Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 229/2011

Urteil vom 16. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz,
vertreten durch die Kantonsgerichtskasse, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Kostenfolgen,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2011 (BEK 2011 126).

Sachverhalt:

A.
Auf Begehren der X.________ AG stellte das Betreibungsamt Schwyz dem Kanton Schwyz am 3. August 2011 im Betreibungsverfahren Nr. 1 einen Zahlungsbefehl über Fr. 590.-- zu. Als Grund der Forderung wurde vermerkt: "Rückbehalt ohne jeglichen Rechtsanspruch"'. Zudem wurde auf das bundesgerichtliche Urteil 5A 494/2010 vom 12. November 2010 verwiesen. Der Kanton Schwyz erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

B.
Am 15. August 2011 ersuchte die X.________ AG beim Bezirksgericht Schwyz um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Sie machte unter Hinweis auf verschiedene Belege geltend, das Bundesgericht habe die ihr vom Kantonsgericht Schwyz auferlegte Busse auf Beschwerde hin am 12. November 2010 aufgehoben, weshalb ihr der Kanton Schwyz die Rückzahlung des bereits bezahlten Betrages schulde. Der Einzelrichter wies das Gesuch im Anschluss an die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung am 21. September 2011 ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 150.-- beiden Parteien je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteikosten.

C.
Einzig der Kanton Schwyz gelangte gegen diese Verfügung mit Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte, dass die Gerichtsgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens vollumfänglich der X.________ AG oder dem Bezirk Schwyz auferlegt und ihm hierfür eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde. Mit Beschluss vom 23. November 2011 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, auferlegte die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren je hälftig der X.________ AG und dem Bezirk Schwyz und sprach dem Kanton Schwyz eine Parteientschädigung für beide Instanzen von Fr. 400.-- zu. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- auferlegte es der X.________ AG.

D.
Die X.________ AG ist gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Dezember 2011 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Wesentlichen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungs- und des kantonalen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu verlegen.
Der Kanton Schwyz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, allenfalls diese abzuweisen. Das Kantonsgericht hat vorerst auf eine Vernehmlassung verzichtet und sich alsdann innert laufender Frist zur Sache geäussert. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Eingaben geantwortet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen einer Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht und die Beschwerdeführerin zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, indes keine Begründung vorlegt (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6 S. 493 f.), ist ihre Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

1.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen wird in diesem Rahmen nur auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin geprüft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es kann diese Feststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
i.V.m. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG).

1.3 Für die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde muss präzise angegeben werden, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143).

2.
2.1 Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, womit über die Beschwerde der Betreibungsschuldnerin betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens befunden worden ist (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Da die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht angefochten und damit den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, kann sie sich nunmehr zur in Betreibung gesetzten Forderung nicht äussern. Ebenso wenig ist sie befugt, den ihr vom Rechtsöffnungsrichter bereits auferlegten Kostenanteil vor Bundesgericht in Frage zu stellen. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren dem Bezirk Schwyz ein Kostenanteil angelastet worden ist, ist sie dadurch nicht beschwert und insoweit nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.2 Das Bundesgericht nimmt sodann zu den allgemein gehaltenen Vorwürfen gegen die Arbeitsweise der Schwyzer Justiz nicht Stellung und erteilt ihren Mitgliedern auch keine Anweisungen oder gar Rügen. Es kann einzig als Rechtsmittelinstanz angerufen werden und übt seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 keine Aufsichtsfunktionen mehr aus (vgl. Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG). Daraus folgt auch, dass zur Beschwerde nur befugt ist, wer konkrete eigene Interessen, nicht aber solche allgemeiner und öffentlicher Natur geltend macht. Diese Rechtslage ist der Beschwerdeführerin bereits in einer sie betreffenden Angelegenheit erörtert worden, worauf verwiesen wird (Urteil 5A 494/2010 vom 12. November 2010 E. 4).

2.3 Wer das Mitglied einer Behörde wegen Befangenheit ablehnt, muss dies umgehend nach Kenntnis des Grundes geltend machen (BGE 134 I 20 E. 4.3 S. 21). Das Kantonsgericht teilte der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens die Namen der mitwirkenden Richter mit, aus welchem Schreiben sich auch die Person des Gerichtsschreibers ergibt. Darauf hätte die Beschwerdeführerin mit einem Ablehnungsgesuch reagieren müssen, was sie nicht getan hat. Damit erweist sich der nunmehr erhobene Vorwurf der Befangenheit der mitwirkenden Kantonsrichter sowie des Gerichtsschreibers als verspätet. Soweit schliesslich seitens der Beschwerdeführerin Vorwürfe gegen Personen erhoben, die an der Entscheidfindung im konkreten Verfahren gar nicht beteiligt waren, bleiben diese unbeantwortet. Dies gilt auch für die bereits im kantonalen Verfahren erhobene, aber vor Bundesgericht nicht näher begründete Forderung nach einem unabhängigen Gericht, da die Vorinstanz "gegen sich selber prozessiere". Im Weiteren kann - was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Betreibungsforderung betrifft - ohnehin nicht der Ausstand einer Gerichtsperson verlangt werden, nur weil eine Forderung des Staatswesens im Streite steht, in dessen Dienst sie steht (vgl. BGE 97 III
105
E. 3 S. 106).

3.
3.1 Das Kantonsgericht hat die Beschwerde des Kantons Schwyz gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens gutgeheissen. Es hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- je hälftig der Betreibungsgläubigerin und dem Bezirk Schwyz auferlegt. Zudem hat es dem Kanton Schwyz für beide Instanzen eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 200.-- hat die Vorinstanz der Betreibungsgläubigerin auferlegt.

3.2 Gemäss den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat im Verfahren der Rechtsöffnung bzw. Beschwerde die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO; vgl. D. STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 72, 93 zu Art. 84). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, ist der Kanton Schwyz mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise durchgedrungen. Statt wie verlangt die gesamten Gerichtskosten der Gegenpartei oder dem Bezirk Schwyz aufzuerlegen, nahm die Vorinstanz eine hälftige Teilung vor. Wenn auch die Kritik an der konkreten Kostenregelung des Rechtsöffnungsverfahrens seitens der Beschwerdeführerin unzulässig ist (E. 2.1), so kann sie sich zu den Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ohne weiteres äussern. Zwar steht der urteilenden Instanz bei der Verlegung der Kosten jeweils ein gewisses Ermessen zu. Die Vorinstanz vermerkte hierzu nur, dass die Kosten ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Angesichts des tatsächlichen kantonalen Verfahrensausgangs ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die angefochtene Regelung bzw. die vollumfängliche Auferlegung der Gerichtskosten sei
willkürlich, durchaus begründet. Eine bloss hälftige Kostenbelastung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber angebracht (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

3.3 Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung, dem Kanton Schwyz für das Rechtsöffnungsverfahren und das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zu leisten. Sie weist auf den Umstand hin, dass sich der Kanton Schwyz nicht anwaltlich habe vertreten lassen, weshalb praxisgemäss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten sei. Die Erstinstanz hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keiner Seite eine Parteientschädigung zugesprochen, da sich der Betreibungsgläubiger in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe. Was als Parteientschädigung gilt, wird in Art. 95 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO festgelegt. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO; vgl. D. STAEHELIN, a.a.O., N. 80 zu Art. 84). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkt nicht. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Amtsstelle ohne Beizug eines Anwaltes im konkreten Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung für ein Gerichtsverfahren haben sollte.

4.
Nach dem Gesagten ist der Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg beschieden, womit sich eine Aufteilung der Gerichtskosten nicht aufdrängt. Der Kanton Schwyz, welcher seine Vermögensinteressen wahrnimmt, trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wird abgesehen, da ihr keine ersatzpflichtigen Auslagen entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.

1.2 Der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2011 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, den Beschwerdegegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen, und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante