C.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und auf seine Wegweisung zu verzichten; eventualiter sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, jedoch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das damalige Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. In diesem Umfang ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).

1.2. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen insoweit, als damit die Wegweisung angefochten wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), was der Beschwerdeführer an sich zutreffend erkannt hat. Sofern er betreffend die Wegweisung jedoch eine eigenständige subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Wegweisung lediglich die Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
AuG). Der Beschwerdeführer macht denn im vorliegenden Fall auch keine eigenständigen Rügegründe (vgl. Urteil 2C 517/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2.1) bezüglich der Wegweisung geltend, sondern er beschränkt sich auf seine Äusserungen zur Rechtmässigkeit des Bewilligungswiderrufs. Damit vermag er jedoch der ihm obliegenden qualifizierten Begründungspflicht bei Verfassungsrügen (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; vgl. E. 1.3 hiernach) nicht zu genügen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht behandelt eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
in Verbindung mit Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt.
Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Fremdenpolizeiliche Massnahmen sind selbst bei Ausländern, die hier geboren sind und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben, nicht ausgeschlossen; namentlich bei wiederholten oder schweren Straftaten wie etwa Gewalt- und Betäubungsmitteldelinquenz besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436).

3.

3.1. Im angefochtenen Urteil hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum schwerwiegend straffällig wurde. Das Verschulden für die zuletzt verübten Delikte sei von der Strafjustiz als schwer eingestuft worden. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung und strafrechtlichen Sanktionen weiter delinquiert. Ebenso erscheine die Legalprognose nach wie vor als fraglich, zumal namentlich nicht abschliessend beurteilt werden könne, inwieweit der Beschwerdeführer seine gegenwärtige Suchtmittelabstinenz auch in Freiheit zu bewahren vermöge; das Verhalten während einer geschlossenen Massnahme mit engmaschiger Überwachung, Kontrolle und Therapie könne diesbezüglich nicht ohne Weiteres als verlässlicher Massstab dienen.
Zwar habe der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht, doch könne von einer beruflichen Integration in der Schweiz keine Rede sein, da er seit dem Abbruch seiner Lehre im Jahr 2002 nie mehr gearbeitet habe. Dennoch könne von einem grossen privaten Interesse an einem Verbleib im Land ausgegangen werden, zumal auch die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen mache der längst volljährige Beschwerdeführer aber nicht geltend und es sei ein solches auch nicht ersichtlich. Zu Marokko habe er lediglich lose Beziehungen und mit den dortigen Verhältnissen sei er nicht besonders vertraut. Wohl habe er in Marokko lebende Verwandte väterlicherseits, doch pflege er gemäss eigenen Angaben mit diesen keinen Kontakt. Soweit er angebe, nur ganz wenig Arabisch zu sprechen, sei dieser Umstand insofern zu relativieren, als er sich wohl mit seiner marokkanischen Mutter in dieser Sprache verständige. Selbst wenn er sich in schriftlicher Form nicht auf Arabisch ausdrücken könne, sei zu erwarten, dass er dies in der Heimat innert nützlicher Frist lerne. Ebenso könne er den Kontakt zu seinen in Marokko lebenden Verwandten wieder
aufnehmen, damit ihm diese bei der Wiedereingliederung behilflich sind. Schliesslich dürften ihm auch die hier genossene Schulausbildung und die (bescheidene) Berufspraxis bei der Integration in Marokko behilflich sein.
Insgesamt gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Ausreise für den Beschwerdeführer zwar mit grossen, jedoch nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden sei. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Verwandten und zu weiteren Bezugspersonen könne mit den üblichen Kommunikationsmitteln sowie durch Besuche aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund gehe das schwerwiegende Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vor.

3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn angeordnete Massnahme demgegenüber als unverhältnismässig.
Im Wesentlichen lässt er ausführen, er habe während der stationären Massnahme enorme Fortschritte gemacht, was zu einer erheblichen Verbesserung der Legalprognose geführt habe. Gemäss dem zuständigen Therapeuten würden die dissozialen Persönlichkeitsanteile im Alltag nicht mehr deutlich und es gebe nebst einer gewissen momentanen Emotionalität keine Hinweise auf dissoziale Denk- oder Verhaltensweisen mehr. Bereits im Jahr 2012 sei ihm kein hohes Rückfallrisiko mehr attestiert worden. Seit seiner Inhaftierung im Jahr 2005 habe er sich stets gewalt- und drogenfrei verhalten. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er sich als Jugendlicher prostituiert habe; diese belastende Vergangenheit habe inzwischen aufgearbeitet werden können, weshalb auch aus diesem Grund das Risiko für erneute Delinquenz dramatisch abnehme.
Sodann verweist der Beschwerdeführer auf seine lange Anwesenheit im Land sowie auf seine hier bestehenden familiären Beziehungen, weswegen er auf eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz schliesst. Demgegenüber kenne er sein Heimatland so gut wie gar nicht. Er sei mit der dortigen Kultur nicht vertraut und habe dort auch keine Kontakte, weshalb er bei einer Ausreise ganz auf sich alleine gestellt wäre. Der arabischen Sprache sei er mündlich nur minim und schriftlich überhaupt nicht mächtig. Insbesondere in Anbetracht seiner labilen psychischen Situation sei deshalb eine Wiedereingliederung in Marokko nicht möglich.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV: Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe dem Ersuchen des kantonalen Amtes für Justizvollzug um Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen noch am 17. November 2011 unter Hinweis auf einen erfolgversprechenden therapeutischen Zwischenbericht nicht nachkommen wollen. Es erstaune daher, dass die Beurteilung desselben Migrationsamtes zwei Jahre später, trotz der inzwischen erzielten weiteren Fortschritte, negativ ausfalle.

4.

4.1. Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte und seine Verurteilung zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 5 1/2 Jahren wiegen sehr schwer und lassen auf eine ganz erhebliche kriminelle Energie schliessen. Den gegen ihn ergangenen Strafurteilen - welche im angefochtenen Entscheid zusammenfassend wiedergegeben werden - ist zu entnehmen, dass er anlässlich der von ihm verübten Raubdelikte seine Opfer in deren Fahrzeugen oder Wohnungen überfiel, dabei jeweils ein Messer einsetzte und damit die Geschädigten bedrohte und sogar verletzte. Durch eine derartige Delinquenz demonstrierte der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und gegenüber dem Leben und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Äusserst bedenklich ist zudem, dass er sich durch mehrere Strafen mit warnendem Charakter (Jugendstrafen, Bussen/Geldstrafen und bedingte Freiheitsstrafen) sowie eine fremdenpolizeiliche Verwarnung nicht von der Verübung weiterer Straftaten abhalten liess, sondern dass sich seine Delinquenz sogar noch weiter steigerte. Mithin entsteht vom Beschwerdeführer das Bild eines mehrfach rückfälligen Straftäters, dessen Verbleiben in der Schweiz mit den Sicherheitsinteressen der
hiesigen Wohnbevölkerung nicht vereinbar ist.

4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich seine Legalprognose verbessert habe, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unbehelflich: Wohl bezieht das Bundesgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung regelmässig die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken mit ein. Anders als beim vorliegend nicht anwendbaren Art. 5 Anhang I des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), wo die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Entfernungsmassnahmen bildet, gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten hier aber nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; Urteil 2C 987/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.2). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die erzielten Fortschritte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2013 noch nicht als stabil und nachhaltig gefestigt bezeichnet werden dürfen; namentlich könne sich das Rückfallrisiko für weitere Gewalt- und Eigentumsdelikte (im gegenwärtigen Setting gering bis moderat ausgeprägt) wieder auf das
Ausgangsniveau (deutlich bis sehr hoch) erhöhen, falls der Beschwerdeführer erneut Alkohol oder illegale Substanzen wie Kokain, Cannabis oder Amphetamine konsumiere und dies nicht zeitnah erkannt oder korrigiert werden könne. Wie das Verwaltungsgericht zudem richtig festgehalten hat, wird vom Bundesgericht insbesondere bei schwerwiegenden Gewaltdelikten der hier vorliegenden Art und bei wiederholter Delinquenz eine strenge Praxis verfolgt: Selbst ein geringes Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C 438/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 in fine).

4.3. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte lange Anwesenheit wurde von der Vorinstanz in die Entscheidung miteinbezogen und in nachvollziehbarer Weise gewürdigt und gewichtet. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz noch nicht einmal ansatzweise mit dessen langen Aufenthalt im Land übereinstimmt:
Dem Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass bereits der Schulbesuch nicht ordnungsgemäss möglich war. So lehnte die zuständige Schulbehörde im Jahr 1996 die Fortsetzung des Unterrichts des damals 14 - jährigen Beschwerdeführers wegen dessen stark auffälligen Verhaltens ab. Während einer gegen ihn durchgeführten Strafuntersuchung betreffend Raub musste er sich vorübergehend im Durchgangsheim X.________ aufhalten, bevor er bei einer Bauernfamilie im Kanton V.________ untergebracht werden konnte. Von 1997 bis 1998 besuchte er eine Sonderschule mit Kleingruppen-Unterricht. Ende 1998, d.h. im Alter von 16 Jahren, musste er wegen weiterer Delinquenz in die geschlossene Durchgangsabteilung des Jugendheims Y.________ eingewiesen werden, aus welcher er unter Gewaltanwendung und Freiheitsberaubung zum Nachteil zweier Betreuerinnen entwich. Nach seiner Verurteilung durch das Jugendgericht Zürich am 22. April 1999 wurde der Beschwerdeführer in der geschlossenen Abteilung des Erziehungsheimes der Z.________-Stiftung untergebracht.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch seine Lehre als Betriebspraktiker im Jahr 2002 abgebrochen. Ausser einiger Monate, welche er noch vor Antritt seiner Lehrstelle als Metallbauschlosser gearbeitet haben will, war es dem Beschwerdeführer mithin zu keinem Zeitpunkt möglich, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und den Anforderungen einer Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit zu genügen. Auch war es ihm in der Vergangenheit offenkundig nicht möglich, sich ein soziales Umfeld aufzubauen, welches ihm Stabilität verliehen und ihn von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Bei dieser Sachlage kann noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden, sondern es ist - im Gegenteil - sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht von einer missratenen Integration auszugehen.

4.4. Soweit in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm behaupteten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) überhaupt eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügende Verfassungsrüge erblickt werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor), erweist sich diese als unbegründet. Zwar verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im vorliegenden Fall liegt jedoch weder eine Zusicherung noch ein anderes verbindliches Verhalten des kantonalen Migrationsamtes vor. Im betreffenden Schreiben vom 17. November 2011 an das Amt für Justizvollzug hat das Migrationsamt des Kantons Zürich wohl ausgeführt, dass es die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen aufgrund der laufenden Therapie noch als verfrüht erachte. Indes hat es eine ebensolche Prüfung für Juli 2012 ausdrücklich in Aussicht gestellt. Dieses Vorgehen erscheint als sachgerecht, und von einem treuwidrigen Verhalten kann nicht die Rede sein.

4.5. Aus den genannten Gründen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Dies schliesst die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (Urteil 2C 748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1 m.w.H.), weshalb auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.

5.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_169/2014
Date : 16. April 2015
Published : 04. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 62  63  64  96
BGG: 42  64  66  82  83  86  89  90  100  106  117
BV: 9
BGE-register
122-II-433 • 130-II-176 • 133-II-249 • 134-II-244 • 135-II-1 • 135-II-377 • 138-I-232 • 139-I-31
Weitere Urteile ab 2000
2C_169/2014 • 2C_438/2014 • 2C_517/2014 • 2C_748/2014 • 2C_987/2014
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