111 Ia 182
33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. September 1985 i.S. Rolf Gallati gegen Gawohnag, Gemeinderat Näfels und Regierungsrat des Kantons Glarus (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 22ter BV. Öffentlichrechtlicher Revers; Gültigkeit, Grundbucheintrag.
- Ein öffentlichrechtlicher Revers, wonach auf dem belasteten Grundstück Parkplätze eines Dritten zu dulden sind, gilt gegenüber dem Erwerber des Grundstücks ohne Grundbucheintrag und verletzt deswegen die Eigentumsgarantie nicht.
Regeste (fr):
- Art. 22ter Cst. Réversal de droit public; validité, inscription au Registre foncier.
- Un réversal de droit public qui oblige un propriétaire à tolérer sur son fonds des places de parc d'un tiers est opposable à l'acquéreur de ce fonds, alors même qu'il n'a pas été inscrit au Registre foncier; il ne viole pas de ce chef la garantie de la propriété.
Regesto (it):
- Art. 22ter Cost. Impegno fondato sul diritto pubblico; validità, iscrizione a Registro fondiario.
- L'impegno fondato sul diritto pubblico, per cui il proprietario è tenuto a tollerare sul proprio terreno dei parcheggi di un terzo, è opponibile all'acquirente di questo terreno senza iscrizione a Registro fondiario; esso non viola pertanto la garanzia costituzionale della proprietà.
Sachverhalt ab Seite 182
BGE 111 Ia 182 S. 182
Rolf Gallati kaufte im Jahre 1983 ein Grundstück in Näfels, auf dem die Gawohnag rund zehn Jahre früher im Einverständnis des damaligen Eigentümers Autoabstellplätze für ihre Kundschaft angelegt hatte. Die Gawohnag war hiezu auf Grund eines Reverses verpflichtet, der ihr bei der Erteilung eines Näherbaurechts gegenüber der Kantonsstrasse vom Regierungsrat des Kantons Glarus auferlegt worden war. Rolf Gallati sperrte in der Folge den Parkplatz, worauf der Gemeinderat Näfels am 6. Januar 1984 auf Begehren der Gawohnag anordnete, dieser die Plätze wieder zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies einen dagegen gerichteten Rekurs am 10. Dezember 1984 ab. Rolf Gallati führt hiegegen unter anderem wegen Verletzung der Eigentumsgarantie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.
BGE 111 Ia 182 S. 183
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer sieht sodann darin eine Verletzung der Eigentumsgarantie, dass der Regierungsrat zu Unrecht annehme, ein Baurevers gelte auch ohne Eintrag im Grundbuch. Falls eine derartige Verpflichtung auch gegenüber Dritten gelten solle, sei die Eintragung im Grundbuch unerlässlich. Der umstrittene Revers stellt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Als solche besteht er nach Art. 680
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 680 - 1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch. |
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1 | Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch. |
2 | Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. |
3 | Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 962 - 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. |
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1 | Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. |
2 | Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. |
3 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit. |