Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3810/2020

Urteil vom 16. März 2021

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ AG, ...,

vertreten durch
Parteien
PricewaterhouseCoopers AG, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-FR).

Sachverhalt:

A.

A.a Am 1. Juli 2019 stellte die Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; nachfolgend: DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen betrifft die Gesellschaftssteuer («Impôt sur les Sociétés») für die Steuerperioden 2015 bis 2017. Als betroffene Person in Frankreich ist die Y._______ SARL (nachfolgend: französische Gesellschaft) genannt, als betroffene Person im Ausland (bzw. in der Schweiz) die Z._______ GmbH (heute: X._______ AG; nachfolgend: schweizerische Gesellschaft). Als Ziel wird die Kontrolle und Erhebung von Steuern genannt.

A.b Die DGFP erklärt, es werde eine Steuerkontrolle der französischen Gesellschaft betreffend die Jahre 2015, 2016 und 2017 durchgeführt. Die schweizerische Gesellschaft beliefere die französische Gesellschaft mit Materialien, welche diese verarbeite. Die Produkte würden anschliessend an verschiedene Gesellschaften der A._______-Gruppe in Frankreich und dem übrigen Europa weiterverkauft. Die schweizerische Gesellschaft habe der französischen im Jahr 2015 EUR [...] Mio., im Jahr 2016 EUR [...] Mio. und im Jahr 2017 EUR [...] Mio. in Rechnung gestellt. Beide Gesellschaften seien Teil der A._______-Gruppe. Holding-Gesellschaft sei die B._______, welche ihren Sitz in [...] (Schweiz) habe und welche sämtliche Tocher- und (indirekten) Subtochter-Gesellschaften der A._______-Gruppe innehabe. Art. 57 des französischen «Code général des impôts» (nachfolgend: CGI) sehe vor, dass zur Ermittlung der Gewinnsteuer, welche von Gesellschaften erhoben werde, die von Gesellschaften ausserhalb Frankreichs kontrolliert würden oder solche kontrollierten, die Gewinne, welche ihnen indirekt übermittelt würden und zwar mittels Erhöhung oder Verminderung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder mittels anderer Massnahmen, dem steuerbaren Ergebnis in den Konten der Gesellschaft aufgerechnet würden. Das gleiche Vorgehen sei auf Gesellschaften anwendbar, die von einer Gesellschaft oder Gruppe von Gesellschaften kontrolliert würden, welche ebenfalls Gesellschaften ausserhalb Frankreichs kontrolliere. Profitiere die ausländische Gesellschaft von einem privilegierten Steuerregime (also einer Steuerbelastung, welche weniger als 50 % von jener betrage, die in Frankreich existiere), müsse die französische Steuerverwaltung keine Kontrollfunktion (einer Gesellschaft) nachweisen, um Art. 57 CGI anzuwenden. Im Rahmen der Prüfung der Verrechnungspreispolitik möchte die französische Steuerbehörde prüfen, ob die Transaktionen zwischen der französischen und der schweizerischen Gesellschaft angemessen seien («l'administration fiscale française souhaiterait apprécier la normalité des transactions entre [les sociétés]»). Anlässlich der Kontrolle habe die französische Gesellschaft Fragen betreffend die schweizerische Gesellschaft nicht beantwortet. Die erwünschten Informationen seien für die französische Steuerbehörde notwendig, um festzustellen, ob die Transaktionen zwischen den Gesellschaften angemessen seien, und um den in Frankreich geschuldeten Steuerbetrag zu kontrollieren.

A.c Die DGFP möchte folgende Informationen erhalten:

a) Kopie der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Steuererklärung der schweizerischen Gesellschaft der Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie den in diesen Jahren bezahlten Steuerbetrag für die Gesellschaftssteuer (Bundessteuer, kantonale und kommunale Steuern).

b) Steuersatz, der für die Gesellschaftssteuer in den Jahren 2015, 2016 und 2017 angewendet wurde; Kopien allfälliger Rulings oder Dokumente betreffend die Anwendung spezieller Steuerregime (Bundessteuer, kantonale und kommunale Steuern).

c) Soweit Personal angestellt ist, Zahl der Angestellten in den Jahren 2015, 2016 und 2017.

d) Identität und Kontaktdaten der Personen, welche für die schweizerische Gesellschaft in leitender Position tätig sind.

e) Datum der Gründung sowie allenfalls der Liquidation der schweizerischen Gesellschaft.

f) Identität und Kontaktdaten eventuell bestehender Tochtergesellschaften der schweizerischen Gesellschaft.

g) Gesellschaftsziel der schweizerischen Gesellschaft.

h) Identität und Kontaktdaten der Aktionäre der schweizerischen Gesellschaft.

A.d Die DGFP erklärt, alle aufgrund des Ersuchens erhaltenen Informationen geheim zu halten und nur für Zwecke zu verwenden, die das Abkommen, auf das sich das Ersuchen stützt, vorsieht. Sie bestätigt, dass die Anfrage in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltungspraxis sowie dem DBA CH-FR gestellt wurde und dass sie die erwünschten Informationen aufgrund ihrer Gesetzgebung und der gewöhnlichen Verwaltungspraxis unter gleichen Umständen erhalten könnte. Sie hält fest, alle verhältnismässigen Mittel, die ihr auf dem eigenen Staatsgebiet zur Erlangung der Informationen zur Verfügung stünden, ausgeschöpft habe.

B.

B.a Am 9. Juli 2019 erliess die ESTV gegenüber der schweizerischen Gesellschaft eine Editionsverfügung, in der sie diese zur Herausgabe der verlangten Informationen aufforderte. Weiter bat sie darum, die französische Gesellschaft mittels des beiliegenden Schreibens über das Amtshilfeverfahren zu informieren.

Gleichentags forderte sie auch die Steuerverwaltung des Kantons [...] auf, die verlangten Informationen zu edieren.

B.b Die Steuerverwaltung und die schweizerische Gesellschaft reichten die verlangten Unterlagen nach und nach ein.

B.c Am 5. August 2019 stellte die schweizerische Gesellschaft einen Antrag auf Akteneinsicht. Zudem wies sie darauf hin, dass die Steuerkontrolle in Frankreich in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 bereits abgeschlossen sei, weshalb die Informationen nicht voraussichtlich erheblich seien. Das Steuerjahr 2015 sei «verjährt». Auch sonst seien die Informationen für die Besteuerung der französischen Gesellschaft nicht voraussichtlich erheblich. Vorsorglich beantragte sie auch, die Akteneinsicht allfälliger weiterer Verfahrensbeteiligten in die von ihr edierten Unterlagen zu beschränken. Eine «proposition de rectification» der französischen Steuerbehörde vom 13. Juni 2019 für die Jahre 2016 und 2017 betreffend die französische Gesellschaft sowie deren Antwort darauf vom 26. Juni 2019 legte sie bei.

Nachdem die ESTV die schweizerische Gesellschaft zur Edition weiterer Informationen aufgefordert hatte, reichte die Gesellschaft am 2. September 2019 eine weitere Stellungnahme ein.

B.d Die ESTV gewährte sowohl der französischen als auch der schweizerischen Gesellschaft je am 26. September 2019 Akteneinsicht. Im gleichen Schreiben teilte die ESTV den Gesellschaften mit, welche Informationen sie der DGFP übermitteln wollte.

B.e Am 7. Oktober 2019 ersuchte die französische Gesellschaft erneut um Akteneinsicht, welche die ESTV am 1. November 2019 gewährte.

B.f Am 17. Oktober 2019 hatte die schweizerische Gesellschaft eine Stellungnahme eingereicht. Sie beantragte, die ESTV habe bei der DGFP nachzufragen, inwiefern die erfragten Informationen noch relevant seien, nachdem die französische Gesellschaft der «proposition de rectification» zugestimmt habe. Eventualiter seien die Informationen gemäss ihrem (der schweizerischen Gesellschaft) Vorschlag anzupassen bzw. zu schwärzen. Die schweizerische Gesellschaft teilte der ESTV mit, dass einige, näher bezeichnete Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht an weitere Verfahrensbeteiligte nicht offenzulegen seien.

B.g Am 23. Oktober 2019 teilte die ESTV der schweizerischen Gesellschaft mit, dass der französischen Gesellschaft als betroffener Person am 26. September 2019 unter Beilage jener Unterlagen, die zur Übermittlung vorgesehen seien, Akteneinsicht gewährt worden sei. Sie bat die schweizerische Gesellschaft mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an ihrem Antrag, die Unterlagen seien anderen Verfahrensbeteiligten nicht offenzulegen, festhalte, was die schweizerische Gesellschaft am 25. Oktober 2019 bejahte. Zudem zeigte sie sich befremdet, dass ihr bereits am 5. August 2019 gestellter Antrag, weiteren Verfahrensbeteiligten keine Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Bst. B.c), nicht vorab behandelt und sie nicht einmal über die gewährte Akteneinsicht informiert worden war. Die ESTV nahm dieses Schreiben am 28. Oktober 2019 zur Kenntnis und wies darauf hin, dass sie der betroffenen Person (nochmals) vollständige Akteneinsicht gewähren werde, was sie in der Folge auch tat (Bst. B.e).

B.h Am 25. November 2019 reichte die französische Gesellschaft eine Stellungnahme ein, in der sie darauf hinwies, dass das Steuerjahr 2015 verjährt und die Steuerprüfung der Jahre 2016 und 2017 mit Annahme der «proposition de rectification» vom 13. Juni 2019 am 26. Juni 2019 definitiv abgeschlossen sei. Sie bezweifelte vor diesem Hintergrund, dass die verlangten Informationen noch voraussichtlich erheblich seien und schloss sich im Übrigen den Ausführungen der schweizerischen Gesellschaft, soweit sie für sie (die französische Gesellschaft) relevant seien, an.

B.i Nachdem die ESTV bei der Steuerverwaltung des Kantons [...] weitere Informationen eingeholt hatte, gewährte sie der schweizerischen Gesellschaft am 25. März 2020 zusätzlich Akteneinsicht in die zwischenzeitlich ergangenen Akten, wozu die schweizerische Gesellschaft am 16. April 2020 eine Stellungnahme einreichte.

B.j Am 23. April und 1. Mai 2020 gewährte die ESTV auch der französischen Gesellschaft ergänzende Akteneinsicht. Die französische Gesellschaft hielt am 14. Mai 2020 an ihren bisherigen Ausführungen fest.

B.k Am 19. Juni 2020 gewährte die ESTV der schweizerischen und der französischen Gesellschaft nochmals ergänzende Akteneinsicht.

C.
Am 25. Juni 2020 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber den beiden Gesellschaften. Sie gelangte zum Schluss, der DGFP sei die Amtshilfe zu gewähren. Die verlangten Unterlagen seien mit einigen wenigen zusätzlichen Schwärzungen der DGFP zu übermitteln.

D.

D.a Gegen diese Schlussverfügung erhob die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juli 2020 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

D.b Sie beantragt hauptsächlich, die Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 aufzuheben und auf das Amtshilfeersuchen nicht einzutreten bzw. dieses abschlägig zu beantworten.

Eventualiter stellte sie für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht «das Steuerjahr 2015 nicht als verjährt» anerkenne bzw. die «proposition de rectification» vom 13. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung der französischen Gesellschaft vom 26. Juni 2019 betreffend die Steuerjahre 2016 und 2017, sowie die «proposition de rectification» vom 17. Dezember 2018 betreffend das Steuerjahr 2015 nicht als rechtsgenügenden Beweis für den Abschluss des französischen Steuerprüfungsverfahrens und damit für den Wegfall der voraussichtlichen Erheblichkeit der im vorliegenden Amtshilfeverfahren angeforderten Informationen betrachten sollte, einen Antrag auf Anordnung folgender Beweismassnahmen sowie die damit zusammenhängenden prozessualen Anträge:

a) Die Vorinstanz sei durch das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, sich von der DGFP bestätigen zu lassen, dass «das Steuerjahr 2015 verjährt» sei sowie dass das Steuerprüfungsverfahren betreffend die Steuerjahre 2015 bis 2017 abgeschlossen sei und dass die Informationen, um welche im Zusammenhang mit den «verjährten Steuerjahren» bzw. mit dem abgeschlossenen Steuerprüfungsverfahren ersucht worden sei, nicht mehr benötigt würden, bzw. die DGFP aufzufordern, andernfalls zu begründen, weshalb die Informationen trotz «verjährten Steuerjahren» und Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens immer noch voraussichtlich erheblich sein sollen.

b) Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Bestätigung bzw. Begründung der DGFP vorliege.

c) Nach Vorliegen der Rückmeldung der DGFP sei der Hauptantrag der vorliegenden Beschwerde gutzuheissen oder das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sollte die französische Behörde ihr Amtshilfegesuch zurückziehen.

Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 sei insofern anzupassen, als zumindest den Informationen über die in der Schweiz bezahlten Steuerbeträge, [...], den Steuererklärungen sowie den Jahresrechnungen die voraussichtliche Erheblichkeit abgesprochen werde. Die Verweise in der Schlussverfügung auf die Beilagen 1 bis 5 seien demzufolge zu löschen und mit Ausnahme der Handelsregisterauszüge seien der DGFP keine Beilagen zu übermitteln. Im Übrigen seien bei den Antworten die Anpassungen gemäss dem vorliegenden Schreiben respektive der Schreiben vom 5. August 2019 und vom 2. September 2019 zu übernehmen.

Subsubeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 insofern anzupassen, als bei denjenigen (als voraussichtlich erheblich qualifizierten) Informationen bzw. Antworten, welche schliesslich zur Übermittlung vorgesehen seien, die Anpassungen und Schwärzungen gemäss dem vorliegenden Schreiben sowie den Schreiben vom 5. August 2019 und vom 2. September 2019 zu übernehmen seien.

Schliesslich stellt sie die weiteren Anträge, die Amtshilfe während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben und die vorinstanzlichen Akten bei der Vorinstanz zu edieren, insbesondere auch die Beilagen zur Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.c Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Einsicht in die Beilagen zur Schlussverfügung damit, sie müsse sichergehen können, dass sofern Unterlagen nach Frankreich übermittelt würden diese tatsächlich in der letzten Fassung übermittelt würden und die Vorinstanz die zugesicherten Schwärzungen tatsächlich vorgenommen habe. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Vorinstanz ihren Antrag, weiteren Verfahrensbeteiligten keine Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, nicht behandelt, sondern ebendiese Unterlagen der französischen Gesellschaft vollständig zugestellt habe. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin ihre Anträge mit der fehlenden bzw. infolge Verjährung oder Abschluss des Verfahrens weggefallenen voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen. In Bezug auf die Eventualanträge macht sie geltend, im Amtshilfeersuchen werde nicht nach Schwestergesellschaften oder weiteren verbundenen Unternehmen gefragt, sondern nur nach (direkten) Tochtergesellschaften. Überhaupt wären weitere Personen, die in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt werden, entweder zu schwärzen oder zu informieren gewesen; einen entsprechenden Antrag stellt sie jedoch nicht. Bei den Steuererklärungen handle es sich um interne Informationen, die nicht zu übermitteln seien; daraus liessen sich ohnehin keine für den ersuchenden Staat relevante Informationen herleiten. Die Antwort auf Frage b) sei dahingehend anzupassen, dass der ersuchenden Behörde die gesetzlichen Steuersätze mitzuteilen seien.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die in den Beilagen vorgenommenen Schwärzungen stellt sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei rechtsgenüglich über die vorgenommenen Schwärzungen informiert worden, sei ihr doch die vorletzte Version zugestellt worden und werde in der Schlussverfügung detailliert festgehalten, welche weiteren Stellen geschwärzt würden. Der französischen Gesellschaft sei vollständige Akteneinsicht gewährt worden, weil sie als betroffene Person Kenntnis über alle Informationen, die übermittelt werden sollten, haben müsse, denn nur so könne sie feststellen, welche Tragweite die Amtshilfe für sie habe. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin und der französischen Gesellschaft um verbundene Unternehmen, welche der gleichen Gruppe angehörten und welche weder Konkurrenten noch Gegenparteien seien. Zudem habe sie (zumindest in Bezug auf einige Informationen) die Beschwerdeführerin vorab darüber informiert, dass sie der französischen Gesellschaft Akteneinsicht gewähren werde. Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Steuerforderung in Frankreich verjährt oder das Verfahren abgeschlossen sein könnte. Aufgrund des im Amtshilfeersuchens dargestellten Sachverhalts und dem Umstand, dass das Ersuchen nach Erlass der «propositions» ergangen sei, ergebe sich für sie (die Vorinstanz) kein Anlass, bei der DGFP nachzufragen, ob die Unterlagen noch benötigt würden. Die Informationen, um die ersucht werde, seien allesamt voraussichtlich erheblich. Drittpersonen müssten gemäss ihrer (der Vorinstanz) mittlerweile bundesgerichtlich bestätigten Praxis nicht immer über das Amtshilfeverfahren informiert werden. Zur Übermittlung der Steuersätze hält die Vorinstanz fest, die Steuerbehörde des Kantons [...] habe ihr die effektiv verwendeten Sätze so mitgeteilt, die Frage der DGFP also so verstanden, weshalb diese Information auch so zu übermitteln sei.

F.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. September 2020 darum ersucht hatte, gewährte ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. September 2020 Einsicht in die von der Vorinstanz der Vernehmlassung beigelegten Akten.

G.
Am 28. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Sie hält an ihren bisherigen Ausführungen fest und weist darauf hin, dass die Beilagen zur Schlussverfügung, insbesondere die Beilagen 01 und 03 in der nunmehr zur Übermittlung vorgesehenen Form, nicht in den vorinstanzlichen Akten vorhanden seien. Diesbezüglich stellte sie den Antrag, die Beilagen zur Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 seien von der Vorinstanz zu edieren.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 auf, die Beilagen zur Schlussverfügung bzw. zumindest die Beilagen 01 und 03 in der zur Übermittlung vorgesehenen Fassung einzureichen, und gab ihr Gelegenheit, eine Duplik einzureichen.

I.
Am 27. November 2020 edierte die Vorinstanz die Beilagen 01 und 03 und reichte eine Duplik ein, mit der sie an ihren bisherigen Ausführungen festhält.

J.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2020 Einsicht in die nunmehr von der Vorinstanz edierten Beilagen 01 und 03 in der zur Übermittlung vorgesehenen Fassung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der DGFP gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR zugrunde, welches am 1. Juli 2019 eingereicht wurde. Anwendbar ist vorliegend auch das Zusatzprotokoll zum DBA CH-FR (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.934.91; nachfolgend: Zusatzprotokoll). Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario, Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 28 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR; zu hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl. Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA CH-FR). Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Anwendungsbereich) und Art. 2 DBA CH-FR (sachlicher Anwendungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR).

2.1.2 Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls führt die Informationen auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
und Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.1.2, A-1781/2019 vom 4. November 2020 E. 2.4).

2.2

2.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten demnach Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.1, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1).

2.2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls soll der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist». In Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls wird bestimmt, dass die erforderlichen Informationen gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls (vgl. dazu bereits E. 2.1.2) so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

2.2.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt; dazu E. 2.5.1). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 2.3.1).

Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3, A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).

2.3

2.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, das heisst, wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.3 f.; BGE 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2258/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.3, A-2013/2019 und 2015/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 4.9.4, A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.4).

2.3.2 Die in den Unterlagen stehenden Drittpersonen sind jedoch durch das Spezialitätsprinzip geschützt (Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR), welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 146 I 172 E. 7.1.3; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4.3 und 3.5).

2.3.3 Hingegen sind Drittpersonen nur dann über das Amtshilfeverfahren zu informieren, wenn ihre Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG evident ist (BGE 146 I 172 E. 7.2 f.).

2.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021; BVGE 2011/14 E. 2). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.5.5, A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.3).

2.5

2.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2667/2020 vom 12. Februar 2021 E. 6.2.1, A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.4). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen (BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.1.1 f., A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3.1, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2). Das Vertrauensprinzip steht einer Nachfrage beim ersuchenden Staat nach weiteren Erklärungen nicht entgegen, sofern erhebliche Zweifel an dessen Darstellung bestehen (BGE 144 II 206 E. 4.4; Urteile des BVGer A-1781/2019 vom 4. November 2020 E. 2.3, A-768/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.3).

2.5.2 Aus dem Vertrauensprinzip ergibt sich auch, dass ein Amtshilfeersuchen nach Treu und Glauben auszulegen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.2).

2.6 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerverfahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzgebung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie beispielsweise die Verjährung der Steuerschuld, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_800/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4 und E. 6.3, 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5; Urteile des BVGer A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.4, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.4, A-4725/2018 vom 10. August 2020 E. 3.3.2).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin vor allem geltend, betreffend die Steuerperiode 2015 sei die Verjährung eingetreten und die Steuerprüfung der Steuerperioden 2016 und 2017 sei definitiv abgeschlossen, weshalb die Informationen, um die die DGFP ersucht, nicht mehr voraussichtlich erheblich seien. Sinngemäss macht sie geltend, das Amtshilfeverfahren habe sich in Frankreich wohl verzögert, weshalb die DGFP das Ersuchen noch an die Schweiz gestellt habe, obwohl mittlerweile in Frankreich das Steuerprüfungsverfahren (aufgrund Verjährung bzw. definitiver Veranlagung) abgeschlossen sei. Allenfalls könnte - so die Beschwerdeführerin - die französische Steuerbehörde auch hoffen, aus den erfragten Informationen solche für weitere Steuerjahre ableiten zu können. Ohnehin könnten einige der erfragten Unterlagen, welche die Vorinstanz übermitteln wolle, auch dann nicht voraussichtlich erheblich sein, wenn die Verfahren in Frankreich nicht abgeschlossen wären. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, falls grundsätzlich Amtshilfe gewährt werde, seien verschiedene Informationen in den Unterlagen zu schwärzen.

3.2 Im Folgenden wird zunächst auf die Frage eingegangen, ob die Vorinstanz bei der DGFP hätte nachfragen müssen, ob die Informationen, welche mittels Amtshilfeersuchen verlangt werden, immer noch benötigt würden bzw. immer noch voraussichtlich erheblich seien (E. 3.3). Weiter wird beurteilt, ob die einzelnen Informationen und Unterlagen, welche die Vorinstanz übermitteln möchte, voraussichtlich erheblich sind und ob diese zu übermitteln sind bzw. inwiefern (zusätzliche) Schwärzungen vorzunehmen sind (E. 3.4). Schliesslich ist auf einzelne weitere Fragestellungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen (E. 3.5 ff.).

3.3

3.3.1 Zur Frage, ob die Vorinstanz bei der DGFP hätte nachfragen müssen, ob die Informationen, um die ersucht wird, immer noch voraussichtlich erheblich sind, ist zunächst auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip hinzuweisen, wonach an den Darstellungen und Erklärungen der ersuchenden Behörde grundsätzlich nicht zu zweifeln ist (E. 2.5.1). Dies erkennt auch die Beschwerdeführerin, macht aber geltend, die Steuerprüfungen für jene Steuerperioden, für die um Amtshilfe ersucht werde, seien in ihrem Fall definitiv abgeschlossen. Zum Beweis legt sie zwei «proposition[s] de rectification» der französischen Steuerbehörde vor, aus denen sich - gemäss der Beschwerdeführerin - ergebe, dass betreffend das Jahr 2015 die Verjährung eingetreten sei. In Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 erklärt die Beschwerdeführerin, durch die Annahme der «proposition de rectification» vom 13. Juni 2019 seitens der französischen Gesellschaft sei die entsprechende Steuerprüfung definitiv abgeschlossen.

3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass den Akten nirgendwo zu entnehmen ist, dass betreffend das Jahr 2015 die Verjährung eingetreten ist (gemeint ist wohl wie die Beschwerdeführerin festhält die Veranlagungsverjährung, was hier indessen offenbleiben kann). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der «proposition de rectification» vom 13. Juni 2019 (die die Steuerjahre 2016 und 2017 umfasst). Der Umstand, dass darin zwar das Jahr 2015 erwähnt, in Bezug auf dieses Jahr aber kein Korrekturvorschlag gemacht wird, vermag - im Gegensatz zum Verständnis der Beschwerdeführerin - nicht zu belegen, dass in Bezug auf das Jahr 2015 die Verjährung eingetreten sei. Zwar wird in der «proposition de rectification» vom 13. Juni 2019 erwähnt, dass die Prüfung betreffend das Jahr 2015 abgeschlossen sei, jedoch bedeutet dies nicht zwingend, dass das Verfahren als solches abgeschlossen ist und auch nicht wiedereröffnet werden kann. Das Jahr 2015 war Gegenstand der «proposition de rectification» vom 17. Dezember 2018 (die sich allerdings auf die Mehrwertsteuer bezog, wie auch die Beschwerdeführerin ausführt; CVAE: cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob die französische Gesellschaft sich gegen diese «proposition de rectification» gewehrt hat.

Entscheidend ist hier aber ohnehin, dass die Frage, ob eine Steuerforderung im ersuchenden Staat verjährt ist, grundsätzlich nicht im Amtshilfeverfahren zu klären ist (E. 2.6: s.a. E. 3.6). Vorliegend gilt dies umso mehr als die DGFP das Amtshilfeersuchen am 1. Juli 2019, und damit nach Versand der «proposition de rectification» vom 13. Juni 2019 und nachdem die französische Gesellschaft am 26. Juni 2019 ihre Zustimmung erklärt hatte (dazu nachfolgend), gestellt hat. Die DGFP ging demnach nicht davon aus, dass die Steuerforderung für das Jahr 2015 verjährt war. Auch brachte sie auf die verschiedenen «Status updates» (Informationen über den Stand des Verfahrens), die die ESTV ihr zusandte, nichts Entsprechendes vor. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf das Steuerjahr 2015 die Verjährung eingetreten ist, und die Informationen, um die die DGFP ersucht, sind zumindest nicht aufgrund einer Verjährung nicht (mehr) voraussichtlich erheblich.

3.3.3 In Bezug auf die Steuerjahre 2016 und 2017 ist festzuhalten, dass die französische Gesellschaft in ihrer Zustimmungserklärung vom 26. Juni 2019 zwar erklärt, sie würde dem Vorschlag der Steuerbehörde zustimmen, allerdings nur «compte tenu des enjeux financiers et afin de mettre fin au contrôle fiscal». Gleich darauf hält sie aber sinngemäss fest, den Sachverhalt, wie er in der «proposition de rectification» geschildert werde, nicht anzuerkennen («nous acceptons les conéquences financières mais pas le fondement exposé dans la proposition de rectification»). Diese Zustimmung kann zumindest nicht als vorbehaltlose Zustimmung verstanden werden. Schon aus diesem Grund erscheint es durchaus möglich, dass die französische Steuerbehörde den Sachverhalt mittels der ersuchten Informationen überprüfen will. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die französische Steuerbehörde auf ihre «proposition de rectification» unter diesen Umständen zurückkommen kann. Auch diese Frage ist indessen im Amtshilfeverfahren nicht abschliessend zu beantworten (E. 2.2.3 und 2.6). Damit sind auch betreffend die Steuerjahre 2016 und 2017 die verlangten Informationen zumindest nicht darum nicht (mehr) erheblich, weil die Steuerprüfung für diese Steuerjahre definitiv abgeschlossen wäre.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin zitiert in diesem Zusammenhang mehrfach das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2454/2017 vom 7. Juni 2018. Dieses Urteil wurde angefochten und das Verfahren ist vor Bundesgericht hängig. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Urteil fest, dass für ein abgeschlossenes Verfahren keine Amtshilfe geleistet werden kann (E. 2.4.2 des genannten Urteils, wobei in E. 2.4.3 festgehalten wird, dass das Bundesgericht dies so absolut formuliert nicht gestützt hat; s.a. Urteil des BGer 2C_780/2018 vom 1. Februar 2021 E. 3.7.2) und dass die Vorinstanz der ersuchenden Behörde Gelegenheit geben kann, sich dazu zu äussern, ob sie die verlangten Informationen weiterhin benötigt, wenn Hinweise bestehen, dass das Verfahren abgeschlossen ist (E. 2.4.4 des genannten Urteils). Diese Ausführungen sind jedoch vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrens zu sehen, in dem die ersuchende Behörde selbst zunächst darauf hingewiesen hatte, dass die Verjährung kurz nach Einreichung des Ersuchens eintrete (Sachverhalt des genannten Urteils Bst. A.a und A.b). Im Verlauf des Verfahrens war es dann wiederum die ersuchende Behörde selbst, die einerseits nicht erklärte, warum die verlangten Unterlagen trotz der von ihr selbst genannten Verjährung noch wesentlich seien und andererseits festhielt, dass das Verfahren im ersuchenden Staat abgeschlossen sei und dies, nachdem sie das Amtshilfeersuchen gestellt hatte (E. 3.5.1 f. des genannten Urteils). Im Übrigen wies das im genannten Urteil anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten auf (E. 3.7 f. m.H.a. E. 2.1.2, 2.1.4.4 und 2.1.4.6 des genannten Urteils, welches wie erwähnt vor Bundesgericht angefochten ist), die es im vorliegend anwendbaren DBA CH-FR nicht gibt. Im hier vorliegenden Fall liegen (wie sich aus den vorstehenden zwei Abschnitten E. 3.3.2 und E. 3.3.3 ergibt) keine genügenden Hinweise vor, dass das (bzw. die) Verfahren in Frankreich definitiv abgeschlossen wären. Im Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht soeben zum Schluss gekommen, dass die verlangten Informationen jedenfalls nicht deshalb nicht (mehr) erheblich seien, weil die Forderungen in Frankreich verjährt oder die Steuerprüfungen definitiv abgeschlossen wären.

Die Vorinstanz war daher auch nicht gehalten, die DGFP diesbezüglich um zusätzliche Informationen bzw. Erklärungen zu ersuchen.

3.3.5 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, während die Vorinstanz bei der DGFP betreffend Verjährung bzw. Abschluss der vom Amtshilfeersuchen umfassten Steuerperioden nachfragt, erweist sich damit als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

3.4 Damit ist auf die Frage einzugehen, ob auch jene Unterlagen voraussichtlich erheblich sind, deren Erheblichkeit die Beschwerdeführerin bezweifelt.

3.4.1 Die Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Geldflussrechnung und Anhang) der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2015 bis 2017 können für die Besteuerung der französischen Gesellschaft für diese Steuerjahre relevante Informationen enthalten. Gewisse Informationen, nämlich die Anträge des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns und der freien Reserven sowie Hinweise, die sich auf Zeiträume ausserhalb der vom Amtshilfeersuchen umfassten beziehen, möchte die Vorinstanz nicht übermitteln und hat sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen geschwärzt. Es ist zwar richtig, dass die Zahlen der Jahresrechnung nur grundsätzlich zwischen Dritten und Konzerngesellschaften unterscheiden und nicht zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften. Da aber insbesondere nicht bekannt ist, über welche weiteren Informationen die französische Steuerbehörde bereits verfügt, kann letztlich nur diese darüber befinden, ob die fraglichen Informationen für sie voraussichtlich erheblich sind (E. 2.2.3). Rechtsprechungsgemäss können solche Informationen jedenfalls für die Kontrolle von Verrechnungspreisen voraussichtlich erheblich sein (BGE 143 II 185 E. 4.2 f.; vgl. Urteil des BVGer A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 4.2.1). Was die Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf BGE 143 II 185 vorbringt, verfängt nicht. Sie macht geltend, in jenem Verfahren sei es um Betriebsstätten gegangen, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall sei. Wie sich bereits aus der Darstellung des Sachverhalts des bundesgerichtlichen Urteils ergibt (dort Bst. A), bezog sich der Informationsaustausch nicht nur auf Betriebsstätten.

3.4.2 Dass die Vorinstanz die Informationen zu Beteiligungen der Beschwerdeführerin nicht geschwärzt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass die DGPF ausdrücklich nach dieser Information gefragt hat, nicht zu beanstanden. Unter diesem Aspekt sind auch die Kontaktdaten einer der Tochtergesellschaften, nach welchen die DGFP gefragt hat, voraussichtlich erheblich.

3.4.3 Die Höhe der von der Beschwerdeführerin bezahlten Steuern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls voraussichtlich erheblich sein (dazu auch E. 3.6; vgl. BGE 143 II 185 E. 4.4).

3.4.4 Auch der Steuersatz kann der DGFP mitgeteilt werden und zwar nicht nur der gesetzliche, sondern auch der tatsächlich angewendete. Die Verfahrensbeteiligten und die Steuerverwaltung des Kantons [...] haben die Frage der DGFP nach den auf die Beschwerdeführerin angewendeten Steuersätzen nicht gleich verstanden. Das Amtshilfeersuchen ist jedoch nach Treu und Glauben auszulegen (E. 2.5.2). Die DGFP fragt nach dem angewendeten Steuersatz («taux d'imposition qui a été appliqué»). Das deutet eher auf den tatsächlich angewendeten Steuersatz und nicht «nur» den gesetzlichen hin. Ohnehin erklärt auch die Beschwerdeführerin, der tatsächlich angewendete Steuersatz könne von der DGFP zumindest ansatzweise berechnet werden, wenn dieser die erwünschten Informationen übermittelt würden. Damit ist auch kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass diese Information nicht übermittelt wird. Insgesamt erweisen sich die entsprechenden Steuersätze als voraussichtlich erheblich (vgl. BGE 143 II 185 E. 4.4).

3.4.5 [...]

3.4.6 Die Information über die Zahl der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin ist ebenfalls für die ersuchende Behörde voraussichtlich erheblich (Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 6.1.1), ebenso die Informationen über die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Letztere ergeben sich zudem aus dem öffentlichen Handelsregister. Gleiches gilt für das Gründungsdatum der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls dem Handelsregister zu entnehmen ist, auch wenn diese Information nicht in den vom Amtshilfeersuchen umfassten Zeitraum fällt.

3.4.7 Steuererklärungen werden nach Praxis der Vorinstanz im Rahmen eines internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen grundsätzlich nicht übermittelt (vgl. Urteil des BGer 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.1.2, A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.3.5.2 6. Absatz; s.a. Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die in einer Steuererklärung wiedergegebenen Angaben zu Einkünften und Vermögenswerten vorab Ausfluss der landesinternen steuerlichen Bestimmungen sind. Dabei weist die Steuerdeklaration regelmässig eine nicht zu unterschätzende Komplexität auf, die selbst für schweizerische Steuerpflichtige nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Obschon die ausländischen Steuerbehörden durchaus über profunde Kenntnisse im Steuerrecht verfügen, dürfen solche Kenntnisse mit Bezug auf das schweizerische landesinterne Recht und die damit einhergehende Steuerpraxis auf Bundes- sowie auf der Ebene der jeweiligen Kantone und Steuergemeinden nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr von Fehlinterpretationen oder weiterem Klärungsbedarf (Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.3.5.2 6. Absatz; das Urteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen, jedoch hatte sich das Bundesgericht zu dieser Frage nicht zu äussern, weil das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil diesbezüglich von der Vorinstanz nicht angefochten worden war). Beilagen zur Steuererklärung werden demgegenüber, sofern es sich nicht um amtliche Hilfsblätter handelt, grundsätzlich ausgetauscht, sofern sie voraussichtlich erheblich sind (Urteil des BVGer A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.5.4).

Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass Auszüge aus Steuererklärungen im Rahmen der internationalen Amtshilfeleistung herausgegeben werden. Dies hat aber in engen Grenzen zu geschehen.

Vorliegend hat die DGFP als ersuchende Behörde zwar ausdrücklich um Übermittlung der Steuererklärungen ersucht. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Informationswert diese zu den zu übermittelnden Informationen haben sollten. Ihnen fehlt es damit an der voraussichtlichen Erheblichkeit, weshalb sie nicht zu übermitteln sind.

3.5 Im Folgenden sind weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

Wie erwähnt (E. 2.3.2) sind Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip geschützt. Nachdem aber international wie national unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie weit dieser Spezialitätsvorbehalt reicht und insbesondere, ob ihm eine persönliche Dimension zukommt, ist es angezeigt, dass die ESTV die DGFP anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.7 2. Absatz, 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7). Die ESTV wird Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung entsprechend zu präzisieren haben.

Weiter Personen musste die Vorinstanz nicht informieren, weil deren Beschwerdeberechtigung nicht evident ist (E. 2.3.3).

3.6 Die Anwendung des französischen Rechts, insbesondere was Verjährungsregeln und die Anwendung von Art. 57 CGI anbelangt, ist im vorliegenden Verfahren, welches letztlich nur ein Hilfsverfahren ist, nicht zu prüfen, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, rechtsgenüglich darzulegen, dass das Amtshilfeersuchen diesbezüglich offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufwiese (E. 2.5.1 und 2.6; vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2). Immerhin kann mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der DGFP festgehalten werden, dass die französische Steuerbehörde nach internem französischen Recht, soweit ersichtlich, dann keine Kontrollfunktion von Gesellschaften nachweisen müsste, wenn die ausländische Gesellschaft von einem privilegierten Steuerregime profitierte (siehe die Ausführungen der DGFP hier wiedergegeben in Sachverhalt Bst. A.b). Dies würde jedoch nur bedeuten, dass sie eine Kontrolle der Verrechnungspreise in einem solchen Fall auch dann vornehmen könnte, wenn keine Kontrollfunktion der französischen Gesellschaft gegenüber der ausländischen oder umgekehrt nachgewiesen werden könnte. Die Informationen, um die sie ersucht, würde sie grundsätzlich in allen drei Konstellationen benötigen. Beim in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin genannten Art. 238 A CGI handelt es sich um eine Beweislastumkehr zu Lasten der steuerpflichtigen Person, wenn ein Steuerprivileg (gemäss dem französischen Recht) der ausländischen juristischen Person (hier also der Beschwerdeführerin) besteht (zu Letzterem: BGE 143 II 185 E. 4.4). Um festzustellen, ob die Beschwerdeführerin gemäss dem französischen Recht eine solche privilegiert besteuerte Gesellschaft ist, wäre die DGFP gerade auf die Angabe zu den von der Beschwerdeführerin bezahlten Steuern angewiesen. Eine reine Kontrollfunktion der einen über die andere Gesellschaft, die im Übrigen vorliegend auch nicht nachgewiesen ist, würde - soweit hier ersichtlich - nicht eine solche Beweislastumkehr bewirken.

3.7 Es bleibt noch auf zwei Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das innerstaatliche schweizerische Recht einzugehen:

3.7.1 Die Frage, ob die Vorinstanz der französischen Gesellschaft Akteneinsicht in sämtliche von der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons [...] edierten Unterlagen gewähren durfte, ohne die Beschwerdeführerin, die den gegenteiligen Antrag gestellt hatte, zu informieren, muss hier nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin stellt nämlich vor Bundesverwaltungsgericht keinen entsprechenden Antrag. Zudem handelt es sich vorliegend um verbundene Gesellschaften und nicht Konkurrentinnen, bei denen eine solche Einsicht rechtlich problematischer sein könnte.

3.7.2 Da die Unterlagen, welche die Vorinstanz der ersuchenden Behörde übermitteln möchte, der Beschwerdeführerin entweder in der Endversion vorlagen oder sich deren Version aus der Schlussverfügung ergab, hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Allerdings lässt sich fragen, ob die Verfahrensführung der Vorinstanz, jene Beilagen, die der Beschwerdeführerin noch nicht in der Endversion vorlagen, erst auf explizite Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zuzustellen, der Verfahrensbeschleunigung dienlich ist. Immerhin hatte die Beschwerdeführerin den Antrag in ihrer Beschwerde bereits gestellt (Sachverhalt Bst. D.b letzter Absatz) und das Bundesverwaltungsgericht hatte die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher vorinstanzlicher Akten aufgefordert (im Sachverhalt nicht wiedergegeben). Auch hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte sich an sie (die Vorinstanz) wenden können, wenn etwas unklar gewesen wäre, dann aber auf die Einreichung jener Beilagen, in Bezug auf welche die Beschwerdeführerin Unklarheiten geltend gemacht hatte, gerade verzichtet, bis sie - wie erwähnt - explizit zu deren Einreichung aufgefordert wurde (Sachverhalt Bst. H und I).

3.8 Die übrigen, vorstehend nicht explizit geprüften Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe sind im vorliegenden Verfahren erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

Mit Ausnahme der Steuererklärungen der Beschwerdeführerin (E. 3.4.7) sind die von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen und Unterlagen somit der DGFP zu übermitteln.

4.
Insgesamt ist damit die Beschwerde in Bezug auf die Steuererklärungen gutzuheissen; diese dürfen nicht übermittelt werden. Weiter ist die Vorinstanz anzuweisen, den Spezialitätsvorbehalt anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind daher die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 5'000.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von 4/5, also in Höhe von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen; der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Vorinstanz die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin der DGFP nicht übermitteln darf. Weiter wird die Vorinstanz angewiesen, die DGFP zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur in Verfahren betreffend die Y._______ SARL verwendet werden dürfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens, während die Vorinstanz bei der ersuchenden Behörde betreffend Verjährung der Steuerforderung bzw. Abschluss der vom Amtshilfeersuchen umfassten Steuerperioden nachfragt, ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 5'000.-- entnommen. der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3810/2020
Date : 16. März 2021
Published : 26. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Amts- und Rechtshilfe
Subject : Amtshilfe (DBA CH-FR)


Legislation register
BGG: 42  48  82  83  84  84a  90  100
StAhiG: 1  4  6  7  17  19
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
139-II-404 • 139-II-451 • 141-II-436 • 142-II-161 • 142-II-218 • 143-II-185 • 143-II-506 • 144-II-206 • 144-II-29 • 145-II-112 • 146-I-172
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2C_275/2017 • 2C_287/2019 • 2C_288/2019 • 2C_537/2019 • 2C_545/2019 • 2C_615/2018 • 2C_764/2018 • 2C_780/2018 • 2C_800/2020 • 2C_954/2015
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BVGE
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BVGer
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