Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7042/2018

Urteil vom 16. Juli 2019

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

(ETH Zürich),
Parteien Prorektor Studium c/o Studierendenadministration,
HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdeführerin,

gegen

A._______,
vertreten durch

Stefano Manetti, Avvocato,

Beschwerdegegnerin,

ETH Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Bachelor-Studiengang Biologie-Leistungsausweis ohne
Gegenstand
Abschluss.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist italienischer Muttersprache und Studentin des Bachelor-Studiengangs Biologie an der ETH Zürich. Am 27. Januar 2018 legte sie die Repetitionsprüfung im Fach (...) ab, und erreichte die ungenügende Note 3.25. Am 28. Februar 2018 teilte die ETH Zürich A._______ mit, dass sie die Bedingungen für die Kategorie «32 Kreditpunkte Kernfächer» nicht mehr erfüllen und folglich das Diplom in Biologie nicht mehr erwerben könne und verfügte den Ausschluss aus diesem Studiengang.

B.
Mit Schreiben vom 3. April 2018 stellte A._______ bei der ETH Zürich ein Wiedererwägungsgesuch.

C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte A._______ bei der ETH-Beschwerdekommission mit Hinweis auf das hängige Wiedererwägungsgesuch eine vorsorgliche Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2018 ein. In der Folge wurde das Verfahren sistiert.

D.
Am 30. April 2018 wies der Prorektor Studium das Wiedererwägungsgesuch ab. Nachdem A._______ erklärt hatte, an ihrer Beschwerde festzuhalten, wurde das Verfahren bei der Beschwerdekommission wieder aufgenommen.

E.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 (Versand am 9. November 2018) hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde vom 16. April 2016 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Die Verfügung vom 28. Februar 2018 wurde aufgehoben und die ETH Zürich wurde aufgefordert, A._______ erneut zur Prüfung (...) zuzulassen und der Gebrauch eines Wörterbuchs zu gewähren. A._______ sei genügend Zeit zur Prüfungsvorbereitung zu gewähren. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens werde nicht an die Studiendauer angerechnet.

F.
Gegen diesen Entscheid erhebt die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Verfügung vom 28. Februar 2018 sei zu bestätigen. Zur Begründung bringt sie vor, A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfüge gemäss eidgenössisch anerkanntem Maturitätsausweis über genügende Deutschkenntnisse, um das Studium an der ETH Zürich zu bewältigen. Selbst wenn man eine besondere Benachteiligung annehmen würde, lasse sich diese sachlich begründen.

G.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.

H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Benützung eines Wörterbuchs sei bei der Prüfung untersagt gewesen und es habe keinen Raum für ein entsprechendes Gesuch gegeben. Dieses Verbot verletze das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot und es sei nicht verhältnismässig.

I.
Auf die weiteren Ausführungen und die sich bei den Akten befindenden Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde sind nach Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Personen, Organisationen und Behörden berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Die ETH ist berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben (Art. 37 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz). Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass es der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Prüfungskandidaten zu machen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BVGE 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.1 und 2007/6 E. 3). Für den ETH-Bereich ist sogar spezialgesetzlich festgehalten, dass mit Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz).

Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistung. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2; Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, Rz. 33 ff.). Insbesondere sind auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteile des BVGer A-285/2016 vom 8. November 2016 E. 2.2, A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2, A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2 und A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2).

3.

3.1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) Zürich und Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 5 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
und 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
ETH-Gesetz). Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 8 Lehre - 1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
1    Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
a  Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;
b  die Promotion ermöglichen;
c  Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
d  besondere Kurse veranstalten;
e  Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.
2    Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.15
ETH-Gesetz). Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch (Art. 12 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 12 Sprachen - 1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21
1    Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21
2    Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.
3    Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.
ETH-Gesetz). Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte (Art. 12 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 12 Sprachen - 1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21
1    Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21
2    Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.
3    Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.
ETH-Gesetz). Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden u.a. Personen zugelassen, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis besitzen (Art. 16 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
1    Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
a  einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b  einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c  ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d  eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
2    Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
a  den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b  das Masterstudium;
c  das Doktorat;
d  die Programme der akademischen Weiterbildung;
e  die Hörer.
ETH-Gesetz).

Die Zulassung zum Studium an der ETH Zürich setzt den Nachweis der für den gewählten Studiengang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich vom 30. November 2010 [Zulassungsverordnung ETH Zürich, SR 414.131.52]). Wer zum Bachelor-Studium zugelassen werden will, muss zudem die Voraussetzungen nach den Art. 23-30 der Zulassungsverordnung erfüllen (Art. 22 Zulassungsverordnung ETH-Zürich). Personen, die einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis haben, werden prüfungsfrei zum Bachelor-Studium zugelassen (Art. 23 Abs. 1 Bst. a Zulassungsverordnung ETH-Zürich). Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (Art. 23 Abs. 2 Zulassungsverordnung ETH-Zürich).

3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
abis  Bachelor- und Mastertitel;
b  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Bst. abis ETH-Gesetz erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 [ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37]). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

ECTS-Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt (Art. 7 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich). Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer die Anzahl ECTS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst a). Die weiteren Voraussetzungen für den Studienabschluss werden im jeweiligen Studienreglement festgelegt (Art. 7 Abs. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich).

3.3 Vorliegend ist das Studienreglement 2013 für den Bachelor-Studiengang Biologie vom 14. Mai 2013 anwendbar (Studienreglement Biologie, RSETHZ 323.1.1001.14, Ausgabe vom 1. August 2016 - 1). Gemäss Art. 2 des Studienreglements Biologie sind für den Erwerb des Bachelor-Diploms mindestens 180 Kreditpunkte nach Massgabe von Art. 35 erforderlich. Demgemäss sind die 180 Kreditpunkte in gewissen Kategorien und Unterkategorien in der angegebenen Mindestanzahl zu erwerben (Art. 35 Abs. 1 Studienreglement Biologie). In den Fächern des zweiten Studienjahrs sind mindestens 58 Kreditpunkte erforderlich, wovon 32-38 Kreditpunkte in den Kernfächern und maximal 6 Kreditpunkte aus dem Kompensationsfach (Art. 35 Abs. 1 Bst. B Ziff. 1 und Abs. 3 Studienreglement Biologie). Der Studiengang gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms bzw. die erforderliche Anzahl Kreditpunkte nach Art. 35 nicht mehr erfüllt werden können. Das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang (Art. 40 Studienreglement Biologie).

3.4 Gemäss Art. 5 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Sprache und zulässige Hilfsmittel, für alle Studierenden einheitlich festgelegt und durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind gemäss Art. 3 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich verbindlich, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird, sobald sie schriftlich zugestellt sind oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite der ETH Zürich, veröffentlicht sind.

Gemäss Art. 21 und 22 Leistungskontrollenverordnung ETH-Zürich organisiert das Rektorat die Sessionsprüfungen und erstellt die Prüfungspläne. Nach Fertigstellung der Prüfungspläne wird den Studierenden und den Examinatoren per E-Mail mitgeteilt, dass sie ihren persönlichen Prüfungsplan über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen können. Der persönliche Prüfungsplan ist für beide Seiten verbindlich. Gemäss den Ausführungsbestimmungen des Rektors zur Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 30. Januar 2013 zu Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 werden vor jeder Prüfungssession in der Weisungssammlung des Rektorats sowie auch in der Web-Applikation «myStudies» entsprechend aktualisierte «Weisungen zum Prüfungsplan für die Sessionsprüfungen» veröffentlicht. Die Weisungen werden den Studierenden und Examinatoren per E-Mail zugestellt. Sie sind Bestandteil des persönlichen Prüfungsplans.

3.5 Gemäss Art. 13 Studienreglement Biologie werden die Lerneinheiten und die dazugehörigen Leistungskontrollen des Studiengangs in der Regel auf Deutsch oder Englisch durchgeführt. Für die Unterrichtssprache gelten die diesbezüglichen Weisungen des Rektors.

Gemäss der entsprechenden Weisung Unterrichtssprachen in Bachelor- und Master-Studiengängen sowie in Programmen der universitären Weiterbildung vom 1. September 2013 [nachfolgend: Weisung Unterrichtssprachen] rekrutieren sich die Studierenden im Bachelor-Studium zum überwiegenden Teil aus Absolventen der Schweizer Mittelschulen, mehrheitlich aus der Deutschschweiz. Um für sie optimale Bedingungen zu schaffen, damit sie den Einstieg ins Studium bewältigen können, soll die Unterrichtssprache im ersten Studienjahr Deutsch sein, in den höheren Semestern des Bachelor-Studiums mehrheitlich Deutsch («Grundsätzliches» auf S. 1 der Weisung Unterrichtssprachen). Gemäss Art. 12 Weisung Unterrichtssprachen müssen für die Zulassung zum Bachelor-Studium ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens Niveau C1) nachgewiesen werden. Leistungskontrollen werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt, in der die Lerneinheit tatsächlich gelesen wird (Art. 2 Abs. 3 Weisung Unterrichtssprachen). Die Unterrichtssprache jeder Lerneinheit wird im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt (Art. 3 Weisung Unterrichtssprachen). Wird eine Lerneinheit auf Deutsch oder Englisch gelesen, so kann die Leistungskontrolle nur mit Einwilligung des Examinators auf Französisch oder Italienisch abgelegt werden. Es besteht kein Anspruch auf die Landessprachen Französisch und Italienisch (Art. 5). Gemäss Art. 6 ist die Unterrichtssprache in den Bachelor-Studiengängen grundsätzlich Deutsch, weiter möglich sind Englisch und Französisch, die Sprachen werden im Studienreglement festgeschrieben. Die Lerneinheiten des Basisjahrs müssen auf Deutsch gelesen und geprüft werden (Art. 7), Ausnahmen für Englisch sind möglich (Art. 8). Der Anteil an Lerneinheiten, die nicht auf Deutsch angeboten werden, darf im zweiten Bachelor-Studienjahr nicht mehr als ein Viertel und im dritten Studienjahr nicht mehr als die Hälfte des Lehrangebots betragen (Art. 10 Weisung Unterrichtssprachen).

4.

4.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5, 140 I 77 E. 5.1; Urteile des BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 4.2; A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1).

4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 143 I 361 E. 5.1, 139 I 169 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

4.3 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein. Dies betrifft bei schriftlichen Prüfungen einerseits deren Durchführung und Bewertung, erstreckt sich aber auch auf den Verfahrensablauf vor und nach der eigentlichen Prüfung, wie beispielsweise die Abgabe prüfungsunterstützender Informationen oder die Einsichtnahme in die abgelegte Prüfung (vgl. Urteil des BVGer A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 m.w.H.). Der Rechtsgleichheit kommt im Prüfungswesen unstreitig eine besondere Rolle zu. Insbesondere auch da die materielle Kontrolle des Prüfungsergebnisses nur eingeschränkt möglich ist (vgl. E. 2.2). Zur Umsetzung der Verfahrensgerechtigkeit dienen in erster Linie die massgeblichen Prüfungserlasse. Erst wenn diese zur Frage der rechtsgleichen Ausgestaltung oder Bewertung der Prüfung nichts beziehungsweise kaum etwas aussagen - was der Regelfall ist -, sind die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und die von der Praxis hieraus entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen. In der Regel, das heisst für den "Normalkandidaten", ist die Rechtsgleichheit durch möglichst gleiche äussere Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge zu gewährleisten. Faktische Ungleichheiten durch persönliche Belastungen, die gesundheitlich, finanziell oder auch zeitlich bedingt sein können, vermögen grundsätzlich keine besondere Rücksichtnahme zu begründen und sind der Risikosphäre des einzelnen Prüflings zuzurechnen. Studierende sind bekanntlich nicht nur mit fachlichen Herausforderungen konfrontiert, sondern müssen das Studium bisweilen unter schwierigen Umständen bewältigen. Wollte man solche in jedem Einzelfall berücksichtigen, würde dies die Institutionen vor kaum überwindbare praktische Schwierigkeiten stellen. Überdies würden dadurch im Verhältnis zu anderen Studierenden neue Ungerechtigkeiten geschaffen. Aus diesen Gründen drängt sich eine strikte formale Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten auf (vgl. Stephan Hördegen, Chancengleichheit im Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer (Hrsg.), Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli zum 65. Geburtstag, 2011, S. 665 f. m.w.H.; Daniel Widrig, a.a.O., Rz. 44 f.; zum Ganzen Urteil des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3).

Verstösse gegen das Rechtsgleichheitsgebot sind, wie auch übrige Verfahrensmängel, nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; BVGE 2010/21 E. 8).

4.4 Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei verboten gewesen, bei der Prüfung (...) ein Wörterbuch zu benutzen, da es im Prüfungsplan nicht angegeben gewesen sei und auf der ersten Prüfungsseite ausdrücklich gestanden habe, dass alle Hilfsmittel, die nicht explizit erlaubt seien, verboten seien. Das Wörterbuch sei nicht explizit erlaubt gewesen. Dies stelle eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar. Wenn fremdsprachigen Studierenden verboten werde, ein Wörterbuch zu benutzen, würden diese wegen ihrer Sprache deutschsprachigen Studierenden gegenüber benachteiligt, da es für Fremdsprachige offenkundig schwieriger sei, einen deutschen Text zu verstehen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV müsse es deshalb erlaubt sein, dass fremdsprachige Studierende an Prüfungen auf ein Wörterbuch zurückgreifen können, sofern es nicht gerade um eine Sprachprüfung handle.

Es gehe nicht an, dass fremdsprachige Studierende zuerst nachfragen müssen, ob ein Wörterbuch überhaupt erlaubt sei. Die Studierenden könnten jedoch allenfalls verpflichtet werden, den Gebrauch des Wörterbuchs vor der Prüfung bekannt zu geben.

4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderlichen Deutschkenntnisse würden bei der Zulassung zum Studium als gegeben betrachtet, deshalb liege keine besondere Benachteiligung vor, wenn fremdsprachige Studierende kein Wörterbuch benutzen dürften.

Es liege in der Kompetenz der Beschwerdeführerin, die zulässigen Hilfsmittel für eine Prüfung festzulegen. Der jeweilige Examinator könne frei festlegen, ob der Gebrauch eines Wörterbuchs zulässig und sinnvoll sei. Eine Einschränkung, indem Prüfungsteilnehmenden immer die Benutzung eines Wörterbuchs möglich sein müsse, stelle ein Eingriff in die Autonomie der ETH-Zürich gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
1    Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2    Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3    An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4    ...13
ETH-Gesetz dar. Das Interesse der ETH Zürich an einer individuellen Zulassung von Wörterbüchern im Einzelfall sei stärker zu gewichten als das Interesse der Beschwerdegegnerin am generellen Gebrauch eines Wörterbuchs aufgrund einer anderen Muttersprache. Aus dem Sonderstatusverhältnis ergebe sich die Pflicht der Beschwerdegegnerin, bei Unklarheiten bezüglich der Benutzung von Wörterbüchern beim betreffenden Examinator vorgängig nachzufragen.

4.6 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Verbot der Benutzung eines deutsch-italienischen Wörterbuchs für italienischsprachige Studierende bei Prüfungen in Deutsch verletze das Gleichbehandlungs- bzw. das Diskriminierungsverbot, weil bei Prüfungen in englischer Sprache auch deutschsprachigen Studierenden den Gebrauch eines englisch-deutschen Wörterbuchs erlaubt sei. Die ETH sei rechtlich und ethisch verpflichtet, den Gebrauch eines Wörterbuchs zuzulassen, da die ETH gemäss Art. 12
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 12 Sprachen - 1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21
1    Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21
2    Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.
3    Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.
ETH-Gesetz die Nationalsprachen pflege. Die ETH berufe sich auf ihre Autonomie und wolle Wörterbücher nur in Einzelfällen zulassen, wobei sie bei englischsprachigen Prüfungen die Wörterbücher jedoch generell zulasse.

Die Voraussetzung gemäss Weisung Unterrichtssprachen, wonach Bachelor-Studierende mindestens Niveau C1 der Deutschkenntnisse nachweisen müssten, habe keine Grundlage in der Zulassungsverordnung ETH Zürich und sei auch nicht bei den Zulassungsbestimmungen auf der Homepage der ETH Zürich erwähnt. In Wirklichkeit seien die Studierenden mit abgeschlossener Matura mit den Niveau B2 ausgestattet. Deshalb seien Kompensationsmöglichkeiten wie der Gebrauch eines Wörterbuchs unabdingbar. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Anlass gesehen, sich an den Examinator zu wenden und nach einem Wörterbuch zu fragen, weil in den Weisungen klar formuliert sei, dass nur aufgeführte Hilfsmittel zugelassen seien, und weil eine frühere Nachfrage bei einer anderen Prüfung abschlägig beantwortet worden sei. Die generelle Zulassung eines Wörterbuchs sei angesichts des finanziellen und zeitlichen Aufwands für fremdsprachige Studierende und den Konsequenzen, die sprachliche Probleme bei Prüfungen haben könnten, eine minimale, einfach umzusetzende, zumutbare Massnahme, die nicht in die Autonomie der ETH eingreife und geeignet sei, die Nachteile fremdsprachiger Studierender auszugleichen.

4.7 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob für den vorliegenden Fall der Prüfung der Beschwerdegegnerin wie von der Vorinstanz festgestellt ein Verbot bestand, ein Wörterbuch an die Prüfung mitzubringen bzw. zu benutzen.

4.7.1 Die Beschwerdegegnerin legte am 27. Januar 2018 die Repetitionsprüfung im Fach (...) ab. In der entsprechenden Weisung zum Prüfungsplan für die Prüfungssession Winter 2017/2018 (vgl. E. 3.4) heisst es bei Ziff. 1.3, Erlaubte Hilfsmittel:

«Erlaubte Hilfsmittel sind im Prüfungsplan angegeben und für alle Seiten verbindlich.
Falls vor oder zu Beginn einer Prüfung diesbezüglich Unklarheiten bestehen, insbesondere auch darüber, ob fremdsprachige Studierende ein Wörterbuch verwenden dürfen, fragen Sie unbedingt bei den zuständigen Dozierenden bzw. Examinatoren nach oder kontaktieren Sie die Prüfungsplanstelle.».

Bei den unerlaubten Hilfsmitteln sind Wörterbücher nicht aufgeführt.

4.7.2 Auf dem persönlichen Prüfungsplan der Beschwerdegegnerin, welcher ihr vorgängig zugestellt wurde, sind für die Prüfung in (...) vom 27. Januar 2018 folgende Hinweise angebracht:

«Max. 4 A4-Seiten mit Formeln und Notizen. Periodensystem Format A4. Taschenrechner mitbringen (programmierbar/graphisch gestattet). Laptop od. Geräte, die eine Verbindung mit Dritten ermöglichen, sind verboten».

4.7.3 Und auf dem Deckblatt der Prüfung am 27. Januar 2018 heisst es schliesslich:

«Bitte beachten Sie:
- Erlaubt sind 4 Seiten Zusammenfassung.
- Erlaubt ist ein Taschenrechner.
- Alle Hilfsmittel, die nicht explizit erlaubt sind, sind verboten!
- (...)».

4.8

4.8.1 Entgegen der Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ist vorliegend nicht von einem generellen Verbot auszugehen. Zwar heisst es auf dem Deckblatt der Prüfung unmissverständlich, dass alle nicht explizit erlaubten Hilfsmittel verboten sind - und ein Wörterbuch ist weder im Prüfungsplan noch in den Weisungen wie auch auf dem Prüfungsdeckblatt selbst nicht als zulässiges Hilfsmittel aufgeführt. In den Weisungen zum Prüfungsplan heisst es jedoch, dass man sich bei Unsicherheiten an den zuständigen Examinator oder die Prüfungsplanstelle wenden soll. Dies zeigt, dass die Formulierung, dass nur die auf dem Prüfungsplan angegebenen Hilfsmittel erlaubt sind, nicht absolut zu verstehen ist, sondern dass in Einzelfällen mindestens Rückfragen möglich sind, womit grundsätzlich auch Ausnahmeregelungen möglich sein müssen. Ansonsten würde die explizite Aufforderung, bei Unklarheiten Rücksprache zu nehmen, keinen Sinn machen und wäre unnötig. Im Hinweis bezüglich der Unsicherheiten wird denn auch explizit auf die Wörterbücher als Hilfsmittel für fremdsprachige Studierende hingewiesen.

4.8.2 Nachdem somit vorliegend nicht von einem generellen Verbot für fremdsprachige Studierende, bei Prüfungen in deutscher Sprache ein Wörterbuch zu benutzen, auszugehen ist, müssen die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nicht weiter geprüft werden. Damit kann offen bleiben, ob ein solches generelles Verbot gegen das Gebot der Rechtsgleichheit oder das Diskriminierungsverbot verstossen würde. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine generelle Verpflichtung, bei allen Prüfungen die Benutzung eines Wörterbuchs für fremdsprachigen Studierenden zuzulassen, mit der Autonomie der ETH vereinbar wäre.

4.9 Die Beschwerdegegnerin hätte sich nach Erhalt des persönlichen Prüfungsplans, in dem für die Prüfung (...) kein Wörterbuch als erlaubtes Hilfsmittel aufgeführt war bzw. spätestens nach Erhalt der Weisungen zum aktuellen Prüfungsplan (die Weisungen gelten mit der Zustellung per E-Mail als verbindlich, vgl. oben E. 3.4) an den Examinator oder an die Prüfungsplanstelle wenden sollen, um den Gebrauch eines Wörterbuchs für die Prüfung (...) zu ersuchen und die Modalitäten (welche Art von Wörterbuch etc.) festzulegen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin offenbar in der Vergangenheit die Benutzung eines Wörterbuchs an einer Prüfung verweigert wurde, vermag daran nichts zu ändern, da sie damals das Wörterbuch erst an der Prüfung selber verlangt hatte. Die Beschwerdegegnerin konnte daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Benutzung eines Wörterbuchs auch in der Prüfung (...) absolut und kategorisch ausgeschlossen bzw. verboten war, wenn sie vorgängig, d.h. vor der Prüfung, danach gefragt hätte. Der entsprechende Examinator legt denn auch selber dar, er hätte die Benutzung des Wörterbuchs gestattet, wenn die Beschwerdegegnerin danach gefragt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist ein vorgängiges Nachfragen beim Examinator oder der Prüfungsplanungsstelle den fremdsprachigen Studierenden zumutbar, weil es nicht nur im Interesse der ETH ist, dass die Modalitäten des Wörterbuch-Gebrauchs im Vorfeld einer Prüfung beidseitig klar und unmissverständlich festgelegt werden (z.B. Art und Umfang des Wörterbuchs etc.) und auch sichergestellt ist, dass am Prüfungstag eine Überprüfung des Wörterbuchs beispielsweise auf unerlaubte Notizen möglich sein muss (vgl. zur Pflicht, bei Unklarheiten nachzufragen Urteil des BVGer A-5760/2014 vom 30. April 2015 E. 3.3).

4.10 Die Beschwerdegegnerin hat von der kommunizierten Möglichkeit, sich vorgängig nach dem Gebrauch eines Wörterbuchs zu erkundigen, nicht Gebrauch gemacht, obwohl ihr dies zuzumuten gewesen wäre. Wenn sie nun erst später bzw. sogar erst nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate geltend macht, sie habe zu Unrecht kein Wörterbuch benutzen dürfen, erfolgt ihr Einwand gegen den Ablauf der Prüfung, weil ihr kein Wörterbuch zur Verfügung gestanden habe, verspätet. Denn Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2012 E. 1.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Rechtsprechung zur Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erst nach Mitteilung der Prüfungsresultate, Urteile des BVGer A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.4.3, A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f. und A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5).

4.11 Bei diesem Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die für den Erwerb des Bachelor-Diploms Biologie erforderliche Mindestanzahl von 32 Kreditpunkten in den Kernfächern grundsätzlich nicht mehr erreichen kann (vgl. E. 3.3). Der Studiengang gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die Bedingungen für den Erwerb des Bachelor-Diploms bzw. die erforderliche Anzahl Kreditpunkte nicht mehr erfüllt werden können und das endgültige Nichtbestehen führt zum Ausschluss aus dem Studiengang (Art. 40 Studienreglement Biologie). Folglich ist der durch die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. Februar 2018 verfügte Ausschluss der Beschwerdegegnerin aus dem Studiengang Biologie der ETH Zürich zu bestätigten (vgl. zur Gesetzes- und Verfassungskonformität des definitiven Ausschlusses Urteile des BVGer A-258/2016 vom 8. November 2016 E. 12 und A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014).

5.

5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hätte in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind ihr indes angesichts der für sie schwierigen persönlichen Situation ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 6 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
. VGKE). Die Beschwerdeführerin hat als Bundesbehörde trotz ihres Obsiegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dasselbe gilt für die unterliegende Beschwerdegegnerin (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

6.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschluss gilt allerdings nur, wenn das Ergebnis der Prüfung bzw. Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen, insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 83 N. 299 m.w.H.). Bezug nehmend auf diese Unterscheidung ist das Bundesgericht in einem Fall, in dem nicht die Ergebnisse der betroffenen Prüfungen, sondern formale Erleichterungen hinsichtlich deren Ablaufs und Durchführung bzw. behinderungsbedingte Nachteilsausgleichsmassnahmen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, grundsätzlich auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2; anders hingegen das einen etwas anders gelagerten Fall betreffende Urteil des Bundesgerichts 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1). Da sich der Streit im hier beurteilten Fall ebenfalls nicht um die Bewertung der Prüfungsleistung, sondern um die Ausgestaltung der Prüfungsmodalitäten bzw. die Zulassung eines Hilfsmittels dreht, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil eintreten würde (vgl. Urteil des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 10).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2018 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-7042/2018
Date : 16. Juli 2019
Published : 25. Juli 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Bachelor-Studiengang Biologie-Leistungsausweis ohne Abschluss


Legislation register
BGG: 42  48  82  83
BV: 8
ETH-Gesetz: 5  8  12  16  19  37
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
136-I-229 • 139-I-169 • 140-I-77 • 141-I-153 • 143-I-361
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