Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5693/2016

Urteil vom 16. Mai 2018

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Andrea Schmid,

Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, zuletzt wohnhaft im Quartier B._______ in C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte über D._______ und ihm unbekannte Länder am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 4. Dezember 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und habe dort bis ins Jahr (...) gelebt. Aufgrund des Bürgerkrieges sei er danach ins Vanni-Gebiet umgezogen. Im Jahr (...) respektive (...) habe er in F._______ sechs Monate bezahlte Hilfsarbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verrichtet. Dort habe er einige LTTE-Mitglieder namens G._______, H._______ und I._______ kennengelernt. Ab dem Jahr (...) habe er wieder in C._______ gelebt. Im (...) habe er die Tochter eines erfolgreichen (...) geheiratet, mit welcher er zwischenzeitlich (...) Kinder habe. Im (...) sei er verhaftet worden, weil er zwei LTTE-Mitgliedern Unterschlupf geboten und in der Nähe des Grundstücks seiner Schwester Waffen versteckt habe. Nach (...) Monaten habe ihn sein Schwiegervater durch Bestechung freigekauft. Zwischen den Jahren (...) habe er (...) Personen für die LTTE rekrutiert. Von (...) bis zum (...) sei er wieder im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen. Am (...) habe er das Vanni-Gebiet verlassen und sei zurück in seinen Herkunftsort C._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Im (...) sei er vom Criminal Investigations Department (CID) verhaftet und (...) Wochen festgehalten worden. Dabei sei er unter Anwendung von Folter zu seinen Tätigkeiten für die LTTE und den Rekrutierungen befragt worden. Man habe ihm unter anderem die (...). Aus Angst vor Übergriffen habe er der Polizei gesagt, die Verletzung stamme von Schlägen von Unbekannten. Im Jahr (...) habe er an Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee (SLA) teilgenommen, welche von der Partei Tamil National Alliance (TNA) organisiert worden seien. Ein Jahr später habe er die TNA im Wahlkampf unterstützt und für sie als (...) gearbeitet. Bei diesen Aktivitäten habe er auch J._______ und K._______, ehemalige Mitglieder der LTTE, kennengelernt. Am (...) hätten CID-Leute ihn zu Hause gesucht. Diese hätten seiner Frau mitgeteilt, dass er am nächsten Morgen beim CID-Camp vorbeikommen solle. Am nächsten Tag sei er dorthin gegangen und während etwa (...) Stunden über die Wahlkampagne der TNA, über J._______ und K._______ und deren LTTE-Vergangenheit sowie über seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt worden. Nach dem Verhör sei er wieder entlassen worden, habe aber das Gefühl gehabt, dass er seither beschattet worden sei. J._______ und K._______ seien ebenfalls durch das CID befragt worden, wobei K._______ auch Morddrohungen erhalten habe. Am (...) sei K._______ durch Unbekannte ermordet worden. Aus Angst dasselbe Schicksal erleiden zu müssen, habe er sich ab (...) bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt gehalten und seine Ausreise geplant.

Zudem sei sein Bruder, L._______, seit dem Jahr (...) Mitglied der LTTE gewesen und habe dem (...) angehört. Zurzeit sei dieser Gastarbeiter in M._______.

Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie eine Kopie des Geburtsregisterauszugs und Kopien des Geburtsregisterauszugs der Ehefrau, der Heiratsurkunde, der Geburtsscheine seiner Kinder sowie einen Arztbericht und ein Schreiben des Parlamentariers N._______ ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 17. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

C.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig hielt sie fest, dass gemäss Aktenlage unklar sei, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch einen Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung umfasse, da dieser Antrag nicht näher begründet worden und unklar sei, wer als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtbeistand beigeordnet werden solle. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des SEM.

G.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, ab dem Jahr (...) immer wieder die LTTE und später die TNA unterstützt zu haben. Deshalb sei er in den Jahren (...), (...) und (...) verhaftet und befragt worden. Aus Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen habe er sich deshalb zur Ausreise entschieden. Diese Vorbringen seien indes als asylirrelevant einzustufen. Die Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden erscheine unbegründet respektive zukünftige Gefährdungsmomente seien unwahrscheinlich. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer bei der letzten Begegnung mit den heimatlichen Behörden im (...) lediglich während (...) Stunden zu seinen Kontakten mit zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern befragt worden. Danach habe er unbescholten wieder nach Hause gehen können. Bis zur Ausreise im (...) sei nichts Weiteres vorgefallen. Der Beschwerdeführer habe indes befürchtet, wie sein Kollege K._______ ebenfalls ermordet zu werden. Es genüge jedoch nicht, eine solche Befürchtung lediglich mit Vermutungen zu begründen, wonach ihm etwas Ähnliches widerfahren könnte. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers beruhen würden. Solche Indizien seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da anzunehmen wäre, dass eine allfällige Verfolgungsabsicht der sri-lankischen Behörden innert der rund eineinhalb Jahre, die sich der Beschwerdeführer nach der letzten Befragung noch in seinem Heimatstaat aufgehalten habe, deutlich erkennbar gewesen wäre. Zudem sei sein Profil nicht mit jenem eines ehemaligen LTTE-Kämpfers zu vergleichen, da er angeblich lediglich sporadisch Hilfstätigkeiten übernommen habe.

Sodann sei auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise nicht gegeben. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seit der Befragung im (...) respektive der Ermordung von K._______ im (...) verängstigt gewesen zu sein und dass er sich ab dem (...) bei seinem Onkel versteckt habe. Dennoch sei es zu keinen weiteren Ereignissen gekommen und die Familienmitglieder des Beschwerdeführers könnten ihren Alltag unbehelligt fortführen. Wenn vonseiten der sri-lankischen Behörden irgendein Interesse an seiner Person bestanden hätte, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer innert dieser Zeitspanne entweder aktiv gesucht worden wäre oder sich die Behörden bei den Verwandten nach ihm erkundigt hätten. Angesichts dessen, dass keinerlei derartige Vorfälle geltend gemacht worden seien, sei nicht von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse auszugehen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Reisepass auf seinen Namen lautend ausgestellt worden sei und er damit legal aus Sri Lanka habe ausreisen können.

Auch sämtliche geltend gemachten Ereignisse vor (...) vermöchten die Asylrelevanzkriterien nicht zu erfüllen. Sowohl die (...)monatige Haft im Jahr (...) als auch das (...)wöchige Festhalten im Jahr (...) seien als abgeschlossene Ereignisse zu qualifizieren, die kaum zu zukünftigen Verfolgungsmassnahmen führen würden. Zu dieser Einschätzung trage nebst der beträchtlichen zeitlichen Distanz zur Ausreise auch bei, dass die angeblich damals gemachten Vorwürfe bei der Befragung im Jahr (...) kein Thema mehr gewesen seien (vgl. act. A10 F69 ff.). So sei bei der letzten Einvernahme lediglich noch der Kontakt zu zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern angesprochen worden. Daraus folge, dass sowohl der Ausreisegrund als auch die Vorbringen zu den früheren Haftaufenthalten die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllten. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, sofern sie denn in Zusammenhang mit den Asylgründen stünden. Der Brief des Parlamentariers habe den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und sei ausserstande, eine zukünftige Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und der sogenannten Risikofaktoren erscheine die Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Ausreise und der über einjährigen Landesabwesenheit nicht begründet. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe genügend begründen können. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen verzichtet werden, obschon explizite Vorbehalte anzubringen seien. Nicht nur hätten sich diverse Ungereimtheiten zwischen den Angaben bei der BzP und der Anhörung ergeben, sondern zahlreiche Schilderungen seien auch relativ oberflächlich und wenig substanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde.

Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ stamme, wo er bis mindestens im (...) gewohnt habe. Er habe insgesamt über dreissig Jahre in der Nordprovinz gelebt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hielten sich seine Ehefrau, die (...) gemeinsamen Kinder ebenso wie weitere Verwandte in C._______ auf. Somit habe der Beschwerdeführer ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr empfangen und bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung. Es könne deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine bezahlte Erwerbstätigkeit aufnehmen und so seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sein Schwiegervater angeblich ein (...) sei, der über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müsse. So habe dieser in den vergangenen Jahren wiederholt Kautionen, Bestechungsgelder oder die Kosten für die Ausreise übernommen. Folglich verfüge das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auch über die finanziellen Ressourcen, um eine eventuelle anfängliche Arbeitslosigkeit zu überbrücken.

4.2 Seine Rechtsmitteleingabe begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen glaubhaft seien. Er sei imstande, die meisten Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung aufzulösen. Es falle ihm zwar schwer, direkt auf den Punkt zu kommen und konzis zu erzählen, sein Aussageverhalten sei aber nicht oberflächlich und unpräzis. Bei Nachfragen könne er stets konkretisieren und Details nennen. Es werde ihm vorgeworfen, die Waffentransporte und auch die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders erst sehr spät vorgebracht zu haben, was diese Ausführungen aufgrund des Nachschiebens als unglaubhaft erscheinen lasse. Das Nachschieben einer Aussage müsse jedoch im Gesamtkontext betrachtet werden. Er habe die Verbindung seines Bruders mit den LTTE erst spät preisgegeben, da er während der BzP grosse Angst gehabt habe. Angesichts dessen, dass die BzP kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe, sei dies nicht unglaubhaft. Es sei nachvollziehbar, dass heikle Punkte erst während der ausführlicheren Anhörungen genannt würden. Ähnliches gelte in Bezug auf die Waffentransporte. Dies sei keine spezifische Unterstützung der LTTE gewesen, vielmehr seien alle Anwohner des Vanni dazu eingesetzt worden. Daher erscheine es logisch, dass er zunächst diejenigen Aktivitäten aufgezählt habe, welche ihn als Unterstützer der LTTE ausgezeichnet hätten, und nicht diejenigen, zu welchen ein Grossteil der Anwohner gezwungen worden sei. Er habe diese Waffentransporte während der BzP nicht erwähnt, weil er dort nur summarisch befragt worden sei. Er habe bei der Beantwortung der Fragen manchmal etwas weit ausgeholt oder an der Frage vorbei geredet, weil er sich in einem massiven Stresszustand befunden habe und die Länge der Anhörung seine Konzentrationsfähigkeit vermindert habe. Bei Flüchtlingen, die bereits Verfolgung erlitten hätten, gelte die Regelvermutung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Angesichts der dargelegten Vorverfolgung, welche er bereits vor seiner Ausreise in Sri Lanka erlebt habe, sei bei ihm daher als Regelvermutung eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Es stimme zwar, dass er zwischen dem Zeitraum des letzten Verhörs durch die Behördenmitglieder im Jahr (...) bis zu seiner Flucht im (...) keinen weiteren erkenntlichen Nachteilen ausgesetzt worden sei. Da er aber bereits zweimal für längere Zeit in Haft gewesen ([...] Monate im Jahr [...] und [...] Wochen im Jahr [...]) und dabei auch Opfer massiver behördlicher Gewalt geworden sei, sei seine begründete Furcht, dass sich ein solches Ereignis jederzeit in gleicher oder sogar intensiverer Weise wiederholen könnte, nicht wegzudenken. Diesen Umstand
vermöge auch die Tatsache, dass die Festnahme im Jahr (...) verhältnismässig harmlos ausgefallen sei, nicht zu ändern. Die Ermordung von K._______ im (...) bestätige schliesslich die subjektiv wahrgenommene Gefährdungslage. Es sei objektiv nachvollziehbar, dass eine Person, welche bereits dreimal durch das CID festgenommen und befragt worden sei, offensichtlich Verbindungen zu den LTTE gehabt und sich auch im Wahlkampf für die TNA engagiert habe, einer genaueren Beobachtung der Behörden ausgesetzt sei. Auch wenn sein Profil niederschwelliger gewesen sei als jenes von K._______, sei es wahrscheinlich, dass ihm die weitere Verfolgung durch das CID gedroht hätte, wenn er in Sri Lanka geblieben wäre. Die verschiedenen Festnahmen in den Jahren (...), (...) und (...) seien keine abgeschlossenen, unabhängigen Ereignisse und könnten nicht isoliert betrachtet werden.

4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus: Es sei erneut zu betonen, dass aus Sicht des SEM die Furcht des Beschwerdeführers nach wie vor unbegründet sei, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verfolgung in absehbarer Zukunft vorlägen. Angesichts dessen, dass sich der letzte Vorfall (...) ereignet habe und in sich zu wenig intensiv gewesen sei, erscheine es auch wenig wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nun plötzlich eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass drohen solle. Bestünde auf Seiten der sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer, wäre anzunehmen, dass dies bereits vor seiner Ausreise erkennbar gewesen wäre, zumal der Krieg - und somit seine vorgebrachten LTTE-Hilfstätigkeiten - bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe. Da keinerlei Indizien existieren würden, die für eine zukünftige Verfolgungsabsicht sprächen, sei die Furcht als unbegründet einzustufen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gerade nach dem geltend gemachten Tod von K._______ eine subjektive Angst empfunden habe. Es sei ihm allerdings nicht gelungen, K._______s Ermordung in einen konsistenten Zusammenhang mit seiner Person zu stellen respektive es sei nicht erkennbar, weshalb dessen Tötung auch eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer darstellen solle. Einzig der Umstand, dass sich beide im Jahr (...) für die TNA engagiert hätten, vermöge diesen Zusammenhang nicht zu begründen. Es sei nicht evident, ob diese Aktivität zur Ermordung von K._______ geführt habe, oder ob dieser womöglich weitere Tätigkeiten ausgeführt habe. Die angeblich seit Jahren andauernde behördliche Beobachtung genüge den Anforderungen an die Intensität nicht und es liessen sich ebenfalls keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer wegen der früheren Verhaftungen in den Jahren (...) und (...) zukünftige Festnahmen zu fürchten hätte.

4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen: Er habe diverse Kontaktpunkte mit den LTTE. Durch seine Flucht ins Ausland habe er den behördlichen Verdacht gegen ihn noch verstärkt. Seine Ehefrau habe berichtet, dass das Haus von unbekannten, unheimlichen Leuten beobachtet werde und mehrmals nach ihm gesucht worden sei. Sie habe darauf geantwortet, dass sie seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt mehr habe und nicht wisse, wo er sei.

4.5 Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau (samt deutscher Übersetzung) nach, in welchem sie darüber berichtet, dass sie am Samstag, (...) 2017, zwischen 17 und 18 Uhr auf dem Nachhauseweg von ihrem Vater gewesen sei, als sie von zwei Personen auf einem schwarzen Motorrad angehalten worden sei, welche sie nach ihrem Mann und dessen Verbleib erkundigt hätten. Sie lebe mit den Kindern in ständiger Angst und Traurigkeit.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

5.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).

5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu unterstreichen, ohne dabei näher aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden sein soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verzichtete das SEM auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen. Es behielt sich eine solche zwar vor, stützte sich bei der Beurteilung der Asylrelevanz aber letztlich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.

5.4 Ausserdem lässt sich auch sonst keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen. So dauerte die Anhörung von 9.45 Uhr bis 18.55 Uhr samt Pausen und Rückübersetzung, was verhältnismässig lange ist. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die Konzentration des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung nachzulassen schien. Da der Beschwerdeführer sich jedoch nach einer kurzen Pause für die Fortsetzung der Rückübersetzung entschloss, ist davon auszugehen, dass ihm genügend Zeit für die Erholung eingeräumt wurde (vgl. A10/28 Notizen der Hilfswerksvertretung). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seine Asylgründe in einem adäquaten Rahmen ausführlich und detailliert vortragen. Insbesondere stellte die befragende Person am Schluss der Anhörung gezielte Rückfragen und gab dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit, allfällige Unklarheiten zu beseitigen (vgl. act. A10/28 F161 ff.). Ebenfalls wurden die eingereichten Beweismittel, welche im Wesentlichen die Identität des Beschwerdeführers belegen, entsprechend gewürdigt.

5.5 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als unbegründet, so dass aus formellen Gründen kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und ihm die Gewährung von Asyl verweigert hat.

6.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser seit dem Jahr (...) immer wieder die LTTE und die TNA unterstützt habe und in den Jahren (...), (...) und (...) verhaftet und teilweise unter Anwendung von Gewalt befragt worden sei, als überwiegend glaubhaft gemacht. Es schätzt indessen die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen mangels konkreter, hinreichender Anhaltspunkte als unbegründet ein.

6.2 Nach Prüfung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten in Frage zu stellen. So lässt sich zusammenfassend festhalten, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE erstmals im Jahr (...) ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (vgl. act. A10/28 F48 ff.). Nach der (...)monatigen Haft sei er nur durch Bestechung wieder auf freien Fuss gesetzt worden und habe die Unterstützungstätigkeiten fortgesetzt. Insbesondere sei er stets mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt gewesen und habe sich auch bei der Rekrutierung von neuen LTTE-Mitgliedern beteiligt (a.a.O. F40 ff.). Nachdem er von O._______, den er Jahre zuvor rekrutiert habe, bei den Behörden verraten worden sei, hätten ihn CID-Beamte im Jahr (...) erneut festgenommen (a.a.O. F79 ff.). In den (...) darauf folgenden Wochen sei er abermals zu seinen LTTE-Unterstützungstätigkeiten verhört und massiv geschlagen worden (a.a.O. F91 ff.). Man habe ihm mit dem hölzernen Handgriff der Waffe auf die (...), den (...) und die (...) geschlagen. Nebst dem, dass ihm die (...) worden sei, habe er von diesen Verletzungen Narben davongetragen und sein Sehvermögen sei seither eingeschränkt (a.a.O. F79, F91, F105, F148, F181). Drei Jahre später sei er wieder von den Behörden zu Hause gesucht und vorgeladen worden. Dieses Mal sei er zu seinen Tätigkeiten für die TNA im Wahlkampf sowie zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die er bei diesen Arbeiten kennengelernt habe, unter Schlägen befragt worden (a.a.O. F65 ff.). Obwohl er nach (...) Stunden wieder entlassen worden sei, habe er furchtbare Angst gehabt und das Gefühl der Überwachung nicht loswerden können. Als J._______ und K._______ ebenfalls befragt worden seien und K._______ schliesslich unter ungeklärten Umständen gestorben sei, habe er eine derartige Angst verspürt, dass er sich bis zur Ausreise bei seinem Onkel versteckt gehalten habe (a.a.O. F36 ff.).

6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

6.4 Entgegen der konstanten Praxis, wonach bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern auch persönliche Erfahrungen in Betracht zu ziehen sind, erachtet die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und Verhöre als in sich abgeschlossene Ereignisse. Diese Sicht erscheint im vorliegenden Fall jedoch verkürzt. Aufgrund des Erlebten und insbesondere der erlittenen Gewaltanwendung während der Befragungen im Jahr (...) und (...) kann beim Beschwerdeführer im konkreten Fall eine subjektive Furcht bejaht werden. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied der LTTE war und auch seine Unterstützungsarbeiten für die TNA sich im Wesentlichen auf einen kurzen Zeitraum beschränken, kann aufgrund der nachhaltigen Erlebnisse auch aus heutiger Optik eine unbelastete Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den sri-lankischen Behörden fairerweise nicht erwartet werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass auch nur eine unterstellte politische Meinung, selbst wenn die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da alleine die Sichtweise der verfolgenden Behörde massgeblich ist. Dass dem Beschwerdeführer eine solche politische Haltung zugeschrieben wird, geht insbesondere aus der Behandlung während der dritten Befragung im Jahr (...) hervor. Obwohl der Beschwerdeführer nicht dasselbe Profil wie ein ehemaliger LTTE-Kämpfer aufweist und das Interesse der Behörden vorwiegend J._______ und K._______ gegolten hat, wurde er während des Verhörs geschlagen und misshandelt. Diesbezüglich ist vor allem zu berücksichtigen, dass für jene Zeit nach Ende des Bürgerkrieges internationale Menschenrechtsorganisationen, wie beispielsweise Human Rights Watch (HRW), berichteten, dass Reformen in der Praxis nicht wie angekündigt umgesetzt und Personen unter einem Vorwand festgenommen sowie unter Anwendung missbräuchlicher Verhörmethoden befragt worden seien (vgl. HRW: "We Live in Constant Fear" - Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, 10.2015, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/srilanka1015_4up_0.pdf , abgerufen am 04.05.2018). Es erscheint daher auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Verhör vor weiteren Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden fürchtete und letztlich das Verschwinden von K._______ - auch wenn die Umstände bis heute unklar sind - den Entschluss zur Flucht hervorrief.

6.5 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass seinen Heimatstaat verlassen habe, lässt sich nicht direkt auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden (vgl. Urteile des BVGer E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2;
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1).

6.6 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

Im publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lageanalyse vor und gelangte unter anderem zum Schluss, dass bestimmte Personenkreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Insbesondere sind Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 m.w.H.). Sodann ist der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - nach wie vor in Kraft. Es ist demnach davon auszugehen, dass Personen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 m.w.H.; HRW: Locked up without evidence, 29.01.2018,
< https://www.hrw.org/report/2018/01/29/locked-without-evidence/abuses-under-sri-lankas-prevention-terrorism-act >, abgerufen am 04.05.2018).

Der Beschwerdeführer ist bereits viele Jahre vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden hinsichtlich seiner Verbindung zu den LTTE befragt, misshandelt und behelligt worden. Nach seiner Ausreise wurde zudem seine Frau von Unbekannten nach seinem Verbleib befragt, was darauf hinweist, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor ein Interesse am Beschwerdeführer haben. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen familiären Anknüpfungspunkt zu den LTTE - der Bruder habe dem (...) angehört - erst während der Anhörung erstmals erwähnte, kann den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Nachgeschobenheit nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei einerseits anlässlich der BzP angehalten worden, summarisch zu erzählen, und andererseits habe es sich nicht um sein Kernvorbringen gehandelt, ist überzeugend. In Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrere Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4 f.) auf sich vereinigt, ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird. Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch heute die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Kostennote eingereicht, welche einen Gesamtaufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, Übersetzungskosten von Fr. 160.- sowie administrative Auslagen von Fr. 57.- ausweist. Angesichts der Aktenlage erscheint der geltend gemachte Aufwand in zeitlicher Hinsicht nicht als angemessen. Entsprechend ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) pauschal auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 16. August 2016 wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5693/2016
Date : 16. Mai 2018
Published : 28. Mai 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  53  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  12  48  49  52  63  64  65
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D-5693/2016 • E-1866/2015 • E-5274/2008 • E-6862/2013
EMARK
2004/1