141 III 539
70. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. x) gegen B. Ltd. und vice versa (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_116/2015 / 4A_118/2015 vom 9. November 2015
Regeste (de):
- Art. 53 Abs. 1
und Art. 71 Abs. 1
VVG; Ersatzpflicht bei Doppelversicherung.
- Berechnung der Ersatzpflicht bei Doppelversicherung; Grundsätze (E. 5).
Regeste (fr):
- Art. 53 al. 1 et art. 71 al. 1 LCA; responsabilité des assureurs en cas de double assurance.
- Calcul de l'obligation d'indemniser en cas de double assurance; principes (consid. 5).
Regesto (it):
- Art. 53 cpv. 1 e art. 71 cpv. 1 LCA; responsabilità nella doppia assicurazione.
- Calcolo dell'obbligo di risarcimento in caso di doppia assicurazione; principi (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 539
A. Die E. AG bzw. deren Rechtsvorgängerin schloss am 28. Juni 1999 mit der G. einen "Construction Contract" über den Bau eines Kraftwerks ab. Darin verpflichtete sich die E. AG bzw. deren Rechtsvorgängerin u.a. zur Lieferung und Montage von vier grossen Einheiten von Kombi-Turbogeneratoren. Bei einem Testlauf im Anschluss an Garantiearbeiten wurde am 23. März 2003 eine Gasturbine der Einheit 3 durch einen in der Maschine liegen gebliebenen Gegenstand beschädigt. Der E. AG entstand dadurch ein Schaden von USD 6'968'095.-.
Die Arbeiten am Kraftwerk bildeten Gegenstand mehrerer Versicherungen. Relevant sind folgende Versicherungspolicen: Einerseits die A.H.-Police der A. (Klägerin 1) und die Lloyd's H.-Police der Lloyd's Underwriters, London (subscribing to Policy No. x; Kläger 2), zusammen als H.-Policen bezeichnet, andererseits die B.-Police der B. Ltd. (Beklagte). Die A. und die Lloyd's Underwriters, London, leisteten der E. AG zusammen insgesamt USD 4'968'095.-. Die B. Ltd. leistete keine
BGE 141 III 539 S. 540
Zahlung. Mit Abtretungsvertrag vom 21. Dezember 2005 trat die E. AG sämtliche Rechte, Forderungen, Vorteile und Ansprüche, welche ihrgegen die B. Ltd. zustanden, an die A. und die Lloyd's Underwriters, London, ab.
B. Am 23. März 2012 reichten die A. und die Lloyd's Underwriters, London, beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein. Sie beantragten, die B. Ltd. sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Fr. 3'216'715.63 nebst Zins und den Klägern 2 Fr. 1'072'238.20 nebst Zins zu zahlen. Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte, die Kläger seien solidarisch zur Zahlung von USD 174'045.40 nebst Zins zu verpflichten. Mit Urteil vom 12. Januar 2015 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 Beschluss). Die Klage der A. hiess es teilweise gut und verpflichtete die B. Ltd. zur Zahlung von Fr. 2'103'300.- nebst Zins (Dispositiv-Ziff. 1 Urteil). Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Handelsgericht die Klage ab. Die Widerklage der B. Ltd. wies es vollumfänglich ab (Dispositiv-Ziff. 2 Urteil). Das Handelsgericht kam zum Schluss, es liege eine Doppelversicherung nach Art. 53



C. Dieses Urteil fechten beide Parteien mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Die Kläger A. und Lloyd's Underwriters, London (Verfahren 4A_116/2015) beantragen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei insoweit aufzuheben, als damit auf die Klage der Lloyd's Underwriters, London, nicht eingetreten und die Klage der A. (lediglich) teilweise gutgeheissen worden sei. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 141 III 539 S. 541
Die Beklagte B. Ltd. (Verfahren 4A_118/2015) beantragt, Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei insoweit aufzuheben, als damit die Klage der A. teilweise gutgeheissen worden sei. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren und weist die Beschwerde der Kläger ab. Die Beschwerde der Beklagten heisst es teilweise gut und hebt Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2015 auf. Das Bundesgericht weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin 1 bejaht. Erstens sei die Vorinstanz bei der anteilsmässigen Aufteilung der Ersatzpflicht fälschlicherweise von Vermögens- statt von Sachversicherungen ausgegangen und habe gestützt auf diese Qualifikation die Leistungspflicht nach Art. 71 Abs. 1

5.1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen, liegt nach Art. 53 Abs. 1


5.2 Versicherungsnehmerin der A.H.-Police ist G. Versichert sind nebst G. weitere beteiligte Unternehmer; insbesondere ist in der Police auch die Rechtsvorgängerin der E. AG aufgeführt. Gegenstand der Versicherung ist ein Bauprojekt auf dem Grundstück der G., namentlich der Bau eines Kraftwerks und angegliederter Nebenbetriebe. Die Klägerin 1 hat ihre Versicherungsleistung gestützt auf Sektion 1 der A.H.-Police erbracht. Gemäss der Sektion 1 versichert die Klägerin 1 die Versicherten gegen alle Gefahren von Verlust und Beschädigung des versicherten Besitzes, unter Vorbehalt definierter Haftungsausschlüsse. Versichert sind die Arbeiten am Kraftwerk
BGE 141 III 539 S. 542
sowie alle Materialien oder Sachen der Versicherten, die zum Bau notwendig sind. Sektion 1 der A.H.-Police weist nach Ansicht der Vorinstanz alle Merkmale einer Bauwesenversicherung auf. Die Versicherungssumme für die Sektionen 1 bis 3 beträgt 479 Mio USD. Die Lloyd's H.-Police entspricht hinsichtlich der Vertragsbedingungen der A.H.-Police. Die Rechtsvorgängerin der E. AG war auch durch die B.-Police versichert. Es handelt sich dabei um eine Rahmenversicherung für Schäden an bestimmten Maschinen. Versichert sind namentlich die Gasturbinen der Einheiten 3 und 4. Dabei sind nicht die Arbeiten zur ursprünglichen Erstellung der Maschine versichert, sondern die Garantiearbeiten an einem bestimmten Maschinenteil. Die Versicherungssumme beträgt pro Gasturbine 6 Mio. Fr. Die B.-Police weist nach Ansicht der Vorinstanz alle Merkmale einer Montageversicherung auf.
5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es liege eine Doppelversicherung vor, womit sich die Leistungspflicht der Parteien nach Art. 71 Abs. 1


BGE 141 III 539 S. 543
einen Schaden erleiden könne. Der überwiegenden schweizerischen Lehre folgend sei auf die sachenrechtliche Lehre abzustellen. In der entscheidenden Sektion 1 der A.H.-Police werde die E. AG insbesondere vor Schäden geschützt, die durch Beschädigung des Kraftwerks entstünden. Im Falle einer solchen Beschädigung werde die E. AG aber nicht unmittelbar durch die Beschädigung des Kraftwerks geschädigt. Dieser Schaden treffe vielmehr G. als Eigentümerin der Anlage. Geschützt werde die E. AG vielmehr davor, dass sich die Beschädigung der Maschine auf ihr Vermögen auswirke, indem sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag nicht nachkommen könne und gezwungen sei, Mittel in die Reparatur der Maschine zu investieren. In Bezug auf E. AG sei daher das Vermögen Gegenstand von Sektion 1 der A.H.-Police. Bei den H.-Policen der Kläger handle es sich mithin um Vermögensversicherungen. Auch die B.-Police sei aus den gleichen Gründen als Vermögensversicherung zu qualifizieren. Die Beklagte hafte daher nicht im Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen stehe (Wortlaut von Art. 71 Abs. 1

5.4 Dagegen bringt die Beklagte vor, sowohl die H.-Policen als auch die B.-Police seien als Sachversicherungen zu qualifizieren. Die Vorinstanz selbst habe die H.-Policen als Bauwesenversicherungen qualifiziert und die Bauwesenversicherung als Sachversicherung bezeichnet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Abgrenzung von Sach- und Vermögensversicherungen nicht auf die sachenrechtliche Lehre, sondern auf die Interessenlehre abzustellen. Selbst wenn von Vermögensversicherungen ausgegangen werde, habe die Vorinstanz die Aufteilung der Ersatzpflicht nach Art. 71

5.5 In der Lehre wird vorgebracht, die Regelung der Aufteilung der Leistungspflicht nach Art. 71 Abs. 1

BGE 141 III 539 S. 544
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 408). Bei Vermögensversicherungen führe die Anwendung dieser Bestimmung zu willkürlichen Ergebnissen (FUHRER, a.a.O., N. 12.16). Denn in der Vermögensversicherung - namentlich der Haftpflichtversicherung - fehle eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert (oder: Versicherungswert); würden keine Sachen versichert, fehle ein Sachwert (CHRISTIAN BOLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], 2001, N. 10 zu Art. 71





5.6 Die Beklagte bringt richtig vor, dass die Vorinstanz die Sektion 1 der H.-Policen als Bauwesenversicherung qualifiziert und in ihren allgemeinen Erwägungen ausgeführt hat, eine Bauwesenversicherung sei eine Sachversicherung. Es kann indessen offenbleiben, nach welchen Grundsätzen die Abgrenzung zwischen Sach- und Vermögensversicherungen zu erfolgen hat (sachenrechtliche Lehre/Gegenstandslehre oder Interessenlehre) und ob tatsächlich bloss deshalb eine Sachversicherung verneint werden muss, weil die Beklagte nicht sachenrechtlich als Eigentümerin betroffen ist, obwohl sie die Gefahr einer Beschädigung und damit das wirtschaftliche Risiko
BGE 141 III 539 S. 545
trägt. Denn entscheidend ist vorliegend, dass in Bezug auf die Eigentümerin G. auch nach Ansicht der Vorinstanz eine Sachversicherung vorliegt und der Gegenstand der Versicherung in Bezug auf die G. und die Rechtsvorgängerin der E. AG identisch definiert ist. Daraus ergibt sich notwendigerweise, dass bei den H.-Policen eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem die Schadenhöhe begrenzenden Sachwert vorliegt. Auch bei der B.-Police liegt eine Beziehung zwischen der vereinbarten Versicherungssumme und einem Sachwert vor: Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Rahmenversicherung für Schäden an bestimmten Maschinen. Versichert sind namentlich die Gasturbinen der Einheiten 3 und 4. Die Versicherungssummen sind in der B.-Police denn auch pro Gasturbine festgelegt worden. Auch daraus darf geschlossen werden, dass die Versicherungssumme im Zusammenhang steht mit dem Wert der Turbinen. Nun wird gerade das Fehlen einer solchen Beziehung als Argument dafür vorgebracht, dass vom Wortlaut von Art. 71 Abs. 1



5.7 Für die Berechnung der Leistungspflicht der Beklagten setzt diese die Versicherungssumme der H.-Policen von insgesamt 479 Mio. USD in ein Verhältnis mit der Versicherungssumme der B.-Police von 6 Mio. Fr. pro Gasturbine. Nach Ansicht der Beklagten beträgt ihre so berechnete anteilsmässige Leistungspflicht null (Fr. 86'470.- abzüglich Selbstbehalt von Fr. 500'000.-). Die Klägerin 1 macht demgegenüber geltend, es könne keinesfalls auf das Verhältnis der (gesamten) Versicherungssummen abgestellt werden; während die B.-Police nur Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit den zwei Gasturbinen der Unit 4 inkl. den zwei Generatoren biete, sei der in den H.-Policen vorgesehene Versicherungsschutz viel umfassender und die Versicherungssumme daher viel höher. Bringe man in einem solchen Fall sklavisch die Versicherungssummen miteinander in Relation, führe dies zu einem völlig verfälschten und unrealistischen Resultat. Darauf hätten die Kläger bereits in
BGE 141 III 539 S. 546
ihrer Eingabe vom 20. November 2013 an die Vorinstanz hingewiesen.
5.7.1 Art. 71 Abs. 1








BGE 141 III 539 S. 547
Versicherten bereits einen höheren Betrag geleistet, als er nach der Berechnung gemäss Art. 71 Abs. 1

5.7.2 Vorliegend wurde eine Gasturbine der Einheit 3 beschädigt. In der B.-Police beträgt die Versicherungssumme pro Gasturbine 6 Mio. Fr. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen geht nicht hervor, ob auch in den H.-Policen die Versicherungssumme für die Sektionen 1 bis 3 von insgesamt 479 Mio. USD detaillierter aufgegliedert ist. Sollte sich die Abtretung der Ansprüche von der E. AG an die Kläger als gültig erweisen (dazu sogleich E. 5.8), so wäre die Sache daher an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen.
5.8 Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine gültige Abtretung der eingeklagten Ansprüche von der E. AG an die Kläger vor. Erstens habe die E. AG bei richtiger Berechnung der Leistungspflicht nach Art. 71

Ob Art. 71

BGE 141 III 539 S. 548
volle Versicherungssumme der H.-Policen von insgesamt 479 Mio. USD abstellen will (vgl. soeben E. 5.7). Sollte die Aufteilung der Ersatzpflicht auch nach korrekter Berechnung ergeben, dass die Beklagte gemäss Art. 71 Abs. 1

5.9 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die (Teil-)Versicherungssumme der H.-Policen zu ermitteln haben, welche mit der Versicherungssumme der B.-Police von 6 Mio. Fr. für die beschädigte Gasturbine der Einheit 3 in ein Verhältnis gesetzt werden kann, um nach Art. 71 Abs. 1
