Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-662/2013

Urteil vom 16. Oktober 2013

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

Parteien vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Thomas Eichenberger und MLaw Claudio Helmle,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,

Vorinstanz.

Gegenstand Zolltarif.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Oktober 2011 meldete die B._______ AG bei der Zollstelle C._______ (hiernach: Zollstelle) eine für die A._______ AG (hiernach: Zollpflichtige oder Beschwerdeführerin) bestimmte Sendung im EDV-Verfahren wie folgt zur Einfuhr an:

Ware: Andere Arzneiwaren, keine Betäubungsmittel und Antibotika enthaltend, X._______

Tarifnummer: 3004.9000

Eigengewicht: 3613.449

Rohgewicht: 5395.0

Ansatz: 0.00

Die Zollstelle beschaute die Ware und entnahm zwei Warenmuster. Mit provisorischer Veranlagung Nr. [...] vom 25. Oktober 2011 veranlagte sie provisorisch einen Zoll von Fr. 0.-.

B.

Die Zollstelle überwies die anlässlich der vorerwähnten Beschau erhobenen Muster zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (OZD). Die unterbreiteten Muster wurden durch die Sektion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD untersucht. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse teilte die OZD der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 5. Dezember 2011 im Wesentlichen folgenden Zollbefund mit:

"X._______

- 1000

Ergänzungsnahrungsmittel

gelbe, ovale transparente Weichgelatinekapseln (sog. Snipp-off-Kapseln können aufgeschnitten und ausgepresst oder als Ganzes konsumiert werden) mit einer Füllung aus Nachtkerzenöl mit Zusatz von etwas Vitamin E, in Aufmachung für den Einzelverkauf mit zwei Kunststoffdosen à je 120 Kapseln

Tarifnummer: 1515.9099"

Gestützt auf diesen Zollbefund der OZD nahm die Zollstelle die definitive Veranlagung nach Tarifnummer 1515.9099 vor und erhob mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. [...] vom 30. Dezember 2011 für die eingeführte Ware einen Zoll von Fr. 8'467.45.

C.

Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die Zollpflichtige am 17. Februar 2012 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen erheben. Sie beantragte, die Sendung sei als Arzneimittel der Zolltarif-Nummer 3004.9000 zuzuweisen.

Mit kostenpflichtigem Entscheid vom 9. Januar 2013 wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, das im Streit liegende Produkt X._______ könne zollrechtlich nicht als Arzneimittel qualifiziert werden, weil es lediglich zur unterstützenden Behandlung von Hautkrankheiten angepriesen werde.

D.

Gegen diesen Entscheid liess die Zollpflichtige mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides der Zollkreisdirektion unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ferner fordert sie, die eingeführte Ware X._______ sei als Arzneimittel der Zolltarifnummer 3004.9000 zuzuweisen und zollfrei zu erklären. Sie macht im Wesentlichen geltend, dieses Erzeugnis komme als von der Swissmedic zugelassenes Arzneimittel bei der Behandlung von atopischen Ekzemen zur Anwendung und sei damit auch zollrechtlich als Arzneiware zu qualifizieren.

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2013 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

F.

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 6. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest. Zudem beantragt sie im Sinne einer Beweisofferte die Einholung eines Gutachtens der Gesellschaft H._______ zur Frage, ob es sich bei atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen um eine klar bestimmte Krankheit im zollrechtlichen Sinne handle.

G.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 1.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.). Allerdings ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 1.3, A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.52).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren ge-schlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.3, A-1107/2008 und A-1108/2008 vom 15. Juni 2010 E. 1.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG).

2.2 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).

2.2.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).

2.2.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG; Art. 15
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
der Verordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsverordnung, PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.3, A-5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.4, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

2.3

2.3.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1), darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (siehe dazu hinten E. 2.4.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).

2.3.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend auch: Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (nachfolgend: Ausschuss) genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.5.2, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.2, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis durch die internationalen Organe richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht jener der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der Grundsatz zur Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.2.3).

2.4

2.4.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.1, A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).

2.4.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.3, A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2, A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).

2.4.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.3, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).

2.5 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission - tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4, A-1942/2011 vom 18. November 2011 E. 2.4, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis; Michael Beusch, Der Einfluss "fremder" Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356).

3.

3.1

3.1.1 Die Tarifnummer 1515 umfasst - soweit hier interessierend - folgende Waren:

1515 Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

- Leinöl und seine Fraktionen:

- Maisöl und seine Fraktionen:

- Rizinusöl und seine Fraktionen:

- Sesamöl und seine Fraktionen:

1515.90 - andere:

- - Getreidekeimöl:

- - Jojoba-Öl und seine Fraktionen:

- - Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen:

- - andere:

1515.9091 - - - zu Futterzwecken

- - - andere:

1515.9098 - - - - in Zisternen oder Metallfässern

1515.9099 - - - - andere

Die Tarifnummer gehört zum Abschnitt III "Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs".

3.1.2 Soweit hier interessierend fallen unter Tarifnummer 3004 folgende Waren:

3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, dosiert (einschliesslich derer, welche zur perkutanen Verabreichung bestimmt sind) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3004.9000 - andere

Die Tarifnummer 3004 gehört zu Abschnitt VI "Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien" und hierin zu Kapitel 30 "Pharmazeutische Erzeugnisse". Nicht zu Kapitel 30 zählen indessen gemäss Anmerkung 1a zu diesem Kapitel "diätetische Nahrungsmittel, angereicherte Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für die Diabetiker, Ergänzungsnahrung, tonische Getränke und Mineralwasser, [sowie] andere als intravenös zu verabreichende Nährstoffe (Abschnitt IV)". Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 30 halten unter anderem fest, dass unter Tarifnummer 3004 keine Ergänzungsnahrungsmittel fallen, welche "Vitamine oder Mineralsalze enthalten und zur Erhaltung der Gesundheit dienen, die aber keine Angaben über die Verhütung oder Behandlung einer Krankheit enthalten". Diese Erzeugnisse, welche gewöhnlich in flüssiger Form vorlägen, jedoch auch pulverförmig oder tablettiert sein könnten, würden im Allgemeinen zu Tarifnummer 2106 oder zu Kapitel 22 gehören.

Gemäss den "Notes explicatives" zur Tarifnummer 3004 wird sodann unter anderem verlangt, dass die pharmazeutischen Erzeugnisse erkennbar derart aufgemacht sind, dass sie unmittelbar an die Verbraucher (Einzelpersonen, Spitäler usw.) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken abgegeben werden können. Es müssen in irgendeiner Form entsprechende Angaben vorhanden sein zur Art der Beschwerden, gegen die sie gebraucht werden sollen, zur Anwendungsweise, zur jeweils einzunehmenden Menge usw. Diese Angaben können auf dem Behältnis oder auf der Verpackung angebracht, in der dem Erzeugnis beigefügten Drucksachen oder auf irgendeine andere Weise vermerkt sein (vgl. "Notes explicatives" zur Nummer 3004 Bst. b).

Anders gesagt hat ein Erzeugnis zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Störung) bestimmt zu sein, um als Arzneimittel im Sinne der (internationalen) zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können. Dieses Erfordernis gilt denn auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der früheren Zollrekurskommission (ZRK); es bildet das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung der Arzneiware vom Ergänzungsnahrungsmittel (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 3.1.2, A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.6.2; Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, VPB 64.109 E. 2a und 4a, vom 27. Oktober 1994, VPB 59.34 E. 3a und 3a.bb, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.aa und 4b.aa, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Gestützt auf diese Kriterien hat die ZRK entschieden, dass beispielsweise Vitamin-C-Kapseln keine prophylaktische oder therapeutische Wirkung in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit im Sinne der Tarifnummer 3004 haben, da sie in genereller Weise einen Vitamin-C-Mangel beheben oder der Deckung eines erhöhten Vitamin-C-Bedarfes dienen sollen (Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.b.cc). Auch Kapseln, die gegen eine Reihe von wenig präzis beschriebenen Beschwerden wirken sollen wie Müdigkeit, Reizbarkeit und Konzentrationsschwäche, wurden nicht als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifes eingereiht (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, a.a.O., E. 3a.bb). Nicht als Arzneimittel qualifiziert wurden sodann Wacholder-Kapseln, da "Verdauungsbeschwerden wie Aufstossen, Sodbrennen, Völlegefühl und Blähungen", zu deren Linderung die Kapseln beitragen sollen, nicht als eigentliche Krankheiten und auch nicht als Symptome von Krankheiten im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen zu werten sind (Entscheid der ZRK 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 4). Hingegen wurde als Arzneiware im Sinne des Zollrechts "Aktiferrin-F Suscaps" eingeordnet. Dieses Produkt dient der Behebung eines nachgewiesenen Eisen- und Folsäuremangels bei Schwangeren und Stillenden. Es ist damit geeignet, gezielt den durch einen Folsäuremangel verursachten, klar umschriebenen Schädigungen oder Störungen des menschlichen Körpers entgegenzuwirken (Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, VPB 64.109 E. 5c). In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2007 wurde sodann ausgeführt, dass Bachblütenessenzen, welche zur Behandlung von alltäglichen emotionalen Unausgeglichenheiten eingesetzt würden, lediglich der Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens dienten und deshalb nicht als Arzneimittel gemäss den in Tarifnummer 3004 festgehaltenen Kriterien gelten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2.3).

3.3 Bei der Untersuchung der Frage, ob das allein massgebende Kriterium der prophylaktischen oder therapeutischen Wirkung in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit erfüllt ist, kommt praxisgemäss den Angaben auf dem Packungsprospekt oder allenfalls der Packung selbst entscheidende Bedeutung zu (Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4.b.aa, mit weiteren Hinweisen).

3.4 Die Zoll- und die Heilmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]) befassen sich mit verschiedenen Regelungsinhalten und sollen unterschiedliche Zielsetzungen erfüllen. Das schweizerische Heilmittelgesetz dient einer wirksamen einheitlichen Kontrolle der Heilmittel und damit dem Schutz der Gesundheit der Menschen. Dies soll erreicht werden, indem - unter Aufsicht der Swissmedic - nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
HMG; vgl. auch Bundesblatt [BBl] 1999 3453, 3455 f.).

Im Unterschied dazu steht bei der Zollgesetzgebung die Generierung von Abgaben durch die Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Zentrum. Die Zollerhebung soll allerdings auf einem Klassifizierungssystem basieren, das den internationalen Handel nicht übermässig erschwert. Dies wird u.a. durch das HS ermöglicht, so dass die Waren beim Übergang von einem zum anderen Staat nicht neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen (vgl. die Präambel des Übereinkommens). Von der einheitlichen Bezeichnung der Waren nach einem international anerkannten System, das von den Zollverwaltungen, den mit der Erstellung von Statistiken im internationalen Warenverkehr betrauten Stellen, den Transportunternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen einzelnen Firmen angewendet werden kann, wird eine weltweite Vereinfachung der Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung des internationalen Warenaustausches erwartet (vgl. BBl 1985 III 357, 362).

Die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic (bzw. vorgängig die "Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel" [IKS]) kann deshalb für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein, liegen doch deren Beurteilungen als Einrichtung der Heilmittelgesetzgebung und der -kontrolle andere Kriterien zu Grunde als bei der Zolltarifierung (vgl. Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a, 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.bb, 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zudem keine Vorschriften, welche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an Begutachtungen durch die Swissmedic vorsehen würden. Immerhin kann die Qualifikation eines Produkts durch die Swissmedic unter Umständen gewisse Hinweise liefern. So spricht etwa die Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in Apotheken oder Drogerien mit Publikumsreklame gegen die zollrechtliche Qualifikation als Arzneiware (vgl. Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 2.6.4).

3.5

3.5.1 Beim vorliegend importierten Produkt X._______ handelt es sich um transparente, weiche sog. Snipp-off-Kapseln (Kapseln, die aufgeschnitten und ausgepresst oder als Ganzes konsumiert werden können) mit einer Füllung aus Nachtkerzenöl sowie einem Zusatz von etwas Vitamin E. Die Kapselhüllen bestehen aus modifizierter Maisstärke, Wasser, Glyserol, Carrageenan und Natriumdiphosphat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 15). Die Kapseln sind in Kunststoff-Dosen verpackt, welche ihrerseits in Faltschachteln abgepackt sind.

Für die Einreihung des streitbetroffenen Produkts kommen die Tarifnummern 1515 und 3004 in Frage. Freilich kann die anzuwendende Tarifnummer unbestrittenermassen allein aufgrund des Wortlauts dieser Nummern nicht bestimmt werden.

3.5.2 Es gilt deshalb zu prüfen, ob die Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer aufgrund der Anmerkungen erfolgen kann. Es stellt sich folglich die Frage, ob es sich vorliegend um ein Ergänzungsnahrungsmittel handelt, das gemäss Anmerkung 1a zu Kapitel 30 des Gebrauchszolltarifs 1986 nicht zu diesem Kapitel gehört. Dies gilt es nun unter Heranziehung des genannten Kriteriums zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Ergänzungsnahrungsmitteln zu klären, wobei der Verpackungsaufschrift und dem Packungsprospekt entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 3.1.2-3.4).

Auf der Verpackungsaufschrift des Produkts X._______ findet sich der Vermerk "Pflanzliches Arzneimittel - bei atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen". Zur Anwendung des Produktes wird dabei ergänzend Folgendes ausgeführt:

"Zur unterstützenden Behandlung und zur symptomatischen Erleichterung von atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen mit begleitendem Juckreiz."

Zum Wirkstoff und zum Anwendungsgebiet des Produkts findet sich sodann in der Packungsbeilage insbesondere der folgende Hinweis:

"Der wirksame Bestandteil in X._______ ist das aus den Samen der Nachtkerze gewonnene Pflanzenöl [...]. In diesem Öl ist eine wichtige Fettsäure enthalten, die Gamolensäure [...]. Normalerweise wird Gamolensäure im Körper aus den mit der Nahrung zugeführten Fettsäuren gewonnen. Bei Patienten mit Hauterkrankungen, die sich als juckende Ekzeme bemerkbar machen, ist die Konzentration von Gamolensäure im Blut erniedrigt. Hierin wird ein Grund für die Hautstörungen vermutet. Mit dem Öl der Nachtkerzensamen wird dem Körper Gamolensäure direkt zugeführt und der Mangel ausgeglichen."

Zur Anwendungsweise von X._______ wird in der Packungsbeilage namentlich Folgendes festgehalten:

"Soweit nicht anders verordnet nehmen Erwachsene 2 x täglich den Inhalt von 2-3 Kapseln ein, Kinder im Alter von 1-12 Jahren nehmen 2 x täglich den Inhalt von 1-2 Kapseln ein. [...]

Es ist möglich, dass sich in den ersten Wochen der Behandlung die Symptome verschlechtern. Bei Verschlechterung des Ekzems sollten Sie Ihren Arzt um Rat fragen. Er entscheidet dann, ob die Behandlung mit X._______ abgebrochen oder weitergeführt werden soll.

Halten Sie sich an die in der Packungsbeilage angegebene oder vom Arzt verschriebene Dosierung. Wenn Sie glauben, das Arzneimittel wirke zu schwach oder zu stark, so sprechen Sie mit Ihrem Arzt, Apotheker oder Drogisten bzw. mit Ihrer Ärztin, Apothekerin oder Drogistin."

Das Produkt ist gemäss Verpackungsaufschrift und Packungsbeilage ohne ärztliche Verschreibung in Apotheken und Drogerien erhältlich.

Die erwähnten Elemente der Verpackungsaufschrift und Packungsbeilage finden sich sodann in der von der Swissmedic genehmigten Patienteninformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilage 7).

3.5.3 Nach Auffassung der Vorinstanz ist "eine unterstützende Behandlung gegen Hauterkrankungen, die den Juckreiz günstig beeinflussen kann, keine [für eine Qualifikation als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifs] genügende Anpreisung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gegen eine klar bestimmte Krankheit" (E. 7 des angefochtenen Beschwerdenentscheides; vgl. auch Vernehmlassung, S. 9). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, bei atopischen Ekzemen handle es sich um eine klar umschriebene Krankheit und ihr Produkt sei für die Behandlung dieser Krankheit bestimmt (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 10).

Die erwähnten Hinweise auf der Verpackung, der Packungsbeilage und in der Patienteninformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz sind zwar hinsichtlich der Frage, ob darin auf eine klar bestimmte Krankheit Bezug genommen wird, durch die Rede von "Hauterkrankungen" verhältnismassig allgemein gehalten. Jedoch ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass jeweils nicht generell "Hauterkrankungen" erwähnt sind, sondern der Kreis der angesprochenen dermatologischen Erkrankungen auf atopische, ekzematöse Hauterkrankungen mit begleitendem Juckreiz beschränkt wird. Es geht weder aus den Akten hervor noch bestehen Anhaltspunkte, dass es ganz unterschiedliche Arten solcher Hautkrankheiten gibt. Vielmehr kann als gerichtsnotorisch gelten, dass die "atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen mit begleitendem Juckreiz" im hiervor E. 3.5.2 erwähnten Sinne mit atopischen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz identisch sind bzw. keine weiteren Hauterkrankungen mitumfassen. Letzteres suggerieren auch die Ausführungen in der Beschwerde, welche insoweit seitens der Vorinstanz nicht substantiiert bestritten wurden.

Bei atopischen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz handelt es sich damit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - um eine klar umschriebene bzw. klar bestimmte Krankheit im hiervor (E. 3.1.2 und 3.2) genannten Sinn.

3.5.4 Zu klären ist sodann, ob das in Frage stehende Produkt mit Bezug auf atopische Ekzeme mit begleitendem Juckreiz in der für die zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel erforderlichen Art prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfaltet.

3.5.4.1 Nach der erwähnten Darstellung in der streitbetroffenen Packungsbeilage und der Patienteninformation des Arzneimittel-Kompendiums kann X._______ der - bei Betroffenen mit juckenden Ekzemen vermutungsweise für diese Erkrankungen ursächlichen - erniedrigten Konzentration von Gamolensäure im Blut entgegenwirken. Demzufolge basiert die in diesen Unterlagen in Zusammenhang mit der Behandlung von atopischen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz behauptete unterstützende therapeutische Wirkung auf einer Vermutung. Dieser Umstand vermag aber für sich allein die zollrechtliche Qualifikation des Produktes als Arzneimittel nicht auszuschliessen. Denn entsprechend den vorstehenden Ausführungen (vorn E. 3.1.2) muss es grundsätzlich genügen, wenn das Erzeugnis - wie dies vorliegend der Fall ist - für die Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit bestimmt ist.

3.5.4.2 Immerhin fragt sich, ob zollrechtlich dann nicht von einem Arzneimittel ausgegangen werden kann, wenn ein Produkt nach seiner Aufmachung (Packung, Packungsbeilage etc.) zwar für die therapeutische Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit bestimmt, jedoch wirkungslos ist. Es stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob mit Bezug auf die massgebende therapeutische Wirkung eines Produkts ausschliesslich auf die Angaben auf der Verpackung und der Packungsbeilage (sowie allenfalls auf die Informationen in der Patienteninformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz) abzustellen ist (vgl. dazu auch die entsprechende, seinerzeit ausdrücklich offen gelassene Frage im Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4c/aa).

Den Angaben auf der Verpackung und in der Packungsbeilage wurde nach der Rechtsprechung bei der Tarifeinreihung von Kapseln jeweils nicht nur mit Blick auf die vorn E. 3.1.2 erwähnten (das Behältnis, die Verpackung und die dem Erzeugnis beigefügten Drucksachen ausdrücklich erwähnenden) - hier verbindlichen - "Notes explicatives" entscheidende Bedeutung beigemessen. Grund dafür war überdies die Annahme, dass Verpackung und Packungsbeilage - jedenfalls bei Fehlen von Hinweisen für eine unkorrekte Abfassung der entsprechenden Texte - grundsätzlich verständlich und in vertrauenswürdiger Weise über die Natur der Kapseln sowie den darin enthaltenen Wirkstoff informieren (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, VPB 59.34 E. 3a/bb, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die zollrechtliche Qualifikation eines nach seiner Aufmachung prophylaktische oder therapeutische Wirkung mit Bezug auf eine klar umschriebene Krankheit entfaltenden Erzeugnisses als Arzneimittel jedenfalls dann nicht allein mit Hinweis auf dessen angeblich fehlende Wirksamkeit zu verneinen, wenn Letztere in der Fachliteratur kontrovers ist.

Zur Frage nach der tatsächlichen Wirkung des Hauptinhaltsstoffes von X._______, des Nachtkerzenöls, auf atopische Ekzeme mit begleitendem Juckreiz lassen sich die vorliegend eingereichten Fachartikel und weiteren Publikationen heranziehen. Zwar beziehen sich diese Dokumente teilweise auf die Wirkung von Nachtkerzenöl bei atopischer Dermatitis. Da der Übergang von einer atopischen Dermatitis zu einem atopischen Ekzem jedoch fliessend ist und diese Begriffe (sowie der Begriff Neurodermitis) teilweise synonym verwendet werden (vgl. Roche Lexikon Medizin, Stichworte "Dermatitis" und "Ekzem, atopisches", abrufbar unter http://www.tk.de/rochelexikon/ [im Folgenden: Roche Lexikon], zuletzt besucht am 16. Oktober 2013; vgl. auch Beschwerdebeilage 14 S. 1), geben die fraglichen Aktenstücke auch Aufschluss über die Wirksamkeit von Nachtkerzenöl bei atopischen Ekzemen. Letzteres ist denn auch zu Recht unbestritten.

Die vorliegenden Fachartikel halten zum Teil fest, es habe eine signifikante Verbesserung des Krankheitsbildes durch die Verabreichung von Nachtkerzenöl und/oder X._______ festgestellt werden können (vgl. Beschwerdebeilagen 8-19). Nach anderen Veröffentlichungen ist nicht hinreichend belegt, dass Nachtkerzenöl ein wirksames Mittel zur Behandlung der atopischen Dermatitis bildet, und wird von einem Widerruf der Zulassung von Produkten mit Gamolensäure zur Behandlung von atopischer Dermatitis durch die britische Arzneimittelbehörde im Jahr 2002 berichtet (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 22-26). Mit anderen Worten ist die Frage der Wirksamkeit von Nachtkerzenöl bei atopischer Dermatitis und atopischen Ekzemen umstritten. Die Qualifikation von X._______ als Arzneimittel lässt sich deshalb nicht mit dem Hinweis auf eine angeblich fehlende Wirksamkeit dieses Produkts bei atopischen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz ausschliessen.

Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die in Frage stehende Wirkung von X._______ entgegen der Darstellung der Vorinstanz nach der Aufmachung dieses Produktes und den aktenkundigen Fachartikeln nicht bloss auf eine "günstige Beeinflussung" des Juckreizes bei den in Frage stehenden atopischen Ekzemen beschränkt. Dies spricht ebenfalls dafür, diesem Produkt die zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel nicht mit Hinweis auf eine angeblich fehlende Wirksamkeit abzusprechen.

3.5.5 Zwar verweist die Vorinstanz auf verschiedene aktenkundige Auszüge von paramedizinischen sowie medizinischen Internetseiten, wonach X._______ zur Behandlung des Prämenstruellen Syndroms (PMS) und zur Behandlung von Schmerzen bei rheumatoider Arthritis angepriesen bzw. eine entsprechende Verwendung dieses Produkts diskutiert wird (vgl. Vernehmlassung, S. 9; Vernehmlassungsbeilagen 19-21). Der Umstand, dass das streitige Erzeugnis für die Behandlung anderer Krankheiten als der auf seiner Aufmachung genannten Hauterkrankung eingesetzt werden kann und auf verschiedenen Internetportalen eine entsprechende Anpreisung zu finden ist, schliesst dessen zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sowohl das PMS als auch die rheumatoide Arthritis klar umschriebene Krankheiten bilden.

Das hier genannte Vorbringen der Vorinstanz ändert nichts daran, dass das fragliche Erzeugnis gezielt zur Behandlung oder Linderung einer klar bestimmten Krankheit eingesetzt und entsprechend angepriesen wird. Damit wird der Bereich der ergänzenden Verwendung zu Ernährungszwecken aber verlassen und geht es zollrechtlich um ein Arzneimittel (vgl. Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4c/bb).

3.6 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das streitige Produkt gemäss seiner - im vorliegenden Kontext entscheidenden - Aufmachung zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Störung) bestimmt ist und es sich damit zollrechtlich nicht um ein Ergänzungsnahrungsmittel, sondern um ein Arzneimittel handelt.

In diesem Zusammenhang passt ins Bild, dass die Oberzolldirektion in einem aktenkundigen Schreiben vom 25. Juni 2007 ein Produkt mit der Bezeichnung "Neobonsen", das aus mit Nachtkerzenöl gefüllten Kapseln bestand und das gemäss den Angaben auf der Packungsbeilage zur Behandlung von Neurodermitis verwendet wurde, zolltariflich als Arzneiware qualifizierte (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9). Zwar führt die Vorinstanz aus, es habe sich bei diesem Produkt um ein anderes als das vorliegend in Frage stehende Erzeugnis gehandelt (vgl. Vernehmlassung, S. 10). Gleichwohl erscheint das Produkt X._______ als im Wesentlichen mit dem im genannten Schreiben der Oberzolldirektion bezeichneten Erzeugnis vergleichbar, nämlich hinsichtlich seines Hauptinhaltsstoffes (Nachtkerzenöl) und seiner Bestimmung gemäss seiner Aufmachung (unterstützende Behandlung atopischer Ekzeme; zur Vergleichbarkeit der Begriffe atopisches Ekzem und Neurodermitis vgl. vorne E. 3.5.4.2).

Für die zollrechtliche Qualifikation des fraglichen Produkts als Arzneimittel ist im Übrigen nach dem hiervor Ausgeführten (vorn E. 3.4) nicht entscheidend, ob dieses Erzeugnis oder Nachtkerzenöl als Arzneimittel bei der Swissmedic registriert sowie zugelassen ist. Immerhin spricht die Zulassung des streitbetroffenen Produkts als Heilmittel durch die Swissmedic nicht gegen dessen zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel. Sodann braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob eine allfällige Aufnahme des Produkts in die Spezialitätenliste der Kranken- und Unfallversicherungen - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - für dessen zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel ins Feld geführt werden kann (vgl. Beschwerde, S. 11; Vernehmlassung, S. 8).

3.7 Es bleibt auf die übrigen, von der Vorinstanz gegen eine zollrechtliche Einreihung vonX._______ als Arzneimittel vorgebrachten Argumente einzugehen:

3.7.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, ein vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) im Jahr 1995 genehmigtes "Avis de classement" zu einem konkreten Produkt aus Nachtkerzenöl spreche gegen die zollrechtliche Qualifikation von X._______ als Arzneimittel (vgl. Vernehmlassung, S. 10).

Nach der genannten Einreihungsavise ist das darin genannte Erzeugnis aus Nachtkerzenöl mit Zusatz von Vitamin E und Milchfett, das in - für den Detailhandel in durchsichtige Plastikverpackung gelegte - Gelatine- bzw. Glycerolkapseln gefüllt ist und zur Ergänzung der Nahrung mit essentiellen, im Öl enthaltenen Fettsäuren (insbesondere Gamma-Linolensäure) verwendet wird, der Tarifnummer 1517.90 zuzuordnen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 28). Dieses "Avis de classement" ist verbindlich (vgl. vorn E. 2.3.2).

Das vorliegend im Streit liegende Produkt ist insoweit mit dem in dieser Einreihungsavise erwähnten Erzeugnis vergleichbar, als es ebenfalls aus Kapseln mit dem Hauptinhaltsstoff Nachtkerzenöl besteht und es unbestrittenermassen einen Zusatz von etwas Vitamin E enthält. Zudem enthalten die Kapseln des Produktes X._______ ebenso wie das in der Einreihungsavise erwähnte Erzeugnis unter anderem Glycerol (vgl. Vernehmlassungsbeilage 15). Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass die Kapseln bei beiden Produkten in einer für den Einzelhandel bestimmten Form abgepackt sind.

Freilich besteht insoweit ein entscheidender Unterschied zwischen den erwähnten Erzeugnissen, als X._______ nach seiner Aufmachung nicht als Mittel zur Ergänzung der Nahrung mit essentiellen, im Öl enthaltenen Fettsäuren (insbesondere Gamma-Linolensäure) verwendet wird, sondern - wie hiervor aufgezeigt wurde (vorn E. 3.5.2 ff.) - als pflanzliches Arzneimittel bei atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen.

Die erwähnte Einreihungsavise, welche sich unbestrittenermassen auf ein konkretes Erzeugnis bezieht (vgl. Vernehmlassung, S. 10), bildet somit eine Einzelentscheidung, welche für den vorliegenden Fall keine klaren Rückschlüsse auf den anzuwendenden Zolltarif erlaubt. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht im angefochtenen Entscheid noch keinen Bezug auf diese Einreihungsavise genommen.

3.7.2 Die Vorinstanz bringt ergänzend vor, in der EU seien Erzeugnisse der vorliegend in Frage stehenden Art zollrechtlich nicht als Arzneiwaren einzureihen (Vernehmlassung, S. 10). Sie verweist dabei auf ein Urteil des Gerichtshof der EU (EuGH) aus dem Jahre 2009 und einen aktenkundigen Ausdruck aus der Homepage der Europäischen Kommission.

Die Zuweisung eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Tarif-Nummer durch die EU bildet zwar ein Indiz für die Richtigkeit der Tarifierung unter diese Nummer (vorn E. 2.5). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind jedoch die Produkte, welche Gegenstand des genannten Urteils des EuGH und des fraglichen Auszuges der Homepage der Europäischen Kommission bildeten, nicht mit dem vorliegend im Streit liegenden Erzeugnis vergleichbar:

3.7.2.1 Das erwähnte Urteil des EuGH betraf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Tarifierung von Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthielten und denen eine bestimmte Menge an Vitaminen zugesetzt war. Die Zubereitungen befanden sich in einer Hülle, die hauptsächlich aus Gelatine bestand, und wurden in Form von Kapseln dargereicht (vgl. Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2009, verbundene Rs. C 410/08 bis C 412/08 Rz. 24). Der EuGH schloss eine Einreihung dieser Lebensmittelzubereitungen in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur, die "letztlich eine verfeinerte Aufgliederung des Harmonisierten Systems (HS)" bildet (vgl. Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 397), mit der Begründung aus, mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren würden nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts keine therapeutischen oder prophylaktischen Zwecke verfolgt (Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2009, verbundene Rs. C 410/08 bis C 412/08, Rz. 38).

Da das vorliegend in Frage stehende Produkt - wie ausgeführt - für einen therapeutischen Zweck bestimmt ist, unterscheidet es sich von den im Urteil des EuGH erwähnten Lebensmittelzubereitungen. Aus diesem Urteil lässt sich deshalb nichts gegen eine zollrechtliche Qualifikation von X._______ als Arzneimittelableiten.

3.7.2.2 Was den erwähnten Auszug aus der Homepage der Europäischen Kommission betrifft, soll es sich nach Darstellung der Vorinstanz um eine verbindliche Zollauskunft handeln (vgl. Vernehmlassung, S. 10). Das entsprechende Dokument betrifft ein Produkt namens "Y._______", das aus Kapseln mit Nachtkerzenöl sowie Vitamin E besteht und auf dessen Verpackung sich der allgemeine Hinweis "Gut für die Haut" findet. Die Einreihung dieses Erzeugnisses unter Position Nr. 3004 der Kombinierten Nomenklatur wurde dabei unter Hinweis auf die fehlende Aufmachung im Sinne dieser Position ausgeschlossen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 31).

Da das vorliegend streitige Produkt anders als die Nachtkerzenöl-Kapseln "Y._______" derart aufgemacht ist, dass sein therapeutischer Zweck in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit ersichtlich ist (vgl. vorn E. 3.5.4 f.), erscheint der fragliche Auszug aus der Homepage der Europäischen Kommission vorliegend von vornherein nicht als entscheiderheblich.

3.7.3 Die Vorinstanz macht ferner geltend, die OZD habe gestützt auf ein ihr unterbreitetes Muster bereits im Jahr 2001 das Produkt "X._______ [...]" unter die Tarifnummer 1515.9099 eingereiht (vgl. Vernehmlassung, S. 10 f.). Diese Darstellung trifft zwar zu (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9). Freilich geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, ob das damals beurteilte Produkt "X._______ [...]" mit dem vorliegenden Erzeugnis X._______ unter rechtswesentlichen Aspekten vergleichbar ist. Insbesondere fehlt es an Hinweisen bezüglich der Aufmachung von "X._______ [...]". Selbst wenn die im Jahr 2001 beurteilte Ware mit dem in Streit liegenden Produkt identisch oder vergleichbar wäre, wäre im Übrigen der entsprechende, nicht näher begründete Entscheid der OZD vom 5. April 2001 nicht präjudizierend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

3.8 Aus dem Gesagten folgt, dass das in Frage stehende Erzeugnis X._______ ein Arzneimittel im Sinne der Tarifnummer 3004 bildet.

Zu Recht ist unbestritten, dass dieses Produkt, sofern es zollrechtlich als Arzneimittel (im Sinne der Tarifnummer 3004) zu behandeln ist, unter Tarifnummer 3004.9000 einzureihen ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Nach den vorstehenden Erwägungen ist schliesslich davon auszugehen, dass die Einholung eines Gutachtens der Gesellschaft H._______ keine entscheiderheblichen neuen Erkenntnisse zur streitigen Tarifeinreihung zu vermitteln vermag. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vorn E. 1.3) abzuweisen.

3.9 Gemäss dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Januar 2013 aufzuheben. Das im Streit liegende Produkt X._______ ist als Arzneimittel unter Tarifnummer 3004.9000 einzureihen und damit als zollfrei zu veranlagen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
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3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- ist der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückzuerstatten.

4.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
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c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
und 2
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer (Art. 8 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). War die obsiegende Beschwerdeführerin bereits in einem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote eingereicht hat, somit eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten auf Fr. 4'500.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
und 2
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

5.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Januar 2013 aufgehoben.

2.
Das im Streit liegende Produkt X._______ ist unter Tarifnummer 3004.9000 einzureihen und damit zu einem Zollansatz von Fr. 0.- zu veranlagen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.

4.

Die Eidgenössische Zollverwaltung hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-662/2013
Date : 16. Oktober 2013
Published : 25. Oktober 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif


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BGG: 83
HMG: 1
PublG: 5
PublV: 15
VGG: 33  37
VGKE: 7  8
VwVG: 3  48  49  63  64
ZG: 7  19  116
ZTG: 1  3  4  15
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