Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.266/2004 /bie
2P.275/2004
Urteil vom 16. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
2P.266/2004

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege Z.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ottilie Mattmann-Arnold,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
und

2P.275/2004

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege Z.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ottilie Mattmann-Arnold,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK
(Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung
von der Arbeitspflicht),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 10. September 2004 und den Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Luzern vom
28. September 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ arbeitete seit dem Schuljahr 1976/1977 als Lehrerin der Gemeinde Z.________ im Kanton Luzern. Im Rahmen der Anpassung der Anstellungsverhältnisse an das neu geltende Personalrecht wurde ihr Arbeitsverhältnis als gewählte Beamtin auf den 1. August 2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Mit Schreiben vom 5. September 2003 gewährte die Schulpflege Z.________ X.________ das rechtliche Gehör zu einer in Aussicht genommenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit ärztlichem Zeugnis vom 15. September 2003 meldete sich X.________ "voraussichtlich bis am 15. Januar 2004" als arbeitsunfähig. Am 6. Januar 2004 sprach sie zwecks teilzeitlicher Wiederaufnahme des Unterrichts vor. Mit Schreiben vom 12. März 2004 kündigte die Schulpflege das Arbeitsverhältnis mit X.________ auf den 31. Juli 2004. Hierauf reichte Letztere Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Dieses wies das Rechtsmittel betreffend die Kündigung mit Urteil vom 10. September 2004 ab; auf weitere Beschwerdeanträge (u.a. auf Abfindung und Schadenersatz) trat es nicht ein.
B.
Die Schulpflege Z.________ hatte bereits am 21. Januar 2004 die Freistellung von X.________ von ihren Aufgaben als Lehrerin verfügt; ihr Lohn werde bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer ordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen Lösung weiterhin ausbezahlt. Gegen diese Massnahme hatte X.________ am 11. Februar 2004 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde erhoben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2004 ab, soweit er darauf eintrat.
C.
X.________ hat mit Postaufgabe vom 18. Oktober 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2004 aufzuheben "und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (Beschwerdeschrift vom 17.Oktober 2004, bundesgerichtliches Verfahren 2P.266/2004).
Die Schulpflege Z.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Mit Postaufgabe vom 2. November 2004 hat X.________ beim Bundesgericht eine weitere staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. September 2004 aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2004, bundesgerichtliches Verfahren 2P.275/2004).
Die Schulpflege Z.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit den beiden staatsrechtlichen Beschwerden werden zwar zwei verschiedene Entscheide angefochten. Angesichts der Identität der Parteien (X.________ einerseits und Schulpflege Z.________ andererseits) sowie des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 2P.266/2004 und 2P.275/2004 miteinander zu vereinigen (vgl. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OG).
2.
Nach ständiger Rechtsprechung sind staatsrechtliche Beschwerden, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, kann demnach darauf nicht eingetreten werden.
3.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OG haben staatsrechtliche Beschwerden die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtenen Entscheide verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist. Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (sog. Rügeprinzip; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). Wird - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert oder als willkürlich bezeichnet, wie sie dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Sie muss deutlich dartun, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b S.
495; 124 I 247 E. 5 S. 250; 117 Ia 10 E. 4b S. 12).
I. Verfahren 2P.266/2004
4.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG legitimiert, den Entscheid des Verwaltungsgericht vom 10. September 2004, mit welchem die Kündigung vom 12. März 2004 bestätigt wird, wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzufechten (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen). Das Gleiche gilt, soweit sie auch Verstösse gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) rügt. Denn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten, in §§ 18 ff. des Gesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG/LU) festgeschriebenen materiellen Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 126 I 33 E. 1 S. 34, 81 E. 3b-6 S. 85 ff.; 120 Ia 110 E. 1a S. 111 f., mit Hinweisen).
5.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat geschlossen, dass die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf § 18 lit. b und c PG/LU rechtmässig sei. Gemäss § 18 lit. b PG/LU kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet werden "bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten". Nach § 18 lit. c PG/LU ist ein Kündigungsgrund auch gegeben "bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen".
5.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich anzunehmen, dass die Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses die Kündigung ohne weiteres zulasse. Das Verwaltungsgericht verfahre willkürlich, wenn es bei ihr mangelnde Tauglichkeit angenommen habe. In Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zur Argumentation in den gegnerischen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Zudem seien ihre sämtlichen Einwendungen ignoriert und Beweise nicht abgenommen worden. Insbesondere habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem seitens des Luzerner Schulpersonals gegen sie gerichteten Mobbing auseinandergesetzt. Daraus schliesst sie, dass ihr ein fairer Prozess verweigert worden sei und das Verwaltungsgericht parteiisch geurteilt habe.
5.3 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführerin nicht mangelhafte Unterrichtung ihrer Schüler vorgeworfen werde, sondern mangelhafte Fähigkeit, sich in das Lehrerteam Z.________ einzugliedern sowie konstruktiv und vertrauensvoll mit der Schulleitung und Schulpflege zusammenzuarbeiten. Demnach sei die Eignung im Sinne einer Befähigung zur heute verlangten Teamarbeit in Frage gestellt. Es fehle ihr damit aber auch die Tauglichkeit insofern, als sie den entsprechenden Anforderungen der Primarschule Z.________ diesbezüglich nicht genügen könne. Es würden weder ihre intellektuellen Fähigkeiten noch ihre Lehrbegabung angesprochen, sondern es gehe um ihr Persönlichkeitsprofil, welches sich offenbar schwer mit den anderen Persönlichkeiten der Schule Z.________ vertrage. Demzufolge sei der Kündigungsgrund des § 18 lit. c PG/LU gegeben. Die Entlassung halte auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand.
5.4 Die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3). Inwieweit die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70). Unbehelflich ist ihr pauschaler Verweis auf ihre Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 9. August 2004, in welchem sie dargetan haben will, inwiefern die Kündigung gegen das Personalgesetz verstösst. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
Es ist nicht willkürlich - oder zumindest von der Beschwerdeführerin als solches nicht gerügt -, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Kündigungsgründe der mangelnden Tauglichkeit und Eignung im Sinne von § 18 lit. c PG/LU kein Verschulden der gekündigten Person voraussetzen. Damit kommt es aber auch nicht wesentlich darauf an, wer an der verfahrenen Situation die Verantwortung trägt. Die Beschwerdeführerin gibt im Übrigen selber zu, dass die "Arbeitssituation nicht mehr befriedigend" war, weswegen sie in den Jahren 2001 und 2002 sondierte, ob sie andernorts eine Arbeitsstelle annehmen könne.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vorwirft, die Existenz von Mobbing nicht wahrhaben zu wollen, führt sie nicht substantiiert aus, aufgrund welcher Umstände das Verwaltungsgericht auf Mobbing hätte schliessen müssen bzw. weshalb seine Schlussfolgerungen haltlos sein sollen. Sie beanstandet wohl, dass ihr keine Chance gegeben wurde, die Richtigkeit ihrer Sicht unter Beweis zu stellen, weil ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Von Mobbing war jedoch über das gesamte Kündigungsverfahren hin die Rede. Die Beschwerdeführerin hatte selber geltend gemacht, dass sie ein Opfer von Mobbing geworden sei. Insoweit verfängt die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. allgemein zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16 f.; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die Rüge, sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu der Argumentation in den gegnerischen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen: Nach ihrer Beschwerdeeingabe und der Vernehmlassung mit Aktenvorlage durch die Schulpflege nahm die Beschwerdeführerin im Juni 2004 Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht, wo kurz darauf eine Instruktionsverhandlung stattfand. In der Folge reichte
sie (unaufgefordert) eine Stellungnahme ein, welche das Verwaltungsgericht ins Recht nahm. Auf die darauf folgende Eingabe der Schulpflege vom 24. August 2004, die ihr zugestellt wurde, äusserte sie sich von sich aus dann nicht mehr.
Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten auch, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Kündigungsgründe aufgrund der umfangreichen, von beiden Parteien zu den Akten gegebenen Unterlagen bejahte und von weiteren Beweiserhebungen absah. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zwar, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat. Dies verwehrt es ihm indes nicht, Beweisanträge abzulehnen, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469). Das trifft unter anderem für die Frage zu, ob die Beschwerdeführerin zielgerichtet gegen andere agierte. Da es hierauf letztlich nicht ankommt, brauchte das Verwaltungsgericht hierzu keine Beweise abzunehmen. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise (vgl. E. 3) dar, was für Beweise zu welchen vorliegend relevanten Tatsachen das Verwaltungsgericht hätte erheben müssen. Soweit die
Beschwerdeführerin die Kündigungsandrohungen anderer Lehrer für den Fall ihrer Rückkehr an die Schule bezweifelt, finden sich hierzu hinreichend ernst zu nehmende Anhaltspunkte in den - der Beschwerdeführerin bekannten - Akten. Aus ihnen ergibt sich auch, was in Bezug auf die Teamfähigkeit bei der Beschwerdeführerin bemängelt wird. Welche Beweisabnahmen zu einem anderen Schluss hätten führen können, sagt die Beschwerdeführerin nicht.
5.5 Damit greifen die Rügen der Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Kündigungsgrund des § 18 lit. c PG/LU nicht. Nach dem Gesagten stossen auch die im Zusammenhang mit vorstehenden Rügen erhobenen Vorwürfe der Befangenheit und der Verweigerung eines fairen Verfahrens ins Leere.
5.6 In Bezug auf den Kündigungsgrund des § 18 lit. b PG/LU beanstandet die Beschwerdeführerin das Fehlen einer rechtsgenügenden schriftlichen Mahnung. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es angesichts vieler Gespräche, Telefonate und Schreiben überspitzt formalistisch wäre, eine weitere, formelle Mahnung zu verlangen. Ob die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert ist und ob hier eine dem § 18 lit. b PG/LU entsprechende Mahnung vorliegt, kann aber offen gelassen werden. Die Kündigung hat bereits nach § 18 lit. c PG/LU Bestand (siehe oben E. 5.4 und 5.5). Die Schulpflege hatte in ihrem Kündigungsschreiben ohnehin nur diese Bestimmung explizit als Rechtsgrundlage für die Entlassung erwähnt. Die Kündigungsfristen sind nach beiden Entlassungsgründen dieselben. Über den Inhalt des Arbeitszeugnisses haben sich die Beteiligten bereits geeinigt.
II. Verfahren 2P.275/2004
6.
6.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren 2P.275/2004 gemäss Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG zur Beschwerde legitimiert ist. In diesem Verfahren wendet sie sich gegen die Einstellung im Amt vor Eröffnung der Kündigung sowie gegen die Freistellung von der Arbeitspflicht, nachdem ihr das Kündigungsschreiben zugestellt worden ist (zur Unterscheidung vgl. § 14 Abs. 2 und 3 PG/LU). Zwischenzeitlich (am 1. August 2004) ist die Kündigungsfrist abgelaufen. Gemäss obigen Ausführungen (E. 5) hat die Kündigung Bestand. Damit ist das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde betreffend die Freistellung von der Arbeitspflicht weggefallen. Allerdings verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn grundsätzliche Fragen aufgeworfen werden, die sich jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine verfassungsrichterliche Prüfung stattfinden kann (vgl. BGE 128 I 136 E. 1.3 S. 139; 128 II 34 E. 1b S. 36; 127 I 164 E. 1a S. 166).
Zwar ging der Regierungsrat in seinem Entscheid davon aus, es seien grundsätzliche Fragen zu behandeln. Das heisst jedoch nicht, dass für das bundesgerichtliche Verfahren das Gleiche zu gelten hat. Anders als das kantonale Beschwerdeverfahren wird das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unter anderem vom Rügeprinzip beherrscht (vgl. oben E. 3). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch keine grundsätzlichen Fragen, welche verfassungsrichterlich nicht rechtzeitig überprüft werden könnten, in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OG genügenden Weise zur Sprache. Soweit solche Fragen die Kündigung betreffen, können sie im Übrigen im Verfahren, in dem diese überprüft werden kann, aufgeworfen und behandelt werden. Auf die sinngemässe Rüge, dem Regierungsrat sei Rechtsverzögerung anzulasten, kann ebenso wenig eingetreten werden, da der behaupteterweise verzögerte Entscheid bei Beschwerdeeinreichung bereits eröffnet worden war (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; nicht publizierte E. 5 von BGE 130 II 149, 2A.417/2003; Urteile 2P.292/2003 vom 19. Dezember 2003, E. 2, und K 27/04 vom 20. Oktober 2004, E. 1.2; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot, Diss. Bern 1982, S. 132). Auch mit Blick auf den ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle Interesse
besteht keine Veranlassung, diese Rüge zu prüfen, da weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, der Regierungsrat "verschleppe" regelmässig Verfahren in vergleichbaren Angelegenheiten.
6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr seien durch den Entscheid des Regierungsrates Verfahrenskosten auferlegt und keine Prozessentschädigung zugesprochen worden. Das hilft ihr hier jedoch nicht weiter. Wohl könnte der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht in rechtlich geschützte Interessen eingreifen und insoweit angefochten werden (vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255; 109 Ia 90 S. 91; 100 Ia 298 E. 4 S. 298, mit Hinweisen). Die Überprüfung des Kostenspruchs und der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zustand, darf jedoch nicht dazu führen, dass damit der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr geltend machen, dass der Entscheid über die Kostenverlegung und die Parteientschädigung aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass sie im kantonalen Verfahren unterlegen war, verfassungswidrig ist; zum Beispiel dass das kantonale Recht die Kostenlosigkeit solcher Verfahren vorsieht (BGE 109 Ia 90 S. 91; vgl. auch Urteile 2P.214/2001 vom 30. Januar 2002, E. 3.3, und 1P.145/2000 vom 17. Mai 2000, E. 2b/aa). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine entsprechenden Rügen erhoben (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
OG und obige E. 3).
6.3 Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 2P.275/2004 nicht eingetreten werden. Ob die Beschwerde auch gemäss Art. 87 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG unzulässig ist - mit der Begründung, es handle sich bei der Einstellung im Amt und der Freistellung bei Lohnfortzahlung um Zwischenentscheide ohne irreversiblen Nachteil -, kann hier offen bleiben (siehe dazu Urteil 1P.613/1999 vom 24. November 2000, E. 1 und 2; vgl. auch Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Diss. St. Gallen 2000, S. 88 ff., insbes. S. 103 f.).
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Diese hat zudem der anwaltlich vertretenen Schulpflege bzw. Gemeinde, die als kleines Gemeinwesen keinen eigenen Rechtsdienst unterhalten kann, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, zumal Letzterer hier nicht zuzumuten war, ihre Vernehmlassungen ohne Beizug eines Anwalts zu erstatten (vgl. Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG analog; BGE 125 I 182 E. 7 S. 202, mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde 2P.266/2004 und 2P.275/2004 werden vereinigt.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde 2P.275/2004 wird nicht eingetreten.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde 2P.266/2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Z.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000 .-- zu zahlen.
6.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schulpflege Z.________, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.266/2004
Datum : 16. März 2005
Publiziert : 25. April 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliches Dienstverhältnis
Gegenstand : Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Freistellung von der Arbeitspflicht)


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 40  87  88  90  153  153a  156  159
BGE Register
100-IA-298 • 109-IA-90 • 110-IA-1 • 115-IA-27 • 117-IA-10 • 117-IA-251 • 119-IA-197 • 120-IA-110 • 122-II-464 • 124-I-208 • 124-I-247 • 124-I-49 • 125-I-182 • 125-I-492 • 125-V-373 • 126-I-15 • 126-I-33 • 127-I-164 • 127-I-54 • 127-II-161 • 128-I-136 • 128-II-34 • 129-I-173 • 129-II-297 • 130-II-149
Weitere Urteile ab 2000
1P.145/2000 • 1P.613/1999 • 2A.417/2003 • 2P.214/2001 • 2P.266/2004 • 2P.275/2004 • 2P.292/2003 • K_27/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsrechtliche beschwerde • schulpflege • regierungsrat • bundesgericht • frage • anspruch auf rechtliches gehör • mobbing • gemeinde • beschwerdeschrift • freistellung von der arbeitspflicht • stelle • aktuelles interesse • wiese • sprache • vorinstanz • postaufgabe • gerichtsschreiber • voraussetzung • kündigung • zahl
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