Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 491/02
Urteil vom 10. Februar 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern
(Entscheid vom 10. Juli 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 11. Juli und 12. September 2001 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1964 geborenen M.________ für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. August 1999 eine halbe Rente, vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 eine Viertelsrente, vom 1. bis 31. März 2000 eine halbe und vom 1. April 2000 bis 31. Mai 2001 eine ganze Rente zu.
B.
Der Versicherte erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vereinigte die Verfahren und wies das in beiden Beschwerdeschriften gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin vom 2. November 2001). Mit Urteil vom 22. April 2002 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie neu über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung befinde. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch erneut ab (Verfügung der Einzelrichterin vom 10. Juli 2002).
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu gewähren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
2.2 Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
2.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
3.1 Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen und den Notbedarf des von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beschwerdeführers im Rahmen einer nur ihn erfassenden Einzelrechnung. Daraus ergab sich kein Überschuss, der die Tragung der Anwaltskosten erlaubt hätte. Das kantonale Gericht erwog weiter, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
3.2
3.2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die familienrechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 119 Ia 12 Erw. 3a; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644 ff., 658; derselbe, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 205 Erw. 3b mit Hinweisen). Ob sich der entsprechende Anspruch gegenüber dem Ehegatten aus der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses prüfen konnte und, bejahendenfalls, ob sie gestützt darauf die prozessuale Bedürftigkeit zu Recht verneint hat.
3.2.2 Grundsätzlich sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 382 Erw. 3a, SZS 2002 S. 262 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Die Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (als Instanz in einem nicht eherechtlichen Verfahren) zur selbstständigen Prüfung des Anspruchs einer verheirateten Person gegenüber dem Ehegatten auf Bevorschussung von Prozesskosten ist allerdings nach einer Lehrmeinung generell zu verneinen (Hausheer / Reusser / Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 15a zu Art. 163). Eine andere Auffassung (Bühler, AJP 2002 S. 659; derselbe, Prozessarmut, a.a.O., S. 144 f.) befürwortet bei einer Weigerung des Ehegatten, den Vorschuss zeitgerecht zu leisten, eine bedingte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt des rückwirkenden Widerrufs. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage hat das Sozialversicherungsgericht in jedem Fall einen bereits gefällten Entscheid der zuständigen eherechtlichen Instanz zu berücksichtigen.
3.2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Beschwerdeführer einen im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Land vom 27. Mai 2002 einreichen. Es stellt sich zunächst die Frage, ob dieses Dokument im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. Erw. 2.3 hievor).
Das kantonale Gericht stellte in seinem Entscheid vom 10. Juli 2002 fest, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bisher aus fremdenpolizeilichen Gründen kein Trennungsverfahren eingeleitet habe. Auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes war die Vorinstanz gehalten, die Entwicklung des Sachverhalts bis zu ihrem Entscheid (BGE 108 V 269 Erw. 4; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2) abzuklären und durch eine Rückfrage beim Beschwerdeführer oder auf andere Weise in Erfahrung zu bringen, ob ein Eheschutzverfahren im Gange sei. Die Unterlassung entsprechender Abklärungen ist mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Daran ändert die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nichts, musste dieser doch auf Grund des Rückweisungsurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. April 2002, insbesondere dessen Erw. 3d, nicht damit rechnen, dass das kantonale Gericht ohne weitere Abklärungen erneut über sein Gesuch entscheiden würde, sodass nachvollziehbar ist, dass er die Vorinstanz nicht über das damals noch nicht rechtskräftig beendete Eheschutzverfahren orientierte. Der letztinstanzlich aufgelegte Entscheid vom 27. Mai 2002 ist deshalb auch im Rahmen der eingeschränkten Kognition zu berücksichtigen.
3.2.4 Im Eheschutzverfahren wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Beschwerdeführer monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.- ab 20. November 2001 bzw. Fr. 600.- ab Rechtskraft des Entscheids zu bezahlen. Dies ergibt gemäss den Berechnungen des Amtsgerichts während der Zeit vom 20. November 2001 bis zur Rechtskraft des Entscheides (im Juli 2002) für beide Parteien einen Überschuss von je ca. Fr. 150.-, welcher zur Deckung der im Eheschutzverfahren entstandenen Anwaltskosten benötigt wird. Mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.- (ab Juli 2002) resultiert für beide Parteien kein Überschuss mehr. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einzelrechnung als bedürftig zu betrachten ist, und dass es der Ehefrau, welche zusätzlich noch persönliche Schulden zu begleichen hat, die in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wurden, auch unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Beistandspflicht nicht zugemutet werden kann, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit ist damit gegeben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung prüfe und darüber neu entscheide.
4.
Praxisgemäss werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4 mit Hinweis).
Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Juli 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Luzern zugestellt.
Luzern, 10. Februar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: