Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-580/2019
wiv

Urteil vom 16. April 2019

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - gelangte am 6. April 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte. Am 12. April 2011 wurde er summarisch befragt und am 28. April 2011 einlässlich angehört.

Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nord-Provinz. Am (...) sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet und drei Wochen lang in einem Camp verhört und geschlagen worden, da er verdächtigt worden sei, etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun zu haben. Nach drei Wochen sei er auf Intervention seines Vaters sowie des Schulleiters wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung seien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer Studentenorganisation Mitglieder von den LTTE - üblicherweise drei bis vier Personen - bei seiner Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe er auch Schlafgelegenheiten für sie organisieren müssen. Am 31. August 2008 habe eine Explosion in C._______ stattgefunden. Am Vortag habe er drei Mitglieder der LTTE beherbergt, die am Morgen des 31. August 2008 wieder fortgegangen seien und die mit der Explosion in Zusammenhang gebracht worden seien. Aus diesem Grund habe er bei seinem (Verwandten) in D._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er Flüchtlingen aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die Armee häufig bei seinem Vater in E._______ aufgetaucht und habe diesen mehrmals geschlagen. Am 20. Juli 2009 hätten Armeeangehörige seinen Bruder F._______ mitgenommen, der seither verschwunden sei. Am (...) 2010 sei einer seiner Freunde (G._______), der ihm geholfen habe, in H._______ erschossen worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden habe.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht. Mit Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Juni 2011 dagegen erhobene Beschwerde ab. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden.

B.
Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein.

Darin brachte er zur Begründung erneut vor, von den Behörden der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden zu sein. Im Wesentlichen wurden die Ereignisse gemäss den bisherigen Vorbringen wiederholt. Er werde bis heute noch immer gesucht. In der Schweiz habe er auch an einigen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der sri-lankische Geheimdienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen sei und versuche, ihn mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein Leben fürchten. Bis heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines Bruders und bei einer Rückkehr drohe ihm ähnliches Ungemach.

Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte das SEM dieses zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG genügten. Mit Urteil
D-3147/2016 vom 25. Juni 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

C.
Am 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch.

Zur Begründung in der Hauptsache führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der von ihm früher geltend gemachten sowie neuer beziehungsweise bisher verschwiegener Asylgründe seien neue Gefährdungselemente hinzugekommen. So habe er bisher aus Angst, von den Schweizer Asylbehörden für asylunwürdig gehalten zu werden, auf Anraten des Schleppers und tamilischer Bekannter bewusst ein falsches Datum für den Bombenanschlag vom 31. August 2008 genannt. Ausserdem sei er nunmehr nach dem Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 imstande, Fotos bezüglich seines jahrelangen exilpolitischen Engagements in der Schweiz beizubringen, wobei das letzte Foto nach dem zweiten Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 entstanden sei. Im Weiteren würden neue Gefährdungselemente durch die neueste Lageentwicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen geschaffen. Ausserdem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da zwischenzeitlich auch sein in Sri Lanka lebender Vater verstorben sei.

D.
Nach Klärung der Zuständigkeit (vgl. D-4830/2018) lehnte die Vorinstanz die gestellten Gesuche mit Verfügung vom 18. September 2018 ab. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen der beiden vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers umfassend geprüft und für unglaubhaft befunden worden. Mit dem neuen Gesuch vermöge er die bisherige Einschätzung nicht umzustossen. Soweit seine Vorbringen und vorgelegten Beweise zum exilpolitischen Engagement überhaupt durch die Vorinstanz - und nicht als vorbestandene Tatsachen auf dem Wege eines allfälliges Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht - gewürdigt werden könnten, sei aus ihnen nicht auf eine Exponiertheit zu schliessen, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung begründen könnte. Mit Urteil D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich ab.

E.
Für die Vorbringen und eingereichten Beweismittel in den drei ersten Gesuchen, die vorinstanzlichen Erwägungen in den ersten drei Entscheiden und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den dazu ergangenen Urteilen im Einzelnen wird - sofern nicht entscheidrelevant - auf die vorinstanzlichen Akten (vgl. insbesondere A4/12, A7/17, B1/2, C1/35) sowie die erwähnten Urteile D-3277/2011 vom 8. Juni 2012, D-3147/2016 vom 25. Juni 2018 und D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 verwiesen.

F.
Am 7. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM mit weiterer, als "neues Asylgesuch" bezeichneter, Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer erneuten Anhörung sowie sofortige Sistierung des Wegweisungsvollzugs und entsprechende Information an den Rechtsvertreter.

Zur Begründung verwies er auf seine bisher geltend gemachten Beziehungen zu den LTTE sowie die daraus angeblich erwachsenen Nachteile. Als neuer, bisher teilweise verschwiegener Sachverhalt machte er zunächst geltend, er habe aus seiner Haftzeit mehrere Narben im (...) und an (...). Dies sei ein neuer risikobegründender Faktor. Weiter würde die politische Lage in Sri Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Oktober 2018 als Premierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen. Daran ändere auch der zwischenzeitlich erfolgte Rücktritt Rajapaksas am 16. Dezember 2018 nichts. Die von der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müssten aufgrund dessen aktualisiert werden, beziehungsweise erlangten verstärkt Geltung. Zudem engagiere er sich verstärkt exilpolitisch. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen ein, namentlich Fotos von den Narben und von seinem (...) Team, ein Aufnahmegesuch beim (...) und einen Teamregisterauszug. Für die weiteren Einzelheiten sei, soweit nicht entscheidrelevant, auf das Gesuch sowie die eingereichten Beilagen verwiesen.

G.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 lehnte die Vorinstanz den prozessualen Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Die Eingabe wurde im Wesentlichen als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Soweit es sich für zuständig erachtete, stellte das SEM fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. September 2018 beseitigen könnten, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2019 - eingegangen am 4. Februar 2019 - erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsabklärung, weiter eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, und anderenfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er um die Feststellung, eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Amt für Migration des Kantons I._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen und dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der entsprechenden Anordnung per Telefax zuzustellen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Feststellung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wurde ihm der Name der Instruktionsrichterin sowie der beteiligten Gerichtsschreiberin mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass das Gericht ab dem 1. Januar 2019 eine gestaffelte Spruchkörperbildung vornimmt, die Spruchkörperbildung aber auch weiterhin aufgrund reglementarischer Kriterien durch ein automatisiertes EDV-gestütztes Programm erfolgt. Weiter wurde er zur Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall bis am 21. Februar 2019 aufgefordert.

J.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses sowie um Mitteilung, ob in vorliegender Sache Absprachen zwischen dem Gericht, dem Migrationsamt des Kantons I._______ und dem SEM stattgefunden hätten, sowie um Offenlegung dieser Akten.

K.
Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2019 ersuchte er um Korrektur der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 sowie um Ansetzung einer Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nach Ablauf der Beschwerdefrist am 4. März 2019.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein aktuelles Aktenverzeichnis des Beschwerdedossiers D-580/2019 zugestellt und mitgeteilt, dass zwischen dem Gericht und dem Migrationsamt des Kantons I._______ beziehungsweise dem SEM keine Absprachen stattgefunden haben. Des Weiteren wurde die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von 1'500.- bis zum 5. März 2019 verlängert.

M.
Am 25. Februar 2019 ging bei Gericht eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons I._______ vom 12. Februar 2019 ein, wonach der Beschwerdeführer seit 7. Februar 2019 unbekannten Aufenthalts und in der Folge abgemeldet worden sei.

N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Dabei wiederholte er zur Hauptsache im Wesentlichen - mit Ausnahme eines Antrags - seine Beschwerdeanträge vom 1. Februar 2019. Darüber hinaus beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zudem wiederholte er seine verfahrensrechtlichen Anträge.

Mit der Beschwerde reichte er insgesamt 71 Beilagen - ab Beilage 3 in elektronischer Form auf DVD - zu den Akten, darunter eine Kopie der
vorinstanzlichen Akte V14/3 (Emailkommunikation zwischen der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht über die Bestellung der vorinstanzlichen Akten durch Letzteres am 4. Februar 2019 und über die Übersendung der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019). Auf die weiteren Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich und nicht bereits in den Zwischenverfügungen behandelt - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

O.
Mit Eingabe vom 5. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und - sofern notwendig - um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung, im Falle der Ablehnung des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

1.4 Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Spruchkörperbildung auch nach dem Übergang zur gestaffelten Spruchkörperbekanntgabe weiterhin aufgrund reglementarischer Kriterien durch ein automatisiertes EDV-gestütztes Programm erfolgt (vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
VGR). Auf den mit der Beschwerdeergänzung erneut gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

In der Beschwerdeschrift und -ergänzung wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wurde mitgeteilt, dass dem Spruchkörper die Instruktionsrichterin Nina Spälti Giannakitsas angehört und als Gerichtsschreibende Teresia Gordzielik fungiert. Die weiteren beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.

5.
In der Beschwerde werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, einschliesslich des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht, sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

5.3

5.3.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Aktenführungspflicht. Diese Rüge bezieht sich allerdings auf eine angebliche Manipulation der Akten oder des Aktenverzeichnisses des Beschwerdedossiers durch das Bundesverwaltungsgericht und nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz. Eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die gegen das Gericht gerichteten Vorwürfe der Manipulation sowie einer in der Folge verschwiegenen Absprache mit der
Vorinstanz, welche die Rechtsvertretung mit dem Verweis auf die vorinstanzlichen Akte V14/3 geltend macht, sei angemerkt, dass es sich bei der angegebenen Mailkommunikation um Begleitmails der Kanzleien im Zusammenhang mit der Aktenzustellung handelt. Solche finden keinen Niederschlag in den Akten und sie beinhalten auch keine Informationen, die sich nicht bereits in den Akten der Vorinstanz befinden. Absprachen zwischen der Beschwerdeinstanz und der Vorinstanz sind ausgeschlossen.

5.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz infolge der Verweigerung einer zweiten Anhörung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
und Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
AsylG). Folglich wird bei Wiedererwägungs- ebenso wie bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in seiner 33 Seiten und 57 Beilagen umfassenden Eingabe bei der Vorinstanz ausführlich dargelegt und Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers war angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Zudem ist angesichts nachfolgender Erwägungen der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb auch der Beweisantrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist.

5.3.3 Soweit eine unsorgfältige Beweiswürdigung gerügt wird und damit einher eine nicht sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und Beweise gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer in insgesamt drei vorinstanzlichen und drei Beschwerdeverfahren sowie im Rahmen seiner erneuten, umfassenden Eingabe zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern können. Damit ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich.

5.3.4 Dies gilt im Weiteren für den Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt und aktuelle Entwicklungen nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers umfassend zur Situation in Sri Lanka sowie zur Fehlerhaftigkeit des
vorinstanzlichen Lageberichts aus. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz sich nicht nur auf ihre Lageeinschätzung aus dem Jahr 2016 abstützte, sondern explizit auch die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Jahr 2018 einbezog. Ob ihre Lageeinschätzung dabei zutreffend war, beschlägt ebenfalls nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung betrifft.

Soweit der Beschwerdeführer die Erstellung einer umfassenden und aktuellen Beurteilung der Länderinformation zu Sri Lanka beantragt, ist er abgesehen davon darauf hinzuweisen, dass das Gericht von Amtes wegen seinen Entscheiden die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.

5.3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die in seinem Fall einschlägigen Risikofaktoren, namentlich seine LTTE-Verbindungen, sein Auslandsaufenthalt, seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine Narben nicht hinreichend abgeklärt und sodann gewürdigt wurden. Dies gelte auch für seine Ausführungen zu früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindung bzw. einem Eintrag auf einer sogenannten "Stop"-Liste. Ferner habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrenden regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der "Stop"-Liste aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden.

Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss seinem Risikoprofil nicht gefährdet wäre. Dabei hat sich das SEM mit allen aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Ob darüber hinaus die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die neuen Vorbringen betrifft.

5.4 Insgesamt ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz alle für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte eruiert und sich damit in ihrer Entscheidbegründung hinreichend auseinandergesetzt hat. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs, einschliesslich des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht, sowie wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts fällt damit ausser Betracht.

6.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz.

6.1 Praxisgemäss ist von einem neuen Asylgesuch auszugehen, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft.

6.2 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 25. Januar 2019 dazu fest, ungeachtet der Bezeichnung als "neues Asylgesuch" sei die Eingabe des Beschwerdeführers ihrem Inhalt nach nicht als solches zu qualifizieren. Bei den unter dem Titel "Bisher bekannter Sachverhalt" dargelegten Beziehungen des Beschwerdeführers in der Heimat zur LTTE und den ihm daraus erwachsenen Nachteilen handle es sich um Vorbringen, welche bereits in den früheren Asylverfahren geltend gemacht und mit drei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts materiell als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt worden seien. Deren Neubeurteilung dürfe damit zuständigkeitshalber nur durch das Gericht unter Beachtung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Auch hinsichtlich der mit Fotos belegten Narben, welche aus der Haftzeit 2007 stammen und einen neuen risikobegründenden Faktor darstellen sollen, handle es sich nicht um ein Novum, sondern um ein bereits vor Erlass des ersten Urteils im Jahr 2012 entstandenes Beweismittel. Deren Relevanz für eine Neubeurteilung sowie die Frage, ob die verspätete Einreichung entsprechender Fotos gerechtfertigt werden könne, sei ebenfalls revisionsrechtlich vom Gericht zu beurteilen. Dies gelte weiter für das vorgebrachte verstärkte exilpolitische Engagement und die diesbezüglichen Beweismittel, welche alle vor Erlass des dritten Urteils vom 3. Dezember 2018 datierten. Soweit der Beschwerdeführer auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hinweise, welche - ungeachtet des zwischenzeitlich wieder erfolgten Rücktritts von Rajapaksa - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führten und nach einer Aktualisierung beziehungsweise verstärkten Geltung der Risikofaktoren verlangten, wiesen die zur Untermauerung eingereichten Länderberichte (Beilagen 1 bis 8 und 10 bis 56) sowie das interne Mail des SEM (Beilage 9) keinen konkreten Bezug zum Fall des Beschwerdeführers auf. Daher würden sie nicht seine Flüchtlingseigenschaft, sondern allenfalls die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen. Es widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung zum Mehrfachgesuch, wenn durch Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM herbeigeführt werden könnte. Mithin seien diese Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren. Im Hinblick auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse und selbst unter der Annahme einer Relevanz für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vermöchten sie aber nicht die früheren vorinstanzlichen Entscheide umzustossen.

6.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, das SEM habe seine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, dann jedoch im Rahmen seiner Prüfung den nach dem letzten Urteil vom 3. Dezember 2018 eingetretenen neuen Sachverhalt beurteilt, weshalb formell ein neues Asylgesuch und kein Wiedererwägungsgesuch vorliege. Die neuen Vorbringen könnten auch nicht wiedererwägungsweise beurteilt werden, da sie nie Gegenstand der vorgegangenen Verfahren gewesen seien. Das SEM habe zudem den Zusammenhang zwischen der neuen Situation, den Narben und dem verstärkten exilpolitischen Engagement sowie der sich daraus ergebenden Gefährdungslage nicht erkannt und die Narben sowie die exilpolitischen Vorbringen daher fälschlicherweise als revisionsrechtlich relevant qualifiziert.

6.4 Die Qualifikation eines Gesuches als Mehrfachgesuch bedingt, dass geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich seit Abschluss des vorangehenden Verfahrens im Hinblick auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verändert. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. Januar 2019 aber gerade nicht vorgebracht. Das letzte und dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde erst mit Urteil vom 3. Dezember 2018 rechtkräftig abgeschlossen. In der Eingabe etwas mehr als einen Monat später wird insbesondere auf Veränderungen der politischen Situation in Sri Lanka hingewiesen, die jedoch im Wesentlichen bereits im Oktober 2018 (Ernennung von Mahinda Rajapaksas als Premierminister) und damit vor Abschluss des letzten Verfahrens stattgefunden haben. Ebenfalls wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zwischen dem 3. Dezember 2018 und dem 7. Januar 2019 besonders politisch exponiert. Die dazu eingereichten Beweismittel datieren vor Erlass des letzten Urteils D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018. Auch bei den neu vorgebrachten Narben handelt es sich nicht um eine seit dem 3. Dezember 2018 veränderte Sachlage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei irrelevant, ob die Vorbringen bereits Gegenstand eines vorgängigen Verfahrens waren und ob sie einen Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft haben könnten. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind in jedem Fall je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen. Damit ist die Entgegennahme des Gesuchs unter dem Aspekt der Wiedererwägung statt wie beantragt als zweites Asylgesuch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann dabei, ob die Frage der Wesentlichkeit der Veränderung - wie dies die Vorinstanz argumentiert - zusätzlich ausschlaggebend ist.

Das SEM hat nach diesen Erwägungen die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches geprüft. In der Folge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz abzuweisen. Das Gericht hat danach in der Sache zu entscheiden.

7.

7.1 Das SEM hat sich in seiner Verfügung zur Prüfung eines Teils der Vorbingen funktional nicht zuständig erklärt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich nicht die gleiche Qualifikation auch für die politischen Veränderungen in Sri Lanka aufgedrängt hätte, zumal sich auch die Absetzung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parlaments vor Abschluss des letzten Asylverfahrens am 3. Dezember 2018 ereignet haben. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die Vorinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen.

7.2 Ebenso stellt sich in Bezug auf die übrigen neuen Vorbringen (Narben und verstärkte exilpolitische Tätigkeiten) die Frage, ob das SEM seine funktionale Zuständigkeit zu Recht verneint hat, zumal die Vorbringen aufgrund ihrer Verspätung auch nicht als Revisionsgründe qualifiziert werden können (vgl. nachfolgend E. 8). Diesbezüglich ist die Vorinstanz grundsätzlich einer in verschiedenen Urteilen vertretenen Praxis gefolgt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2016 vom 19. September 2017 oder E-6715/2017 vom 13. Dezember 2017). Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, zumal es den Vorbringen offensichtlich an der Erheblichkeit fehlt (vgl. nachfolgend). Insgesamt kann man sich dem Eindruck nicht verwehren, dass der Beschwerdeführer allein versucht, einen bereits mehrfach beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen, was keinen Rechtsschutz verdient. Ausserdem hat die Vorinstanz eine Prüfung allfälliger völkerrechtlicher Vollzugshindernisse - die Prüfung um die es letztlich geht, wenn Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe verspätet geltend gemacht werden - im Ergebnis dennoch umfassend vorgenommen. Auch diese Prüfung wird nachfolgend vollumfänglich überprüft.

7.3 Sodann ist festzuhalten, dass das Gericht auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Es kann sich mithin auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
128 BGG (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200568 sinngemäss.
VGG) - äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG69 Anwendung.
VGG, Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG). Massgeblich ist danach, dass einer der in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200568 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen.
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.

Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014).

8.

8.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Bisher bekannter Sachverhalt" handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Vorfluchtgründe, welche bereits in den früheren, mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen drei Asylverfahren geltend gemacht und für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik an den vorangehenden vorinstanzlichen Entscheiden, insbesondere dem ersten Entscheid, und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.

8.2 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Narben im (...) und an (...) geltend macht, welche aus seiner Haftzeit im (...) stammen sollen, ist festzustellen, dass diese bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens hätten vorgebracht werden müssen. Hierzu wird nichts geltend gemacht, das auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Das Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel müssen damit als offensichtlich verspätet qualifiziert werden. Ohnehin muss den unauffälligen Narben aber auch die Erheblichkeit abgesprochen werden, da sie entgegen den Vorbringen in den Eingaben das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu schärfen vermögen. Daran vermag auch die geltend gemachte Veränderung der politischen Situation nichts zu ändern (vgl. dazu nachfolgend). Die anderslautenden Beschwerdeausführungen vermögen in keiner Hinsicht zu überzeugen. Dass die Narben eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nach sich ziehen könnten, kann aufgrund der Akten und mit Verweis auf die Glaubhaftigkeitsprüfungen in den vorangehenden Asylverfahren ebenfalls ausgeschlossen werden.

8.3 Das exilpolitische Engagement war bereits Prozessgegenstand. Eine Veränderung seit dem 3. Dezember 2018 ist wie bereits erwähnt nicht ersichtlich. Die diesbezüglich eingereicht Beweismittel sind ihrerseits verspätet, stammen sie doch aus früheren Jahren (Aufnahmegesuchs für den tamilischen Sportverein (...) vom 1. Juni 2011, Teamregisterauszug vom 30. Mai 2018 sowie diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer bei sportlichen Anlässen sowie bei Demonstrationen zeigen [vgl. vorinstanzliche Akte D3/1 Nr. 3 bis 4]) und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht schön früher hätten eingereicht werden können. Einige Fotos wurden denn auch bereits im Rahmen des letzten Asylverfahrens eingereicht (vgl. vorinstanzliche Akte C2/1 Nr. 3 Beilagen 14 und 15). Auch hier muss demnach von pflichtwidrigem prozessualem Verhalten und damit von verspäteten Vorbringen gesprochen werden. Letztlich vermögen sie aber auch nur die bisherigen Vorbringen zu den exilpolitischen Tätigkeiten zu stützen, die im Urteil vom 3. Dezember 2018 nicht bestritten, sondern als lediglich nicht hinreichend asylrelevant erachtet wurden. Mithin muss auch diesem Aspekt jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden.

8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die Absetzung des Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parlaments, als wesentliche Veränderung der Sachlage abstellt, ist darauf zu verweisen, dass auch diese sich bereits vor Erlass des letzten Urteils D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 ereigneten, dem Gericht bekannt und mit dem genannten Urteil abschliessend gewürdigt wurden. Es handelt sich dabei demnach nicht um neue Tatsachen. Auch hier kann aber die Erheblichkeit ohne weiteres verneint werden. Inzwischen wurde Rajapaksa als Premierminister bereits wieder ab- und Wickremesinghe wieder eingesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - für ihn als ethnischer Tamile mit einem geringen Risikoprofil eine erhöhte Gefährdungslage in Sri Lanka resultieren könnte. Im Übrigen vermögen die zahlreichen auf vorinstanzlicher und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts an dieser Einschätzung zu ändern.

8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten.

Ergänzend sei angemerkt, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich wird, der Beschwerdeführer habe nunmehr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung seines Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu den zu beachtenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zuletzt im Urteil D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 umfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil D-6142/2018 E. 10.6.2 [namentlich unglaubhafte Asylvorbringen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE, lediglich niederschwelliges exilpolitisches Wirken, keine Anklage
oder Verurteilung wegen einer Straftat und somit kein Strafregistereintrag, Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und rund achtjährige Landesabwesenheit nicht ausreichend]). Den Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln zu diesen Risikofaktoren sind keine Angaben zu entnehmen, die nunmehr zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Insbesondere ist aus den geltend gemachten verstärkten exilpolitischen Tätigkeiten auf keine Risikoprofilverschärfung zu schliessen, handelt es sich doch bei den Vorbringen im Wesentlichen um bereits bekannte Teilnahmen an Demonstrationen sowie die Mitgliedschaft und Aktivitäten in einem Sportverein, welcher eine Nähe zur LTTE aufweisen soll. Des Weiteren stellen die Passpapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie eine daran anschliessende allfällige Befragung am Flughafen in Colombo regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auch auf Narben verweist, welche schwach risikobegründende Faktoren darstellen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ernsthafte Nachteile nur zu befürchten sind, wenn die betroffene Person nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5). Auch unter Beachtung der Narben, sodann der exilpolitischen Tätigkeiten sowie der weiteren in casu einschlägigen Risikofaktoren (namentlich Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land) legen die Akten aber nicht den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist angesehen würde und bei seiner Rückkehr ernsthaft gefährdet wäre. Eine andere Einschätzung drängt sich schliesslich auch nicht unter dem Eindruck der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auf, zumal die politische Krise mit der Abberufung von Mahinda Rajapaksa als Premierminister bereits im Dezember 2018 wieder endete (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 4. April 2019), weshalb aktuell nicht von einer erhöhten Gefährdungslage oder der Notwendigkeit einer Aktualisierung der Risikofaktoren auszugehen ist.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

9.2 Wie zuletzt im dritten Asylverfahren mit Urteil D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl.
D-6142/2018 E. 12.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im dritten Asylverfahren den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-6142/2018 E. 12.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wiedereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister am 16. Dezember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen dürften. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

9.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.
Angesichts vorstehender Erwägungen und dem Entscheid in der Hauptsache erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen vorsorglichen Mass-nahmen, welche bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 abgelehnt wurden.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Schreiben vom 5. März 2019 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-580/2019
Date : 16. April 2019
Published : 29. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019


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AsylG: 3  6  7  8  29  44  105  106  108  111  111a  111b  111c
AuG: 83  84
BGG: 66  83  121  123
BV: 29
VGG: 31  32  33  45  46  47
VGKE: 1  3
VGR: 31
VwVG: 5  12  29  48  49  52  63  67
BGE-register
134-I-140 • 134-III-45 • 135-II-286 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
5D_56/2018
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