Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 99/2022

Urteil vom 16. Februar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege U.________.

Gegenstand
Ausschluss vom Schulunterricht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. November 2021 (VB.2021.00680).

Sachverhalt:

A.
B.________ (geb. 2009) besuchte im Frühjahr 2021 eine 5. Klasse an der Primarschule Zentrum in U.________ (nachfolgend: Primarschule). Am 25. März 2021 ordnete der Kantonsärztliche Dienst in besagter Schule eine sämtliche Lehrpersonen so wie Schülerinnen und Schüler umfassende Ausbruchstestung an, da im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 vier Ansteckungen mit dem Coronavirus in zwei verschiedenen Klassen aufgetreten waren. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Schulleitung der Primarschule die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler über die Testanordnung und den genauen Ablauf des für den 26. März 2021 geplanten "Speichel-Spucktests". Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, "beim derzeitigen Infektionsausbruch" von einer Ansteckung ihres Kindes mit dem Virus ausgegangen werden müsse und als "Ersatzmassnahme" für die übliche Dauer einer Quarantäne ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht und der schulischen Betreuung angeordnet werde.
Da sich B.________s Eltern weigerten, ihre Tochter an dem angekündigten Ausbruchstest teilnehmen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März 2021 für zehn Tage (bis einschliesslich 7. April 2021) von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Am 31. März 2021 fällte die Schulpflege der Gemeinde U.________ einen entsprechenden (teilweise rückwirkenden) Beschluss.

B.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von B.________s Vater, A.________, wiesen der Bezirksrat V.________ am 25. August 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 25. November 2021 ab.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2021 erhebt A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Postaufgabe) sinngemäss Beschwerde in öffentl ich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Schulpflege U.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 16. März 2022 hat A.________ Bemerkungen zur Antwort der Schulpflege U.________ eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb es der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2. Dem Beschwerdeführer steht als Inhaber der elterlichen Sorge die Vertretung seiner minderjährigen Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB). Er ist damit zur Ergreifung dieses Rechtsmittels im eigenen Namen berechtigt (vgl. Urteil 2C 106/2022 vom 2. November 2022 E. 1.3). Er ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Zwar verfügt er über kein aktuelles Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde mehr. Das Bundesgericht verzichtet aber ausnahmsweise auf dieses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 137 I 23 E. 1.3.1). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist somit einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 139 I 72 E. 9.2.3.6). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.
Streitgegenstand bildet der zehntägige Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen, weil Ansteckungen aufgetreten waren und bei ihr aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem Ausbruchstest von Seiten der Schulbehörde eine Vermutung der Ansteckung mit dem Coronavirus bestand.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) sowie (sinngemäss) eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

4.1. So macht er zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich mit einer von ihm ins Recht gelegte Fachmeinung von Dr. med. Pietro Vernazza zur Aussagekraft des PCR-Tests nicht auseinandergesetzt. Ferner habe sie keinen Beweis über die Herkunft der Anordnung zur "Ausbruchstestung" abgenommen bzw. darüber, dass diese nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch den Kantonsarzt, sondern durch eine private Firma ausgestellt und vollzogen worden sei. Schliesslich sei die Vorinstanz auf seine Ausführungen, wonach die positiven Fälle auf ein externes Fussballevent zurückzuführen seien und keine schulinternen Ansteckungen stattgefunden hätten, nicht eingegangen.

4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1).

4.3. Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Spezifizität eines PCR-Tests geprüft und - unter Hinweis auf die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse, namentlich auf Veröffentlichungen der Swiss National Covid-19 Science Task Force (Task Force) - als hoch erachtet hat. Zudem hat sie festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die im konkreten Fall erfolgten Infektionsmeldungen auf falsche Testresulate zurückzuführen seien (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lassen könnte. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe eine "Meinung" von Dr. med. Pietro Vernazza nicht berücksichtigt, ist festzuhalten, dass ein solcher Fachartikel zwar aktenkundig ist, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch keine ausdrücklichen Hinweise darauf enthält. Zudem würde es am Beschwerdeführer liegen, substanziiert darzulegen, inwiefern die Berücksichtigung dieser Fachmeinung entscheidwesentlich gewesen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor), was er indessen unterlässt.

4.4. Sodann enthält die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz keine spezifischen Vorbringen zur Frage, ob die Anordnung zur "Ausbruchstestung" durch den Kantonsarzt erlassen worden sei, sodass das Verwaltungsgericht keinen Anlass hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach diese Anordnung in Tat und Wahrheit von einer privaten Firma stamme, geht über blosse Vermutungen nicht hinaus. Infolgedessen wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Tests vom Kantonsärztlichen Dienst angeordnet worden seien, willkürlich ist.

4.5. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, ob die vier Ansteckungen an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers, darunter eine in ihrer Klasse, schulintern oder anlässlich eines externen Fussballspiels erfolgt seien, entscheidrelevant sei. So ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Ausbruchstests zum Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an der Schule tätigen Personen, zur Verhinderung der ungebremsten Ausweitung des Coronavirus und zur Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs angeordnet wurden (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für weitere Beweisabnahmen in Bezug auf den Ansteckungsort.

4.6. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

5.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Tochter nicht ansteckungsverdächtig gewesen sei, sodass die Anordnung der Ausbruchstests auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Ob er damit auch (sinngemäss) geltend machen will, dass der temporäre Schulausschluss seiner Tochter ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage entbehre, lässt sich der Beschwerde nicht genau entnehmen.

5.1. Gemäss Art. 36
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 36 Ärztliche Untersuchung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen.
des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) kann eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Art. 38 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
1    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
2    Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung.
Satz 1 EpG sieht sodann vor, dass einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden kann. Rechtsprechungsgemäss kann gestützt auf diese Bestimmung auch ein temporärer Schulausschluss angeordnet werden (vgl. Urteil 2C 395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). Als ansteckungsverdächtig gilt gemäss Botschaft zum EpG eine "Person, bei der Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein" (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG]; BBl 2011 311 ff., S. 452).
Der Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung obliegt im Kanton Zürich dem Kantonsärztlichen Dienst, soweit diese oder die kantonale Verordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Vollzugsverordnung vom 19. März 1975 zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung [VV EpiG/ZH; LS 818.11]). Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben (§ 1 Abs. 2 VV EpiG/ZH). Der Kantonsärztliche Dienst ist entsprechend befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VV EpiG/ZH). Gemäss § 19 Abs. 1 VV EpiG/ZH sind namentlich Schüler, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von Schulen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Gleiches gilt für Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht (§ 19 Abs. 3 VV EpiG/ZH). Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die Aufsichtsperson an (§ 22 Abs. 1 VV EpiG/ZH).

5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  übertragbare Krankheit: Krankheit, die durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte auf den Menschen übertragbar ist;
b  Beobachtungen: klinische Befunde (z.B. Verdachtsdiagnosen, bestätigte Diagnosen, Todesfälle), laboranalytische Befunde (z.B. Testresultate, direkte und indirekte Krankheitserregernachweise, Typisierungen, Resistenzprüfungen), epidemiologische Befunde (z.B. Kennzahlen zu therapieassoziierten Infektionen) sowie Ereignisse (z.B. verdächtige Substanzen, Gegenstände), die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen;
c  Krankheitserreger: natürliche und gentechnisch veränderte Organismen (z.B. Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen und andere Parasiten), Stoffe (z.B. Prionen, Toxine) sowie genetisches Material, die eine übertragbare Krankheit verursachen oder verschlimmern können;
d  Umgang mit Krankheitserregern: jede Tätigkeit mit Krankheitserregern, insbesondere die Herstellung, Vermehrung, Freisetzung, Inverkehrbringung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Aufbewahrung, Verwendung, Lagerung, Entsorgung oder den Transport.
EpG. Sodann kam es nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier Infektionen, wovon eine ein Kind in ihrer Klasse betraf. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen lasse es sich im Nachhinein nicht eruieren, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei eine Maske getragen hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
1    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
2    Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung.
EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).

5.3. Ob jemand ansteckungsverdächtig ist, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Schutzkonzept (insb. die Maskentragpflicht) sei an der Schule seiner Tochter rigoros durchgesetzt worden, sodass bei ihr kein Ansteckungsverdacht bestanden habe.
Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (31. März 2021) in der Schweiz die Alpha Variante des Coronavirus vorherrschend war. Dabei handelt es sich um eine Virusmutation, die von Mitte Februar bis Ende Juni 2021 schweizweit die am häufigsten vorkommende Virusvariante war und gemäss der WHO-Klassifizierung als besorgniserregend galt, da ein erhöhtes Anteckungsrisiko bestand (vgl. die Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit BAG zum epidemiologischen Verlauf, Schweiz und Liechtenstein, abrufbar unter: < https://www.covid19.admin.ch/de/ epidemiologic/virus-variants?variants=VariantB11529,VariantB16172, VariantP1,VariantB1351,VariantB117,VariantC37,VariantB16171,VariantP2,VariantB1525,VariantB1526,VariantB11318&variantZoomMonitoringSeg=2021-03-02 2021-05-31 > [besucht am 12. Januar 2023]). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Unsicherheiten betreffend neu auftretende Virusmutationen erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung - selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Maskentragpflicht an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers streng eingehalten wurde - nicht als unhaltbar. Mögliche Ansteckungen lassen sich durch das Tragen von Gesichtsmasken allein nicht gänzlich
auszuschliessen.
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Ansteckungsverdachts geradezu willkürlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie bereits erwogen, ob die festgestellten Ansteckungen schulintern oder extern erfolgt seien (vgl. E. 4.5 hiervor).

5.4. Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 38 Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung - 1 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
1    Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Sie kann verpflichtet werden, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder Berufsausübung der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
2    Ist einer Person die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt und wurde sie verpflichtet, einen Wechsel des Wohnkantons, ihrer Tätigkeit oder ihrer Berufsausübung zu melden, so informiert die zuständige kantonale Behörde die zuständige Behörde des betreffenden Kantons über das Verbot oder die Einschränkung.
EpG erfolgen darf (vgl. Urteil 2C 395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und 2.2 sowie E. 5.1 hiervor).

5.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Testanordnung entbehre einer gesetzlichen Grundlage, dies unter anderem, weil die Durchführung der Tests in unzulässiger Weise an eine private Firma delegiert worden sei, ist folgendes zu bemerken:

5.5.1. Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die Testanordnung an sich, sondern der temporäre Schulausschluss der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. E. 3 hiervor). Wie bereits ausgeführt, bestand bei ihr der konkrete Verdacht einer Ansteckung (vg. E. 5.3 hiervor), sodass sie gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 36 Ärztliche Untersuchung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen.
EpG ohnehin zur Abgabe einer Probe hätte verpflichtet werden können. Vor diesem Hintergrund braucht es vorliegend nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, abstrakt geklärt zu werden, inwiefern "Massentests gesamter Schulhäuser" gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 36 Ärztliche Untersuchung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen.
EpG überhaupt zulässig wären, zumal diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

5.5.2. Des Weiteren kann sich die Delegation von öffentlich-rechtlichen Aufgaben an Private zwar als problematisch erweisen (vgl. dazu BGE 148 II 218 E. 4-6). Der Beschwerdeführer macht indessen vorwiegend Verletzungen des kantonalen Rechts geltend, die er - soweit ersichtlich - im kantonalen Verfahren nicht gerügt hatte. Angesichts seiner bei der Überprüfung der Anwendung kantonalen Rechts auf Willkür beschränkten Kognition (vgl. E. 2.1 hiervor) kann das Bundesgericht die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren nicht prüfen.

5.5.3. Sollte er schliesslich auch geltend machen wollen, dass Art. 36
SR 818.101 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) - Epidemiengesetz
EpG Art. 36 Ärztliche Untersuchung - Eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann verpflichtet werden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen.
EpG eine Übertragung gewisser Aufgaben an Private ausschliesst, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern er unter den konkreten Umständen ein Interesse an der Klärung dieser Frage hat. So ist vorliegend unbestritten, dass seine Tochter nicht zwingend an der von der Schule durchgeführten Testung hätte teilnehmen müssen, sondern sich auch vom Hausarzt hätte testen lassen können.

6.
Das Bundesgericht hat sodann wiederholt festgehalten, dass die Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus im öffentlichen Interesse liegt und dass auch an Schulen ein gewisses Übertragungsrisiko besteht (vgl. z.B. Urteil 2C 228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3). Ebenso besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund liegt auch der temporäre Ausschluss krankheitsverdächtiger Kinder im öffentlichen Interesse (vgl. auch E. 5.3 des angefochtenen Urteils).

7.
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit ist schliesslich folgendes festzuhalten:

7.1. Der temporäre Schulausschluss der Tochter des Beschwerdeführers hätte dadurch verhindert werden können, dass sie am Ausbruchstest an ihrer Schule teilnimmt oder einen Corona-Test bei ihrem Hausarzt durchführen lässt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das konsequente Testen angesichts der damals vom Bundesrat verfolgten Strategie (vgl. z.B. die Medienmitteilung des BAG vom 5. März 2021 "Coronavirus: Bundesrat will Öffnungen mit Testoffensive begleiten - Gratistests für alle", abrufbar unter: < https://www.admin.ch/gov/ de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-82600.html > [besucht am 6. Januar 2022], auf welche die Vorinstanz verweist) ein geeignetes Mittel darstellte, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen. Im Übrigen wurde bereits erwogen, dass die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Spezifizität des PCR-Test geprüft und Letztere gestützt auf die im massgebenden Zeitraum vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen willkürfrei als hoch erachtet hat (vgl. E. 4.3 hiervor).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim vorliegend angewendeten Testverfahren, welches darin besteht, den Mund mit einer Salzwasserlösung eine Minute lang zu spülen und die Lösung danach in ein Proberöhrchen zu spucken, um keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Urteil 2C 106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.4). Dass es mildere Massnahmen gegeben hätte, um den temporären Schulausschluss abzuwenden, behauptet der Beschwerdeführer nicht und solche sind auch nicht ersichtlich.

7.2. Im Übrigen lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers entnehmen, dass er bereit gewesen wäre, seine Tochter durch die Hausärztin testen zu lassen, wobei dies seinen Angaben nach nicht möglich gewesen sei. Zur Begründung verweist er auf eine Gesprächsnotiz vom 21. Dezember 2021 mit einer Mitarbeiterin eines medizinischen Labors, wonach es im März 2021 keine Spucktests für Kinder gegeben habe.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers mögen zutreffen. Er macht indessen nicht geltend, dass im massgebenden Zeitraum überhaupt keine PCR-Tests für Kinder, so namentlich solche durch Nasen-Rachen-Abstrich, verfügbar gewesen seien. Zwar wiegt der Eingriff bei diesem Testverfahren schwerer als bei einem Spucktest; dennoch würde sich auch ein solcher PCR-Test als verhältnismässig erweisen, zumal es sich bei der damals herrschenden Alpha Variante um eine neu eingetretene Virusmutation handelte, bei welcher naturgemäss Unsicherheiten hinsichtlich der Gefährlichkeit bzw. der epidemiologischen Entwicklung bestanden (vgl. E. 5.3 hiervor), und sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, seine Tochter an dem an ihrer Schule durchgeführten Spucktest teilnehmen zu lassen.

7.3. Mangels entsprechender Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) ist schliesslich auf die Verhältnismässigkeit der Dauer des angeordneten temporären Schulausschlusses sowie die Zumutbarkeit der Massnahme nicht weiter einzugehen.

8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_99/2022
Date : 16. Februar 2023
Published : 06. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Ausschluss vom Schulunterricht


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83e  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
EpG: 3  36  38
ZGB: 304
BGE-register
133-II-249 • 136-I-229 • 137-I-23 • 138-I-143 • 138-I-232 • 139-I-72 • 141-IV-317 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-I-1 • 143-II-283 • 143-III-65 • 143-IV-241 • 146-II-335 • 147-I-478 • 147-II-44 • 148-I-89 • 148-II-218
Weitere Urteile ab 2000
2C_106/2022 • 2C_228/2021 • 2C_395/2019 • 2C_99/2022
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2011/311