Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 647/2020
Urteil vom 16. Februar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesverhältnis, Erinnerungskontakte,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 9. Juni 2020 (106 2020 27).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1973) und B.A.________ (geb. 1965) sind die seit 2012 geschiedenen Eltern der Kinder C.A.________ (geb. 2004) und D.A.________ (geb. 2006). Während die Eltern das elterliche Sorgerecht gemeinsam ausüben, wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und der persönliche Verkehr zwischen Vater und Söhnen geregelt (jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen während der Schulferien); ausserdem wurde die bereits nach der Trennung angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
A.b.
A.b.a. Die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters schuf Probleme. Seit der Scheidung kam es wiederholt zu Zivil- und Strafverfahren zwischen den Eltern.
A.b.b. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Begehren des Vaters um Vollstreckung des Besuchsrechts ab. Es erwog, dass die involvierten Fachpersonen zwar die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfehlen würden, diese jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens seien.
A.b.c. In ihrem Jahresbericht für das Jahr 2018 vom 29. Januar 2019 formulierte die Beiständin Zielsetzungen für das Jahr 2019, namentlich die Organisation von Erinnerungskontakten. Die Söhne erklärten der Beiständin, dass sie keine Erinnerungskontakte mit dem Vater wollten.
A.c. A.A.________ gelangte am 14. März, 1. Mai und 14. Juni 2019 an das Friedensgericht des Seebezirks (in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) und verlangte von diesem die verbindliche Anordnung von Erinnerungskontakten, verbunden mit der gegenüber der Mutter ausgesprochenen Androhung einer Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.
Dagegen führte A.A.________ Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts, welcher das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Juni 2020 abwies. Dieser wurde ihm bzw. seiner Anwältin am 16. Juni 2020 zugestellt.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2020 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien halbjährliche Erinnerungskontakte zwischen ihm und seinen beiden Söhnen anzuordnen, verbunden mit der Strafdrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht das Friedensgericht Gegenpartei (oder Beschwerdegegner) des vorliegenden Verfahrens, sondern die Ex-Ehefrau und Mutter der Kinder; das Friedensgericht ist verfügende Behörde und das Kantonsgericht Vorinstanz im Sinn von Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.5. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs einen typischen Ermessensentscheid darstellt (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.
2.1.
2.1.1. Das Kantonsgericht ging vom folgenden, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus: Seit der Trennung der Eltern habe sich die Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Söhnen als schwierig erwiesen. Bereits in ihrem Jahresbericht 2011 habe die Beiständin informiert, die Situation sei erstarrt und trotz aller Bemühungen der professionellen involvierten Personen kaum mehr zu bewegen. Die Differenzen und Spannungen zwischen den Eltern würden die Kinder belasten und seien für diese nicht mehr zumutbar. Bereits ab 2012 hätten die Söhne wiederholt den Wunsch geäussert, ihren Vater nicht mehr regelmässig jedes zweite Wochenende zu sehen, sondern nur noch, wenn sie Lust hätten. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 habe die Beiständin die sofortige Suspendierung des Besuchsrechts beantragt. Seit ca. 2015 verweigerten die Kinder jeglichen Kontakt zu ihrem Vater. Neu verlangten sie auch einen Namenswechsel, würden es aber ablehnen, mit ihrem Vater darüber zu diskutieren. Als C.A.________ im April 2019 seinen Lehrvertrag abgeschlossen habe, sei als Name A.-E.________ angegeben worden, wobei der Lebenspartner der Mutter den Vertrag anstelle des Vaters, welcher Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammen mit der Mutter
ist, unterschrieben habe. Seit Errichtung der Beistandschaft versuche die Beiständin immer wieder, die hochkonfliktuelle Situation zu entschärfen, jedoch seien alle diesbezüglichen Bemühungen fruchtlos geblieben. Durch die starre Haltung beider Eltern seien die Besuchswochenenden für die Kinder zu einer immer grösseren Belastung geworden. Die Eltern hätten sich zunehmend unfähig gezeigt, ihre Haltung zu reflektieren und das Wohl ihrer Söhne in den Vordergrund zu stellen. Bereits anlässlich des Gesprächs mit der Friedensrichterin im Jahre 2012 hätten die Kinder darum gebeten, dass die Kontakte zum Vater nur stattfinden sollen, wenn sie dies wünschten. In den folgenden Jahren hätten die Gerichte immer wieder entschieden, dass das Besuchsrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater stattfinden solle, auch als die Kinder durch ihre Reaktionen und Aussagen schon lange ausdrückten, sich dem elterlichen Konflikt entziehen zu wollen. Die beiden Söhne lehnten zwischenzeitlich jeglichen Kontakt zum Vater kategorisch und unmissverständlich ab. Auch der Versuch der Beiständin, die Söhne für die Erinnerungskontakte zu motivieren, sei gescheitert. Sie hätten der Beiständin am 28. Februar 2019 erklärt, keine Erinnerungskontakte mit dem Vater und
sich zeitlebens dagegen wehren zu wollen. Die Jugendlichen seien urteilsfähig und durchaus in der Lage, ihre Meinung klar und unbeeinflusst zu äussern. Auch wenn sich die Mutter in der Vergangenheit abweisend bezüglich Besuchsrecht des Vaters verhalten habe, könne aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Kontakte der Söhne zum Vater aktiv verhindere. Die Kinder hätten klar festgehalten, keine Erinnerungskontakte zu wünschen. Sie verweigerten bewusst jeglichen Kontakt zum Vater, was sich auch in den jeweiligen Eskalationen äussere, wenn sich die Wege der Kinder und des Vaters kreuzten.
2.1.2. Mit Bezug auf die Erinnerungskontakte erwog das Kantonsgericht, der Sinn dieser Massnahme sei in der Lehre umstritten. Für STAUB/KILDE (Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, ZBJV 11/2013 S. 952 f.) stelle das Institut der Erinnerungskontakte keine Alternative, sondern "vielmehr einen entwicklungsnotwendigen Ersatz zum Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern dar, der [...] grundsätzlich vollstreckbar sein sollte". Es sei zwar richtig, dass direkter Zwang beim Umgangsrecht als verpönt gelte, er müsse aber möglich sein, damit der notwendige psychische Druck aufrechterhalten werden könne. Komme das Sachgericht zum Schluss, dass Erinnerungsbegegnungen im langfristigen Kindeswohl liegen, müsse das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen prüfen, ob auch die Durchsetzung mit dem Kindeswohl vereinbar und die Massnahme verhältnismässig sei. Ein gänzlicher Kontaktabbruch sei grundsätzlich eine (Selbst-) Gefährdung des Kindeswohls, weshalb die Zwangsmassnahme gerechtfertigt sei. Erinnerungskontakte bedeuteten im Prinzip "keinen Zwang zur Beziehung, sondern Zwang zur Realitätskontrolle". Salzgeber/Schreiner (Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, FamPra.ch 2014
S. 88-90) stünden Erinnerungskontakten hingegen kritisch gegenüber. Sie betonten insbesondere, dass diese erzwungenen Kontakte bereits Tage oder Wochen vor dem Treffen zu erheblichem Stresserleben der Kinder führen würden. Bei jüngeren Kindern habe dies erhebliche Auswirkungen auf die psychische Verfassung und Alltagsbewältigung und bei älteren Kindern und Jugendlichen seien Ärger und Unverständnis das Resultat. Der Zwang zum Kontakt führe zu chronischem Stress, was ein erhebliches Entwicklungsrisiko für das Kind darstelle. Weiter bestünde das Risiko, dass die Wut über die Erinnerungsbegegnungen auf den umgangsberechtigten Elternteil projiziert werde und sich dieses Verhältnis dadurch weiter verschlechtere. Laufen die Treffen nicht gut, könne sich die bereits angespannte Eltern-Kind-Beziehung weiter zuspitzen. Erinnerungskontakte seien im Ergebnis eine Intervention, die ausschliesslich dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils diene. Man müsse akzeptieren, dass nach einer Trennung in Hochkonfliktfamilien nicht jede Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten werden könne. Büchler/Enz (Der persönliche Verkehr, FamPra.ch 4/2018 S. 937) führten aus, dass aus rechtlicher Sicht die zwangsweise Durchführung von Erinnerungskontakten
nicht zu überzeugen vermöge. Diese stelle einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder Jugendlichen dar. Es sei schwer vorstellbar, dass sich der Zwang positiv auf das Kindeswohl auswirke. Die blosse Festsetzung von Erinnerungskontakten sei hingegen grundsätzlich zu befürworten. Sei die Eltern-Kind-Beziehung derart zerrüttet, dass ein "normaler" persönlicher Umgang (zurzeit) undenkbar erscheine, können Erinnerungskontakte die letzte Alternative zum vollständigen Kontaktverlust sein. Bereits eine kleine Entspannung der Konfliktsituation - etwa durch blossen Zeitablauf oder dadurch, dass Drittpersonen mitwirken - könne das Kind dazu bewegen, freiwillig einen entsprechenden Termin wahrzunehmen. Erst bei einer solchen inneren Haltung des Kindes erscheine das Konzept der Erinnerungskontakte überhaupt zielführend.
2.1.3. Ferner verwies das Kantonsgericht auf die Erwägungen des Friedensgerichts, wonach C.A.________ mittlerweile 16 Jahre alt sei und sein Bruder D.A.________ 14 Jahre. Sie seien aufgrund ihres Alters berechtigt, Position zu beziehen und gemäss ihrer Einstellung gewisse Kontakte zu verweigern. Es sei ausgeschlossen und auch nicht möglich, die beiden Jugendlichen zu Erinnerungskontakten mit ihrem Vater zu zwingen. Selbst wenn dieser Zwang unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Kindeswohlgefährdung während der letzten Jahre habe das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr in den Hintergrund zu treten. Der Antrag auf Terminierung der Erinnerungskontakte unter Androhung von Busse gestützt auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
|
1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
2.3. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts der offenkundigen jahrelangen Manipulationen der Mutter hätte es dem Kantonsgericht im Rahmen der Offizialmaxime oblegen, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, um das Kindeswohl, den wahren Kindeswillen und die angezeigten Massnahmen zu ermitteln, z.B. durch Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Dieser Einwand zielt insofern an der Sache vorbei, als das Kantonsgericht zum Schluss gekommen ist, selbst wenn sich die Mutter in der Vergangenheit Vater-Kind-Kontakten gegenüber abweisend verhalten habe, könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Kontakte der Söhne zum Vater aktiv verhindere. Welche Anhaltspunkte heute dafür bestehen sollten, dass der aktuell bekundete Wille der (mit Bezug auf den Kontakt zum Vater) urteilsfähigen Söhne nicht ihrem wahren Willen entsprechen könnte, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Daher ist weder dargetan noch einsichtig, welchen Beitrag ein kinderpsychologisches Gutachten zur Entscheidfindung hätte leisten können.
2.4. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die beantragten halbjährlichen Erinnerungskontakte seien sowohl vom Gutachter als auch vom Regionalgericht Bern-Mittelland empfohlen worden und die Beiständin habe solche in ihrem Jahresbericht 2018 als Jahresziel 2019 formuliert. Das Friedensgericht habe dieses Ziel zunächst unterstützt, habe jedoch in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 eine 180-Grad-Wendung vollzogen. Das Kantonsgericht lasse im angefochtenen Entscheid offen, ob die Erinnerungskontakte das Kindeswohl gefährden würden; es komme zum Schluss, die angeordneten Kontakte würden jedenfalls keinen Beitrag mehr zur Verbesserung der Situation leisten und das Beste für die Kinder sei, wenn sie zur Ruhe kommen könnten. Entgegen dieser Argumentation sei eine Kindeswohlgefährdung vorliegend viel eher im kompletten Abbruch des Kontakts der Kinder zum Vater und in der behördlichen Verweigerung der Anordnung von Erinnerungskontakten zu erkennen. Aus Gründen des Kindeswohls seien zumindest minimale Erinnerungskontakte zwischen Vater und Söhnen zu installieren. Die komplette Unterbindung des elterlichen Kontaktrechts hätte im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls bedurft. Sodann sei
nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, weshalb das Kindeswohl durch die blosse Anordnung von halbjährlichen Erinnerungskontakten bzw. durch die Forderung des Vaters nach einer solchen Anordnung gefährdet sein solle. Die Anordnung der Kontakte werde mit der (zwangsweisen) Durchführung gleichgesetzt bzw. es werde argumentiert, die blosse Anordnung sei ein "Leerlauf", da die Kontakte nicht gegen den Willen der Kinder durchgesetzt werden könnten, weshalb bereits die Anordnung unterbleiben könne. Diese Rechtsauffassung sei nicht zu schützen. Selbst wenn die beiden Söhne sich regelmässig über die ihnen kommunizierten Kontakttermine hinwegsetzen sollten, dürfte ihnen unter dem Titel Kindeswohl zuzumuten sein, alle sechs Monate daran erinnert zu werden, dass sie einen leiblichen Vater haben, der sich für ihre Belange interessiert. Das Recht werde verletzt, wenn die Anordnung der Kontakttermine bereits deshalb verweigert werde, weil die Umsetzung auf Widerstand stosse. Halbjährliche Erinnerungskontakte als minimalste Form eines Kontaktrechts seien sogar im vorliegenden Fall zumindest im Kern dafür geeignet, eine vollständige Entfremdung der Söhne vom Vater zu verhindern, indem sich die Söhne trotz ihrer strikten Ablehnungshaltung
bewusst blieben, dass ihr Vater sie nicht aufgegeben und nicht resigniert habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alleine die Anordnung von halbjährlichen Erinnerungskontakten bei den Söhnen zu chronischem Stress führen werde. Ein kurzzeitiges subjektives Unbehagen der Kinder im Moment der Terminkommunikation sei hinzunehmen und stelle für sich keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Vorliegend sei zudem kein Grund ersichtlich, der einen gänzlichen Ausschluss des Kontaktrechts im Sinn einer " ultima ratio " rechtfertigen würde. Seinerseits seien jedenfalls keine Ausschlussgründe wie z.B. Gewalttätigkeit, Vermitteln schlechter Erfahrungen etc. erkennbar oder aktenkundig. Gegenteils habe er sich in den ersten Lebensjahren der Söhne intensiv um sie gekümmert. Beide Söhne seien unbestrittenermassen urteilsfähig, jedoch zeige sich oft gerade in hartnäckigen Fällen von Besuchswiderstand, dass die Urteilsfähigkeit des Kindes mit Bezug auf die Bedeutung der Eltern noch nicht gegeben ist. In solchen Fällen sei es besonders problematisch, wenn die von der Urteilsfähigkeit ihres Kindes überzeugten Eltern dieses motivieren, sein Urteil über den andern Elternteil nicht mehr zu überdenken. Ohnehin würden die Erinnerungskontakte
grundsätzlich wie auch vorliegend einzig dazu dienen, eine theoretische Chance zur Wiederaufnahme der Eltern-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten. Die Erwartung, dass die Kontakte tatsächlich wieder aufgenommen würden, sei damit nicht verbunden. Entsprechend gehe auch die Argumentation, wonach die Anordnung der Kontakttermine "nichts nütze", ins Leere, weil es um die grundsätzliche Aufgabe der Kindesschutzbehörden gehe, die Termine im Sinn des Kindeswohls anzuordnen. Mit seinem gegenteiligen Schluss verletze das Kantonsgericht Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
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1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
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1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
2.5.
2.5.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
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1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (vgl. Urteile 5A 111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A 875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 255; 5A 463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publ. in: BGE 144 III 442, aber in: FamPra.ch 2018 S. 1150; 5A 926/2014 vom 28. August 2015 E. 4; 5A 459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: SJ 2016 I S. 136 f.; 5A 367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 973 f.; 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).
2.5.2. Vorliegend geht es um zwei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids im 17. bzw. 15. Altersjahr stehende Jugendliche, die seit 2015 keinen Kontakt mit dem Vater mehr hatten. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Kantonsgerichts sind sie urteilsfähig und in der Lage, ihre eigene Meinung klar und unbeeinflusst zu äussern. Die Söhne haben festgehalten, keine Erinnerungskontakte zu wünschen, und verweigern bewusst jeglichen Kontakt zum Vater.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als von einer direkten Gefährdung des Wohls der Kinder durch Begegnungen mit ihrem Vater keine Rede sein kann. Die Söhne könnten sich zweifellos ausreichend zur Wehr setzen, sollten sie in eine problematische Situation geraten. Eine Gefährdung bei Treffen in geschutztem Rahmen kann sodann zum Vornherein ausgeschlossen werden. Ebenso trifft zu, dass Erinnerungskontakte als strukturierte, informelle Begegnungen zwischen Eltern und Kindern von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit sind, welche zwangsweise herzustellen mit dem Persönlichkeitsrecht eines urteilsfähigen Jugendlichen kaum zu vereinbaren wäre. Richtig verstanden dienen Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, wo das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen uber den getrennt lebenden Elternteil. Es geht also darum, dem sich entwickelnden Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils in regelmässigen Abständen einer Überprufung zu unterziehen (Staub/ Kilde, a.a.O., S. 954; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014 E. 8, in: FamPra.ch 2014
S. 1103).
Hingegen ist nicht von der Hand zu weisen, dass in der Lehre keine Einigkeit darüber besteht, ob eine zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten (in jedem Fall) mit dem Wohl urteilsfähiger Jugendlicher vereinbar ist (vgl. E. 2.1.2). Indem sich das Kantonsgericht der Lehrmeinung von Staub/Kilde nicht angeschlossen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass erzwungene Erinnerungskontakte die Einstellung der Söhne zu ihrem Vater in keiner Weise fördern würden, kann ihm nicht vorgeworfen werden, Gesichtspunkte berücksichtigt zu haben, die keine Rolle hätten spielen dürfen, und hat es das ihm zustehende Ermessen nicht bundesrechtswidrig ausgeübt (vgl. E. 1.5). Ergibt sich dies aus der konkreten Situation, bedeutet der gänzliche Verzicht auf ein gerichtlich festgesetztes Besuchsrecht keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
2.5.3. Damit ist dem Argument des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, es sei nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, weshalb das Kindeswohl durch die blosse Anordnung von halbjährlichen Erinnerungskontakten bzw. durch die Forderung des Vaters nach einer solchen Anordnung gefährdet sein solle, und es gehe nicht an, dass das Sachgericht wegen möglicher Schwierigkeiten bei der Durchsetzung zum Vornherein auf die Anordnung von Erinnerungskontakten verzichte. Bereits die Anordnung von Erinnerungskontakten stellt eine Form des Zwangs dar, der nach der bundesrechtskonformen Auffassung des Kantonsgerichts nicht geeignet wäre, die Einstellung der Söhne gegenüber ihrem Vater zu verbessern.
2.5.4. Bei diesem Ergebnis werden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zweckmässigkeit der Strafdrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
2.6. Lediglich der guten Ordnung halber seien die beiden (urteilsfähigen) Söhne daran erinnert, dass die einseitige Verweigerung jeglichen Kontakts zum Vater bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
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1 | Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346 |
2 | Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347 |
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensgericht des Seebezirks, dem Kantonalen Jugendamt und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller