Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3257/2022

law/bah

Urteil vom 16. November 2022

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chiara Piras,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch MLaw Lynn Honegger,
Parteien
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______/Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 27. Mai 2021 und reiste am 14. Juli 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Der Rechtsschutz für Asylsuchende des Bundesasylzentrums D._______ teilte dem SEM am 19. Juli 2021 mit, für die Befragungen des Beschwerdeführers seien aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung jeweils Frauenteams einzuplanen.

A.c Am 20. Juli 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch.

A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. September 2021 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Mutter und zwei Geschwistern gelebt habe. Sein Vater habe Sri Lanka im Jahr (...) verlassen und lebe seither illegal in E._______. Sein Bruder halte sich seit kurzem in F._______ auf. Er (der Beschwerdeführer) habe eine Freundin namens G._______ gehabt, deren Onkel, H._______, politisch aktiv sei. Dieser gehöre der «Eelam People's Democratic Party» (EPDP) an. Als die Familie von G._______ - vermutlich im Januar 2021 - von ihrer Beziehung erfahren habe, habe sie ihr alle Handys abgenommen. Es sei zu einer familiären Auseinandersetzung gekommen, bei der ihr eine Hand abgehackt worden sei. Im späteren Verlauf der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, G._______ habe sich selbst an der Hand verletzt. Sie sei von ihrer Familie nach I._______ in ein Krankenhaus gebracht worden. Am 25. Januar 2021 habe sie ihn angerufen und ihn gebeten, sich mit ihr bei einer Schule in I._______ zu treffen. Als H._______ ihn dort gesehen habe, sei er zu ihm gekommen und habe mit einem Eisenstab auf ihn eingeschlagen, wobei er ihm den Arm gebrochen habe. Er sei von Leuten, die zugegen gewesen seien, in ein Krankenhaus gebracht worden, wo man ihm eine Metallplatte angelegt habe. Am (...) 2021 habe er an einer Demonstration teilgenommen, die von J._______ nach K._______ geführt habe. Dies habe er auf Facebook veröffentlicht. H._______ habe ihn beim «Criminal Investigation Department» (CID) denunziert und ihm fälschlicherweise vorgeworfen, er setze sich für die Belange der Freiheitskämpfer ein. H._______ habe dafür gesorgt, dass er unter dem Anti-Terror-Gesetz befragt worden sei. In seiner Abwesenheit sei dieser bei seiner Familie erschienen und habe Fragen gestellt. Seine Mutter sei gefragt worden, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sein Vater und dessen Freund L._______, der erschossen worden sei, hätten der Bewegung geholfen. Seiner Mutter sei gesagt worden, ihr Sohn helfe der Bewegung ebenso. Er (der Beschwerdeführer) habe in Facebook auch veröffentlicht, dass er zusammen mit Kollegen Essen für die Flutopfer verteilt habe. H._______ habe behauptet, er (der Beschwerdeführer) habe die Befreiungstiger unterstützt. Seinem Onkel sei vorgeworfen worden, er habe den Befreiungskämpfern Essen gegeben, weshalb er mitgenommen und geschlagen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er Sri Lanka verlassen. Man habe seine Mutter bedroht und behauptet, die Familie wolle die Bewegung wiederbeleben. Man habe gefordert, dass sie ihn ausliefere, ansonsten er erschossen werde. Nachdem seine Mutter ihn telefonisch gewarnt habe, sei er nach M._______ gegangen, wo er sich bei
Verwandten aufgehalten habe. H._______ habe Kenntnis davon erlangt und die AVA-Gruppe beauftragt. Als er (der Beschwerdeführer) bei Nachbarn seiner Verwandten gewesen sei, sei nach ihm gesucht worden. Er habe dies gesehen und sei weggegangen. Er habe sich in einem Tempel versteckt und seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass im Haus seiner Verwandten alles demoliert worden sei. Ein Freund habe ihn vom Tempel abgeholt und er sei einige Zeit bei diesem in N._______ geblieben. Seine Familie sei von H._______ erneut bedroht worden. Als sein Bruder im Mai 2021 von der Arbeit zurückgekehrt sei, sei er angegriffen und mit Stichen in den Rücken verletzt worden. Am vorigen Tag sei er von H._______ «besucht» worden. Er (der Beschwerdeführer) habe das Haus seines Freundes nicht mehr verlassen, sei von dort abgeholt und nach F._______ gebracht worden. Dann habe er Sri Lanka verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ab.

A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. September 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26d Erweitertes Verfahren - Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Artikel 27.
AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde.

A.f Am 11. November 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er habe seine Freundin im August 2019 an einem Tempelfestival kennengelernt und sei danach über Facebook und auch per Telefon mit ihr in Kontakt gestanden. Während eineinhalb Jahren hätten sie keine Probleme gehabt. Dann hätten sie sich gestritten, worauf er sie am Telefon geblockt habe. Sie habe sich an der Hand verletzt, weshalb ihre Familie Kenntnis von ihrer Beziehung erhalten habe. H._______ habe ihm telefonisch verboten, weiterhin mit G._______ Kontakt zu pflegen. Er (der Beschwerdeführer) habe entgegnet, er werde dieses Verbot nicht beachten. Er sei telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass H._______ seine Freundin nach I._______ mitgenommen habe. G._______ habe ihn angerufen und um ein Treffen gebeten. Als er sich am 25. Januar 2021 mit ihr unterhalten habe, sei H._______ gekommen. Dieser habe ihn geschlagen und am Arm verletzt. Er (der Beschwerdeführer) habe geschrien und sei von herbeigeeilten Leuten ins Spital gebracht worden. Dort habe er genau berichtet, was vorgefallen sei. Er sei operiert und nach fünf Tagen entlassen worden. Laut Gesetz hätte er von der Polizei befragt werden müssen, aber im Spitalbericht sei nur gestanden, dass sein Arm gebrochen gewesen sei. H._______ habe seinen Einfluss geltend gemacht, sodass die Polizei ihn nicht befragt habe. Am 7. Februar 2021 habe er an einer Demonstration teilgenommen und davon in Facebook Fotos und Videoaufzeichnungen publiziert. Er sei mitmarschiert und habe Fahnen getragen. Danach habe er erfahren, dass H._______ dieses Material an das CID und die Armee weitergeleitet habe. H._______ habe Leute des CID zu ihm nach Hause gebracht. Seiner Mutter seien Fotografien gezeigt worden, anhand derer sie ihn identifiziert habe. Man werfe ihm vor, er rufe mit seinen Videos zum Kampf auf. Dies stehe im Zusammenhang damit, dass sein Vater Spenden für die Bewegung gesammelt habe. 2007 habe sein Onkel der Bewegung Essen gegeben. Er sei verfolgt worden und habe ins Ausland fliehen müssen. 2018 habe er (der Beschwerdeführer) Flutopfern geholfen. Nun behaupte H._______, er habe Anhängern der Bewegung geholfen. H._______ habe die von ihm auf Facebook veröffentlichten Fotografien an das CID weitergeleitet. Seine Mutter habe den Leuten des CID gesagt, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Während er bei Verwandten in M._______ gewesen sei, seien Leute der AVA-Gruppe gekommen. Sie seien mit Schwertern bewaffnet gewesen und hätten ihn gesucht. Sie hätten Motorradhelme getragen und durch die Fenster geschaut. Als sie bemerkt hätten, dass er weggerannt sei, seien sie ihm gefolgt. Er habe sich in einem Tempel versteckt. Am folgenden
Morgen habe ihn ein Freund abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Während dieser Zeit habe H._______ nach ihm gesucht und seine Mutter bedroht. Er habe ihr gesagt, wenn es zu einem Todesfall in der Familie komme, müsse er (der Beschwerdeführer) wieder «auftauchen». Als sein Bruder am folgenden Tag von der Arbeit zurückgekehrt sei, sei auf ihn eingestochen worden. Wenige Tage später habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, er solle sich bereithalten, man werde ihn nach F._______ bringen. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise mehrmals vom CID und der Armee befragt worden. Der Beschwerdeführer gab Kopien seiner Identitätskarte, eines Spitalberichts und eines Berichts über H._______ sowie mehrere Fotografien ab.

A.g Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte dem SEM mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 die Originale der Identitätskarte ihres Mandanten und des ihn betreffenden Spitalberichts zu.

B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 9. August 2022 zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es verpflichtete den Kanton (dieser wurde vom SEM nicht genannt; Anmerkung des Gerichts) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositionspunkten 3 und 4 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 11 derselben).

D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung hiess er gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Lynn Honegger als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.
Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2022 zur Beschwerde Stellung.

F.
Mit Eingabe vom 13. September 2022 liess der Beschwerdeführer replizieren und einen Internet-Artikel aus dem Tagesanzeiger vom 24. August 2022 sowie einen Bericht des UNO-Welternährungsprogramms vom 13. September 2022 einreichen.

G.
Die Rechtsvertreterin reichte am 22. September 2022 eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Das SEM hat in Ziffer 7 des Dispositivs seiner Verfügung vom 7. Juli 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und gemäss Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG darf sich, wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. In der angefochtenen Verfügung wird für den Entzug der aufschiebenden Wirkung weder eine Rechtsgrundlage genannt noch eine Begründung angegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ziffer 7 des Dispositivs auf einem Kanzleiversehen beruht. Die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist demnach aufzuheben.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu seiner Beziehung mit G._______ detaillierte Aussagen zu machen, die seine freie Schilderung vertieften. Zum Familiennamen seiner Freundin und der Kaste, welcher sie angehöre, habe er keine Angaben machen können. Zur Frage, weshalb die Familie seiner Freundin gegen die Beziehung gewesen sei, habe er ebenso wenig detaillierte Angaben gemacht, wie zu ihrer Wohnadresse. All dies spreche nicht für ein tatsächliches Erleben. Auch zu seiner Beziehung mit G._______ habe er nichts sagen können, womit Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Hinsichtlich des Onkels von G._______ seien seine Aussagen wenig detailliert. Er habe gesagt, dieser gehöre der Geheimpolizei an und arbeite für diese. Gefragt, welche konkrete Verbindung H._______ zum CID habe, habe er angegeben, das CID gehöre zur Polizei und wende das Anti-Terror-Gesetz an. Dies kläre die Verbindungen H._______ zum sri-lankischen Sicherheitsapparat nicht. Die Aussagen zum politischen Profil von H._______ seien unpräzis gewesen. Dieser habe gemäss Beschwerdeführer für verschiedene Parteien kandidiert und eine gewisse Verantwortung gehabt, zu deren Art er keine Angaben habe machen können. Er habe nicht überzeugend dargelegt, wie H._______ ihn konkret durch die Partei verfolge, sondern habe gesagt, er habe nur wegen der Beziehung zu G._______ Probleme. Er habe H._______ nur am Tag des Angriffes auf ihn (25. Januar 2021) gesehen. An der Demonstration habe er am 7. Februar 2021 teilgenommen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seinem politischen Engagement und der Verfolgung sei zu bezweifeln.

Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die AVA-Gruppe in M._______ seien unsubstantiiert und unlogisch. Diese kriminelle Gruppe sei vor allem in der Gegend um C._______ präsent. Die mehrmaligen Nachfragen, woher er wisse, dass die AVA-Gruppe ihn gesucht habe, habe er ausweichend beantwortet. Gefragt, an was er erkannt habe, dass es Leute der AVA-Gruppe seien, habe er geantwortet, diese Gruppe sei die einzige, die auf diese Art und Weise agiere. Unglaubhaft sei, dass er vor den Leuten der AVA-Gruppe zu Fuss habe flüchten können, obwohl diese ihn gesehen hätten und ihm auf Motorrädern gefolgt seien. Seine Schilderung, er habe sich in einem Tempel versteckt und dort übernachtet, obwohl die AVA-Gruppe nach ihm gesucht habe, erwecke ebenso Zweifel an der Glaubhaftigkeit, hätten diese Leute doch durch die Fenster in die Häuser geschaut, um nach ihm zu suchen.

Auf Grund der unsubstantiierten, ausweichenden und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen. Diese müssten deshalb als nicht glaubhaft eingestuft werden.

Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Diese Prüfung sei anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1). Er sei tamilischer Ethnie und haben Sri Lanka 2009 verlassen. Gemäss eigenen Angaben sei er 2016 aus Europa nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe erneut knapp zwei Jahre in Sri Lanka gelebt. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweimalige Landesabwesenheit reiche gemäss herrschender Praxis nicht zur Annahme aus, er werde bei seiner Rückkehr verfolgt. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Allein diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) gehabt hätten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, würden nach wie vor verhaftet. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration sei festzuhalten, dass er keine aktive Rolle eingenommen, sondern nur Videos und Fotos live auf Facebook übertragen habe. Er sei mitmarschiert und habe Fahnen gehalten. Die eingereichten Fotografien könnten eine Teilnahme an einer Demonstration nicht abschliessend beweisen. Die Aufnahme, die den Demonstrationsführer O._______ zeigen solle, sei nicht tauglich, dies zu beweisen. Mit den Bildern werde belegt, dass er an einer Veranstaltung zugegen gewesen sei, nicht jedoch, dass er an der genannten Demonstration teilgenommen habe. In aller Regel sei eine Tätigkeit solcher Art unproblematisch, da sie keine separatistische oder andere Absicht verfolge, die für die Einheit des Staates eine Gefahr darstellte. Seine politische Tätigkeit genüge nicht, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die geltend gemachten Probleme mit dem CID mit dem sri-lankischen Staatsorgan in Verbindung zu bringen. Er habe nie persönlichen Kontakt mit dem CID gehabt und habe von seiner Mutter erfahren, dass er gesucht werde. Die Kenntnisnahme von Informationen durch eine Drittperson reiche nicht aus, eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, habe er nicht beantworten können. Er habe erklärt, die von H._______ gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seien falsch, und er habe zuvor nie Probleme mit dem Staat gehabt. Die geltend gemachte Verfolgung durch H._______ sei nicht als staatliche Verfolgung zu qualifizieren. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu werden, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder -fähig sei. Er habe angegeben, er sei nicht zur Polizei gegangen, um Schutz vor H._______ zu suchen, da diese nichts unternehmen würde. Dies sei jedoch nur eine Vermutung seinerseits. ln Anbetracht dieser Ausführungen sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden rücken und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, in Sri Lanka trage man den Vornamen des Vaters als Familiennamen. Der Beschwerdeführer kenne den Familiennamen seiner Freundin nicht, da er ihren Vater nicht kenne. Es erscheine logisch, dass er den Namen des Vaters von G._______ nicht kenne, da die Familie gegen die Beziehung gewesen sei und er diese nicht kennengelernt habe. Dass er den offiziellen Familiennamen seiner Freundin nicht kenne, hänge auch damit zusammen, dass sie einer anderen Kaste angehöre als er. Angehörige einer Kaste in Sri Lanka blieben gerne unter sich, was er bei der Anhörung ausgeführt habe. Ebenso habe er gesagt, er kenne die Kaste seiner Freundin nicht, da ihre Familie aus Indien stamme. Die indischen und sri-lankischen Kastensysteme unterschieden sich voneinander. Es sei nachvollziehbar, dass G._______ und er sich nicht vertieft über ihre unterschiedlichen Kasten unterhalten hätten, da sie ihre Liebe bewusst schwerer gewichtet hätten als ihre Kasten-Zugehörigkeit. Bei der Anhörung habe er ausgeführt, die Familie von G._______ sei wegen der unterschiedlichen Kasten-Zugehörigkeit mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. In Sri Lanka sei es üblich, die Wohnadresse zu umschreiben und nicht den exakten Strassennamen anzugeben. Er habe gesagt, dass seine Freundin in I._______ gewohnt habe. Er habe ausgeführt, sie hätten sich bei einem Tempelfest kennengelernt, hätten über Facebook Kontakt gehabt, telefoniert und sich heimlich getroffen. Es sei angesichts des kulturellen Hintergrunds verständlich, dass es ihm schwergefallen sei, bei den Anhörungen ausführlich über seine Beziehung zu berichten. Er habe Fotografien von G._______ eingereicht sowie ein TikTok-Video gezeigt, welches seine Freundin mit einem Foto von ihm zeige.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, der Onkel seiner Freundin habe politischen Einfluss und gehöre zur Geheimpolizei. Dass er über keine genaueren Informationen verfüge, sei auf sein junges Alter zurückzuführen. Bei der Anhörung habe er offengelegt, dass er nicht exakt wisse, welche Position und welches Amt dieser innehabe. Auch habe er nicht vorgebracht, H._______ habe ihn lediglich aufgrund politischer Motive verfolgt. Er habe erklärt, dass er sowohl aufgrund seiner Beziehung sowie auch wegen seiner politischen Einstellung Probleme mit ihm gehabt habe.

Betrachte man die Aussagen des Beschwerdeführers, entstehe der Eindruck, dass es sich bei der Aussage, die ihn verfolgenden Personen gehörten der AVA-Gruppe an, um eine Vermutung handle. Es sei möglich, dass es ihm in seinem eigenen Dorf gelungen sei, zu Fuss zu flüchten. Er sei durch verwinkelte Strassen mit nahe beieinanderstehenden Häusern, die verschiedenste Ausgänge aufwiesen, und Strassen mit Zäunen, die zu Feldern führten, geflohen.

Der Beschwerdeführer habe das Geschehene in freier Rede ausführlich geschildert und seine Gefühle und Gedankengänge kämen zum Ausdruck. Widersprüche seien in seinen Aussagen keine zu finden. Diese wiesen klare Realitätskennzeichen auf und seien als glaubhaft einzustufen.

Die Teilnahme an einer Demonstration könne nicht anders als mit Foto- und Videoaufnahmen bewiesen werden. Es sei schwierig zu beweisen, um welche Demonstration es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe mehrmals angegeben, die Demonstration habe am (...) 2021 von J._______ bis K._______ geführt, und habe auch deren Grund genannt. Dies lasse auf persönlich Erlebtes schliessen. Dass die Demonstration stattgefunden habe, lasse sich Medienberichten entnehmen. Das SEM habe es unterlassen, die Tatsache zu würdigen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater über ein politisches Risikoprofil verfügten. Sein Vater sei (...) nach E._______ geflüchtet, weil er zusammen mit einem Freund der Bewegung geholfen habe. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie Spendengelder für die Bewegung aufgetrieben hätten, und der Freund sei später erschossen worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wo sein Vater sei. Das SEM habe es unterlassen, die Reflexverfolgung in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Auch dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, die Bewegung zu unterstützen, weil er Essen verteilt habe. Sein Onkel, der ebenfalls Essen verteilt habe, sei deshalb verfolgt und geschlagen worden und in die Schweiz geflohen. All dies sei beim Entscheid nicht berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen ihm angegriffen und verletzt worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich bei Verfolgung durch eine mit den Singhalesen verbundene Person nicht an die singhalesische Polizei gewandt habe. Aufgrund des Angriffs habe er im Krankenhaus behandelt werden müssen und es wäre Aufgabe des Krankenhauses gewesen, die Polizei über das Offizialdelikt zu informieren. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staats sei die aktuelle politische Lage zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise könne Sri Lanka kaum als schutzfähig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Anschauung verfolgt und der sri-lankische Staat biete ihm keinen Schutz. Die Verfolgung sei gezielt und weise die nötige Intensität auf. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund der Akten sei keine Reflexverfolgung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Ausreise seines Vaters im Jahr (...) bis 2021 in Sri Lanka aufgehalten und keine Probleme gehabt. Er sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass sein Bruder von H._______ angegriffen und verletzt worden sei, zumal er selbst angebe, nicht zu wissen, wer seinen Bruder verletzt habe. Daher hätten in der Beschwerde weder die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers noch die Verfolgung seines Bruders ausreichend dargestellt werden können.

4.4 In der Replik wird entgegnet, einzig aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Vaters in Sri Lanka einige Jahre nichts zugestossen sei, lasse sich nicht ableiten, dass ihm in Zukunft keine Nachteile drohten. Noch im Jahr 2021 sei er nach dessen Verbleib gefragt worden. Zudem werde er aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters von H._______ verfolgt. Hinsichtlich der Verfolgung seines Bruders habe er den Spitalbericht eingereicht.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.2

5.2.1 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Freundin im August 2020 während eines Tempelfests kennengelernt. Schätzungsweise im Januar 2021 habe ihre Familie von der Beziehung erfahren. Der Onkel seiner Freundin habe ihn im Januar 2021 telefonisch kontaktiert und ihn unter Drohungen aufgefordert, die Beziehung zu G._______ abzubrechen (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 8 f.). Während der ergänzenden Anhörung sagte er, er habe G._______ im August 2019 kennengelernt; seine Freundin und er hätten eineinhalb Jahre lang keine Probleme gehabt. Infolge eines Beziehungsstreits habe sie sich an der Hand verletzt, wonach ihre Familie von der Beziehung erfahren habe (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 5 und S. 7). Bei der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer, nach der Entwicklung seiner Beziehung zu G._______ gefragt, sie seien über Facebook und auch telefonisch miteinander in Kontakt gestanden. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab er an, er habe G._______ auch bei ihr zuhause besucht (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 8 und S. 14). Bei der ergänzenden Anhörung führte er aus, er sei mit G._______ über Facebook und später auch telefonisch in Kontakt gestanden. Wiederum erst auf Nachfrage gab er an, er habe seine Freundin besucht, sie sei am Fenster gewesen und er sei vor dem Haus gestanden. Kurz vor Abschluss der ergänzenden Anhörung sagte er, er habe sich fast jede Nacht heimlich zu ihr geschlichen (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 5, S. 9 und S. 17). Nach seinen Gesuchsgründen gefragt, erklärte er bei der Anhörung, die Familie von G._______ habe von der Beziehung erfahren und ihr alle Mobiltelefone abgenommen. Familiäre Auseinandersetzungen hätten dazu geführt, dass ihre Hand abgehackt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhörung führte er aus, seine Freundin habe einen Suizidversuch unternommen, nachdem ihre Familie ihr den Umgang mit ihm verboten habe, und sich dabei am Arm verletzt (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 10). Während der ergänzenden Anhörung brachte er vor, G._______ und er hätten sich gestritten, wonach er sie am Telefon geblockt habe. Danach habe sie sich an der Hand verletzt, was dazu geführt habe, dass ihre Familie von ihrer Beziehung erfahren habe (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 5 und S. 7).

5.2.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, zu dem er G._______ kennengelernt habe, und zur Dauer der heimlichen Beziehung nicht übereinstimmend sind. Hinsichtlich der Verletzung, die G._______ zugefügt worden sei beziehungsweise, die sie sich selbst zugefügt habe, machte er voneinander abweichende Angaben. Zudem machte er auch zum Grund, aus dem sich G._______ selbst verletzt haben soll, widersprüchliche Angaben. Seine Umschreibungen, wie er die Beziehung mit G._______ geführt habe, sind fragmentarisch geblieben, und er machte erst auf Nachfragen weitere Angaben zur Art und Weise, wie er mit ihr in Kontakt gestanden habe. Bei der ergänzenden Anhörung wurde er gefragt, ob er jemals im Haus seiner Freundin gewesen sei, worauf er antwortete, er sei heimlich dort gewesen, als die anderen nicht dort gewesen seien. Auf die Bitte Genaueres darüber zu berichten, sagte er, nur ihr Vater und ihre Grosseltern seien dort gewesen, nicht aber H._______. Sie habe ihn jeweils nach 22 oder 23 Uhr angerufen und ihn gebeten, sie zu besuchen. Sie sei am Fenster gewesen und er sei vor dem Haus gestanden (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 9). Auch diese Angaben sind nicht stimmig. Das SEM stellte mithin in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen, welche er zu seiner Freundin und deren familiären Umfeld machte, oberflächlich geblieben sind. Obwohl die Beziehung zu G._______ ein halbes Jahr beziehungsweise eineinhalb Jahre lang gedauert haben soll, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ihren Familiennamen zu nennen und genauere Informationen über ihren Vater zu geben. Der Umstand, dass er zur Kaste, welcher seine Freundin zugehöre, keine genaueren Angaben machen konnte, ist in Anbetracht seiner Erklärung, deren Familie stamme aus Indien, wo ein anderes als das sri-lankische Kastensystem bestehe, nicht als gegen eine Beziehung mit G._______ sprechendes Indiz zu werten. Am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer verheimlichten Beziehung mit einer Frau ins Visier deren Onkels geraten, was der Beginn von Verfolgungsmassnahmen gewesen sei, bestehen hingegen angesichts des vorstehend Gesagten erhebliche Zweifel.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, der Onkel seiner Freundin sei Tamile, arbeite aber mit den Singhalesen zusammen und habe sich oft für verschiedene Parteien zur Wahl aufstellen lassen (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 7). Er gehöre der EPDP an und habe Verbindungen zum CID (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 5). Das letzte Mal habe er für die «Tamil National Alliance» (TNA) kandidiert (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 12). Im Widerspruch dazu sagte er bei der ergänzenden Anhörung, H._______ habe 2020 das letzte Mal für die «United National Party» (UNP) zur Wahl gestanden (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 16). Angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten politischen Hintergrunds von H._______ - dieser gehöre der EPDP, einer mit der «Sri Lankan Freedom Party» (SLFP) des ehemaligen Präsidenten Rajapakse verbündeten Partei, an und habe enge Verbindungen zu den Singhalesen - ist nicht nachvollziehbar, dass derselbe Mann von der TNA, einer regierungskritischen politischen Allianz der tamilischen Minderheit Sri Lankas, für Wahlen aufgestellt worden sein soll. Vor dem Hintergrund, dass hochrangige Vertreter der TNA den Demonstrationszug, der vom (...) 2021 von J._______ nach K._______ führte, ausdrücklich guthiessen (vgl. [...]), wirft die Aussage des Beschwerdeführers, H._______ habe ihn ausgerechnet wegen seiner Teilnahme an dieser Demonstration beim CID denunziert, weitere Fragen auf. Somit bestehen auch am Vorbringen des Beschwerdeführers, der Onkel seiner Freundin habe die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf ihn angesetzt, erhebliche Zweifel.

5.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung sagte, H._______ habe den CID nach seiner Teilnahme an der Demonstration gegen ihn aufgestachelt und dafür gesorgt, dass dieser ihn unter dem Anti-Terror-Gesetz befragt habe. Unmittelbar danach schilderte er, H._______ sei zusammen mit dem CID in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter erschienen (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 5). Auch bei der ergänzenden Anhörung gab er vorerst an, H._______ habe von ihm auf Facebook veröffentlichte Fotografien und Videoaufzeichnungen an den CID und die Armee weitergeleitet. Er sei von denen zuhause aufgesucht worden und vom CID befragt worden. Anschliessend führte er aus, die Beamten hätten mit seiner Mutter gesprochen, die ihn anhand von Bildern identifiziert habe (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 6). Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob er vom CID zuhause befragt oder von diesem dort nicht angetroffen worden sei, sind gleichbleibend widersprüchlich, da er bei beiden Anhörungen angab, befragt worden zu sein, gleichzeitig aber ausführte, er sei nicht zuhause gewesen, als die Agenten des CID dort erschienen seien.

5.4 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, H._______ habe die AVA-Gruppe beauftragt, ihm nachzustellen, als er sich in M._______ bei Verwandten versteckt habe. Als er im Nachbarhaus gespielt habe, habe H._______ nach ihm gesucht. Er habe gesehen, wie H._______ durch die Fenster geschaut habe, um ihn zu suchen (vgl. SEM act. [...]-20/16 S. 8). Seinen Aussagen bei der ergänzenden Anhörung ist nicht zu entnehmen, dass H._______ bei der geltend gemachten Suche nach ihm in M._______ zugegen gewesen sei. Dort machte er geltend, die Leute der AVA-Gruppe seien gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie seien am Fenster gewesen und hätten hereingeschaut, weshalb er gewusst habe, dass sie nach ihm gesucht hätten. Auf Nachfrage gab er unmissverständlich an, H._______ sei nicht dabei gewesen, als er in M._______ von der AVA-Gruppe gesucht worden sei (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 6 und S. 12). Die widersprüchlichen Angaben dazu, ob H._______ an der Suche nach ihm persönlich beteiligt gewesen sei oder nicht, bestärken die bereits bestehenden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.

5.5 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, H._______ habe aufgrund von Fotografien, auf denen er bei der im Verband mit seiner Sportmannschaft geleisteten Hilfe an Flutopfer abgebildet sei, den Vorwurf erhoben, er habe die Bewegung unterstützt (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 8). Bei der ergänzenden Anhörung führte er aus, er habe im Jahr 2018 zusammen mit seiner Sportmannschaft Essen an die Flutopfer verteilt (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 11). Es erscheint unwahrscheinlich, dass aufgrund von Fotografien wie der vom Beschwerdeführer eingereichten, die zeitlich eingeordnet werden können und auf denen ersichtlich ist, dass eine Gruppe von Menschen während Überschwemmungen in aller Öffentlichkeit tätig ist, der Verdacht gegen ihn erweckt werden könnte, er habe an Aktionen teilgenommen, die der Unterstützung der Bewegung gedient haben könnten.

5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien, auf denen seine Freundin und deren Familie abgebildet seien, sowie die Zeitungsberichte über die politischen Aktivitäten H._______ vermögen keinerlei Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung zu geben. Ebenso wenig vermögen die Fotografien, auf denen einer der Anführer des Demonstrationszugs vom Februar 2021 beziehungsweise der Beschwerdeführer bei der Teilnahme daran abgebildet seien, als Beweis für seine Vorbringen zu dienen. Dem eingereichten Diagnosis Ticket ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen eines Knochenbruchs am Unterarm vom 25. bis zum 29. Januar 2021 in Spitalpflege befand. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, bei welcher Gelegenheit er sich die Verletzung zuzog. Angesichts der Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 5.2 bis 5.5 ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ursache der erlittenen Verletzung am Unterarm nicht den Tatsachen entsprechen.

5.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, er sei aufgrund einer geheim gehaltenen Beziehung zu einer Frau in den Fokus deren rachsüchtigen Onkels geraten, der Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ausgelöst habe, zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

6.

6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

6.2

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020). Die am 20. Juli 2022 erfolgte Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

6.3 Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, das ihn als LTTE-nah qualifizieren könnte. Aufgrund seines Geburtsjahres kann er nicht im Verdacht stehen, während des im Jahr 2009 zu Ende gegangenen Bürgerkriegs auf Seiten der LTTE gekämpft beziehungsweise diese ernsthaft unterstützt zu haben. Sein Vorbringen, der Onkel seiner Freundin habe ihn bei den sri-lankischen Sicherheitskräften denunziert und diesen Fotografien und Videoaufnahmen übergeben, die ihn bei Hilfeleistungen an die Opfer der Flutkatastrophe im Jahr 2018 und der Teilnahme an einer Demonstration vom (...) 2021 zeigten, hat sich als unglaubhaft erwiesen. Selbst wenn gegen ihn solche Anschuldigungen erhoben worden sein sollten, wäre es dem Beschwerdeführer gestützt auf die erwähnten Fotografien - eine davon gab er zu den Akten des SEM -, aufgrund derer auszumachen ist, bei welcher Gelegenheit er im Verbund mit anderen Menschen an einer Hilfsaktion beteiligt war, und mit Hilfe der anderen Mitglieder der Sportmannschaft, leicht möglich, eine derart gesponnene Intrige als solche zu entlarven. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von ihm geltend gemachte Teilnahme am Demonstrationszug, an dem (...) von Menschen teilnahmen (vgl. [...]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zur Folge hätte. Er machte im Rahmen der Anhörungen geltend, sein Vater und sein in der Schweiz lebender Onkel hätten die LTTE unterstützt, weshalb sie die Heimat hätten verlassen müssen. Er führte aus, dass die Familie von den Sicherheitsbehörden nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden sei und regelmässig geantwortet habe, sie wisse dies nicht. Die Behörden haben sich offenbar damit zufriedengegeben, da er keine weitergehenden behördlichen Massnahmen geltend machte. Da er während der (...) Jahre nach der Ausreise seines Vaters - er war damals (...) Jahre alt und somit noch ein Kind - keine ernsthaften behördlichen Behelligungen erlitt, ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aufgrund der zeitlich zurückliegenden Unterstützungsleistungen seines Vaters an die LTTE ins Visier der Behörden geraten wird. Im Weiteren hat er nicht ausgesagt, seine Familie habe wegen der Aktivitäten seines in die Schweiz geflohenen Onkels Schwierigkeiten gehabt, weshalb ebenso wenig anzunehmen ist, dies werde sich nach seiner Rückkehr in die Heimat ändern. Auch aus dem Auslandaufenthalt - entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung machte der Beschwerdeführer keine zweimalige Landesabwesenheit geltend, erklärte er bei der Anhörung doch unmissverständlich, er habe Sri Lanka im Jahr 2021 zum ersten Mal verlassen (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 5) - oder dem Asylverfahren in der Schweiz ist
keine Gefährdung abzuleiten. Die Narbe an seinem Unterarm erlitt er im Januar 2021, was er mit dem eingereichten Diagnosis Ticket belegen kann. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Länderberichte, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, vermögen daran nichts zu ändern. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Daran ändert auch das Vorbringen, sein Bruder sei überfallen und mit einem Messer verletzt worden, nichts, da die Hintergründe der geltend gemachten Straftat, nicht bekannt sind und eine von H._______ ausgehende Verfolgung seiner Familie als unglaubhaft gewertet wurde. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3

8.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

8.3.3 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

8.4.3 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Kindheit bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ in der Nordprovinz. Seinen Aussagen gemäss verliess sein Vater Sri Lanka im Jahr (...) und begab sich nach E._______, wo er offenbar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, da er seiner Familie regelmässig Geld überweist. Zusammen mit seinem Bruder arbeitete der Beschwerdeführer im (...), die über (...) Grundstücke und ein eigenes Haus verfügt. Die Familie ist wirtschaftlich gut gestellt und konnte in der Vergangenheit den Lebensunterhalt der Familienmitglieder gut bestreiten (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 2 ff.). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer, seine Mutter kümmere sich weiterhin um (...) und sein Vater schicke immer noch Geld nach Hause (vgl. SEM-act. [...]-31/19 S. 3). Er wird in Sri Lanka sowohl ein familiäres Beziehungsnetz als auch eine geregelte Wohnsituation vorfinden. Es ist davon auszugehen, dass ihm mit Hilfe seiner Angehörigen die Reintegration in beruflicher und finanzieller Sicht gelingen wird. Den Akten ist ebenfalls zu entnehmen, dass er unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. SEM-act. [...]-20/16 S. 2, [...]-31/19 S. 3). Es besteht somit auch unter Berücksichtigung der derzeitig problematischen wirtschaftlichen Lage Sri Lankas kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten wird.

Der Beschwerdeführer kann zudem weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich ableiten. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa am 20. Juli 2022 als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch - wie bereits vorstehend festgehalten - Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10 und 13). Auch diesbezüglich erübrigt es sich, auf die eingereichten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka vertieft einzugehen, da sie dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind und es diese bei der Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und den daraus zu ziehenden juristischen Schlüssen mit einbezieht.

8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

11.

11.1 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Lynn Honegger als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

11.3 Vorliegend wurde am 22. September 2022 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden à Fr. 200.- (Fr. 1600.-) und Spesen von Fr. 40.- geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 11.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
- 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf (gerundet) insgesamt Fr. 1336.- (Fr. 1240.- Arbeit und Auslagen sowie Fr. 95.50 Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lynn Honegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1336.- zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3257/2022
Date : 16. November 2022
Published : 30. November 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2022


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  26d  42  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  9  10  11  12
VwVG: 5  48  49  52  55  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • addiction • advance on costs • airport • armed conflict • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • beginning • brother and sister • cantonal administration • certification • check • clerk • comment • communication • condition • convention relating to the status of refugees • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • day • decision • declaration • departure • deportation • deprivation of suspensiveness • descendant • doubt • duration • duty of assistance • edition obligation • effect • end • endowment • entry • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • family • father • federal administrational court • flag • foreseeability • formation of real right • france • grandparents • hamlet • help • home country • host • illegal departure • india • indication • inscription • italian • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lawfulness • legal representation • life • lower instance • man • material point • meadow • meeting • minority • mobile phone • money • mother • national territory • nationality • night • non-refoulement • objection • original • outside • painter • parental • photography • place of origin • poland • position • preliminary acceptance • prename • president • pressure • presumption • profile • prohibition of inhumane treatment • question • race • reason • relationship • remuneration • residence • right to review • sanatorium • social assistance benefits • sojourn grant • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stay abroad • suicide attempt • surname • suspicion • swiss citizenship • telephone • third party country • time limit • uncle • value • victim • warrant of arrest • watch • window
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-2995/2022 • D-3257/2022 • D-3619/2016 • D-4668/2021 • D-5779/2013 • E-1866/2015 • E-2191/2020