Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 340/2016
Urteil vom 16. Januar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch C.________ AG,
gegen
Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, 6341 Baar,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG war Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx, welche an der N.________-strasse in Baar liegt. Am 5. November 2014 reichte sie bei der Gemeinde Baar ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auf dieser Parzelle ein. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 lehnte der Gemeinderat Baar das Baugesuch ab.
B.
Dagegen führte die B.________ AG Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, der das Rechtsmittel am 26. Januar 2016 abwies.
Kurz darauf erwarb die A.________ AG die Parzelle Nr. xxx von der B.________ AG.
C.
Am 29. Februar 2016 erhoben die B.________ AG und die A.________ AG gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde am 20. Juni 2016 ab.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 27. Juli 2016 beantragen die B.________ AG und die A.________ AG, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sei ihnen die Baubewilligung zu erteilen.
E.
Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Baar beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat schliesst auf die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Es kann offenbleiben, ob sowohl die B.________ AG als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids und die A.________ AG als neue Eigentümerin beide zur Beschwerde befugt sind, oder nur eine von beiden: Da sie gemeinsam Beschwerde führen, ist auf die Beschwerde so oder anders einzutreten (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift vermag den Begründungserfordernissen nur in begrenztem Ausmass zu genügen; sie ist zu einem grossen Teil appellatorischer Natur und deckt sich in weiten Teilen wortwörtlich mit der schon vor der Vorinstanz eingereichten Begründung. Auf die Beschwerde ist mithin nur soweit einzutreten, als sich die Beschwerdeführerinnen konkret zur Verletzung von Bundesrecht durch den angefochtenen Entscheid selbst äussern.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, das Baugesuch sei vom Gemeinderat und vom Regierungsrat mit der Begründung abgewiesen worden, das Grundstück Nr. xxx sei Teil der Gesamtüberbauung N.________-strasse... bis..., weshalb eine konzeptionelle Änderung der Gesamtüberbauung der Einverständnisse der übrigen Grundeigentümer im Gesamtüberbauungsperimeter bedürfe. Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, die Baubewilligung von 1959 sei in Anwendung der Bauordnung für die Gemeinde Baar vom 13. November 1955 (BO 1955) erteilt worden. Diese Bauordnung habe in Art. 3 vorgesehen, dass der Gemeinderat - sofern besondere Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigten - Ausnahmen von den Vorschriften der Bauordnung bewilligen könne, insbesondere, wenn es sich um eine einheitliche Bebauung eines grösseren Gebiets nach einem Gesamtplan handle (Ziffer 2) und wenn durch die Ausnahme eine bessere Lösung in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild oder die hygienischen Verhältnisse erzielt werden könne (Ziffer 3). Gemäss Art. 18 BO 1955 seien in der Zone W3 maximal 3 Geschosse und eine Ausnützungsziffer von 0.75 zulässig gewesen. In Art. 19 BO 1955 sei dem Einwohnerrat die Kompetenz eingeräumt worden, bei Vorliegen eines siedlungstechnisch und
architektonisch einwandfreien Gesamtplans ein Überschreiten der für die einzelnen Zonen vorgeschriebenen Geschosszahl zu bewilligen, sofern die Ausnützungsziffern das in der betreffenden Zone zulässige Mass nicht überschritten.
Die BO 1955 sei per 1. Juni 1975 durch die Ersatzbauordnung für die Gemeinde Baar und per 27. September 1981 durch die Bauordnung Baar (BO 1981) abgelöst worden. In Art. 67 BO 1981 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass bestehende, unter der Herrschaft der BO 1955 (mit allen Abänderungen), der Ersatzbauordnung 1975 und der Teilbauordnung Allenwinden von 1977 entstandene Gesamtüberbauungs-, Arealüberbauungs- und Bebauungspläne sowie spezielle Bauvorschriften in Kraft blieben, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben würden. Auch die Bauordnung vom 2. Juni 1991 enthalte eine weitgehend identische Übergangsbestimmung.
Die Überbauung N.________-strasse... bis... vom 2. Juni 1959 sei gestützt auf Art. 19 BO 1955 und damit gestützt auf einen Gesamtplan bewilligt worden. Dieser Gesamtplan sei mit dem Inkrafttreten der Bauordnungen von 1981 und 1991 verlängert worden und sei nach wie vor in Kraft. Die seinerzeitige Bewilligung entspreche auch den heute geltenden Bestimmungen betreffend Arealüberbauungen. Zu Recht habe der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Überbauung an der N.________-strasse als Vorläufer einer heutigen Arealüberbauung betrachtet werden müsse und dass daher die heute geltenden Vorschriften betreffend die Arealüberbauung für die Beurteilung des Bauvorhabens wegleitend sein müssten.
Bei der Überbauung N.________-strasse... bis... im Jahr 1959 sei eine Fläche von 10'595 m2 nach einem einheitlichen Gesamtplan bebaut worden, wobei von der Baufachkommission eine Ausnützung von 0.72 ermittelt worden sei. Die seinerzeitige Baubewilligung habe die Erlaubnis beinhaltet, ein Stockwerk höher zu bauen, als es in der Zone W3 erlaubt gewesen wäre. Der jetzt geplante Bau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle zwischen den Häusern N.________-strasse... und... stelle eine wesentliche Änderung des damaligen Konzepts dar, welche nur mit der Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer möglich sei. Auch die grossen Grünflächen zwischen den einzelnen Gebäuden bildeten wesentliche Merkmale der Überbauung und könnten nicht durch einen einzelnen Eigentümer ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer überbaut werden.
2.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die Rüge ist abzuweisen, soweit sie hinreichend substantiiert wurde.
2.3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der Baute die heutigen Bedürfnisse an den Städtebau berücksichtigen wolle, so müsse sie zu einem anderen Schluss kommen und im Rahmen des verdichteten Bauens dem Baugesuch der Beschwerdeführerinnen entsprechen.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Parzelle Nr. xxx in der Zone W3 liege und dort die zulässige Ausnützungsziffer lediglich 0.6 betrage. Da die Ausnützung im Gesamtüberbauungsperimeter N.________-strasse 0.72 betrage, sei diese Fläche, zu welcher auch das Grundstück Nr. xxx zähle, auch nach den heutigen bau- und planungsrechtlichen Vorgaben bereits übernutzt. Vor diesem Hintergrund könne weder eine ordentliche Baubewilligung noch eine Ausnahmebewilligung nach § 31 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999 (V PBG; BGS 721.111) erteilt werden, zumal es nach dieser Bestimmung keine Ausnahmen von Bauvorschriften gebe, welche die Baudichte bestimmten (Ausnützungsziffer, Baumassenziffer usw.).
Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen verfassungswidrig erscheinen zu lassen, sondern begnügen sich mit appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1.2).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, es liege eine Missachtung der Wirkung des Grundbuches gemäss Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
|
1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.717 |
3.2. Das Verwaltungsgericht hat auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch habe keine rechtsbegründende, sondern bloss deklaratorische Wirkung.
3.3. Nach Art. 962
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 962 - 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. |
|
1 | Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. |
2 | Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
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1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.717 |
Unterscheidung. Damit ist eine Bundesrechtsverletzung nicht dargetan. Das angefochtene Urteil ist auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen für die bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Gemeinderat Baar, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber