Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_229/2011
Urteil vom 16. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schwyz,
vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Kostenfolgen,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2011 (BEK 2011 126).
Sachverhalt:
A.
Auf Begehren der X.________ AG stellte das Betreibungsamt Schwyz dem Kanton Schwyz am 3. August 2011 im Betreibungsverfahren Nr. 1 einen Zahlungsbefehl über Fr. 590.-- zu. Als Grund der Forderung wurde vermerkt: "Rückbehalt ohne jeglichen Rechtsanspruch"'. Zudem wurde auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010 verwiesen. Der Kanton Schwyz erhob gleichentags Rechtsvorschlag.
B.
Am 15. August 2011 ersuchte die X.________ AG beim Bezirksgericht Schwyz um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Sie machte unter Hinweis auf verschiedene Belege geltend, das Bundesgericht habe die ihr vom Kantonsgericht Schwyz auferlegte Busse auf Beschwerde hin am 12. November 2010 aufgehoben, weshalb ihr der Kanton Schwyz die Rückzahlung des bereits bezahlten Betrages schulde. Der Einzelrichter wies das Gesuch im Anschluss an die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung am 21. September 2011 ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 150.-- beiden Parteien je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteikosten.
C.
Einzig der Kanton Schwyz gelangte gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte, dass die Gerichtsgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens vollumfänglich der X.________ AG oder dem Bezirk Schwyz auferlegt und ihm hierfür eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde. Mit Beschluss vom 23. November 2011 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, auferlegte die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren je hälftig der X.________ AG und dem Bezirk Schwyz und sprach dem Kanton Schwyz eine Parteientschädigung für beide Instanzen von Fr. 400.-- zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- auferlegte es der X.________ AG.
D.
Die X.________ AG ist gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Dezember 2011 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungs- und des kantonalen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu verlegen.
Der Kanton Schwyz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, allenfalls diese abzuweisen. Das Kantonsgericht hat vorerst auf eine Vernehmlassung verzichtet und sich alsdann innert laufender Frist zur Sache geäussert. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Eingaben geantwortet.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen einer Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
1.3 Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.
2.1 Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, womit über die Beschwerde der Betreibungsschuldnerin betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens befunden worden ist (Art. 75 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2.2 Das Bundesgericht nimmt sodann zu den allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen die Arbeitsweise der Schwyzer Justiz nicht Stellung und erteilt ihren Mitgliedern auch keine Anweisungen oder gar Rügen. Es kann einzig als Rechtsmittelinstanz angerufen werden und übt seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 keine Aufsichtsfunktionen mehr aus (vgl. Art. 15

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2.3 Wer das Mitglied einer Behörde wegen Befangenheit ablehnt, muss dies umgehend nach Kenntnis des Grundes geltend machen (BGE 134 I 20 E. 4.3 S. 21). Das Kantonsgericht teilte der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens die Namen der mitwirkenden Richter mit, aus welchem Schreiben sich auch die Person des Gerichtsschreibers ergibt. Darauf hätte die Beschwerdeführerin mit einem Ablehnungsgesuch reagieren müssen, was sie nicht getan hat. Damit erweist sich der nunmehr erhobene Vorwurf der Befangenheit der mitwirkenden Kantonsrichter sowie des Gerichtsschreibers als verspätet. Soweit schliesslich seitens der Beschwerdeführerin Vorwürfe gegen Personen erhoben, die an der Entscheidfindung im konkreten Verfahren gar nicht beteiligt waren, bleiben diese unbeantwortet. Dies gilt auch für die bereits im kantonalen Verfahren erhobene, aber vor Bundesgericht nicht näher begründete Forderung nach einem unabhängigen Gericht, da die Vorinstanz "gegen sich selber prozessiere". Im Weiteren kann - was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Betreibungsforderung betrifft - ohnehin nicht der Ausstand einer Gerichtsperson verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im Streite steht, in dessen Dienst sie steht (vgl. BGE 97 III
105 E. 3 S. 106).
3.
3.1 Das Kantonsgericht hat die Beschwerde des Kantons Schwyz gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens gutgeheissen. Es hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- je hälftig der Betreibungsgläubigerin und dem Bezirk Schwyz auferlegt. Zudem hat es dem Kanton Schwyz für beide Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 200.-- hat die Vorinstanz der Betreibungsgläubigerin auferlegt.
3.2 Gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat im Verfahren der Rechtsöffnung bzw. Beschwerde die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
willkürlich, durchaus begründet. Eine bloss hälftige Kostenbelastung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber angebracht (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
3.3 Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung, dem Kanton Schwyz für das Rechtsöffnungsverfahren und das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zu leisten. Sie weist auf den Umstand hin, dass sich der Kanton Schwyz nicht anwaltlich habe vertreten lassen, weshalb praxisgemäss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten sei. Die Erstinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keiner Seite eine Parteientschädigung zugesprochen, da sich der Betreibungsgläubiger in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Was als Parteientschädigung gilt, wird in Art. 95 Abs. 3

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
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a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
4.
Nach dem Gesagten ist der Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg beschieden, womit sich eine Aufteilung der Gerichtskosten nicht aufdrängt. Der Kanton Schwyz, welcher seine Vermögensinteressen wahrnimmt, trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
1.2 Der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2011 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen, und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante