Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1591/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

A._______,

vertreten durch

Parteien Personalverband des Bundes PVB,

Oberdorfstrasse 32, 3072 Ostermundigen,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige

Angelegenheiten,

Direktion für Ressourcen (DR),

Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Entscheid betreffend "Quality of Living"-Index.

Sachverhalt:

A.
A._______ arbeitete seit (...) bis zu seiner Pensionierung am (...) für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA als Missionschef in B._______.

B.
Per (...) setzte das EDA aufgrund einer neuen Preiserhebung durch das von ihr beauftragte Unternehmen C._______ den Kaufkraftausgleich für die in B._______ tätigen Angestellten von (...)% auf (...)% herunter. A._______ erkundigte sich in der Folge nach den Gründen dieser Anpassung und verlangte die Aushändigung der erhobenen Daten.

C.
Nach mehrfacher Korrespondenz zwischen dem EDA und A._______ sowie einem Treffen mit der C._______ stellte A._______ am 25. September 2017 ein Gesuch um Zustellung einer Kopie des von der C._______ erstellten Berichts zur Berechnung der Kaufkraft und des "Quality of Living"-Indexes (nachfolgend: QLI) in B._______. Die Fachstelle Datenschutz, Öffentlichkeitsprinzip und Informationssicherheit EDA lehnte das Gesuch ab und leitete es an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB weiter. Schliesslich gewährte das EDA A._______ mit Schreiben vom 25. Januar 2018 und 28. März 2018 antragsgemäss Zugang zu den Dokumenten der C._______.

D.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte A._______ dem EDA mit, dass er mit der Berechnung der Kaufkraft, wie sie die C._______ vorgenommen habe, einverstanden sei. Hingegen lehne er den für B._______ ermittelten QLI von (...) Punkten, der mit seiner eigenen Einschätzung der Lebensqualität in B._______ nicht übereinstimme, ab. Seiner eigenen Bewertung und Berechnung zufolge ergebe sich ein QLI von (...) Punkten, weshalb rückwirkend per (...) eine Korrektur des QLI vorzunehmen sei.

E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 lehnte das EDA eine Anpassung des QLI und eine entsprechende Erhöhung der Inkonvenienzvergütung von A._______ ab. Es hielt fest, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die von der C._______ ermittelten Daten anzuzweifeln wären.

F.
Auf Antrag von A._______ erliess das EDA am 4. März 2019 eine beschwerdefähige Verfügung, wonach der QLI der Schweizer Vertretung in B._______ ab (...) (...) Punkte betrage. In ihren Erwägungen dazu hielt das EDA insbesondere fest, dass die Bewertung der C._______ schlüssig und nachvollziehbar sei. Es seien weder offensichtliche Fehler erkennbar noch würden die kaum substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, die massgeblich auf subjektiven Empfindungen beruhen würden, etwas daran ändern.

G.
Gegen diese Verfügung des EDA (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, der QLI für B._______ sei rückwirkend auf den (...) auf (...) Punkte anzupassen und seine Inkonvenienzvergütung entsprechend zu erhöhen. Zur Begründung führt er an, dass die von der C._______ erhobenen Daten teilweise falsch bzw. ungenau seien. So sei etwa die Angabe, dass in B._______ internationale Presseerzeugnisse erhältlich seien, nicht zutreffend. Aus der eigenen Datenerhebung der Schweizer Botschaft in B._______ resultiere ein QLI von (...) Punkten. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass der QLI der Deutschen sowie Österreichischen Botschaft in B._______, welcher ebenfalls von der C._______ ermittelt werde, von demjenigen der Schweizerischen Botschaft abweiche. So entspreche etwa der für die Deutsche Botschaft ermittelte QLI demjenigen in D._______. Somit habe sich das EDA bei der Berechnung seiner Inkonvenienzvergütung auf einen zu hohen QLI von (...) Punkten gestützt. Dadurch sei ihm ein Schaden von ca. Fr. (...).- pro Jahr entstanden.

H.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der QLI nicht gestützt auf subjektive Empfindungen ermittelt werden könne. Zwecks
Sicherstellung einer objektiven und wertfreien Betrachtungsweise habe sie daher die C._______, eine externe und anerkannte Leistungserbringerin, mit der notwendigen Datenerhebung und -auswertung beauftragt. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Datenerhebung vermöge diejenige der C._______ nicht in Frage zu stellen.

I.
Mit Eingabe vom 6. August 2019 legt der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen vor, hält an seinen bisherigen Ausführungen fest und stellt ergänzend die Anträge, es sei ein neues Gutachten einer Drittstelle zum QLI in B._______ zu erstellen und die dadurch ermittelte Differenz sei ihm - zuzüglich Zins von 5% seit dem (...) - auszurichten. Eventualiter sei der QLI, welcher für den Einsatzort E._______, gelte, anzuwenden und die daraus ergebende Differenz auszurichten. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und damit zusätzlich auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei festzustellen, dass er, entgegen den Darstellungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. März 2019, bereits am (...) seine Tätigkeit in B._______ aufgenommen habe.

J.
Die Vorinstanz weist in ihren Schlussbemerkungen vom 30. August 2019 insbesondere den Vorwurf, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben, von sich. Sie habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der von der C._______ erhobenen Daten zu zweifeln. Aufgrund der kaum substantiierten Kritik des Beschwerdeführers an der Punktevergabe der C._______ sei es ihr zudem nicht möglich, näher darauf einzugehen.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Nach Art. 9 Bst. a der Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3) ist das EDA für die nicht in Art. 4
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - (Art. 2 BPV)
a  das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32-38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV;
b  die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1-31.
-8
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel - (Art. 3 Abs. 2 BPV)
VBPV-EDA genannten Arbeitgeberentscheide für die Personen nach Art. 2 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
und 1bis
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) zuständig. Beim EDA handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Verfügung vom 4. März 2019 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine leistungsabhängigen Lohnanteile, weshalb eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG und Art. 36a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36a Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile - In Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile ist die Beschwerde an eine richterliche Instanz (Art. 36) nur zulässig, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft.
BPG nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer A-7939/2015 vom 30. Januar 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 1.5. Ausgeführten - einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass er bereits ab dem (...) und nicht erst ab dem (...) - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe - als Missionschef in B._______ tätig gewesen sei.

Tatsächlich lässt sich den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in B._______ bereits für den Monat (...) ein Gehalt sowie eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet worden war. Im Rahmen der Ausführungen zum Sachverhalt hielt die Vorinstanz jedoch fest, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit in B._______ im (...) aufgenommen. Demgegenüber führt sie in der Entscheidbegründung aus, dass der QLI "im für den Verfügungsadressaten massgebenden Zeitpunkt per (...) bis zu seinem Ausscheiden aus dem EDA per (...)" (...) Punkte betrage, weshalb eine Erhöhung der Inkonvenienzvergütung rückwirkend per (...) abgelehnt werde. Ebenso ist im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom (...) die Rede. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Nennung des Monats (...) statt (...) nicht um eine falsche Feststellung einer Tatsache, sondern um ein redaktionelles Versehen handelt. Dieses hatte keinerlei Auswirkungen auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung. Vielmehr wird in Ziff. 1 des Dispositivs festgehalten, dass ab dem (...) ein QLI von (...) Punkten gelte. Vor diesem Hintergrund ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm beantragten Feststellung nicht erkennbar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es auferlegt sich dabei jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt beziehungsweise gebietet, so beispielsweise bei der Würdigung von örtlichen oder technischen Verhältnissen, mit denen die verfügende Behörde besser vertraut ist bzw. über die sie mehr Sachkenntnis hat als das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Fall kann und soll das Gericht deren Beurteilungsspielraum respektieren, jedenfalls soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Urteile des BVGer A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 2; A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 2; A-1586/2013 vom 23. Juli 2014 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1050 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt, der von der C._______ ermittelte QLI von (...) Punkten beruhe auf Fakten, die den in B._______ tatsächlich vorhandenen Verhältnissen nicht entsprechen würden. Wie seiner eigens vorgenommenen Punktevergabe entnommen werden könne, ergebe sich für B._______ ein Resultat von (...) Punkten, woraus ein QLI von (...) Punkten resultiere. Trotz der aufgezeigten Mängel habe es die Vorinstanz unterlassen weitere Abklärungen zu treffen. Seine eigene Berechnung des QLI habe die Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt. Damit habe sie den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ein neues Gutachten zu erstellen sei. Gestützt auf den neu ermittelten QLI sei sodann rückwirkend per (...) seine Inkonvenienzvergütung zu erhöhen.

3.1 Die Vorinstanz weist diese Vorwürfe zurück und entgegnet, dass das von ihr gewählte System zur Ermittlung des QLI gerade eine subjektive Beeinflussung unterbinde und eine Gleichbehandlung sämtlicher Angestellter garantiere. Zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Punktevergabe könne sie sich schwerlich äussern, da seine Vorbringen kaum substantiiert seien. In einigen Punkten übertreffe er die Einschätzung der C._______, in anderen stimme er mit ihr überein und in vielen Punkten vermerke er eine tiefere Bewertung. Mit den Details in den entsprechenden Berichten setze er sich hingegen nicht auseinander. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der erhobenen Daten zu zweifeln. Die Berichte der C._______ seien objektiv und frei von staatlichen Überlegungen sowie schlüssig und nachvollziehbar. Offensichtliche Fehler seien zudem nicht erkennbar. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Bewertung des Beschwerdeführers, welche auf subjektiven Empfindungen beruhe, derjenigen der C._______ vorgezogen werden solle. An der Beurteilung der C._______ werde somit festgehalten und eine rückwirkende Erhöhung der Inkonvenienzentschädigung abgelehnt.

3.2 Es stellt sich vorliegend somit die Frage, ob die Vorinstanz zur Berechnung der Inkonvenienzvergütung für die im Ausland eingesetzten Angestellten zu Recht auf den von der C._______ ermittelten QLI von (...) Punkten abgestellt hat oder ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung bestehen und daher weitere Abklärungen notwendig sind.

Im Hinblick darauf gilt es im Folgenden vorab die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzustellen und das Vorgehen der C._______ bei der Ermittlung des QLI aufzuzeigen.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers - 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2    Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.
BPG i.V.m. Art. 81 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 81 Vergütung für Inkonvenienz und Mobilität - (Art. 18 Abs. 2 BPG)
1    Bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland wird den Angestellten eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebenden Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.
2    Ab der dritten Versetzung wird eine Mobilitätsvergütung ausgerichtet. Angestellte, die der Versetzungspflicht unterstehen, erhalten diese Vergütung auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz.
BPV wird den Angestellten bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland eine finanzielle Abgeltung für die sich aus dem Rotationsprinzip, der Versetzungspflicht und den schwierigen Lebensbedingungen im Ausland ergebende Nachteile, Einschränkungen und Risiken ausgerichtet (Inkonvenienzvergütung). Die Höhe der Vergütung richtet sich insbesondere nach der Anzahl Versetzungen, der persönlichen Situation, dem Beschäftigungsgrad, dem Alter und der Aufenthaltsdauer am Arbeitsort.

Die Ausführungsbestimmung in Art. 80
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 80 Anspruch - (Art. 81 BPV)
VBPV-EDA sieht vor, dass den Angestellten zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet wird, sofern ihr Einsatzort im Index nach Art. 23
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 23 - 1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
1    Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
2    Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
3    Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
VBPV-EDA mit weniger als 95 Punkten bewertet ist. Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von Fr. 701.- pro Jahr (Art. 81
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 81 Höhe - (Art. 81 BPV)
VBPV-EDA). Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 23 - 1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
1    Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
2    Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
3    Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
VBPV-EDA nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr sowie Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD in einer Weisung festgelegt. Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt (Art. 23 Abs. 3
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 23 - 1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
1    Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
2    Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
3    Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
VBPV-EDA).

3.3.2 Art. 6 Abs. 1 der EDA-internen Weisung 200-4-061-D "Leistungen bei Einsätzen im Ausland" vom 1. Januar 2019 bestimmt, dass externe Leistungserbringer mit der Vornahme entsprechender Erhebungen und Aufwertungen beauftragt werden können.

Das EDA hat die C._______ mit der Erhebung von Lebensbedingungen in diversen Einsatzorten zwecks Ermittlung der QLI beauftragt. Bei der C._______ handelt es sich um ein internationales Beratungsunternehmen, welches zu den führenden Anbietern von Daten über die Lebensbedingungen in diversen Ländern gehört. Nach eigenen Darstellungen verwertet die C._______ dabei die Kenntnisse lokaler Vertreter und gewinnt Informationen aus ihrem weltweiten Netzwerk von Beratern. Lokale und regionale Entwicklungen sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität würden regelmässig überwacht werden. Die erhobenen Daten und die darauf gestützte Punktevergabe hielt die C._______ im vorliegenden Fall in ihren Berichten "(...)" vom September 2015, 2016 und 2017 fest. Die Punktevergabe orientiert sich dabei an einem Bewertungsraster, welches die jeweilige Punkteverteilung für einzelne Kriterien festlegt. Bei der Berechnung des QLI beachtet die C._______ zudem die von der Vorinstanz festgelegte Gewichtung der einzelnen Kriterien.

Vor diesem Hintergrund kann grundsätzlich angenommen werden, dass die C._______ ihre Ergebnisse fachlich kompetent erzielt. Der Beschwerdeführer zweifelt denn auch zu Recht nicht an der Tauglichkeit der Ermittlungsmethode oder der grundsätzlichen Qualifikation der C._______, zumal er deren ermittelten QLI für andere europäische Botschaften in B._______ sowie für andere Einsatzorte - wie etwa für E._______ - als richtig einschätzt. Die unabhängige und sich an objektiven Massstäben orientierende Bewertung der QLI für diverse Schweizer Botschaften ermöglicht eine objektive Vergleichbarkeit der verschiedenen Lebensbedingungen und eine Gleichbehandlung der betroffenen Angestellten.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet indes die Richtigkeit der Punktevergabe, wie sie die C._______ für die Schweizer Botschaft in B._______ vorgenommen hat. Dabei verweist er auf seine eigene Bewertung, welche die Vorinstanz jedoch unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes in keiner Weise geprüft habe.

3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (Prüfungspflicht) und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.2). Damit hängt die Verpflichtung der Behörde zusammen, ihren Entscheid zu begründen, da sich meistens nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.4.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG einen Beschwerdegrund darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. (...)6).

Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Ent-scheid einfloss. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. Urteile des BVGer A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1, A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 f., A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189).

3.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2018 eingereichte eigene Bewertung der Lebensqualität in B._______ und die darauf gestützte Berechnung des QLI analysiert und mit der Bewertung der C._______ verglichen hat. In ihrem Antwortschreiben an den Beschwerdeführer vom 19. Oktober 2018 hielt sie fest, sie habe bei der Analyse der Bewertungen festgestellt, dass der QLI je nach subjektiven Wahrnehmungen leicht variieren könne. Um den Einfluss subjektiver Empfindungen auf die Berechnung des QLI zu verhindern, habe sie sich für den Beizug der C._______, welche international einen guten Ruf geniesse und zur Ermittlung des QLI weltweit einheitliche Kriterien und die gleiche Methode anwende, entschieden. Sie kam sodann zum Schluss, dass die Bewertung des Beschwerdeführers diejenige der C._______ nicht in Frage zu stellen vermöge. Dementsprechend erwog die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, welche Zweifel an der Einschätzung der C._______ begründen könnten. Deren Bewertung sei schlüssig und nachvollziehbar. Es seien weder offensichtliche Fehler erkennbar noch würden die kaum substantiierten und auf subjektiven Empfindungen beruhenden Kritikpunkte des Beschwerdeführers die Bewertung in Frage stellen. Folglich kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte die Einwände des Beschwerdeführers nicht geprüft. Vielmehr hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb diese keine Zweifel an der Bewertung der C._______ zu begründen vermögen. Zwar hat sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen zu den jeweiligen Bewertungen der Kriterien geäussert. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Begründungsdichte wesentlich von den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten abhängig ist. Je eingehender und spezifischer die Parteien ihre Standpunkte darlegen, desto einlässlicher hat grundsätzlich auch die Entscheidbegründung auszufallen (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 184 f.). Der Beschwerdeführer legte im Einzelnen nicht konkret dar, inwiefern die von der C._______ erhobenen Fakten von den tatsächlich vorhandenen Verhältnissen in B._______ abweichen würden und weshalb bei den jeweiligen Kriterien entsprechend weniger Punkte zu vergeben seien. Mit den in den Berichten "(...)" festgehaltenen Ausführungen der C._______ setzt er sich insbesondere nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Mass nachgekommen.

In seiner Beschwerde und seinen Schlussbemerkungen geht der Beschwerdeführer in einigen wenigen Punkten näher darauf ein, weshalb eine tiefere Punktevergabe angezeigt sei. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass diese Vorbringen die Bewertungen der C._______ nicht in Frage zu stellen vermögen und für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit bestanden habe. Ob die Vorinstanz mit Recht zu diesem Schluss kam, ist nachfolgend anhand dieser konkreten Kritikpunkte zu prüfen.

3.4.4

3.4.4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass in B._______ keine internationalen Presseerzeugnisse erhältlich und die Medien staatlich kontrolliert seien. Unabhängige Nachrichten seien legal nicht zugänglich und ein unabhängiger Internetanschluss könne lediglich unter einem erheblichen Aufwand genutzt werden. Entgegen der Bewertung der C._______ sei das Kriterium "(...)" daher mit einer (...) und nicht einer (...) zu bewerten. Gemäss Bewertungsraster wird das genannte Kriterium in folgenden Fällen mit (...) bzw. (...) Punkten bewertet:

"(...)."

"(...)."

In ihren Berichten hielt die C._______ insbesondere fest, dass der Zugang zu Satellitenfernsehen sowie zum Internet stark eingeschränkt sei. Ergänzend nahm die C._______ auf Anfrage der Vorinstanz zu diesem Punkt sodann wie folgt Stellung: Es treffe zwar zu, dass in B._______ keine internationalen Zeitungen erhältlich seien. Das Kriterium sei indes mit einer (...) bewertet worden, da in den Hotels gewisse internationale Fernsehprogramme über Kabel und Satellit empfangen werden könnten. Zudem würden die Medien zwar staatlich kontrolliert, einigen Journalisten und Bloggern gelinge es jedoch, Artikel und Tweets zu veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass eine Bewertung mit (...) Punkten begründet ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass diese Fakten nicht zutreffen würden. Es ist damit kein Grund für eine Senkung der Punktezahl von (...) auf (...) ersichtlich.

3.4.4.2 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass B._______ grösstenteils über keine öffentliche Kanalisation und keine professionelle Entsorgungsanlage verfügen würde. Das Abwasser würde meist ungefiltert ins Meer fliessen. Zum Kriterium "(...)" findet sich in den Berichten der C._______ eine Bewertung mit (...) Punkten, wohingegen der Beschwerdeführer eine solche mit (...) Punkten als angemessen erachtet. Das Bewertungsraster sieht folgende Punkteverteilung vor:

"(...)."

"(...)."

"(...)."

Eine Bewertung mit (...) Punkten erscheint nicht angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass sämtliche Abwasser unbehandelt entsorgt würden. Vielmehr führt er aus, dass "grösstenteils" keine öffentliche Kanalisation bestehen würden. Ähnlich ging die C._______ bei ihrer Bewertung von der Tatsache aus, dass in einigen Siedlungen von B._______ keine geeigneten öffentlichen Kanalisationen vorhanden seien. Mit Blick auf das Bewertungsraster erscheint eine Bewertung mit (...) Punkten damit jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft.

3.4.4.3 In Bezug auf das Kriterium "(...)" führt der Beschwerdeführer insbesondere an, dieses sei lediglich mit (...) Punkten - nicht mit (...) Punkten - zu bewerten, da die Güter des täglichen Bedarfs nur teilweise vorhanden seien und das Sortiment in den Läden stark eingeschränkt sei. Gemäss Bewertungsraster orientiert sich die Punkteverteilung an folgenden Massstäben:

"(...)."

"(...)."

"(...)."

"(...)."

Der Begründung zur Bewertung der C._______ mit (...) Punkten lässt sich entnehmen, dass die Qualität der Produkte oft problematisch und das Angebot nicht beständig sei. Viele Güter seien importiert. Für Ausländer würden jedoch bestimmte Läden zur Verfügung stehen, welche Produkte von besserer Qualität anbieten würden. In Anbetracht dieser Tatsachen, welche vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten werden, erweist sich eine Bewertung mit (...) Punkten als angemessen. Nicht gefolgt werden kann sodann dem im diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund eines bevorstehenden Besuch (...) bei der Datenerhebung eine Realität abgebildet worden sei, die nicht den normalerweise herrschenden Lebensbedingungen entspreche. So seien nach dem Besuch von (...) viele Güter des täglichen Bedarfs wieder aus den Regalen der Supermärkte verschwunden. Wie den Akten und insbesondere dem entsprechenden Bericht der C._______ vom September 2015 entnommen werden kann, wurde bereits im Jahr 2015 ein QLI von (...) Punkten ermittelt, wobei insbesondere das genannte Kriterium ebenfalls mit (...) Punkten bewertet wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, das Kriterium sei aufgrund des Besuchs (...) im (...) höher bewertet worden.

3.4.4.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das öffentliche Trinkwasser in B._______ sei nicht konsumierbar, weshalb die Botschaft eine Wasseraufbereitungsanlage habe installieren müssen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Kriterium "(...)" mit (...) Punkten bewertet worden sei. Vielmehr seien hierfür lediglich (...) Punkte zu vergeben. Das Bewertungsraster sieht was folgt vor:

"(...)."

"(...)."

Die C._______ führt dazu aus, das Leitungswasser sei trinkbar, wenn es abgekocht und gefiltert worden sei. Zum Kochen könne das Leitungswasser genutzt werden. Auch diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer nicht, wenn er geltend macht, das Leitungswasser könne konsumiert werden, sofern es zuvor aufbereitet worden sei. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Angemessenheit der Bewertung mit (...) Punkten in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls ist keine offensichtliche Überbewertung ersichtlich.

3.4.5 Es ist damit festzuhalten, dass die Berichte der C._______ eine sorgfältige und umfassende Beurteilung der Lebensbedingungen in B._______ enthalten und die darauf gestützte Punktevergabe nachvollziehbar und nicht offensichtlich fehlerhaft erscheint. Da die obgenannten sowie auch die nicht näher substantiierten übrigen Kritikpunkte des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Richtigkeit und Angemessenheit der von der C._______ erhobenen Daten und Bewertung zu begründen vermögen, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen dazu vorzunehmen und hat somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antrag, es sei ein neues Gutachten zu erstellen und die daraus ermittelte Differenz sei dem Beschwerdeführer auszurichten, ist demnach abzuweisen. Ebenso wenig rechtfertigt sich damit eine Anwendung des für E._______ ermittelten QLI von (...) (2016 und 2017) bzw. (...) Punkten (ab 2018), zumal auch der Beschwerdeführer selbst für B._______ einen davon abweichenden QLI von (...) Punkten ermittelt haben will.

4.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht verfügt, dass der QLI für B._______ im für den Beschwerdeführer massgebenden Zeitpunkt per (...) bis zum (...) (...) Punkte beträgt, weshalb eine rückwirkende Erhöhung der Inkonvenienzvergütung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 1.5).

5.
Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.

5.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Pascale Schlosser

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1591/2019
Date : 16. Oktober 2019
Published : 24. Oktober 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Entscheid betreffend "Quality of Living"-Index


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  85
BPG: 18  34  36  36a
BPV: 2  81
BV: 29
VBPV-EDA: 4  8  23  80  81
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  12  29  32  35  48  49  50  52  64
BGE-register
136-I-229 • 138-V-218 • 143-III-65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • access • analysis • appeal concerning affairs under public law • autonomy • buying power • cable • calculation • commodity • communication • complaint to the federal administrative court • contract conclusion offer • cook • copy • correctness • cost • costs of the proceedings • damage • data protection • day • decision • directive • director • discretion • dismissal • document • doubt • drinking water • effect • evidence • ex officio • federal administrational court • federal court • federal department • federal department of finances • federal department of foreign affairs • federal law on administrational proceedings • federal servants law • federal servants regulation • file • finding of facts by the court • fundamental legal question • ground of appeal • indemnification • instructions about a person's right to appeal • intention • interest • journalist • judicial agency • knowledge • lower instance • material point • measure • media • meeting • modification • month • need • news • newspaper • number • officialese • participant of a proceeding • personnel merit rating • position • question • reception • request to an authority • retirement • right to be heard • right to review • sea • sewage • signature • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • time limit • value of matter in dispute • wage • weight • writ
BVGE
2013/46 • 2009/50
BVGer
A-1251/2012 • A-1586/2013 • A-1591/2019 • A-3440/2012 • A-4819/2017 • A-5183/2013 • A-5321/2013 • A-5493/2017 • A-6519/2016 • A-7589/2015 • A-7939/2015