Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 610/2016

Urteil vom 16. Januar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergeric ht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner,

B.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 6. September 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________, geb. 1973, wohnhaft in U.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer), erlitt am 24. Februar 2004 als Lenker eines Personenwagens in V.________ innerorts einen Verkehrsunfall. Er war vom 24. bis 28. Februar 2004 im Kantonsspital Baden hospitalisiert, wo eine Hirnerschütterung und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurden. Der Unfallverursacher, der auf schneebedeckter, abfallender Fahrbahn ins Rutschen geraten war, lenkte ein Fahrzeug, das bei der B.________AG (im Folgenden: Versicherung) haftpflichtversichert ist.

B.

B.a. Am 30. Oktober 2015 gelangte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller an das Bezirksgericht Baden mit den Anträgen, es sei ihm zur sorgfältigen Prüfung der Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Klage gegen die Versicherung die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Ziffer 1a), eventualiter sei ihm für das noch anhängig zu machende Schlichtungs- und Hauptklageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Ziffer 1b).

B.b. Das Bezirksgericht Baden wies das Gesuch mit Entscheid vom 4. Januar 2016 ab. Es erwog zunächst, dass es einer Abklärung der Prozessaussichten nicht bedürfe, nachdem der Anwalt den Gesuchsteller und dessen Ehefrau seit über 10 Jahren in verschiedenen Verfahren - Strafverfahren gegen den Unfallverursacher, Verfahren gegen die SUVA und die IV - vertrete und er selbst zum Ausdruck bringe, dass er die Erfolgsaussichten bejahe. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die Klage sei aussichtslos. Es erwog, der Gesuchsteller habe sich schon vor dem Unfall zum Bezug einer IV-Rente angemeldet, wobei weder objektive gesundheitliche Beeinträchtigungen noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt worden seien; die SUVA habe nach dem Unfall die Taggeldleistungen per 1. August 2006 eingestellt, weil der Unfall aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlassen habe, wogegen Beschwerden letztinstanzlich abgewiesen wurden; auch ein neues Gesuch um IV-Rente nach dem Unfall wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Bezirksgericht gelangte zum Schluss, dass weder organische Unfallfolgen noch eine Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderung durch den Unfall belegt seien; es verneinte aufgrund
summarischer Prüfung die natürliche und adäquate Kausalität des Unfalls und kam zum Schluss, eine vermögende Person würde den Prozess bei vernünftiger Betrachtung nicht führen.

B.c. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Entscheid vom 6. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es verweigerte ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht ging mangels substanziierter Rügen des Beschwerdeführers mit der ersten Instanz davon aus, dass organisch nachweisbare Unfallfolgen oder eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen der HWS nicht festgestellt seien und bestätigte in Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers deren Schluss, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den langfristigen gesundheitlichen Problemen des Klägers zu verneinen sei.

C.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 stellt der Gesuchsteller die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Obergerichts Aarau (sic) vom 6. September 2016 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
b) Es sei dem Beschwerdeführer für das vor dem Obergericht Aarau noch anhängig zu machende Schlichtungs- und Hauptklageverfahren betreffend haftpflichtrechtlichem Schadenersatz und Genugtuung gegen die B.________AG, als die aus dem Unfallereignis vom 24. Februar 2004 einzuklagende Haftpflichtversicherung die volle Kostendeckung zu übernehmen.
3. Sollten die Unterlagen zur Geltendmachung des prozessualen Armenrechts unvollständig sein, sei der Beschwerdeführer aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
4. Dem Gesuchsteller sollen die ober gerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 erlassen werden.
5. Dem Gesuchsteller sollen die Kosten des Gerichtsverfahrens vom Bundesgericht erlassen werden.
6. (Kosten- und Entschädigungsfolge)."
Nach einer Schilderung der Ereignisse aus seiner Sicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seiner Rüge der Verletzung des Replikrechts Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt und sie habe mit der Annahme, seine in Aussicht genommene Klage sei aussichtslos, Art. 117 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO, Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt.
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden beigezogen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, mit dem das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die in Aussicht gestellte Klage abgewiesen wird; dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Angesichts der Natur der in Aussicht gestellten Klage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Streitwert (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht ist; die übrigen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Anforderungen an die Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und die Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) erfüllt.
Der Beschwerdeführer beantragt u.a., es seien ihm die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu erlassen. Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteil 4A 116/2015 vom 9. November 2015 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 141 III 539). Vorliegend ist daher gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren beantragt.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass ihm die erste Instanz das Replikrecht abgeschnitten habe.

2.1. Die Vorinstanz hat zunächst die Praxis zum unbedingten Replikrecht zutreffend zusammengefasst und namentlich dargelegt, dass danach den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, zu Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen; dafür genügt insbesondere bei rechtskundig vertretenen Parteien, dass ihnen Eingaben der Gegenpartei zur Information zugestellt werden und darf von anwaltlich vertretenen Parteien erwartet werden, dass sie auch unaufgefordert Stellung nehmen, wobei sie unverzüglich reagieren müssen. Sofern das Gericht mit der Entscheidfällung so lange zuwartet, bis es annehmen darf, die Partei habe nach Kenntnisnahme der Eingabe der Gegenpartei auf Stellungnahme verzichtet, ist das Recht auf Replik gewahrt (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487). Da dem Vertreter des Beschwerdeführers die Eingabe der Gegenpartei spätestens am 16. Dezember 2015 zuging, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die erste Instanz habe Verzicht auf Replik annehmen dürfen, als sie am 4. Januar 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers abwies.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe die Replikfrist nicht eingehalten. Er macht geltend, die Gerichtspräsidentin hätte praxisgemäss Verzicht auf das Replikrecht erst nach 20 Tagen - beginnend mit dem 17. Dezember 2015 - annehmen und daher nicht vor dem 5. Januar 2016 entscheiden dürfen. Er stützt sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche allerdings entgegen seiner Ansicht nicht eine allgemeine Mindestfrist von 20 Tagen vorsieht, sondern festhält, es dürfe jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach 20 Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteil 1B 272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz hat nach 19 Tagen entschieden, was vorliegend keine Verletzung des Replikrechts darstellt. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, welche Entgegnungen er in einer Replik hätte vorbringen wollen; er widerlegt damit die Eventualbegründung der Vorinstanz nicht, dass ihr als Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukomme und eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde, weil der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel an die Vorinstanz sämtliche Einwände vorbringen konnte. Die Rüge
der Verweigerung des Replikrechts ist unbegründet.

3.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (Urteil 4D 62/2015 vom 9. März 2016 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 138). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142
III 131
E. 4.1 S. 136; 140 III 12 E. 3.3.1; 139 I 138 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist dabei bereits zur Vorbereitung des Prozesses möglich (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
zweiter Teilsatz ZPO).

3.2. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt namentlich voraus, dass die Begehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos sind. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie (vorläufig) nichts kostet. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Elemente des erheblichen Sachverhalts erstellt sind
(BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil 5D 76/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 4.2).

3.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, gegen die Versicherung des für den Verkehrsunfall vom Februar 2004 verantwortlichen Haftpflichtigen Schadenersatz einzuklagen. Der Erfolg seines Begehrens setzt namentlich den Beweis voraus, dass er (1) einen Schaden erlitten hat, der (2) tatsächlich und (3) adäquat-kausal auf diesen Unfall zurückzuführen ist, für den (4) die Versicherung haftet. Beide Vorinstanzen haben geschlossen, dass der Beschwerdeführer kaum mit ernsthafter Aussicht auf Erfolg wird beweisen können, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung mit den entsprechenden Vermögenseinbussen (die er als Schaden ersetzt haben will) tatsächlich und in adäquater Weise auf den Unfall vom Februar 2004 zurückzuführen ist. Sie haben vielmehr aufgrund der bereits vorhandenen Unterlagen angenommen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heute gleich wäre, auch wenn es keinen Unfall gegeben hätte.

4.
Der Beschwerdeführer will den Schaden einklagen, den er durch den Unfall vom Februar 2004 erlitten habe.

4.1. Den Schaden leitet er aus den Folgen einer Gesundheitsschädigung ab, die ihm namentlich verunmögliche, einen Erwerb aus Arbeit zu erzielen.
Der Beschwerdeführer geht zwar keiner Erwerbsarbeit nach; dass er dies jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht tun kann, muss er im beabsichtigten Prozess nachweisen. Er hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid bereits vor dem Unfall, im Juni 2003, um Gewährung einer Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung ersucht, die ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. März 2004 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 verweigert wurde; auch nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) nach dem Verkehrsunfall vom Februar 2004 gelangte die IV-Stelle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem Ausmass arbeitsunfähig, dass er Anspruch auf eine Rente hätte.
Die SUVA gewährte dem Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst Leistungen für Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen. Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum medizinischen Sachverhalt stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Juli 2006 ihre Leistungen per 1. August 2006 ein, wogegen Beschwerden erfolglos blieben. Zur Begründung der Leistungseinstellung wurde namentlich ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien trotz Abklärungen organisch nicht hinreichend nachweisbar und der Unfall habe aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlassen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen würden.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die vorhandenen Unterlagen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Aussicht des Beschwerdeführers, seine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht - und den entsprechenden Schaden - nachzuweisen, nicht abschliessend gewürdigt. Sie hat vielmehr den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Störungen verneint.

4.2. Zwischen der pflichtwidrigen Handlung (dem Unfall, für den die Versicherung haftet) und dem eingetretenen Schaden muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen.

4.2.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; 132 III 715 E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen). Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, das schädigende Verhalten mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 f.; 132 III 715 E. 3.2 S. 720; 128 III 271 E. 2b/aa S. 276, je mit Hinweisen; Urteil 4A 637/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 142 III 433). Die Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betreffen den Sachverhalt (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und beruhen auf Beweiswürdigung (BGE 138 IV 1 E.
4.2.3.3 S. 9; 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; je mit Hinweisen).

4.2.2. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der vorhandenen Unterlagen mit der ersten Instanz zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den Unfall vom Februar 2004 längerfristig nicht beeinflusst wurde, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich somit heute auch ohne den Unfall gleich präsentieren würde. Die Vorinstanz stützt sich für diese Würdigung namentlich auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel, vom 30. April 2008, das aufgrund einer neuen Anmeldung des Beschwerdeführers bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angeordnet wurde. Aufgrund dieses Gutachtens wurde das neue Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 wiederum abgewiesen; das Bundesgericht lehnte eine Beschwerde dagegen letztinstanzlich mit Urteil 8C 87/2013 vom 11. Juni 2013 ab.

4.2.3. Das medizinische, polydisziplinäre Gutachten, das im Verfahren um die beanspruchte Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung erhoben wurde, kann in zivilrechtlichen Verfahren nach der Rechtsprechung als Beweismittel beigezogen werden (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27). Wenn die Vorinstanz daher auf dieses Fremdgutachten abgestellt hat, um die Prozesschancen des Beschwerdeführers in Bezug auf die natürliche Kausalität zu beurteilen, hat sie auf ein Beweismittel abgestellt, das auch im Prozess zu berücksichtigen wäre, den der Beschwerdeführer anhängig machen will. Es verhält sich mithin nicht so, dass wie im typischen Fall zu Beginn eines Verfahrens die tatsächlichen Grundlagen nicht bekannt sind. Mit dem Fremdgutachten, das einem gerichtlichen Gutachten gleichsteht, besteht eine verlässliche Grundlage, um die Erfolgsaussichten auch in tatsächlicher Hinsicht beurteilen zu können. Auf dieser Grundlage ist nun aber nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte mit dem Schluss, der Unfall vom Februar 2004 könne weggedacht werden, ohne dass sich am Gesundheitszustand des Klägers etwas ändern würde. Das interdisziplinäre Gutachten beantwortet auf Seite 42 die Frage des SVA Aarau nach
unfallfremden Leiden eindeutig in dem Sinne, dass der Unfall gegenüber den vorbestandenen und sonstigen vom Beschwerdeführer angegebenen Gesundheitsstörungen von völlig untergeordneter Bedeutung und für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist.

4.2.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das asim-Gutachten beruhe auf einer unzutreffenden Annahme des Unfallhergangs, wird in der Beschwerde nicht mit konkretem Aktenhinweis belegt und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die angeblich falsche Annahme die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen hätte beeinflussen können. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen erkennbar, die das polydisziplinäre Gutachten und die Schlussfolgerungen der Gutachter in Frage stellen könnten. Die Gutachter haben nach eingehender und polydisziplinärer Abklärung die Frage nach der Kausalität klar und eindeutig beantwortet. Es scheint gestützt darauf praktisch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Prozess, den er gegen die Haftpflichtversicherung zu führen beabsichtigt, den ihm obliegenden Beweis der natürlichen Kausalität wird führen können. Ein vermögender Rechtsuchender würde den Prozess bei vernünftiger Betrachtung nicht führen.

4.3. Die Vorinstanz hat mit der ersten Instanz aufgrund einer Würdigung der vorliegenden Unterlagen ohne Bundesrechtsverletzung verneint, dass der Beschwerdeführer im beabsichtigten Prozess den erforderlichen Kausalzusammenhang mit Aussicht auf Erfolg wird nachweisen können. Sie hat damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den aussichtslosen Prozess zu Recht verweigert. Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist, sind sie unbegründet.

5.
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit eingehender und sorgfältiger Begründung abgewiesen; dem - im kantonalen Verfahren rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer musste danach klar sein, dass seine in Aussicht genommene Klage aussichtslos ist. Da seine Beschwerde an das Bundesgericht von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind ihm daher aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Unbesehen darum, dass ohnehin keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und daher keine Parteikosten angefallen sind, besteht kein Anspruch der Vorinstanz auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) und hat die Verfahrensbeteiligte bzw. Gegenpartei im Hauptverfahren keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Urteil 4A 274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und der B.________AG AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_610/2016
Date : 16. Januar 2017
Published : 03. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  74  93  105  106
BV: 29
EMRK: 6
ZPO: 117  118
BGE-register
124-I-304 • 128-III-180 • 128-III-22 • 128-III-271 • 129-V-177 • 132-III-715 • 133-III-462 • 136-V-131 • 138-I-484 • 138-III-217 • 138-IV-1 • 139-I-138 • 139-III-475 • 140-III-12 • 140-III-24 • 140-V-521 • 141-III-539 • 142-III-131 • 142-III-138 • 142-III-433
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