Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4600/2016
Urteil vom 16. August 2018
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
A._______, geboren am (...),
Parteien Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der Ethnie Oromo - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 24. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Nachdem die geplanten Anhörungen vom 4. April 2016 und 26. April 2016 aufgrund sprachlicher respektive gesundheitlicher Probleme haben abgesagt werden müssen, konnte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 einlässlich angehört werden.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______, Zone D._______, E._______, stamme. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen und sei später als (...) in einem (...) aufgetreten. Sein Vater sei Mitglied der OLF (Oromo Liberation Front; Oromo-Befreiungsfront) gewesen und gelte seit langer Zeit als verschollen. Er habe ihn nie kennengelernt. Seine Mutter habe später den Bruder des Vaters geheiratet. Seine Mutter habe ein (...) namens F._______ geführt. Während den Nationalwahlen im Jahr (...) (nach äthiopischem Kalender) hätten die Behörden ihn beschuldigt, die OLF-Mitglieder in den Bergen mit Lebensmitteln versorgt zu haben. Er sei deshalb mitgenommen und bei der Befragung massiv misshandelt worden. Ein Tag vor den Nationalwahlen seien in der Nacht im Hof Waffen versteckt worden. Als am nächsten Morgen fünf Polizisten gekommen seien, hätten sie gesagt, dass sie Informationen bekommen hätten, wonach im Hof Waffen versteckt seien. Sie hätten dann die Waffen ausgegraben und ihn und die Mutter mitgenommen. Sie seien (...) Tage auf der Polizeistation in C._______ festgehalten und während dieser Zeit heftig gefoltert worden, um ein Geständnis zu erzwingen. Danach seien sie ins Gefängnis von G._______ transferiert worden, wo sie ohne formellen Prozess (...) lang Monate festgehalten worden seien. Einmal im Jahr (...) (nach äthiopischem Kalender) seien irgendwelche Papiere von anderen politischen Parteien in seine Tasche gesteckt worden, während er in der Schule den Schulkindern eine (...) vorgeführt habe. Daraufhin sei er verhaftet und etwa (...) Wochen lang auf der Polizeistation in C._______ festgehalten worden. Im (...) 2014 sei er in der Stadt gewesen, weil er für das (...) habe Besorgungen machen müssen. Es sei an der (...) Universität in D._______ zu einer grossen Demonstration im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen (...) gekommen. Dabei sei er verhaftet worden und kurz darauf aus dem provisorischen Gefängnis ausgebrochen. Anschliessend habe er das Land illegal in Richtung Sudan verlassen. In Libyen sei er von einem Schlepper entführt und erst gegen Geld wieder freigelassen worden. Sein Bruder H._______ sei inzwischen verhaftet worden, nachdem er ihm (dem Beschwerdeführer) seine Ausweispapiere geschickt habe, und befinde sich im Gefängnis. Ausserdem sei er exilpolitisch aktiv. Er sympathisiere mit der OLF und identifiziere sich auch mit der Partei. Seine Bilder seien in den sozialen Medien zu sehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
-Kopie seiner Identitätskarte,
-vier Fotos aus dem Internet, welche die Vorgehensweise der äthiopischen Behörden gegen Demonstrationsteilnehmende dokumentieren würden,
-drei Fotos, die den Beschwerdeführer als (...) zeigen würden,
-ein Foto sowie vier Fotokopien, die den Beschwerdeführer an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz zeigen würden.
B.
Am 3. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen, damit der Gesundheitszustand abschliessend beurteilt werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte ins Recht.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 wurde ein ärztlicher Bericht vom (...) Juni 2016, ausgestellt von der (...), I._______, zu den Akten gereicht.
Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) April 2016 in psychologisch-psychiatrischer Behandlung sei und zu regelmässigen Einzelgesprächen gesehen werde. Er leide an einer (...) und habe gemischt (...) und (...) (ICD-10, F[...]). Eine psychotherapeutische Behandlung sei angezeigt, allerdings durch die unklare Situation des Asylstatus stark erschwert. Es bestehe die Gefahr eines Überganges in eine posttraumatische Belastungsstörung.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 1. Juli 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zwecks weitergehenden Sachverhaltsabklärungen, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem eine Kopie der Heiratsurkunde, Fotos von Demonstrationen in J._______, Flugblatt einer Demonstration sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
J.
Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers K._______ das gemeinsame Kind L._______ zur Welt.
K.
Am 10. November 2017 wurde die Heiratsurkunde im Original antragsgemäss an das zuständige Zivilstandsamt zwecks Registrierung der Geburt übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Ehegattin K._______ und des gemeinsamen Kindes L._______ (D-4653/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Bereichen widersprüchlich seien, so dass diese in Zweifel gezogen werden müssten. Die geltend gemachten Verständigungsprobleme hätten keinen sachlichen Bezug zu den Angaben in der BzP und seien nicht geeignet, die stark divergierenden Aussagen zu begründen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigt. Aus dem BzP-Protokoll gehe überdies hervor, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin gut verstanden habe. Ebenfalls vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er während der BzP psychisch angeschlagen gewesen sei, die stark widersprüchlichen Angaben nicht zu entkräften. Zwar habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er bei seiner Ankunft in M._______ von einem Bekannten erfahren habe, dass seine Mutter verstorben sei. Es seien jedoch keine konkreten Hinweise vorgelegen, dass die Urteilsfähigkeit anlässlich der BzP derart eingeschränkt gewesen sei, dass die Prozessfähigkeit hätte in Frage gestellt werden müssen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer auch in der Anhörung nicht konsistent geäussert. Obendrein fehle es den Schilderungen an Konstanz und Nachvollziehbarkeit. Der Beschwerdeführer habe sich zudem auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Umstände der Ausreise widersprüchlich geäussert. Darüber hinaus hätten die Ausführungen zu den vorgebrachten Inhaftierungen nicht den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich erlebt habe. Die Verfolgungsvorbringen würden sich damit als unglaubhaft erweisen. Die angegebene Inhaftierung in Libyen entfalte keine Asylrelevanz und aufgrund der stark widersprüchlichen Angaben zu den Reisedaten, seien bei den geltend gemachten Vorkommnissen in Libyen von vornherein Vorbehalte angebracht. Was die behaupteten Übergriffe durch die Securitas im EVZ B._______ betreffe, so gehe aus der Anamnese im Arztbericht vom (...) Juni 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer emotional reagiert habe, als er vom Tod seiner Mutter erfahren habe. Hierzu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer kurz darauf in ärztlicher Obhut gewesen sei. Der vorgebrachte Übergriff hätte gewiss Spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen, die der behandelnde Arzt mit Sicherheit festgestellt und protokolliert hätte. Dies sei jedoch nicht er Fall. Gemäss Auskunft des Arztes vom (...) Juni 2015 sei lediglich eine akute Belastungsreaktion nach dem unerwarteten Tod der Mutter festgestellt worden. An diesen Erwägungen vermöge auch der eingereichte ärztliche Bericht der (...) vom (...) Juni 2016
mit der Diagnose (...), (...) und (...) gemischt (ICD-10, F[...]) nichts zu ändern. Die Diagnose werde nicht in Frage gestellt, doch müssten die Ursachen der psychischen Beschwerden aufgrund der vorgängigen Erwägungen andere als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe haben. Insgesamt bestünden vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen in J._______ beziehungsweise der weiteren exilpolitischen Aktivitäten irgendwelche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, geschweige denn darüber überhaupt Kenntnis erhalten hätten. Somit würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
4.2 In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und trug im Wesentlichen vor, dass es in der BzP grosse Übersetzungsprobleme gegeben habe, da er nicht gut Amharisch spreche. Ausserdem sei er in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen. Entgegen der Ausführungen des SEM sei die Anhörung hauptsächlich wegen des Vorfalls mit den Securitas im EVZ abgebrochen worden. Dies sei der Hilfswerksvertretung, die anwesend gewesen sei, bekannt. Das SEM führe in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus, dass der von der Securitas erfolgte Übergriff wohl nicht passiert sei und schliesse danach im Fazit darauf, dass die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM dies als Begründung für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Heimatland aufführe. Berichte von Nichtregierungsorganisationen würden bestätigen, dass Personen oromischer Abstammung von den äthiopischen Behörden verfolgt würden. Er sei auch Opfer dieser Verhältnisse geworden. Da die ihm vorgeworfenen Widersprüche auf die Verständigungsprobleme zurückzuführen seien, sei die Vorinstanz anzuweisen, eine weitere Anhörung durchzuführen. Im Übrigen sei er exilpolitisch aktiv, so dass ihm bei einer Rückkehr Haft oder Tötung drohe, zumal die Behörden über seine Demonstrationsteilnahmen im Bilde seien. Die gegenwärtige prekäre humanitäre Situation in Äthiopien sei unter anderem gekennzeichnet durch landesweite, strukturbedingte Armut, eine hohe Arbeitslosigkeit sowie eine grosse Auslandabhängigkeit bei der Versorgung des Landes mit Grundnahrungsmitteln und medizinischen Primärgütern. In Berücksichtigung seiner persönlichen Lage sei der Wegweisungsvollzug daher unzumutbar.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass es aktenwidrig sei, dass die Anhörung wegen eines Vorfalls mit der Securitas verschoben worden sei. Die Anhörung vom 4. April 2016 sei gleich zu Beginn abgebrochen worden, da der Beschwerdeführer angegeben habe, zu wenig Amharisch zu sprechen beziehungsweise zu verstehen. Am Wiederholungstermin vom 26. April 2016 habe die Anhörung abermals nicht durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer dies durch sein ungebührliches Verhalten verhindert habe.
4.4 In seiner Replik stimmte der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit den angesetzten aber nicht durchgeführten Anhörungen zu und räumte ein, dass es beim Verfassen der Beschwerde respektive bei der Übersetzung auf Deutsch seinerseits ein Missverständnis gegeben habe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. In Bezug auf die Anzahl der verschiedenen Verhaftungen ist es grundsätzlich zutreffend, dass der Beschwerdeführer an der BzP von vier Verhaftungen gesprochen hat, während an der Anhörung die Rede von nur drei Verhaftungen war (vgl. act. A8 F7.02; A29 F128). Da aber die BzP tatsächlich nicht in der Muttersprache durchgeführt worden ist, lässt sich ein sprachliches Missverständnis nicht mit Sicherheit ausschliessen (vgl. act. A29 F130). Ebenfalls ist der zeitliche Widerspruch des geltend gemachten Ausreisezeitpunkts als unwesentlich einzustufen, da die Monate Januar und April relativ nahe beieinander liegen und auch hier ein Umrechnungsfehler der übersetzenden Person nicht ausgeschlossen werden kann (a.a.O. F140). So wurde bei der Erfassung des Reisewegs anlässlich der BzP nämlich nur der gregorianische Kalender verwendet (vgl. act. A8 F5.01 f.). Demgegenüber wurde bei der Anhörung neben dem gregorianischen auch der äthiopische Kalender verwendet, um das Datum zu bestimmen (vgl. act. A29 F121). Hinsichtlich des von der Vorinstanz erwähnten Widerspruchs in Bezug auf den Haftort kann auch das Bundesverwaltungsgericht Ungereimtheiten erkennen, obwohl es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen auch um Präzisierungen handeln könnte (vgl. act. A8 F7.02; A29 F131 f.). Allerdings können weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitszustand und die Trauer noch allfällige Übersetzungsschwierigkeiten während der BzP die derart unterschiedlichen Schilderungen der Haftumstände nach der Studentendemonstration erklären (vgl. act. A29 F134). So brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, dass die Häftlinge nach drei Tagen nach draussen gestürmt und geflüchtet seien (vgl. act. A8 F7.01). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er mit den anderen Häftlingen noch in derselben Nacht ausgebrochen sei und keine ganze Nacht im Gefängnis verbracht habe (vgl. act. A29 F117-120). Darüber hinaus wurde die geltend gemachte Verhaftung unterschiedlich geschildert. In der BzP führte der Beschwerdeführer, dass er bei einer Razzia verhaftet worden sei (vgl. act. A8 F7.01). Demgegenüber sagte er in der Anhörung aus, dass er während des Hilfeleistens verhaftet worden sei (vgl. act. A29 F111, F114). Des Weiteren ist festzustellen, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers wenig substanziierte und erlebnisgeprägte Details enthalten. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Zeuge einer grossen Studentendemonstration war, welche von den Sicherheitsbehörden gewaltsam aufgelöst worden sei, und verhaftet wurde. Obwohl die in
Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation als schwierig zu bezeichnen ist und die Behörden gegen regierungskritische Personen rigoros vorgehen (vgl. zur politischen Lage in Äthiopien Urteil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 m.w.H.), ist den Schilderungen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich identifiziert und registriert wurde. Vielmehr geht aus dem Erzählten hervor, dass es sich um unterschiedslose Massenverhaftungen gehandelt habe (a.a.O. F114). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Fotos, welche die Vorgehensweise der äthiopischen Sicherheitsbehörden dokumentieren würden, nichts zu ändern.
5.3 Ferner können die weiteren geltend gemachten Ereignisse nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters, den er nie kennengelernt habe und über den sich die gesamte Familie ausgeschwiegen habe, über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder verfolgt worden sei (vgl. act. A29 F41 f., F53 f., F95 ff.). Darüber hinaus ist das Erzählte auch nicht in sich stimmig. So führte der Beschwerdeführer aus, dass es zum Zeitpunkt der Nationalwahlen zur Durchsuchung des Hofes gekommen sei und dass er bereits davor zu Unrecht beschuldigt worden sei und ihm politische Schriften in seine Tasche gesteckt worden seien. Wenig später gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich dieser Vorfall mit den politischen Schriften mehrere Jahre später zugetragen haben soll (a.a.O. F61, F70, F101). Zur geltend gemachten Misshandlung lässt sich feststellen, dass durchaus gewisse Realkennzeichen vorhanden sind und der Beschwerdeführer Details nennt. So beschrieb er das Aussehen des Raumes und trug vor, dass er sich nicht habe bewegen können, als ihm der Oberschenkel verbrannt worden sei, da die Füsse gefesselt gewesen seien und dass eine Person seine Mutter im Brust- und Halsbereich unsittlich berührt habe, um ihn zu provozieren (a.a.O. F79 ff.). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit einen ähnlichen Vorfall erlebt haben könnte. Gleichzeitig ist aber hervorzuheben, dass die Umstände, unter welchen es zu diesem Vorfall gekommen sei, nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. So gab der Beschwerdeführer wortkarg zu Protokoll, nach der erlittenen Misshandlung ohne Gerichtsverhandlung noch sechs Monate im Gefängnis festgehalten worden zu sein. Dabei fallen die Erzählungen über die Haftbedingungen oberflächlich und einsilbig aus (a.a.O. F87-94).
5.4 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ist es unzutreffend, dass die Vorinstanz den Vorfall mit dem Securitas zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbingen herangezogen hat. Sondern das SEM hielt in einem Zwischenfazit - vor den Erwägungen zum erwähnten Vorfall - fest, dass sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten.
5.5 Nach einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.
6.
6.1 Wie vorstehend erwähnt, ist die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation als schwierig zu bezeichnen. Zudem hat sich die Lage in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Im Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Sicherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorliegenden Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Es ist somit anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsorgane eine aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. D-860/2016 E. 4.6.1, E. 4.6.3, E. 4.7.1 m.w.H.).
6.2 Im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Schweiz zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen und für die Sicherheit der Teilnehmenden und die Verkehrssicherheit zuständig gewesen sei. Dies wurde durch die eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer mit einer leuchtenden Sicherheitsweste zeigen, untermauert. Ferner seien Fotos und Videos von ihm im Internet einsehbar. Da er sich mit der OLF identifiziere, werde er von den äthiopischen Behörden als Terrorist angesehen.
6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.5). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates aufgrund seines politischen Profils ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regierungskritiker die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie viele andere Personen äthiopischer Herkunft - an diversen Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde, und er sticht aufgrund seiner Sicherheitsweste aus der Menge heraus. Bei der erforderlichen Exponierung ist aber nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben kann eine besondere Exponierung innerhalb der exilpolitischen Bewegung jedoch ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlicher engagierter und exponierter Regierungskritiker aufgefallen sein könnte.
6.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017,
< http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am 15.06.2018). Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed allerdings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger regiert Äthiopien, 29. März 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfang Juni 2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: Ethiopia lifts State of Emergency, 05.06.2018, < http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8391-ethiopia-lifts-parts-of-state-of-emergency >, abgerufen am 27.07.2018). Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in aufsehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, 6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 9.3; E-7319/2017 vom 13. April 2018 E. 7.3). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Alters, der Schuldbildung sowie der Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Arbeitsstelle zu finden. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass ihm sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - sämtliche Geschwister sowie der Stiefvater beziehungsweise Onkel leben eigenen Angabe zufolge vor Ort - bei der Reintegration unterstützend zur Seite stehen wird.
9.4.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Urteil des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 7.3.4 m.w.H.).
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen ist. Den ärztlichen Berichten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer gegen seine Bauchbeschwerden Schmerzmittel sowie ein krampflösendes Medikament ([...] und [...]) als Dauerrezept verschrieben worden sind (vgl. act. A26) und dass er aufgrund seiner Diagnose (vgl. Sachverhalt Bst. D) regelmässig zu Einzelgesprächen gesehen wird und zudem Schlafmittel erhalten hat (vgl. act. A34). Laut der ärztlichen Einschätzung werde die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Herkunftsland verstärkt. Trotzdem vermag vorliegend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer konkreten Gefährdung respektive Notlage erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2014/26 E.7.4). So ist angesichts der Gesamtumstände im Fall des Beschwerdeführers keine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Es liegt mithin keine medizinische Notlage vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Herkunftsort gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
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1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |
9.4.4 Nach dem Gesagten sind sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die von der Ehegattin des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4653/2016 vom 16. August 2018 ebenfalls abgewiesen wurde. Demnach können der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und das gemeinsame Kind zusammen nach Äthiopien zurückkehren, womit auch die Einheit der Familie gewahrt bleibt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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