Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-5075/2007

{T 0/2}

Urteil vom 16. April 2008

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.

Parteien
Verband X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Subventionierung der Berufsbildung.

Sachverhalt:
A.
Am 30. Mai 2006 reichte der Verband X. (Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) unter dem Titel "Entwicklung der Berufsbildung - Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse" ein Gesuch um Bundesbeiträge für das Projekt Y. ein. Er hielt fest, das Projekt Y. solle im Rahmen eines 2-jährigen Pilotprojekts eingeführt werden. Y. fördere die Chancengleichheit aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf deren Förderung und Weiterentwicklung im Betrieb, helfe Organisationen, die betriebliche Weiterbildung zu systematisieren und an langfristigen Zielen auszurichten und schaffe bei den Unternehmen dringend notwendige Anreize zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung. Die Ziele des Projekts seien der Aufbau einer langfristig tragfähigen Struktur, welche die Beratung und Begleitung von interessierten Organisationen ermögliche, sowie die Vorbereitung eines Systems zur unabhängigen Y. Zertifizierung von Organisationen in der Schweiz. Das Projekt werde in ein Pre-Pilot- und ein Pilotprojekt eingeteilt. Das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unterstützte Pre-Pilot-Projekt sei Mitte 2005 abgeschlossen worden. Bereits hätten sich einige Organisationen als Pilotorganisationen akquirieren lassen. Weitere Organisationen hätten grösseres Interesse an der Einführung von Y. gezeigt. Zwei Schweizer Unternehmen hätten Y. bereits eingeführt. Die Gesamtkosten für das Projekt wurden vom Verband X. mit Fr. 936'400.- betitelt; die benötigten Finanzmittel auf Fr. 486'400.-.
Am 18. Juli 2006 teilte der Verband X. der Vorinstanz mit, dass sich der beantragte Bundesbeitrag auf Grund einer Beteiligung des Kantons Tessin auf Fr. 469'400.- reduziert habe.
In der Folge unterbreitete die Vorinstanz das Gesuch der zuständigen Subkommission der Eidgenössischen Berufsbildungskommission (EBBK) zur Stellungnahme. Am 8. August 2006 hielt die Vorinstanz gegenüber dem Verband X. in einem Mail fest, es habe sich gezeigt, dass das Projekt zu wenig mit den Dachverbänden der Arbeitgeber abgestimmt sei, und bat ihn, diese als Partner zu gewinnen, was auch eine finanzielle Beteiligung von deren Seite einschliesse.
Mit Schreiben vom 21. September 2006 nahm der Verband X. zu diesem Einwand Stellung. In zwei Emails vom 15. und 28. November 2006 orientierte er die Vorinstanz im Weitern über die Gespräche, die er mit verschiedenen Dach- und Branchenverbänden der Arbeitgeber geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen noch keine konkreten Zusagen seitens dieser Verbände vor.
Am 29. November 2006 unterbreitete die Vorinstanz das Gesuch der EBBK zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 orientierte die Vorinstanz den Verband X. über die Resultate der Beratungen der EBBK. Sie führte aus, die EBBK mache die Unterstützung für das Gesuch von folgenden Bedingungen abhängig: 1. Das Pilotprojekt werde nicht oder nicht nur mit vereinzelten Firmen aus verschiedenen Branchen durchgeführt, sondern mit zwei bis drei Branchenverbänden, welche sich finanziell oder durch ehrenamtliche Arbeit am Pilotprojekt beteiligten, über ihre Informationskanäle für das Pilotprojekt werben und ihren Mitgliedern eine Teilnahme empfehlen würden und in der Begleitgruppe des Pilotprojekts Einsitz nähmen. Pro Branchenverband hätten sich mindestens vier Betriebe am Pilotprojekt zu beteiligen. 2. Die Vorbereitung des Aufbaus eines Schweizer Quality Centers sei nicht Bestandteil des Pilotprojekts. 3. Der Projektträger entwickle bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Vorschläge für die Verbreitung von Y. in der Schweiz nach Abschluss des Pilotprojekts, wozu auch Überlegungen bezüglich Finanzierung gehörten. Die Vorinstanz schlug dem Verband X. vor, das Gesuch entsprechend zu überarbeiten und neu einzureichen.
Am 23. April 2007 reichte der Verband X. eine überarbeitete Version des Gesuchs ein. Daraus ist ersichtlich, dass drei nationale Branchenverbände sowie zwei regionale Arbeitgeberverbände in der Romandie und im Tessin und zwei Berufsbildungsämter sich zur Teilnahme am Projekt bereit erklärten. Als quantitative Ziele wurden u. a. aufgelistet (Punkt 3.3.a), dass Y. bei einer Gruppe von 15 Pilotorganisationen eingeführt und eine Evaluation bei diesen Pilotorganisationen durchgeführt werde. Dabei sei darzulegen, dass die Einführung von Y. den kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) einen Zusatznutzen bringe. Bei der Auswahl von Pilotorganisationen werde mit den drei nationalen Branchenverbänden und den zwei regionalen Arbeitgeberverbänden zusammengearbeitet. Diese Partnerorganisationen hätten die Mitglieder ihres Verbandes über das Projekt Y. zu informieren und diesen eine Projektteilnahme zu empfehlen. Beantragt wurde ein Beitrag von Fr. 626'650.-, wobei vorgesehen war, die Vorbereitung des Aufbaus eines Schweizer Quality Centers aus Eigenleistungen zu finanzieren. Der Betrag stieg insbesondere deshalb an, weil der Verband X. zusätzliche Partner ins Projekt eingebunden hatte, ohne auf bisherige Partner zu verzichten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 reichte der Verband X. eine überarbeitete Version des Budgets ein. Dieses sah einen Beitrag der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 600'650.- vor.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Verbandes X. um Unterstützung des Projektes Y. ab. Sie erhob keine Kosten. In der Begründung führte sie aus, die EBBK habe ihr in der Sitzung vom 8. Juni 2007 empfohlen, das Gesuch abzulehnen. Der Gesuchsteller habe den von ihr im Schreiben vom 12. Dezember 2006 formulierten Bedenken nicht vollumfänglich Rechnung getragen. Zwar seien drei nationale Branchenverbände als Partner gewonnen, doch seien keine Betriebe aus diesen Branchen gefunden worden, die sich am Projekt beteiligen würden. Wie die EBBK festgestellt habe, hätte Y. Mühe, in den Betrieben Fuss zu fassen, da es ihnen administrativen Aufwand bringe und die Wirtschaft gegenüber zusätzlichen Labels kritisch eingestellt sei. Der beantragte Betrag von Fr. 600'650.- sei im Vergleich zu den Zielen des Projekts sehr hoch. Er liege deutlich über dem ursprünglich beantragten Betrag von Fr. 469'400.-. Der Bedarf nach Y. sei nicht ausgewiesen. Die Tatsache, dass Y. im Vereinigten Königreich erfolgreich eingeführt worden sei, bedeute nicht automatisch, dass der Erfolg in der Schweiz derselbe wäre. Der Gesuchsteller gehe in seinen Überlegungen nicht auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem britischen und dem schweizerischen Bildungssystem ein. Weiter lasse er die Tatsache unberücksichtigt, dass die Weiterbildung in der Schweiz bereits in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt sei, womit wenig Bedarf nach weiteren Bestimmungen bestehe. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Projekt nachhaltig erfolgreich sei, sehr gering sei.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, sie sei aufzuheben und die Projekteingabe entsprechend dem Gesuch vom 23. April 2007 sei zu bewilligen. Er hielt fest, aufgrund der Formulierung des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Dezember 2006 habe er in Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Projekt bei Erfüllung der genannten Bedingungen von der Kommission bewilligt würde. In der Sitzung der Subkommission vom 7. Mai 2007 sei anerkannt worden, dass der Gesuchsteller die ihm auferlegten Bedingungen erfüllt habe, und das Projekt sei gutgeheissen worden. Obwohl in der Folge auch die Geschäftsstelle der Vorinstanz der EBBK das Projekt zur Annahme empfohlen habe, habe die EBBK in der Sitzung vom 8. Juni 2007 eine negative Empfehlung abgegeben. Die Feststellung, dass keine Betriebe aus den Branchen gefunden worden seien, welche sich am Projekt beteiligen würden, sei falsch. Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe habe der Gesuchsteller noch gar nicht mit der Suche nach Betrieben begonnen. Dies sollte in der ersten Phase des Projektes in enger Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden geschehen; zu diesem Zweck sei die Zusammenarbeit mit letzteren gerade angestrebt worden. Das Finden von Betrieben werde nicht schwierig sein, was auch im Mail des Bereichsleiters des Verbandes S. bestätigt werde. Die Branchenverbände seien sich im Klaren darüber, dass ihre Beteiligung am Projekt vorwiegend der Rekrutierung von Betrieben diene, und sie hätten sich ohne die Gewissheit, dass dies möglich sein werde, gar nicht beteiligt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsste dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Rekrutierung der Betriebe gewährt werden, statt das Projekt aus diesem Grund abzulehnen. Auch die Feststellung, dass Y. administrativen Aufwand bringe, sei nicht richtig. Es seien weder Methoden noch Systeme oder Prozesse vorgegeben. Aufwand und Ertrag des Projektes stünden in einem guten Verhältnis. Das Projekt bringe einen nachhaltigen Nutzen, und die im Vergleich zum ersten Budget höheren Kosten seien begründet. Die Einbindung von neuen Partnern sei eine Auflage der Vorinstanz gewesen, und der Gesuchsteller sei nie aufgefordert worden, auf bisherige Partner zu verzichten. Auch lege er auf den Einbezug aller drei Sprachregionen grossen Wert. Der Gesuchsteller sei jederzeit bereit, das Budget zu revidieren resp. das Projekt zu redimensionieren. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Bedarf nach Y. nicht ausgewiesen sei, beruhe nicht auf Fakten und sei damit willkürlich. Es habe keine fachliche Auseinandersetzung zur Frage des Bedarfs stattgefunden. So sei z. B. auf die zentrale Frage der Möglichkeiten zur
Förderung der Chancengleichheit der Mitarbeitenden durch das Instrument Y. nie eingegangen worden. Weder die Vorinstanz noch die Subkommission oder die EBBK hätten den Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem britischen und dem schweizerischen Bildungssystem oder auf die Regelungen zur Weiterbildung in GAV einzugehen sei. Y. sei ein Instrument, um die GAV auch wirklich umzusetzen, denn die in den GAV bestehenden Bestimmungen zur Weiterbildung würden kaum befolgt. Zudem arbeiteten nur 39.5 Prozent der Schweizer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter einem GAV. Die Nachhaltigkeit des Projekts werde durch die Zusammenarbeit mit starken Partnern gesichert. Auch habe der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, wie die langfristige Finanzierung der Verbreitung von Y. in der Schweiz sichergestellt werde.
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragt die Vorin-stanz die Beschwerde abzuweisen. Sie führt aus, Entscheide über Subventionsgesuche nach Artikel 54 und 55 BBG fälle die Direktorin der Vorinstanz oder bei Beträgen unter Fr. 200'000.- der Leiter Berufsbildung. Die Geschäftsstelle gebe Empfehlungen ab und berate die Gesuchstellenden im Sinne einer Dienstleistung, habe aber keine Entscheidkompetenz. Nachdem die EBBK und das BBT entschieden hätten, sei weder die Meinung der Geschäftsstelle noch diejenige der Subkommission mehr relevant. Die im Schreiben vom 12. Dezember 2006 formulierten Bedingungen seien nicht vollständig erfüllt worden, zumal der Beschwerdeführer nicht vier Betriebe pro Branchenverband zur Beteiligung am Projekt habe gewinnen können. Diese Bedingungen seien zudem im Sinne einer Beratung und nicht eines (Vor-)Entscheides formuliert worden. Das Vorgehen sei bewusst so gewählt worden, weil sich die Vorinstanz und die EBBK nicht im Voraus bezüglich Annahme oder Ablehnung des Gesuches hätten festlegen wollen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sehr lange gebraucht habe, um überhaupt Branchenverbände als Partner für das Projekt zu gewinnen, zeige, wie schwierig es für Y. sei, in der Wirtschaft Fuss zu fassen. Wegen der Schwierigkeit, Partner zu finden, sei der Entscheid über das Beitragsgesuch mehrmals verschoben worden. Eine weitere Fristerstreckung scheine daher nicht geboten. Wie die Diskussion in der EBBK gezeigt habe, verneinten die Arbeitgeber den Bedarf nach diesem Instrument; für das langfristige Gelingen des Projekts sei aber gerade deren Unterstützung zentral.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 26. Juni 2007 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 ). Sie kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 3.1) sowie dem Subventionsgesetz (Art. 35 Abs. 1 in der revidierten Fassung in Kraft sei 1. Januar 2007, zitiert in E. 4) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff . VwVG i. V. m. Art. 31 , 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 und 49 des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff . VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um finanzielle Unterstützung des Projekts Y. ab und begründete dies unter anderem damit, dass der Bedarf nach diesem Projekt und dessen nachhaltiger Erfolg nicht ausgewiesen sowie die Kosten im Vergleich zu den Zielen sehr hoch seien.
Im Folgenden ist zuerst auf die gesetzliche Regelung betreffend die Gewährung von Bundesbeiträgen (E. 3.1 und 3.2), die diesbezügliche Verwaltungsverordnung der Vorinstanz (E. 3.3) sowie die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (E. 4) einzugehen. Danach werden die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers untersucht (E. 5). In E. 6 wird sodann die Frage abgehandelt, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt hat.
3. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung ist wie folgt geregelt:
3.1 Nach Art. 52 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind. Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: a. Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54); b. Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55); c. Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56).
Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen (Art. 4 Abs. 1 BBG).
Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 sind befristet (Art. 54 BBG).
Nach Art. 55 Abs. 1 Bst. h BBG gelten als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse unter anderem Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3). Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest (Art. 55 Abs. 2 bis 4).
Nach Art. 32 Abs. 3 BBG, auf den in Art. 55 Abs. 1 Bst. h verwiesen wird, unterstützt der Bund Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
Beiträge nach den Artikeln 53-56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: a. bedarfsgerecht ist; b. zweckmässig organisiert ist; c. ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge (Art. 57 BBG).
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; b. den Verpflichtungskredit für die Beiträge an Projekte nach Artikel 54, an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55, an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen nach Artikel 56. Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund 10 Prozent als Beitrag an Projekte und Leistungen nach den Artikeln 54 und 55 (Art. 59 BBG).
Mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 2003 über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2004 - 2007 bewilligte die Bundesversammlung einen Verpflichtungskredit von 255 Millionen Franken für Beiträge nach den Artikeln 54 - 56 BBG für die Jahre 2004 - 2007 (vgl. BBl 2003 8113, Art. 2). Für die Jahre 2008 bis 2011 bewilligte die Bundesversammlung einen Verpflichtungskredit von 270,7 Millionen Franken für Beiträge nach den Artikeln 54 - 56 BBG (Bundesbeschluss vom 20. September 2007, BBl 2007 7467; Art. 2).
3.2 Nähere Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in den Artikeln 59 - 66 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV; SR 412.101).
Nach Art. 63 BBV decken die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. Die Beiträge bemessen sich: a. für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen; b. für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. Die Beiträge bemessen sich: a. nach dem Grad des Interesses; b. nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; c. nach der Dringlichkeit der Massnahme. Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich (Art. 64 BBV).
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54 - 56 BBG. Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken (Art. 66 Abs. 1 und 2 BBV).
3.3 Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BBV erliess das Bundesamt den Leitfaden für Gesuchstellende "Beitragsgesuche - Entwicklung der Berufsbildung und Besondere Leistungen im öffentlichen Interesse", welcher vorliegend in der Ausgabe vom Januar 2007 anwendbar ist (nachfolgend: Leitfaden für Gesuchstellende).
Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung des Bundes. Als solche ist der Leitfaden für Gesuchstellende für die Durchführungsorgane verbindlich, begründet indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten beim Privaten (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Seine Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Als verwaltungsunabhängige Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden und ist in deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen jedoch vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 122 V 19 E. 5.b.bb).
Im Leitfaden für Gesuchstellende werden unter Punkt 5 Kriterien aufgelistet, welche für die Bewilligung von Gesuchen massgebend sind. Unter anderem sind dies folgende:
- -:-
- Einbezug aller betroffenen Kreise und Vernetzung mit Partnern
- Bestehen eines Zusammenhangs mit eidgenössisch anerkannten Berufen
- Nach Aufbau bzw. Lancierung von Massnahmen oder Institutionen müssen diese selbsttragend sein und die Beiträge müssen nachhaltig wirken
- Klare, messbare Ziele
- Laufende Evaluation des Projekts
- Aufwand und Ertrag stehen in einem guten Verhältnis zueinander
- Die Kosten sind nachvollziehbar und verhältnismässig

4.
Zu beachten ist ebenfalls das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), welches für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG). Demgemäss ist das dritte Kapitel (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 - 40) anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG).
4.1 Das Subventionsgesetz unterscheidet zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen. Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG). Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger aus-serhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von entweder (a) bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; oder (b) öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 SuG).
Bei dem Projekt Y. handelt es sich um eine Aufgabe, die vom Beschwerdeführer selber gewählt wurde. Mit seinem Gesuch um Beiträge zur Entwicklung der Berufsbildung/für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse beantragt der Beschwerdeführer somit eine Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG.
Nach Art. 7 SuG sind Bestimmungen über Finanzhilfen nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a) Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
b) Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
c) Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
d) Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
- (...)
- (...)
- (...)
h) Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
- (...)

4.2 Weiter werden Finanzhilfen grundsätzlich unterteilt in Ermessens- und Anspruchssubventionen (vgl. hierzu Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff. mit weiteren Hinweisen; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 178).
4.2.1 Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Beitrages in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim gestellt ist (vgl. BGE 116 Ib 309 E. 1b, BGE 110 1b 297 E. 1).
Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder eine Verordnung ist, oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt (BGE 110 Ib 148 E. 1b). Keine Anspruchssubvention liegt indessen dann vor, wenn die Voraussetzungen lediglich in einer Richtlinie festgelegt sind (Möller, a. a. O., S. 43, mit Verweis auf VPB 64 [2000] Nr. 76, S. 866).
Der anspruchsbegründende Charakter einer Subvention wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (vgl. unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i. S. V. vom 13. März 1998 [2A. 551/1996] E. 1b).
Dagegen ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheim gestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt (Schaerer, a. a. O., S. 178).
4.2.2 In der Berufsbildungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung, der sich ein allfälliger Anspruch für die Gewährung von Bundesbeiträgen entnehmen liesse. Hingegen schliesst die Berufsbildungsgesetzgebung einen Anspruch auf Bundesbeiträge auch nicht ausdrücklich aus. Inwiefern sich aus den anwendbaren Normen ein Anspruch auf Subventionen ableiten lässt, muss daher durch Auslegung der massgeblichen Normen ermittelt werden (vgl. Urteil des BVGer vom 13. August 2007 i. S. T. [B-2218/2006] E. 6.2).
Vorliegend weisen mehrere Elemente auf ein Entschliessungsermessen bei der Gewährung von Beiträgen für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung hin.
So werden Beiträge nur dann gewährt, wenn entsprechende finanzielle Mittel noch vorhanden sind bzw. der bewilligte Kredit noch nicht ausgeschöpft ist (Art. 52 und 59 BBG; vgl. hierzu Entscheid der REKO/EVD vom 30. Dezember 2004 i. S. Erziehungsdirektion Kanton X. [HD/2004-2] E. 3.4).
Im Weitern kann nicht gesagt werden, dass die Voraussetzungen des Beitrags im Berufsbildungsgesetz und/oder in der Berufsbildungsverordnung erschöpfend umschrieben würden. Mit den Kriterien "bedarfsgerecht" und "zweckmässig organisiert" (Art. 57 BBG) werden vielmehr unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, bei deren Auslegung und Anwendung dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie ein Beurteilungsspielraum zusteht.
Ferner unterbreitet die Vorinstanz die Gesuche nach Art. 66 Abs. 2 BBV zusätzlich der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Die EBBK ist eine vom Bundesrat eingesetzte Kommission, die Berufsbildungsexpertinnen und -experten aus den Dachorganisationen der Arbeitswelt vereinigt. Sie berät das BBT unter anderem im Zusammenhang mit Subventionsgesuchen und gibt Empfehlungen ab. Es darf angenommen werden, dass das Bundesamt nicht ohne Not von der Meinung der EBBK abweicht. Auch ist die durch die EBBK und die Vorinstanz erfolgte Beurteilung nur beschränkt justiziabel, da sie fachspezifische Kenntnisse z. B. betreffend den Bedarf, die voraussichtliche Nachhaltigkeit, die Angemessenheit der Kosten, Vernetzung mit Betroffenen und Partnern u.a.m. (vgl. die Kriterien im Leitfaden für Gesuchstellende, vorstehende E. 3.3) voraussetzt (vgl. hierzu Entscheid der REKO/EVD vom 30. Dezember 2004 i. S. Erziehungsdirektion Kanton X. [HD/2004-2] E. 3.3).
Indessen finden sich in den gesetzlichen Bestimmungen auch Elemente, die eher auf das Vorliegen einer Anspruchssubvention deuten. So handelt es sich bei den hier massgebenden Gesetzesartikeln (Art. 4 und 52 BBG) nicht um Kann-Bestimmungen. Wenn auch - wie gesagt - in der Form von auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen, so werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen in Art. 54 ff . BBG doch in einer Weise umschrieben, dass ein Gesuchsteller unter Umständen einen Anspruch daraus ableiten könnte, sofern er die aufgestellten Kriterien erfüllt (vgl. Urteil des BVGer vom 13. August 2007 i. S. T. [B-2218/2006] E. 6.2).
4.2.3 Letztlich kann hier die Frage offen bleiben, ob es sich bei den Bundesbeiträgen nach Art. 52 ff . BBG um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt.
Denn zum Einen kommt der Vorinstanz auch im Rahmen des Ausrichtens einer Anspruchssubvention ein Beurteilungsspielraum zu bei der Frage, wie die von Gesetz und Verordnung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen sind. Zum Anderen wäre sie beim Entscheid über eine Ermessenssubvention ebenfalls nicht völlig frei, sondern sie hat die Verfassung zu beachten und dem Willkürverbot, dem Gebot der Rechtsgleichheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Folge zu leisten (Möller, a. a. O., S. 45).
Daher sind im Folgenden die Fragen zu beantworten, ob die Vorin-stanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei der Auslegung der in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe korrekt ausgeübt hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags für das Projekt des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs in erster Linie damit, dass der Gesuchsteller keine Betriebe gefunden habe, die sich am Projekt Y. beteiligen würden. Insofern habe er den von ihr im Schreiben vom 12. Dezember 2006 formulierten Bedenken auch nicht vollumfänglich Rechnung getragen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei aufgrund der Formulierung des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Dezember 2006 in Treu und Glauben davon ausgegangen, dass das Projekt bei Erfüllung der genannten Bedingungen von der EBBK bewilligt werden würde. Auch sei das Projekt von der Subkommission und der Geschäftsstelle der Vorinstanz gutgeheissen worden.
5.1.1 In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2006 hatte die Vorinstanz die Bedingungen aufgelistet, von welchen die EBBK die Unterstützung für das Gesuch abhängig mache. Als erste Bedingung hielt sie fest, das Pilotprojekt werde nicht oder nicht nur mit vereinzelten Firmen aus verschiedenen Branchen durchgeführt, sondern mit zwei bis drei Branchenverbänden, welche sich finanziell oder durch ehrenamtliche Arbeit am Pilotprojekt beteiligten, über ihre Informationskanäle für das Pilotprojekt werben und ihren Mitgliedern eine Teilnahme empfehlen würden und in der Begleitgruppe des Pilotprojekts Einsitz nähmen. Pro Branchenverband hätten sich mindestens vier Betriebe am Pilotprojekt zu beteiligen.
5.1.2 Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2007 ist ersichtlich, dass dieser, wie von der Vorinstanz gefordert, drei nationale Branchenverbände als Partner gewonnen hat. Im Weitern hatten sich zwei regionale Arbeitgeberverbände in der Romandie und im Tessin und zwei Berufsbildungsämter für eine Teilnahme angemeldet.
Im Gesuch werden indessen keine Betriebe aufgelistet, die sich zur Teilnahme verpflichten, dies obwohl die Vorinstanz eine Beteiligung von vier Betrieben pro Branchenverband ausdrücklich verlangt hatte.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht alle im Schreiben vom 12. Dezember 2006 formulierten Bedingungen erfüllt hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glauben geltend macht, geht seine Rüge daher fehl.
5.1.3 Im Übrigen wird von der Vorinstanz geltend gemacht und geht auch aus dem Leitfaden für Gesuchstellende (Punkt 2, Organisation) hervor, dass die Entscheidkompetenz betreffend Beitragsgesuche beim BBT selber liegt, während die Geschäftsstelle des BBT und die Subkommission lediglich Empfehlungen abgeben bzw. die Sitzungen der EBBK vorbereiten. Daher lässt sich aus einer positiven Beurteilung durch die Geschäftsstelle oder die Subkommission kein Anspruch auf Gutheissung eines Gesuchs ableiten.
5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die Wirtschaft sei gegenüber zusätzlichen Labels kritisch eingestellt und fürchte zusätzlichen administrativen Aufwand. Daher habe Y. Mühe, in den Betrieben Fuss zu fassen. Der Bedarf nach Y. sei nicht ausgewiesen. Die Weiterbildung sei in der Schweiz bereits in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt, was weitere Bestimmungen nicht als notwendig erscheinen lasse. Im Weitern sei der beantragte Betrag von Fr. 600'650.- im Vergleich zu den Zielen des Projekts sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Projekt nachhaltig erfolgreich sei, werde als gering eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch gar nicht mit der Suche nach Betrieben aus den Branchen begonnen. Dies sollte in der ersten Phase des Projektes in enger Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden geschehen. Das Finden von Betrieben werde nicht schwierig sein, was auch im Mail des Bereichsleiters des Verbandes S. bestätigt werde. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Bedarf nach Y. nicht ausgewiesen sei, beruhe nicht auf Fakten und sei damit willkürlich. Es habe keine fachliche Auseinandersetzung zur Frage des Bedarfs stattgefunden, so sei z. B. auf die zentrale Frage der Möglichkeiten zur Förderung der Chancengleichheit der Mitarbeitenden durch Y. nie eingegangen worden. Die in den GAV bestehenden Bestimmungen zur Weiterbildung würden kaum befolgt. Y. sei ein Instrument, um diese Bestimmungen auch wirklich umzusetzen. Zudem arbeiteten nur 39.5 Prozent der Schweizer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter einem GAV.
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nach dem Berufsbildungsgesetz Beiträge nur gewährt werden, wenn das zu subventionierende Vorhaben bedarfsgerecht und zweckmässig organisiert ist (Art. 57 BBG). Im Subventionsgesetz wird unter anderem verlangt, dass die zu fördernde Aufgabe kostengünstig und mit minimalem administrativen Aufwand erfüllt werden kann, sowie dass ein Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung besteht (Art. 7 Bst. a und b SuG).
Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden in den Richtlinien der Vorinstanz unter anderem insofern konkretisiert, als der Einbezug aller betroffenen Kreise, die Vernetzung mit Partnern sowie ein gutes Aufwand-Ertrags-Verhältnis gefordert werden, der Gesuchsteller Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Projektes bieten muss und der Bundesbeitrag nachhaltig wirken soll. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass diese Konkretisierung in der Verwaltungsverordnung gesetzeswidrig sei oder eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis damit nicht erreicht werden könnte.
Die in den Richtlinien aufgestellten Kriterien entsprechen somit dem Sinn und Zweck der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Indem das Bundesamt sich bei der Entscheidung betreffend die beantragte Finanzhilfe an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten, der Nachhaltigkeit des Projektes und dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen orientierte sowie die Frage nach der Vernetzung bzw. Beteiligung aller betroffenen Kreise und dem Interesse und Bedarf am Projekt in seine Überlegungen miteinbezog, hat es sich an den gesetzlich vorgesehen Rahmen gehalten.
5.2.2 Die Vorinstanz hat im erwähnten Schreiben vom 12. Dezember 2006 ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beteiligung von Betrieben hingewiesen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz oder die EBBK diese Aussage je in dem Sinne eingeschränkt hätten, dass die Suche nach Betrieben erst nach Bewilligung des Beitragsgesuchs beginnen könne. Eine solche Einschränkung erfolgte auch zu Recht nicht, ist es doch für die Beurteilung der Frage, ob ein Bedarf nach dem zu unterstützenden Projekt besteht, gerade ausschlaggebend, ob die davon betroffenen Betriebe überhaupt ein Interesse an einer Teilnahme aufbringen.
5.2.3 Der Bereichsleiter von einem der sich beteiligenden Branchenverbände, dem Verband S., bestätigte in einem Mail vom 3. Juli 2007, dass der Verband die KMU der Schreinerbranche rekrutiert hätte und dafür verantwortlich gewesen wäre, dass diese sich am Projekt beteiligt hätten. S. sei diesbezüglich bisher nicht kontaktiert worden.
Der Inhalt dieses Mails geht nicht über eine unverbindliche Absichtserklärung hinaus. Es geht daraus nur hervor, dass die Betriebe noch gar nicht angefragt worden sind, nicht aber ob sie Interesse zeigen oder für eine Beteiligung zu gewinnen wären. Das Mail sagt, entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers, auch nichts darüber aus, ob das Finden von Betrieben einfach oder schwierig wäre. Im Übrigen wäre es eben gerade Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der Überarbeitung der Projekteingabe die Branchenverbände zur Rekrutierung von Betrieben aufzufordern, sofern die Suche nach Betrieben als deren Aufgabe angesehen wird. Dass dies, wie aus dem Mail hervorgeht, offenbar nicht erfolgt ist, ist dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer vermag somit die Begründung der Vorin-stanz, er habe keine Betriebe gefunden, die sich am Projekt beteiligten, mit seinen Einwänden nicht zu entkräften. Insbesondere findet sich in seinen Eingaben keine befriedigende und einleuchtende Erklärung dafür, warum er, wie von der Vorinstanz ausdrücklich verlangt, nicht bereits Betriebe rekrutiert und in seinem Gesuch entsprechend aufgelistet hat. Die Vorinstanz durfte daher den Umstand, dass er diese explizite Forderung nicht erfüllte, als Indiz dafür werten, dass es nicht einfach ist, Betriebe für eine Teilnahme zu gewinnen. Eine solche Einschätzung ist nicht willkürlich. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen davon aus, dass das Interesse der KMU, auf welche das Projekt speziell fokussiert ist (vgl. Gesuch vom 23. April 2007 Nr. 3.4 Punkt 2), nicht allzu gross sein dürfte.
5.2.5 Y. will den KMU unter anderem einen einfachen und international erprobten Leitfaden zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung zur Verfügung stellen, um ihnen zu zeigen, wie sie die betriebliche Weiterbildung konkret anpacken und dadurch auch ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können (vgl. Gesuch, Nr. 3.2 Punkte 2 und 3). Ein Projekt mit dieser Zielsetzung kann indessen ohne auf ein entsprechendes Interesse und Engagement bei den avisierten Betrieben zu stossen nicht erfolgreich durchgeführt werden und auch nicht nachhaltig Wirkung zeigen.
Insofern stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, es habe keine fachliche Auseinandersetzung zur der Frage des Bedarfs stattgefunden, z. B. sei auf die zentrale Frage der Möglichkeiten zur Förderung der Chancengleichheit der Mitarbeitenden durch das Instrument Y. nie eingegangen worden, ins Leere. Es geht hier nämlich weniger um die Frage, ob theoretisch ein Bedarf bspw. nach Förderung der Chancengleichheit in den Betrieben besteht, sondern darum, ob die Betriebe in der Praxis auch willens und bereit sind, ein Projekt mit entsprechenden Zielen mitzutragen und zu unterstützen. Die Frage des praktischen Bedarfs nach dem Projekt bemisst sich somit in erster Linie nach dem (sichtbaren) Interesse, das ihm von Seiten der Betriebe entgegengebracht wird.
Auch das Ausmass der Finanzhilfe wird unter anderem durch das Interesse der verschiedenen Beteiligten und der Öffentlichkeit am Projekt bestimmt (Art. 64 Abs. 2 Bst. a BBV, Art. 7 Bst. b SuG). Ein Projekt, das mit öffentlichen Mitteln in der Höhe von Fr. 600'650.- unterstützt werden soll, müsste daher auf ein nachgewiesen breites Interesse stossen. Diesbezüglich beanstandet die Vorinstanz zu Recht die Höhe der Kosten. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die langfristige Finanzierung der Verbreitung von Y. in der Schweiz sichergestellt ist, geht es doch vorab um die Frage, ob die Ausschüttung eines relativ hohen Beitrags aus öffentlichen Mitteln sich angesichts der Einschätzung des Nutzens, des Bedarfs und der Nachhaltigkeit des Projekts rechtfertigt. Wie vorstehend dargelegt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Interesse am Projekt und damit der Bedarf danach und die nachhaltigen Erfolgsaussichten gering bzw. nicht erhärtet seien. Dementsprechend ist es auch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass sie den beantragten Beitrag im Vergleich zu den Zielen des Projekts als zu hoch einstufte.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hätte ihm eine angemessene Nachfrist zur Rekrutierung der Betriebe gewährt werden müssen und das Projekt nicht aus diesem Grund abgelehnt werden dürfen.
Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch um Ausrichtung von Bundesbeiträgen zum ersten Mal am 30. Mai 2006 ein. Am 12. Dezember 2006 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich pro Branchenverband mindestens vier Betriebe am Pilotprojekt zu beteiligen hätten. Im April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein überarbeitetes Gesuch ein.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit schon gewährt, was er nun im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips fordert. Mit ihrem Schreiben vom Dezember 2006 hat sie ihm bereits eine angemessene Nachfrist zugebilligt, um Betriebe zu rekrutieren und das Gesuch anderweitig zu überarbeiten. Die Vorinstanz musste dem Beschwerdeführer daher keine weitere Nachfrist setzen. Im Übrigen zeigte sich während des Verfahrens, wie vorstehend dargelegt, bereits mit hinreichender Deutlichkeit, dass das zur erfolgreichen Durchführung des Projektes notwendige Interesse und Engagement von Seiten der Betrieben nicht ausreichend vorhanden ist bzw. nicht belegt werden kann. Somit war die Zubilligung einer weiteren Nachfrist aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht notwendig.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht-mässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Stehen wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel, bemisst sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE).
Mit Blick auf die gesamten Umstände des Falles sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Sie werden mit dem am 21. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
In E. 4.2.3 wurde die Frage offen gelassen, ob es sich beim hier streitigen Bundesbeitrag um eine Anspruchs- oder Ermessenssubvention handelt.
Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. wp / wee; Gerichtsurkunde)
- das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Beiträge handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. April 2008
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : B-5075/2007
Date : 16 avril 2008
Publié : 05 mai 2008
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Formation professionnelle
Objet : Subventionierung der Berufsbildung


Répertoire des lois
FITAF: 2  4
LFPr: 4  5  32  52  54  55  57  59  61
LSu: 2  3  7
LTAF: 31  33  37
LTF: 42  82  83
OFPr: 63  64  66
PA: 44  47  48  50  52  63  64
Répertoire ATF
110-IB-148 • 116-IB-309 • 122-V-19 • 128-I-167
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • requérant • question • condition • aide financière • formation continue • tribunal administratif fédéral • subvention • ordonnance administrative • notion juridique indéterminée • offt • tribunal fédéral • conseil fédéral • pouvoir d'appréciation • frais de la procédure • indication des voies de droit • budget • assemblée fédérale • employeur • cercle
... Les montrer tous
BVGer
B-2218/2006 • B-5075/2007
FF
2003/8113 • 2007/7467
VPB
64.76