Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 976/2015
Urteil vom 16. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fellmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Z.________ AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug (4/2001 - 4/2003),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 7. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ Ltd. ist eine nach dem Recht der U.________ mit dortigem Sitz inkorporierte Gesellschaft. Am 27. Oktober 1997 schloss sie mit der Y.________ AG (im Folgenden: Y.________ AG) mit Sitz in V.________ ein "Operation Management Agreement" ab. Darin betraute die X.________ Ltd. die Y.________ AG mit dem Aircraft Management ihres Flugzeugs vom Typ Boeing 727-200 (Kennzeichen yy-yyy). Auf ihre Anmeldung hin wurde die X.________ Ltd. per 1. Dezember 2001 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen.
B.
Am 3. Juni 2003 verfügte die ESTV die Löschung der X.________ Ltd. aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen mit Wirkung per 31. Dezember 2002. Zugleich verpflichtete sie die X.________ Ltd. zur Zahlung von Fr. 921'332.98 zuzüglich Verzugszins für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 (Zeitraum vom 1. Dezember 2001 [Mehrwertsteuerregistrierung] bis 31. März 2002) wegen zu Unrecht ausgerichteter Vorsteuerüberschüsse.
Die dagegen erhobene Einsprache hiess die ESTV mit Entscheid vom 29. November 2007 teilweise gut. Sie reduzierte die Rückbelastung für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 auf Fr. 902'980.-- zuzüglich Verzugszins. Zudem kürzte sie (in Erweiterung des ursprünglich strittigen Zeitraums) den von der X.________ Ltd. für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2002 sowie 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2003 geltend gemachten Vorsteuerabzug auf Fr. 6'737.40 bzw. Fr. 26'821.65. Sodann erachtete die ESTV entgegen ihrem Entscheid vom 3. Juni 2003 die Voraussetzungen für eine Steuerpflicht der X.________ Ltd. weiterhin als erfüllt. Ihr Vorgehen begründete die ESTV im Wesentlichen damit, dass das Flugzeug überwiegend nicht für eine steuerbare und somit nicht für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werde. Nur vereinzelte, von der Y.________ AG verantwortete Flüge für Dritte führten nach Auffassung der ESTV bei der X.________ Ltd. zu mehrwertsteuerrechtlich massgeblichem Umsatz.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2010 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Festlegung der Vorsteuerabzugskürzung sowie zur Festlegung der Steuerschulden bzw. Guthaben an die ESTV zurück.
Die ESTV nahm mit Einspracheentscheid vom 24. März 2015 eine neue Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung vor. Sie verpflichtete die X.________ Ltd. für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 einen Betrag von Fr. 892'180.-- zuzüglich Verzugszins zurückzuerstatten.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 wandte sich die X.________ Ltd. erneut an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache verlangte sie die vollständige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wegen Eintritts der Verjährung. Im Eventualbegehren beantragte sie eine Reduktion des Rückforderungsanspruchs.
In seinem Urteil vom 7. Oktober 2015 verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde reduzierte sie jedoch den Rückforderungsanspruch gegenüber der X.________ Ltd. für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 auf Fr. 834'779.-- zuzüglich Verzugszins.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2015 beantragt die X.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen Eintritts der Verjährung. Die für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2003) zurückgeforderte Mehrwertsteuer von Fr. 834'779.-- zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seien ihr wieder gutzuschreiben.
Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Von ihrem Recht zur (fakultativen) Stellungnahme zu den eingeholten Vernehmlassungen machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.2. Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend eine Rückerstattungsforderung der ESTV wegen zu viel ausbezahlter Vorsteuern für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003. Die Höhe derselben liegt - anders als noch im Verfahren vor der Vorinstanz - nicht mehr im Streit. Hingegen macht die Beschwerdeführerin die Verjährung der Rückerstattungsforderung geltend.
2.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beansprucht es auf sämtliche im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits hängige Verfahren Geltung (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
|
1 | Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
2 | Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. |
3 | Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
|
1 | Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
2 | Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht. |
3 | Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. |
2.3. Im angefochtenen Urteil ging die Vorinstanz davon aus, dass die Bestimmungen zur Verjährung der Mehrwertsteuerforderung (Art. 49 aMWSTG) auch auf die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Vorsteuern anwendbar seien, wobei der Rückforderungsanspruch mit der Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Vorsteuern entstehe. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch ihr (im ersten Umgang gefälltes) Urteil vom 15. Juni 2010 als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren sei. Die Rückerstattungsforderung sei daher nicht verjährt. Dieser Auffassung schloss sich die ESTV in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht an.
Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin Art. 49 Abs. 1 aMWSTG für nicht anwendbar. Diese Bestimmung sei auf Steuerforderungen zugeschnitten. Nicht erfasst würden hingegen ohne Rechtsgrund ausgerichtete Leistungen wie die hier zu Unrecht ausbezahlten Vorsteuerüberschüsse. Die Verjährung solcher rechtsgrundlos ausgerichteten Leistungen richte sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die von der ESTV geltend gemachte Rückerstattung sei daher nach den Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
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1 | Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
2 | Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
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1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
3.
3.1. Zu klären ist vorab die Frage, ob das in Art. 49 aMWSTG vorgesehene Verjährungsregime auf die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Vorsteuerüberschüssen grundsätzlich Anwendung findet, was durch Auslegung zu ermitteln ist.
3.2. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit den anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf den Wortlaut ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 139 II 404 E. 4.2 S. 416, 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f., 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f., 131 II 710 E. 4.1 S. 715 f.; 130 II 65 E. 4.2 S. 72 f.; 125 II 192 E. 3a S. 196; Urteil 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1; mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze gelten - vorbehältlich steuerartspezifischer Besonderheiten (vgl. hierzu BGE 140 II 495 E. 2.3.4 S. 500; Urteil 2C 33/2014 vom 27. Juli 2015 E. 2.4.5 mit Hinweis) - für das Steuerrecht (BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 568; Urteil 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1; mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG verjährt "die Steuerforderung" (frz.: "créance fiscale"; ital.: "credito fiscale") fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Als Steuerforderung wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis bezeichnet, dessen inhaltliche Begründetheit in objektiver und subjektiver Hinsicht von einem (Steuer-) Erlass geregelt wird (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 310; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 5 N. 43 f.). Die Steuerforderung entsteht bei Verwirklichung und unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente des Steuertatbestands umfassend von Gesetzes wegen (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 71 ff.; vgl. BGE 137 II 136 E. 6.3 S. 150). Auch die Korrektur von zu hoch angesetzten Rückzahlungsbeträgen dient demnach einzig der Konkretisierung einer bereits entstandenen, bis dahin aber ungenügend perfektionierten Steuerforderung (BEUSCH, a.a.O., S. 84 f.).
3.4. Im Mehrwertsteuerrecht gilt gemäss Art. 46 aMWSTG das Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person hat über die geschuldete Steuer selber abzurechnen, wobei die Selbstveranlagung nicht nur die richtige und vollständige Berechnung der Umsätze beinhaltet, sondern auch der Vorsteuern (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl. 2003, S. 531 Rz. 1579). Als Steuerforderung erscheint die Differenz zwischen Bruttosteuer und Vorsteuer (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 48 f. Rz. 98; BGE 137 II 136 E. 6.3 S. 150). Dieses Steuerschuldverhältnis kann einen positiven Saldo zugunsten der steuerpflichtigen Person aufweisen. Das ist der Fall, wenn die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer übersteigen, z.B. weil ausschliesslich oder vorwiegend von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 19 aMWSTG erzielt werden. Der so resultierende Überschuss ist der steuerpflichtigen Person auszuzahlen (Art. 48 Abs. 1 aMWSTG, vgl. zum Ganzen auch THOMAS P. WENK, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 2 zu Art. 48
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
|
1 | Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
a | mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung; |
b | bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts. |
2 | Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43. |
positiven als auch einen negativen Saldo bezeichnen kann (vgl. dazu im geltenden Recht Art. 44 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden. |
2 | Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.77 |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
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1 | Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
2 | Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
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1 | Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |
2 | Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. |
3.5. Dass der Anspruch auf Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Vorsteuerüberschüssen als Steuerforderung zu betrachten ist und der Verjährungsregelung von Art. 49 aMWSTG untersteht, lässt sich des Weiteren aus den altrechtlichen Bestimmungen über die Herabsetzung des Vorsteuerabzugs bei Entgeltsminderungen herleiten: Gemäss Art. 40 aMWSTG ist die Vorsteuer herabzusetzen, wenn die ursprünglich angenommene und verbuchte Steuerbelastung, wie sich später herausstellt, von der tatsächlichen Belastung abweicht (MARTIN KOCHER, Tafelkommentar zum MWSTG, 2005, S. 227). Diesfalls entsteht die Steuerforderung in jenem Zeitpunkt, in welchem die Minderung oder Rückvergütung des Entgelts erfolgt (Art. 43 Abs. 4 aMWSTG), wobei ab diesem Zeitpunkt auch die Verjährungsfrist nach Art. 49 Abs. 1 aMWSTG zu laufen beginnt. Es betrifft dies Konstellationen, bei welchen der Vorsteuerabzug anfänglich gerechtfertigt war, wegen nachträglich eingetretenen Veränderungen bei den aufgewendeten Entgelten aber zu reduzieren ist.
Erfolgt die Kürzung des Vorsteuerabzugs wie im vorliegenden Fall wegen einer Steuerumgehung, war dessen Geltendmachung durch die steuerpflichtige Person von Anfang an ungerechtfertigt. Es gibt gesetzessystematisch keinen Grund, diesen Rückerstattungsanspruch nicht denselben verjährungsrechtlichen Regeln zu unterstellen wie den Anspruch, welcher aus der Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Entgeltsminderungen resultiert. Anders zu entscheiden hiesse, den Rückerstattungsanspruch aufgrund einer Steuerumgehung verjährungsrechtlich privilegiert zu behandeln, was Sinn und Zweck von Art. 49 aMWSTG widersprechen würde. Eine enge Auslegung des Begriffs der Steuerforderung, wie sie die Beschwerdeführerin vertritt, rechtfertigt sich somit nicht. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit von Art. 49 aMWSTG zu Recht bejaht; eine fehlende Regelung bzw. eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen.
Es bleibt anhand der genannten Bestimmung zu prüfen, ob die Verjährung der Steuerforderung bereits eingetreten ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 aMWSTG verjährt die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. unterbrochen wird die Verjährung durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde (Art. 49 Abs. 2 aMWSTG). In jedem Fall verjährt die Steuerforderung 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG).
Unbestrittenermassen hat die ESTV mit ihrem Entscheid vom 3. Juni 2003 und dem Einspracheentscheid vom 29. November 2007 die Verjährung für die betreffend Abrechnungsperioden 4. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 (Zeitraum vom 1. Dezember 2001 [Mehrwertsteuerregistrierung] bis 31. Dezember 2003) zu viel ausbezahlten Vorsteuerüberschüsse unterbrochen. Anerkannt ist weiter, dass der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 eine Einforderungshandlung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG darstellte. Strittig ist hingegen, ob dem vorinstanzlichen Urteil vom 15. Juni 2010 ebenfalls verjährungsunterbrechende Wirkung zukam.
Beim Begriff der "Einforderungshandlung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Sinngehalt durch Auslegung nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 3.2 hiervor) zu ermitteln ist.
4.2. Vorweg festzuhalten ist, dass der Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG (als grammatikalisches Element) nicht darauf hindeutet, dass grundsätzlich eine einschränkende Auslegung der Bestimmung angezeigt ist. Entsprechend wird der Begriff der Einforderungshandlung weit verstanden. Es fallen alle Amtshandlungen darunter, welche darauf ausgerichtet sind, den Steueranspruch festzusetzen (BGE 126 II 1 E. 2c S. 3; Urteile 2C 146/2010 vom 15. August 2012 E. 3.1.1 [zur liechtensteinischen Mehrwertsteuer], 2C 806/2008 vom 1. Juli 2009 E. 2.2.4; 2C 426/2008 vom 18. Februar 2009 E. 6.3; vgl. auch NIKLAUS HONAUER/PETER ZOLLINGER, Verjährung und Verjährungsunterbrechung in der MWST: Voraussetzungen einer rechtsgültigen Verjährungsunterbrechung, Der Schweizer Treuhänder, 9/2005 S. 732). Das vorinstanzliche Urteil vom 15. Juni 2010 bejahte die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Vorsteuerüberschüssen für bestimmte Abrechnungsperioden. Ausserdem bestimmte die Vorinstanz, nach welchen Kriterien die ESTV das entsprechende Steuerguthaben festzulegen hatte. Der Entscheid der Vorinstanz stellt insofern einen (weiteren) Schritt zur Festsetzung des Steueranspruchs dar und kann dem Wortlaut nach
unter den Begriff der "Einforderungshandlung" subsumiert werden, zumal dieser wie erwähnt weit zu verstehen ist.
Der Beizug des historischen Auslegungselements ergibt nichts anderes: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll jede Mitteilung an den Steuerpflichtigen, wonach ein bestimmter Sachverhalt der Steuer unterliegt, den Unterbruch der Verjährung bewirken. Als Einforderungshandlung gilt entsprechend auch "jeder im Steuerverfahren ergangene Entscheid" (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 28. August 1996 zu einem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Bericht WAK-N], BBl 1996 V 782). Mithin war es der Wille des historischen Gesetzgebers, an verjährungsunterbrechende Handlungen keine hohen Anforderungen zu stellen. Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade nicht davon ausgegangen werden, dass Entscheiden der Steuerjustiz keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen soll.
Bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG zu beachten sind auch dessen Sinn und Zweck. Das Institut der Verjährung, welches in der genannten Bestimmung für die Zwecke des Mehrwertsteuerrechts positivrechtlich geregelt wird, ist Ausfluss rechtsstaatlicher Grundsätze. Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung würden öffentlichrechtliche Ansprüche des Staates gegenüber steuerpflichtigen Personen verjähren. Die Verjährung dient insbesondere der Rechtssicherheit und ist Ausdruck staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben. Der Schuldner soll vor Ansprüchen aus lange zurückliegender Zeit geschützt werden (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 384 E. 4.2 S. 396, 126 II 49 E. 2a S. 51; BEUSCH, a.a.O., S. 274; je mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Rechtssicherheit als Regelungszweck von Art. 49 aMWSTG auch den Bericht WAK-N, BBl 1996 V 782). Eine Auslegung von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG, welche nicht nur Handlungen der ESTV, sondern auch Urteilen der Vorinstanz verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst, fügt diesem Zweck keinen Schaden zu. Im Gegenteil wäre es klaren Verhältnissen und damit der Rechtssicherheit abträglich, wenn die Urteile der Vorinstanz unter der Geltung des aMWSTG nicht als verjährungsunterbrechend qualifiziert würden, während
an Einforderungshandlungen der ESTV weitaus geringere Anforderungen bestehen. Ebenso wenig drängt sich vorliegend eine einschränkende Auslegung von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG mit Blick auf den Zweck der Behandlung nach Treu und Glauben auf.
Dass das Urteil der Vorinstanz als Einforderungshandlung zu betrachten ist, ergibt sich letztlich auch aus der Systematik des Gesetzes. Mit der Einreichung der Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der ESTV geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Angelegenheit auf die Rechtsmittelinstanz über (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. |
neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 8 Rz. 45; HONAUER/ ZOLLINGER, a.a.O., S. 732; DIETER METZGER, Kurz-Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, 2000, N. 2 zu Art. 49
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen: |
|
1 | Der Steuer unterliegen: |
a | die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte; |
b | das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89 |
2 | Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90 |
3 | Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17. |
4.3. Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz vom 15. Juni 2010 als verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren mit der Folge, dass der Einspracheentscheid der ESTV am 24. März 2015 innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erging. Die Steuerforderung ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verjährt.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 12'000.-- (A rt. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Fellmann