Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 433/2008
Urteil vom 16. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
Einwohnergemeinde Würenlos, handelnd durch den Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Peter Gysi,
gegen
1. Eheleute A.________,
2. Eheleute B.________,
3. Eheleute C.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Vom 5. bis 26. November 2001 legte der Gemeinderat von Würenlos ein Baugesuch der Gemeinde für eine Sportanlage auf den Parzellen Nrn. 1630, 1629 und 3094 auf. Gegen dieses Bauvorhaben erhob eine Vielzahl von Anwohnern Einsprache.
Mit Beschluss vom 11. März 2002 erteilte der Gemeinderat der Gesuchstellerin die Baubewilligung mit zahlreichen Nebenbestimmungen.
B.
Die zuvor erwähnten Einsprecher erhoben dagegen Beschwerde ans Baudepartement des Kantons Aargau (heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt) und verlangten die Aufhebung der Baubewilligung. Eventualiter forderten sie verschiedene Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportplatzes und den zu erwartenden Lärmimmissionen. Zudem ersuchten sie um gewisse Änderungen des Projektes und des Verkehrskonzeptes.
Das Baudepartement hiess die Beschwerde am 25. Juni 2003 teilweise gut und wies die Angelegenheit an den Gemeinderat zurück zur Ergänzung der Baubewilligung hinsichtlich von Grossanlässen und des Parkplatznachweises. Ausserdem verfügte es diverse Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportanlage.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangten sowohl die Einwohnergemeinde Würenlos als auch die beschwerdeführenden Anwohner an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht beauftragte hierauf einen Experten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) mit der Erstellung eines Lärmgutachtens. Zudem führte es einen Augenschein vor Ort durch. Auf das nach zwei Messkampagnen erstattete Gutachten hin reichten die beschwerdeführenden Anwohner eine "Plausibilitätsprüfung" ein, welche in verschiedener Hinsicht Kritik am Expertenbericht übte. Schliesslich hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2006 sowohl die Beschwerde der Gemeinde als auch diejenige der Anwohner teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit gewissen Nebenbestimmungen.
D.
Das von der Gemeinde und den Anwohnern angerufene Bundesgericht hiess am 17. Juli 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Die Sache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (BGE 133 II 292). Das Bundesgericht führte aus, die Bundesrechtskonformität des umstrittenen Projekts lasse sich insgesamt aufgrund der zur Diskussion stehenden Betriebszeiten und verschiedenen vorgeschlagenen Lärmschutzmassnahmen nicht abschliessend beurteilen. Es sei nicht seine Aufgabe, dies als erste und einzige Instanz zu tun, weshalb dem detaillierten Antrag der Gemeinde nicht Folge gegeben werden könne. Die Berechnungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) würden indes nahelegen, dass die vom Verwaltungsgericht festgelegten Benutzungszeiten zu restriktiv seien. Das Verwaltungsgericht habe das Projekt im Sinne der Erwägungen nochmals zu beurteilen. Es werde aufgrund der Ausführungen des BAFU zu prüfen haben, ob es das zweite Gutachten des Lärmkontors zu Rate ziehen oder ein zusätzliches Gutachten einholen wolle; desgleichen habe es darzulegen, ob und inwiefern es bei seiner Beurteilung auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) abstelle. Lege es seinen Betriebsvorschriften und den von ihm verhängten baulichen Massnahmen die eigene Erfahrung zugrunde, habe es darzulegen, von welchen Überlegungen es sich habe leiten lassen und inwiefern es allenfalls zusätzlich dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen habe.
Die Beschwerde der Anwohner wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil führte das Verwaltungsgericht eine präsidiale Vergleichsverhandlung durch, welche jedoch ergebnislos verlief. Nach mehreren Schriftenwechseln und der Einholung eines Berichts der kantonalen Fachstelle hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Anwohner mit Urteil vom 22. August 2008 teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde der Anwohner ab. Die Beschwerde der Gemeinde wurde abgewiesen, soweit ihr in Ziff. 1 des Dispositivs nicht entsprochen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 24. September 2008 erhebt die Einwohnergemeinde Würenlos beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverzögerung. Sie stellt einerseits das Begehren um Aufhebung des neuen Verwaltungsgerichtsurteils und um Neuentscheid. Ihrem Antrag entsprechend soll das Bundesgericht die Baubewilligung für die Sportanlage "Ländli 3" unter diversen von ihr formulierten Auflagen erteilen. Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid vom 22. August 2008 sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, beförderlich einen neuen, materiellen Entscheid zu fällen und von erneuten Teilrückweisungen (insbesondere betr. Beschallung und Beleuchtung) abzusehen.
Sowohl Ehegatten A.________, Ehegatten B.________ und Ehegatten C.________ als private Beschwerdegegner wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schliessen in erster Linie auf Nichteintreten. Falls auf die Beschwerde einzutreten sei, sei sie abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht gelangt im angefochtenen Entscheid nach eingehender Auseinandersetzung mit der 18. BImSchV und den schweizerischen Rechtsgrundlagen zum Schluss, die Grundlagen für eine Lärmbeurteilung seien nach wie vor unzureichend. Vorab hält es die Kritik des BAFU am Gutachten der EMPA für begründet. Aber auch das deutsche Plausibilitätsgutachten der Lärmkontor GmbH taugt nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht als Grundlage für eine Lärmbeurteilung. Deshalb sei eine neuerliche Lärmbeurteilung notwendig, zumal die Beschwerdeführerin einen Betrieb realisieren wolle, der über das vom BAFU als maximal möglich Erachtete hinausgehe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, eine neue Begutachtung führe zwar zu zeitlichen Verzögerungen; es scheint ihm jedoch unumgänglich, neue Grundlagen für eine zuverlässige Lärmbeurteilung zu erarbeiten. Die Verzögerung falle zu einem grossen Teil auf den Gemeinderat zurück, der es als Baubewilligungsbehörde versäumt habe, sich die für eine Lärmbeurteilung erforderlichen Unterlagen im Baubewilligungsverfahren zu beschaffen. Für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Standortfrage neu aufgelebt sei, dies erst recht,
nachdem die Gemeinde dem Kauf einer Parzelle in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugestimmt habe. Der Gemeinderat müsse eine neue Lagebeurteilung vornehmen und sich mit den Vor- und Nachteilen möglicher Alternativen gewissenhaft auseinandersetzen. Eine Rückweisung erscheine aber auch deshalb geboten und sinnvoll, weil sie den Einbezug der Beschallungs- und Beleuchtungsfrage in das weitere Verfahren erlaube. Falls die Beschwerdeführerin an ihrem ursprünglichen Projekt festhalten wolle, habe eine neue Beurteilung der Lärmsituation zu erfolgen.
1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen Rückweisungsentscheid dar, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3 Die Beschwerdeführerin erachtet indessen die Verfahrensverzögerung, welche sich aus der Rückweisung ergebe, als unzulässige Rechtsverzögerung und beruft sich auf Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
1.4 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164; 124 V 130 E. 4 S. 130). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 107 Ib E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 2C 244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2).
Dem Verwaltungsgericht kann weder in der einen noch in der anderen Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden, im Gegenteil: Es hat sich der Angelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umgehend angenommen, einen Vergleichsvorschlag gemacht, bei der kantonalen Fachstelle einen weiteren Bericht eingeholt und die Parteien jeweils zum neusten Verfahrensstand angehört. Danach ist es zum Schluss gelangt, dass eine Rückweisung an die Erstinstanz angezeigt sei. Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden. |
1.5 Daraus folgt, dass der vom Verwaltungsgericht gefällte Zwischenentscheid höchstens nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Gerichtskosten werden keine erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Scherrer