Tribunal federal
{T 0/2}
2C 244/2007 /wim
Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Saxer,
gegen
Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Rückerstattung von Zuschlägen für die Beförderung von im Ausland gedruckten schweizerischen Zeitungen,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG ist Herausgeberin einer medizinischen Fachzeitschrift, die in den Jahren 1998 bis 2004 in Deutschland gedruckt wurde. Für den Vertrieb in der Schweiz beförderte die Schweizerische Post (nachfolgend: Post) die Zeitschrift zu Vorzugspreisen, erhob aber einen Zuschlag für im Ausland gedruckte Zeitungen. Am 20. Oktober 2005 erklärte die damalige Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (im Folgenden: REKO/INUM) den Zuschlag gegenüber einem anderen Vertreiber in einer analogen Sachlage als unzulässig und verpflichtete die Post zur Rückerstattung der bezahlten Zuschläge. Die X.________ AG wandte sich daraufhin an die Post und verlangte ebenfalls die Rückerstattung der von ihr bezahlten Zuschläge in der Höhe von Fr. 96'687.82.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 lehnte die Post dieses Begehren ab, wobei sie ausführte, der Entscheid der REKO/INUM könne nicht rückwirkend auf andere Fälle übertragen werden und die fraglichen Zuschläge seien vorbehaltlos geleistet worden.
B.
Am 19. Januar 2006 verlangte die X.________ AG erneut die Rückzahlung der bezahlten Zuschläge sowie die Behandlung ihres Anliegens in einer anfechtbaren Verfügung. Am 2. März 2006 teilte ihr die Post mit, sie werde den Zuschlag in Zukunft nicht mehr fordern, lehne aber eine Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen ab.
Mit Briefen vom 15. März 2006 und vom 22. Mai 2006 wandte sich die X.________ AG wiederum an die Post und verlangte den Erlass einer begründeten Verfügung. Zugleich drohte sie an, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben und ihre Forderung auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Die Post verwies in ihren Antworten vom 13. April 2006 und vom 2. Juni 2006 auf laufende Abklärungen und bat die X.________ AG um Geduld.
C.
Am 28. Juli 2006 erhob die X.________ AG Beschwerde bei der REKO/INUM und beantragte, die Post sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 96'687.82 zu bezahlen. Dabei machte sie unter anderem geltend, die Post habe sich zwar geweigert, eine formelle Verfügung zu treffen, inhaltlich aber bereits verfügt.
Ebenfalls am 28. Juli 2006 reichte die X.________ AG beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Beschwerde ein. Darin beantragte sie die Feststellung, die Post habe mit ihrer Weigerung, über den Rückerstattungsanspruch zu verfügen, eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen.
D.
In der Folge übernahm das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgebehörde der REKO/INUM zuständigkeitshalber das vor dieser hängige Beschwerdeverfahren sowie das vor dem Departement (UVEK) hängige Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren und vereinigte die beiden Verfahren.
E.
In ihren Vernehmlassungen vom 24. und 27. Oktober 2006 machte die Post unter anderem geltend, sie habe in der Sache noch nicht verfügt, weshalb auch kein Anfechtungsgegenstand vorliege. Angesichts der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache bedürften die erforderlichen Abklärungen längerer Zeit. Am 9. Februar 2007 hielt die X.________ AG an ihren Begehren fest und führte aus, die Post habe inhaltlich entschieden. Diese machte am 12. Februar 2007 erneut geltend, noch nicht formell verfügt zu haben; überdies habe sie zur Klärung der strittigen Rechtsfrage externe Spezialisten beiziehen müssen, weshalb keine Rechtsverzögerung vorliege.
Mit Urteil vom 17. April 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf die Beschwerde in der Sache (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs) als auch auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) nicht ein. Es auferlegte der X.________ AG Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs) und sprach keiner Partei eine Entschädigung zu (Ziff. 4 des Entscheiddispositivs). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Schreiben der Post vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März 2006 wiesen die Strukturmerkmale einer Verfügung auf und bildeten daher zulässige Anfechtungsobjekte. Die seit dem 7. März 2006 anwaltlich vertretene X.________ AG hätte dies erkennen müssen und habe überdies auch selbst geltend gemacht, materiell liege eine Verfügung vor. Die Beschwerde in der Sache sei erst am 28. Juli 2006 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden, wobei sich die X.________ AG auf keine Vertrauensgrundlage berufen könne, welche die Fristauslösung gehindert hätte. Da die Post inhaltlich verfügt habe, bestehe im Übrigen kein Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Mai 2007 an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei "festzustellen, dass die Post dadurch, dass sie die verlangte Verfügung bis heute nicht erlassen hat, eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begeht; ... im Übrigen sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung zurückzuweisen".
Die Post und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Departement (UVEK) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Das Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
1.2 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, gegen den gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
2.2 Nach Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.3 Anfechtungsobjekt einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
2.4 Gemäss Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
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1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch der Empfänger einer nicht als solche bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134; 119 IV 330 E. 1c S. 334). Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und, wie dargelegt, in Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn wie hier umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 135).
2.6 Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze galten analog bereits unter der Geltung des alten Verfahrensrechts. Es spielt insoweit keine Rolle, dass die Beschwerden noch bei anderen Behörden eingereicht und die Verfahren erst später vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sind.
3.
3.1 Die Vorinstanz betrachtet die Schreiben der Post vom 16. Dezember 2005 und vom 2. März 2006 als Verfügungen. Diese Briefe waren jedoch nicht als solche bezeichnet und enthielten keine Rechtsmittelbelehrung und nur ganz dürftige Begründungen; angesichts dieser Mängel genügten sie daher den Anforderungen von Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
verhielt es sich mit dem Schreiben der Post vom 2. Juni 2006, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2006 nochmals nachgestossen hatte. Noch in ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht hielt die Post daran fest, sie habe bis dahin noch keine formelle Verfügung treffen können, da die sich stellenden komplexen Rechtsfragen noch nicht im nötigen Umfang abgeklärt worden seien; sie beantragte daher Nichteintreten auf die ordentliche Beschwerde und Abweisung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde.
3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe das Schreiben der Post vom 2. März 2006 schliesslich dennoch angefochten, woraus zu schliessen sei, dass sie deren Verfügungscharakter erkannt habe. Wohl hätte die Beschwerdeführerin entsprechende Überlegungen schon nach dem Eingang des Briefs vom 2. März 2006 anstellen und diesen innert Frist vorsorglich anfechten können. Mit ihrem unverzüglich erhobenen Gesuch um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung hat sie jedoch das ihr Zumutbare getan. Dass sie in der Folge die Geduld verlor und, wenn auch verspätet, vorsorglicherweise in Ergänzung der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde doch noch eine Beschwerde gegen das Schreiben vom 2. März 2006 erhob, ist nachvollziehbar und hängt damit zusammen, dass sie nicht einen vollständigen Verlust ihrer prozessualen Rechte riskieren wollte. Eine grobe Unsorgfalt ist im Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu sehen. Es fragt sich vielmehr, ob sich nicht gerade die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen kann.
3.3 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.4 Mit ihrer Haltung begründete die Post bei der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel, dass sie schon formell verfügt hatte, und die berechtigte Erwartung, eine anfechtbare Verfügung werde noch ergehen. Es wäre, wenn schon, dann nicht Sache der Beschwerdeführerin, sondern der Post gewesen, die von ihr geschaffene Unsicherheit über die Tragweite des Schreibens vom 2. März 2006 zu beseitigen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ja bereits am 15. März 2006 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Die Post reagierte auf dieses Ersuchen aber erst am 13. April 2006 und damit nach Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist. In diesem Schreiben bestätigte sie im Übrigen ihre bereits früher vertretene Auffassung, sie habe noch nicht formell verfügt. Noch am 2. Juni 2006 sowie vor der Vorinstanz machte sie geltend, sie habe die sich stellenden Rechtsfragen noch nicht vollständig beantwortet und müsse externe Fachleute konsultieren, bevor sie verfügen könne. Auf diese Erklärungen ist die Post entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu behaften, haben sie doch die Beschwerdeführerin dazu verleitet, gerade nicht rechtzeitig Beschwerde zu führen. Dieser nun entgegenzuhalten, sie habe die Beschwerdefrist verpasst, verstösst daher gegen
Treu und Glauben. Geradezu stossend erscheint insofern das Verhalten der Post, die sich vor dem Bundesgericht entgegen ihrer früher konsequent vertretenen Meinung, sie habe noch nicht verfügt, nunmehr ausdrücklich dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts anschliesst. Dessen Auffassung führt jedoch dazu, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Überprüfung ihres Anliegens nicht gewährleistet würde, weil ihr durch das insgesamt widersprüchliche Verhalten der öffentlich-rechtlichen Entscheidträger der Rechtsweg unterbunden wird. Damit wird ihr auch im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.5 Zwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene ordentliche Beschwerde nicht eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides). Das Nichteintreten beruht aber nicht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht angerufenen Grund, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist verpasst, sondern darauf, dass mangels gültiger Verfügung gar kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag. Obwohl sich insoweit am Dispositiv des angefochtenen Entscheides nichts ändert, erhält die Beschwerdeführerin in der Sache dennoch Recht. Dies zeitigt auch rechtliche Auswirkungen, indem etwa eine rechtskräftige "res iudicata" vorläge, würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt; in Tat und Wahrheit erging aber noch gar kein Entscheid in der Sache.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht trat auch auf die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde nicht ein, weil es der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse (nach Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt insoweit offensichtlich nicht vor, nachdem die Post sich ja mehrfach grundsätzlich bereit erklärte, eine förmliche Verfügung zu treffen. Hingegen stellt sich die Frage einer Rechtsverzögerung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es unter anderem dann gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3 Die Beschwerdeführerin verlangte erstmals am 19. Januar 2006 von der Post eine anfechtbare Verfügung. Dieses Anliegen wiederholte sie mehrfach. Bis zum angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verging bereits über ein Jahr, ohne dass die Post verfügt hätte. Zwar mögen sich Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellen, doch erscheinen die Schwierigkeiten nicht derart aussergewöhnlich, dass die nötigen Abklärungen mehr als ein Jahr erfordern würden. Die Post verfügt im Übrigen selbst über einen Rechtsdienst und damit über fachkundiges Personal. Es erscheint daher fraglich, ob der Beizug externer Fachleute wirklich unerlässlich ist. So oder so wäre auch ein solcher inzwischen möglich gewesen, und es stand genügend Zeit für eine vertiefte rechtliche Analyse zur Verfügung. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheissen und die Post anhalten müssen, die von ihr in Aussicht gestellte Verfügung innert nützlicher Frist zu treffen. Inzwischen sind wegen des Rechtsmittelverfahrens weitere Monate verstrichen, was unterstreicht, dass eine weitere Verzögerung zu vermeiden ist.
4.4 Es genügt nicht, die Rechtsverzögerung einfach festzustellen, sondern es sind, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, geeignete Massnahmen zur Behebung derselben zu treffen (vgl. BGE 107 III 3). Vorliegend stellen sich insofern keine Probleme: Die Sache ist an die Post zurückzuweisen mit der Anweisung, in der vorliegenden Rechtssache ohne weitere Verzögerung eine formelle Verfügung zu treffen. Dabei handelt es sich nicht um einen sinnlosen Leerlauf, wird es doch der Beschwerdeführerin erst in Kenntnis des begründeten Standpunktes der Post möglich sein, allenfalls in der Sache korrekt Beschwerde zu führen.
5.
5.1 Insgesamt ist die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, und die Ziffern 2-4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. Die Sache ist an die Post zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung, ohne weitere Verzögerung formell korrekt zu verfügen. Unabhängig davon wird das Bundesverwaltungsgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor der Vorinstanz neu zu entscheiden haben.
5.2 Obschon Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht aufzuheben ist, obsiegt die Beschwerdeführerin in der Sache vollumfänglich. Im vorliegenden Verfahren stehen überdies Vermögensinteressen im Spiel. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind daher die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Post aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Ziffern 2-4 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 werden aufgehoben.
1.2 Die Angelegenheit wird an die Post zurückgewiesen mit der Anweisung, ohne weitere Verzögerung in der Sache formell zu verfügen.
2.
Die Kosten und Entschädigungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind durch das Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Post auferlegt.
4.
Die Post hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Post und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: