Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3434/2014

Urteil vom 16. September 2015

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

S._______,

Parteien vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, (geb. 1987), kosovarischer Staatsangehöriger, wurde in der Schweiz geboren und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung.

B.
In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

- Mit Bussenverfügung vom 5. Juli 2006 wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von Fr. 300.-;

- mit Strafbefehl vom 20. November 2007 wegen versuchten Raubs, Drohung und Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen à je Fr. 100.-, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-;

- mit Bussenverfügung vom 9. Februar 2009 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à je Fr. 60.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. November 2007 ausgesprochene Probezeit wurde um ein Jahr verlängert;

- mit Strafverfügung vom 10. August 2009 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-;

- mit Entscheid vom 17. August 2011 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Tötung und mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. November 2007 und mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Februar 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurden widerrufen und für vollziehbar erklärt;

seit dem 31. Juli 2010 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Am 30. Juli 2013 wurde er bedingt entlassen.

C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (zuletzt bestätigt durch Urteil des BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014) widerrief die Migrationsbehörde des Kantons X._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ausreise bis zum 15. Mai 2014 angesetzt. Am 13. Mai 2014 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz kontrolliert.

D.
In seinem Schreiben vom 30. April 2014 gewährte das Bundesamts für Migration (BFM; neu: Staatssekretariat für Migration SEM) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme. Dieser reichte am 12. Mai 2014 seine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen bezog er sich dabei auf die positiven Aspekte im Vollzugsbericht vom 23. Mai 2013 und betonte sein Engagement bei der Resozialisierung und seine positive Entwicklung. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er sogleich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aufgrund der guten Bewährung und der familiären Beziehungen - insbesondere auch nach der Heirat einer Schweizer Bürgerin - lasse sich vorliegend eine unbefristete Fernhaltemassnahme nicht rechtfertigen; diese sei auf drei Jahre zu beschränken.

E.
Das BFM verhängte am 16. Mai 2014 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Zur Begründung wurde zunächst auf die Verurteilung vom 17. August 2011 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verwiesen. Davor sei der Beschwerdeführer bereits vier Mal verurteilt worden. Er habe die zweimalige Chance des bedingten Strafvollzugs ungenutzt gelassen und während der Probezeit schwere Straftaten verübt. Im Vollzugsbericht vom 23. Mai 2013 sei u.a. erwähnt, dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. In Anbetracht der Rechtsgüterverletzung, des bisherigen Verhaltens und der kurzen Bewährungszeit sei eine Prognosestellung derzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit sein Wohlverhalten im Ausland unter Beweis zu stellen. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertige sich unter den gegebenen Umständen ein längerfristiges Einreiseverbot. Hinsichtlich des geltend gemachten privaten Interesses sei festzuhalten, dass Eltern und Geschwister ihn nicht von der Begehung der schwerwiegenden Straftaten hätten abhalten können und dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Wegweisung damit habe rechnen müssen, dass er die, nach Bestätigung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung durch das BGer, mit einer Schweizer Bürgerin geschlossene Ehe nicht in der Schweiz leben könne.

F.
Kurz zuvor am 9. Mai 2014, hatte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin N._______ geheiratet. Am 2. Juni 2014 ersuchte die Ehefrau die kantonale Migrationsbehörde um Familiennachzug des Beschwerdeführers. Das Gesuch ist derzeit hängig.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Beschränkung des Einreiseverbots auf drei Jahre. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wurde in der Hauptsache vorgebracht, er habe zum Tatzeitpunkt eine schwere Alkoholintoxikation aufgewiesen. Laut forensischem Gutachten sei er zum massgebenden Zeitpunkt durch depressive und suizidale Tendenzen in seinem Persönlichkeitsgefüge destabilisiert gewesen. Insgesamt habe dies zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt, was das Strafgericht bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt habe. Er habe seine Strafe im offenen Vollzug verbüsst und die Ausgangsregelungen seien aufgrund seiner guten Führung schrittweise gelockert worden. Aus dem Vollzugsbericht vom 23. Mai 2013 ergebe sich eine sehr gute Führung, vorbildliches Sozialverhalten und korrektes Verhalten dem Anstaltspersonal gegenüber. Ebenfalls werde auf das enge familiäre Verhältnis hingewiesen. Die Tragfähigkeit des Umfelds gebe keinen Anlass zu Fragen. Er habe seine Vollzugszeit ausgesprochen positiv absolviert. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters vom 1. Juli 2013 beweise der Beschwerdeführer eine gute Belastbarkeit in Konfliktsituationen. Die Tat habe sich aus den spezifischen Umständen unter Alkoholeinfluss entwickelt. Er zeige Bedauern und Reue und nehme am Wiedergutmachungsprogramm der Strafanstalt teil. Die Alkoholproblematik scheine überwunden und er sei bereit, mit der Bewährungshilfe vollumfänglich zusammenzuarbeiten. Es sei zu seiner Nachreifung und Festigung der Persönlichkeit gekommen. Die gesamte Entwicklung führe zu einer positiven Legalprognose mit einem eher geringen Rückfallrisiko. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe er sich wieder beruflich integrieren können. Aufgrund der guten Bewährung, der positiven Prognose und der familiären Beziehungen sei eine dreijährige Fernhaltemassnahme gerechtfertigt.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 verweist die Vorinstanz auf die wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers, welche ihn nicht von der Begehung weiterer Taten hätten abhalten können. Grundsätzlich werde am verhängten Einreiseverbot festgehalten. Auch die Eheschliessung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundigen Schweizer Bürgerin - im Aufenthaltsbeendigungsverfahren sei noch eine angeblich sechsjährige Beziehung zu einer anderen Partnerin geltend gemacht worden - vermöge daran nichts zu ändern. Angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einreiseverbote zwingend zu befristen seien, sehe sie sich indessen veranlasst, das Einreiseverbot ab Haftentlassung Ende Juli 2013 auf die Dauer von 15 Jahren, bis zum 31. Juli 2028, zu befristen.

I.
Mit Replik vom 25. März 2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, eine Dauer von 15 Jahren sei unverhältnismässig lang. Das schwere strafrechtliche Verschulden werde nicht bestritten, doch müsse aufgrund der aktenkundigen Berichte nicht von einer künftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei ernsthaft und sie suchten eine gemeinsame Zukunft. Für die Ehefrau sei indessen klar, dass ihre Zukunft in der Schweiz sei und dass sie ihre Ehe für längere Zeit im Sinne einer Fernbeziehung führen müsse. Damit sei ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK stark eingeschränkt und eine fünfzehnjährige Fernhaltemassnahme erweise sich als unverhältnismässig lang.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff . VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VZAE).

3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

4.

Die Vorinstanz hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, insbesondere auf diejenige vom 17. August 2011. Zweifellos stellen bereits die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt.

5.

5.1 Das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreiseverbot wurde infolge der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/20) im Zuge der Vernehmlassung auf die höchste zulässige Dauer von 15 Jahren befristet. In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.

Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie durch wiederholte Delinquenz im Vorfeld können nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 3.4) schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.

5.2 Die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisse deuten auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Der Beschwerdeführer, von Beruf Metzger, habe gemäss Entscheid vom 17. August 2011, mit einem 30 cm langen Fleischmesser, dem unbewaffneten Opfer einem Stich in den Oberbauch versetzt und damit dessen Tod verursacht. Zudem habe er dem Opfer ins Gesäss gestochen. Er habe wahllos um sich gestochen und dabei mit dem Messer, mit dem er sich ursprünglich selber habe umbringen wollen, mehrere Personen getroffen, welche sich am Tatort befunden hätten. Ihm sei gleichgültig gewesen, wie und wo er die Personen, die sich mit ihm am Tatort befanden, traf und er habe auch schwere bzw. tödliche Verletzungen in Kauf genommen. Dies zeige sich einerseits durch die Verletzungen der Opfer und andererseits durch das Zielen auf den Oberkörper sowie die Herz- und Halsgegend. So habe er ein zweites Opfer nur am Oberarm, aber dennoch auf Herzhöhe getroffen. Bei einer weiteren anwesenden Person habe er mit dem Messer in Richtung Hals gezielt. Einem dritten Opfer, von welchem er zuvor "herumgeschubst" worden sei, und wodurch er sich wohl bedrängt gefühlt habe, habe er in einer völlig unverhältnismässigen und unkontrollierten Reaktion einen Oberschenkeldurchstich zugefügt, was für eine erhebliche Kraftanwendung bei der Tatwaffenführung spreche. Den Beschuldigten treffe daher ein schweres Verschulden und er hätte der Situation problemlos ausweichen können, wenn er den Tatort frühzeitig verlassen hätte. Trotz seines destabilisierten psychischen Zustandes und der starken Alkoholisierung schloss das Gericht aufgrund der konkreten Umstände nicht auf eine vollständige Aufhebung der Steuerungs- und damit der Schuldunfähigkeit. Sein zumindest eventualvorsätzliches Handeln werde indessen davon nicht berührt.

5.3 Durch seine strafrechtliche Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe massiv (um das Fünffache) überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem beinhaltet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtlicher Perspektive in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4).

5.4 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden kann. Eine relevante Gefährdung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers bereits vier Jahre zurück liegt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich jedoch anführen, dass er im Strafverfahren geständig war und er aufrichtige Reue zeigte, dies in der Hauptverhandlung noch einmal erklärte und sich persönlich bei den anwesenden Opfern entschuldigte, was vom Strafgericht als strafminderndes Element gewertet wurde. Des Weiteren wirkten sich die durch die starke Alkoholisierung beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten unter den gesamten Vor-aussetzungen zu einer schwerwiegenden Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus, was zu einer erheblichen Reduktion des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers führte. Die Vollzugszeit wurde als gesamthaft positiv beurteilt. Zu Beginn hätten noch "Fragezeichen" über die tatsächliche innere Einstellung bestanden. Im weiteren Verlauf habe er aber den Tatbeweis erbringen können, dass er psychisch stabil zu sein scheine. Insgesamt wurde in Bezug auf Tötungsdelikte in nicht alkoholisiertem Zustand von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen, wobei grösster Wert auf Drogen- und Alkoholabstinenz zu legen sei. Aus diesem Grund wurde die vorzeitige Entlassung unter bestimmten Voraussetzungen mit flankierenden Massnahmen zur Verminderung der Rückfallgefahr als vertretbar erachtet. Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer nicht nur die Existenz einer schwerwiegenden, sondern einer Gefahr überhaupt, in Abrede. Er habe sich bewährt und seine Lehren aus dem Geschehenen gezogen.

5.5 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dass er im Strafverfahren geständig war und er sich im Strafvollzug klaglos verhalten hat, ist zwar bei der Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen nicht ohne Bedeutung. Die Aussagekraft dieser Elemente ist jedoch gering. Denn die Geständigkeit eines Beschuldigten kann genauso gut taktische Gründe haben, und die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt anderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf Tötungsdelikte in nicht alkoholisiertem Zustand ein geringes Rückfallrisiko attestiert wurde, ist sodann zu relativieren. Bezieht sich diese Aussage doch explizit einzig auf die Verübung von Tötungsdelikten und lässt keine Einschätzung des Risikos anderer Straftaten zu. Im Übrigen kann hinsichtlich der ausländerrechtlichen Beurteilung der Rückfallgefahr im Falle des Beschwerdeführers auf die Erwägungen des BGer verwiesen werden (E.4.4.2). Sodann ist aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive entscheidend, dass die seit Begehung seiner letzten und schwersten Tat am 29. März 2010 (Tötungsdelikt) vergangenen fünf Jahre angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens zu kurz bemessen sind, als dass sie die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage entscheidend relativieren könnten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne im Strafvollzug befand und er anschliessend unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens und einer laufenden strafrechtlichen Probezeit stand (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2). Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung am 29. März 2010 bereits viermal verurteilt worden war, einmal davon wegen versuchten Raubs. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 - nunmehr wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt - einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft nachdem er nur wenige Tage nach seiner Ausreise am 13. Mai 2014, anfangs Juni 2014, in die Schweiz zurückkehrte und sich bis zu seiner Verhaftung am 2. Januar 2015 illegal in der Schweiz aufhielt. Damit hat er bewiesen, dass er auch künftig nicht gewillt ist, das von ihm geforderte bedingungslose Wohlverhalten an den Tag zu legen.

5.6 Damit ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen und eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG demnach geboten ist.

6.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).

6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Auf die Elemente, die der Einschätzung zu Grunde liegen, wurde bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang eingegangen. Es sind dies das Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen, die erneute Delinquenz nach Entlassung aus dem Strafvollzug sowie insbesondere die Schwere der verübten Straftat gegen Leib und Leben. Dem gegenüber steht die volle Geständigkeit des Beschwerdeführers im Strafverfahren, die nicht vollumfänglich negative Legalprognose, die ihm seitens des Strafgerichts ausgestellt wurde, sowie seine insgesamt positive Entwicklung während des Strafvollzugs. Diese Elemente sind jedoch, angesichts des erneuten gesetzwidrigen Verhaltens, stark zu relativieren. Die Qualifizierung der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG kann nicht in Frage gestellt werden (darauf wurde bereits eingegangen) und das Ausmass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr muss als beträchtlich eingestuft werden.

6.2 In der Sache hält der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse entgegen, dass er hier geboren sei, die Schule besucht, eine Lehre absolviert sowie anschliessend im selben Betrieb weiter gearbeitet habe. Zudem habe er auch nach der Haftentlassung wieder eine Stelle gefunden. Seine Familie lebe in der Schweiz und er pflege zu ihr einen intensiven Kontakt. Zudem sei er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet.

6.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Entsprechende Interessen wären im Rahmen eines Gesuchs um Familiennachzug zu prüfen und könnten bei Vorliegen eines positiven Entscheides der kantonalen Behörden zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, über dessen Ausgang noch nicht entschieden worden sei. Die Frage der Aufenthaltsregelung geht denn auch einem Entscheid über die Fernhaltemassnahme vor (vgl. Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 m.H.). Im vorliegenden Zusammenhang lautet die Frage, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
BV standhält. Sodann geht mit dem Einreiseverbot kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einher. Denn es besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche wird aber praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. In diesem eingeschränkten Rahmen kann den Interessen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Zudem steht der Kontaktpflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts entgegen. Hinsichtlich der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer noch während des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens angeblich in einer sechsjährigen Beziehung mit einer anderen Frau befand (vgl. Urteil des BGer 2C_893/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2). Der Umstand, dass er sich knapp zwei Monate später mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete, ist daher zu relativieren, schafft das Recht auf Familienleben doch ohnehin keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Den Ehegatten musste zum Zeitpunkt der Heirat bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ehe unter den gegebenen Umständen für längere Zeit nicht in der Schweiz führen können. Wenn sie sich zudem gegen ein gemeinsames Leben in der Heimat des Beschwerdeführers entschieden haben, so sind sie für die sich daraus ergebende Erschwernis der ehelichen Kontakte in erster Linie selbst verantwortlich. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist er durch das öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt. Das ändert jedoch nichts daran, dass wesentliche Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen. Doch auch diesen kommt, angesichts der vom
Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefahr, keine überragende Bedeutung zu.

6.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf 15 Jahre bemessene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint, wird ihr gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VwVG ausserdem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müssten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden unter Einschluss der wirtschaftlichen Verhältnisse seines Ehegatten (BGE 124 I 1 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4 und I 491/02 vom 10. Februar 2003 E. 3.2). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller (Urteil des BGer 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007. E. 4.1).

8.3 Die behauptete Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird - trotz zweimaliger Fristerstreckung zur Einreichung entsprechender Belege - weder ausgewiesen noch ist sie gerichtsnotorisch. Er macht zwar geltend, dass er in seiner Heimat nicht in der Lage sei, ein den schweizerischen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erzielen, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht in der Lage sei, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen. Dabei verkennt er jedoch, dass zur Beurteilung der Bedürftigkeit die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung massgebend ist, und dass einerseits den finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, andererseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation der gesuchstellenden Person beachtlich ist. Zudem sind bei der Feststellung der prozessualen Bedürftigkeit auch die Einkünfte der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.97). Wohl ist davon auszugehen, dass diese ein regelmässiges Einkommen in der Schweiz erwirtschaftet, doch fehlen Belege, welche einen Überblick über ihre wirtschaftliche Situation geben könnten. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht belegt sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Nach dem Gesagten ist bereits eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
und 2
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VwVG nicht erfüllt, weshalb sich weitere Ausführungen über die Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erübrigen.

9.
Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwerdeführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu tragen (vgl. Art. 58 Abs. 3
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
i.V.m. Art. 63
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
VwVG; Art. 1 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
. VGKE sowie Art. 15
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 15 Dépens en cas de procédure devenue sans objet - Lorsqu'une procédure devient sans objet, le tribunal examine s'il y a lieu d'allouer des dépens. L'art. 5 s'applique par analogie à la fixation des dépens.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 5 Frais en cas de procédure devenue sans objet - Lorsqu'une procédure devient sans objet, les frais sont en règle générale mis à la charge de la partie dont le comportement a occasionné cette issue. Si la procédure est devenue sans objet, sans que cela soit imputable aux parties, les frais de procédure sont fixés au vu de l'état des faits avant la survenance du motif de liquidation.
VGKE). Diese wird mangels Kostennote nach gerichtlichem Ermessen und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 600.- festgesetzt (inkl. Auslagen, exkl. MwSt., vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 9 Frais de représentation
1    Les frais de représentation comprennent:
a  les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat;
b  les débours, notamment les frais de photocopie de documents, les frais de déplacement, d'hébergement et de repas et les frais de port et de téléphone;
c  la TVA pour les indemnités mentionnées aux let. a et b, pour autant qu'elles soient soumises à l'impôt et que la TVA n'ait pas déjà été prise en compte.
2    Aucune indemnité n'est due lorsqu'il existe un rapport de travail entre le représentant et la partie.
und Art. 14
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
VGKE, Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
und Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
MWSTG).

Dispositiv Seite 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 600.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : C-3434/2014
Date : 16 septembre 2015
Publié : 02 octobre 2015
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de cité et droit des étrangers
Objet : Einreiseverbot


Répertoire des lois
CEDH: 8
Cst: 13
FITAF: 1 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
5 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 5 Frais en cas de procédure devenue sans objet - Lorsqu'une procédure devient sans objet, les frais sont en règle générale mis à la charge de la partie dont le comportement a occasionné cette issue. Si la procédure est devenue sans objet, sans que cela soit imputable aux parties, les frais de procédure sont fixés au vu de l'état des faits avant la survenance du motif de liquidation.
7 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
9 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 9 Frais de représentation
1    Les frais de représentation comprennent:
a  les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat;
b  les débours, notamment les frais de photocopie de documents, les frais de déplacement, d'hébergement et de repas et les frais de port et de téléphone;
c  la TVA pour les indemnités mentionnées aux let. a et b, pour autant qu'elles soient soumises à l'impôt et que la TVA n'ait pas déjà été prise en compte.
2    Aucune indemnité n'est due lorsqu'il existe un rapport de travail entre le représentant et la partie.
14 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 14 Calcul des dépens
1    Les parties qui ont droit aux dépens et les avocats commis d'office doivent faire parvenir avant le prononcé un décompte de leurs prestations au tribunal.
2    Le tribunal fixe les dépens et l'indemnité des avocats commis d'office sur la base du décompte. A défaut de décompte, le tribunal fixe l'indemnité sur la base du dossier.
15
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 15 Dépens en cas de procédure devenue sans objet - Lorsqu'une procédure devient sans objet, le tribunal examine s'il y a lieu d'allouer des dépens. L'art. 5 s'applique par analogie à la fixation des dépens.
LEtr: 67  96  112
LTAF: 31  37
LTF: 83
LTVA: 1  8
OASA: 80
SR 142.201 Ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
OASA Art. 80
PA: 48  49  50  52  58  62  63  64  65
Répertoire ATF
124-I-1 • 127-I-202 • 128-I-225 • 135-II-377 • 137-II-233 • 139-I-31 • 139-II-121
Weitere Urteile ab 2000
2A.502/2006 • 2C_282/2012 • 2C_530/2014 • 2C_793/2008 • 2C_893/2013 • 5P.346/2005 • I_491/02
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal administratif fédéral • autorité inférieure • peine privative de liberté • victime • durée • comportement • condamnation • assistance judiciaire • période d'essai • ordonnance de condamnation • amende • jour • question • vie • mariage • conjoint • frais de la procédure • requérant • peine pécuniaire • famille
... Les montrer tous
BVGE
2014/1 • 2014/20 • 2013/4
BVGer
C-3434/2014 • C-5602/2012
FF
2002/3709