Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3071/2015
Urteil vom 16. März 2018
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Besetzung
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien gemeinsam mit zwei ihrer Söhne (B._______ und C._______) am 5. September 2012 und gelangte auf dem Landweg mit einem Touristenvisum in die Türkei, wo sie sich bis am 23. November 2012 aufhielt. Am 23. November 2012 verliess sie auf dem Luftweg die Türkei, gelangte unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses gleichentags in die Schweiz und reichte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt (BZP; Protokoll in den Akten SEM: A5/12).
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin, verwitwet und habe fünf Kinder (vier Söhne: C._______ [Jahrgang {...}], D._______ [Jahrgang {...}], B._______ [Jahrgang {...}] und E._______ [Jahrgang {...}] sowie eine Tochter F._______ [Jahrgang {...}]). Sie stamme aus dem Quartier G._______ in H._______, wo sie in den 17 Jahren vor ihrer Ausreise mit ihren drei Söhnen D._______, B._______ und E._______ gelebt habe. Sie habe in H._______ die Primarschule besucht und sei nie berufstätig gewesen. Mehrere ihrer Geschwister und ihre Tochter lebten zur Zeit in H._______.
Sie sei aus Angst vor den syrischen Behörden und der Freien Syrischen Armee (FSA) aus Syrien ausgereist. Ihre Söhne C._______ und B._______ hätten ein (...)-Geschäft geführt und dabei die FSA unterstützt. Die syrischen Behörden hätten von dieser Tätigkeit ihrer Söhne erfahren. C._______ sei am 17. Juli 2012 festgenommen und fünf Tage lang in einem Gefängnis oder auf dem Polizeiposten inhaftiert und dabei gezwungen worden, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht genau Bescheid über die Dinge, die von C._______ verlangt worden seien. Sie nehme aber an, dass dies mit seinem Handel mit (...) zusammenhänge. Am Anfang habe C._______ die Forderungen nicht erfüllt; er sei jedoch von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Die FSA habe von diesen Diensten zugunsten der syrischen Behörden erfahren und ihre Söhne C._______ und B._______ am 2. September 2012 mit dem Tode bedroht. Ihre Söhne seien über einen Geschäftsnachbarn, I._______, darüber informiert worden. Es seien alle Familienmitglieder mit dem Tod bedroht worden. Sie selbst habe noch gleichentags von den Drohungen erfahren und sei von C._______ und B._______ wegen der drohenden Lebensgefahr dazu angehalten worden, Syrien zu verlassen. Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt. Ihr minderjähriger Sohn E._______ und D._______ seien auf der Flucht. C._______ sei wohl zwischenzeitlich auch in der Türkei angelangt.
Anlässlich der BzP reichte die Beschwerdeführerin eine syrische Identitätskarte sowie ein Familienbüchlein zu den Akten.
B.
Am 31. Juli 2013 stellte E._______, der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin, im EVZ in Vallorbe ein Asylgesuch (Verfahren: N [...]). Im Verlaufe von dessen BzP stellte sich heraus, dass sich seine Mutter als Asylsuchende in der Schweiz befindet. Weil dieser Sohn E._______ bis zum 6. Oktober 2013 noch minderjährig war, wurde er dem gleichen Kanton wie seine Mutter - die Beschwerdeführerin - zugeteilt, die beiden Asylverfahren wurden durch das SEM jedoch mit separaten Dossiers geführt.
C.
Am 29. September 2014 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt (Protokoll in den Akten SEM: A13/14).
Ergänzend trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Familie (Ehemann, welcher am 19. [...] verstorben sei und fünf Kinder) ursprünglich im Dorf J._______ bei K._______ gelebt. In den Jahren vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie in einem Haus in H._______ gelebt. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe ihre Familie ihren Lebensunterhalt mit ihren (...) und (...) bestreiten können. D._______ habe auf dem Land gearbeitet, C._______ habe als ältester Sohn nach der 9. Schulklasse seinem Vater geholfen und nach dessen Tod weiterhin auf dem Land gearbeitet. Später habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Nach Abschluss seines Militärdienstes habe er in einer (...)firma gearbeitet. Die Familie habe in L._______ (einem Quartier in H._______) einen Laden besessen. C._______ habe aus diesem Laden in L._______ ein (...)geschäft geschaffen und geführt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er die FSA mit (,...) unterstützt. B._______ sei damals an (...) gegangen, habe aber seinem Bruder täglich im Geschäft ausgeholfen. E._______ sei damals in die 11. Schulklasse gegangen. Ihre Tochter F._______ sei etwa Mitte August 2014 in die Türkei gegangen. Zu weiteren Verwandten in Syrien habe sie wegen der schlechten Verbindungen nur wenig Kontakt. Vor drei Monaten sei ihre Schwiegermutter in Syrien gestorben; ihre Familienangehörigen hätten ihr berichtet, die Lage sei schwierig, es gebe keine Sicherheit und Stabilität. Es würden jederzeit Gefechte in K._______ erwartet.
Sie sei psychisch sehr müde und habe Probleme mit dem Gedächtnis. Sie möchte sich im Voraus entschuldigen, wenn sie etwas nicht klar darstellen oder sich an manche Details nicht erinnern könne. An der BzP habe sie nur stichwortartige Angaben machen können; sie bemühe sich, sich an alles zu erinnern. Ihr Heimatdorf sei J._______, welches zur Ortschaft K._______ gehöre.
Sie habe Syrien verlassen und Asyl beantragt wegen der vielen Probleme, die sie in Syrien gehabt habe. Ihre Kinder hätten an Demonstrationen teilgenommen als die Unruhen in H._______ etwa im Februar 2012 angefangen hätten. In H._______ sei gekämpft worden. Trotzdem hätten sich ihre Kinder an weiteren Kundgebungen beteiligt. Sie habe nicht gewollt, dass sie ihr Leben riskierten. Die Kurden in Syrien seien ohnehin von allen Seiten diskriminiert. Ihre Söhne seien hartnäckig und hätten sich für ihre Rechte und für die Freiheit einsetzen wollen. Sie hätten ihr nicht einmal mitgeteilt, wenn sie an Demonstrationen mitgemacht hätten. Sie habe sie nicht aufhalten können. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration stattgefunden, an welcher ihre Söhne (D._______ und E._______) teilgenommen hätten und in deren Verlauf es Probleme gegeben habe. Danach seien ihre Söhne ins Haus gerannt und hätten sie dazu angehalten, sich für die Flucht vorbereiten. D._______ und E._______ hätten ihr gesagt, sie werde zum Haus von C._______ gebracht, während die beiden selbst zum Dorf J._______ geflüchtet seien. In der Folge sei sie etwa sieben bis zehn Tage lang bei C._______ geblieben und danach in ihr Haus zurückgekehrt. Dort hätten ihre Nachbarn berichtet, die Sicherheitskräfte seien bei ihnen zu Hause erschienen und hätten alle jungen Männer eingesammelt und verhaftet; sie hätten auch ihre Haustür einbrechen wollen. Ihr Nachbar habe ihre Haustür geöffnet und die Sicherheitskräfte zu überzeugen versucht, dass sich keine Familienmitglieder zu Hause aufhielten. Die Behörden hätten verlangt, dass sich ihre Familie melde. Die Beschwerdeführerin habe zwei Nächte zu Hause verbracht. Sie habe ihr Haus zunächst nicht verlassen wollen. B._______ sei am nächsten Tag frühmorgens zur (...) gegangen. Einige Minuten später habe sie auf heftiges Klopfen hin die Haustür geöffnet. Danach seien mehrere Polizisten ins Haus gestürmt und hätten das Haus durchsucht, dabei vieles zerstört und die Beschwerdeführerin beschimpft. Sie hätten ihr gedroht, dass die Söhne vor ihren Augen getötet würden, wenn sich diese nicht stellten. Bei der behördlichen Durchsuchung sei auch ihr Nachbar, M._______, anwesend gewesen, der einen (...)-Laden besessen habe; dieser habe sich als Geheimdienstinformant erwiesen. Nach ein paar Tagen habe sich dieser Vorfall wiederholt. Die Beschwerdeführerin sei auf den Boden gestossen und auf hässliche Weise beleidigt worden. Es sei ihr wieder gedroht worden für den Fall, dass sich ihre Kinder den Behörden nicht stellten. Ihre Ehre sei beschimpft und sie sei angespuckt worden. M._______ sei bei beiden Begegnungen anwesend gewesen; dieser habe an den Demonstrationen, an denen ihre Söhne teilgenommen hätten, Fotoaufnahmen gemacht.
Sie habe sich nach der ersten behördlichen Vorsprache nicht wehren können, weil Krieg geherrscht habe zwischen der FSA und dem Regime. Voller Sorgen habe sie das Haus verlassen und sei zu ihrem Sohn C._______ gegangen, wo sie zwei Wochen lang geblieben sei. Als sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, sei B._______ dort gewesen; die anderen zwei Söhne seien ins Dorf (J._______) zu ihrem Onkel geflüchtet. Dieser Onkel sei ein paar Mal nach H._______ gekommen und habe Nachrichten von den Söhnen gebracht. B._______ habe jeden Tag nach der (...) im (...)geschäft seines Bruders ausgeholfen.
C._______ habe "der Revolution geholfen." Er habe die Rebellen mit (...) unterstützt, (...).
Eines Nachts habe ihre Schwiegertochter N._______ (die Ehefrau von C._______) angerufen, habe mit B._______ gesprochen und ihn nach dem Verbleib von C._______ gefragt. B._______ habe seiner Schwägerin berichtet, dass C._______ den Laden am Vorabend geschlossen habe und nach Hause gegangen sei. In der Folge habe niemand C._______ erreichen können; dessen Mobiltelefon sei ausgeschaltet gewesen. Mit B._______ sei die Beschwerdeführerin dann zu C._______ Familie gegangen. Auch am zweiten und dritten Tag sei B._______ zum Laden gegangen. Danach sei eine Person im Laden erschienen und habe B._______ mitgeteilt, dass C._______ in Sicherheit sei. Falls er - B._______ - danach gefragt werde, solle dieser angeben, C._______ sei aus geschäftlichen Gründen im Dorf. Diese Person habe keine Auskunft über den Aufenthaltsort von C._______ gegeben. Nach zwei Tagen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegertochter und ihren Kindern ihr Haus wieder verlassen. Nach ein paar Tagen habe N._______ einen Anruf von C._______ bekommen, der sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe.
Es habe sich dann herausgestellt, dass C._______ festgenommen worden und fünf Tage lang inhaftiert gewesen sei. Er sei aus dem Gefängnis entlassen worden unter der Bedingung, dass er den Rebellen (...).
Als C._______ nach seiner Inhaftierung zur Familie zurückgekehrt sei, habe er furchtbar ausgesehen; sie hätten die Farbe seines Gesichts nicht erkennen können. Er habe überall am Körper blaue und schwarze Flecken aufgewiesen. Seine Augen hätten fünf Tage lang verbunden werden müssen. Ein benachbarter Krankenpfleger habe C._______ erste Hilfe geleistet und dessen Verletzungen täglich gepflegt. Nach zehn Tagen sei es C._______ besser gegangen. Er sei mit seiner Familie wieder nach Hause und zum Laden gegangen. Am nächsten Tag hätten die Behörden die präparierten (...) gebracht. C._______ habe sich zunächst geweigert, (...). Er habe seinen Leuten nichts Schlechtes antun wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn jedoch (...) angehalten, weil sie sonst alle umgebracht worden wären, respektive seine Familie sonst zum Verschwinden gebracht worden wäre. Nachdem C._______ mit (...) begonnen habe, sei er von den Behörden in Ruhe gelassen worden; dafür sei er von der FSA bedroht worden.
Als die Behörden am Folgetag im Laden erschienen seien, hätten sie festgestellt, dass (...). C._______ sei beschimpft, verprügelt und seine Waren im Laden seien zerstört worden. Anschliessend habe C._______ telefonisch die Beschwerdeführerin kontaktiert und ihr berichtet, dass er Probleme bekommen habe, weil er die Behörden nicht unterstützen wolle. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn geraten, sich der behördlichen Anweisung zu beugen, ansonsten sie alle in Gefahr geraten würden. C._______ habe deshalb begonnen, (...). Der Nachbar I._______, welcher Kontaktperson zur FSA gewesen und C._______ persönlich sehr nahe gestanden sei, habe diesen gewarnt und ihm vor Auge führt, was er angestellt habe. Er habe ihm dazu geraten, mit seiner gesamten Familie zu flüchten, sobald er könne. Hierauf habe C._______ den Laden geschlossen und die Beschwerdeführerin und B._______ zur Flucht veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn zur Schwester in L._______ geflohen. Der Ehemann dieser Schwester betreibe als Geschäftsmann Handel in der Türkei. Mit dessen Hilfe und durch den Verkauf ihres Goldschmuckes habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B._______ in die Türkei fliehen können, wo sie zum Flüchtlingslager in Urfa gebracht worden seien. Sie hätten keine Zeit mehr gehabt, zu C._______ Haus zu fahren und die anderen zu holen, da sie befürchtet hätten, jeden Moment von den Behörden oder der FSA gefasst zu werden.Dem vom Schwager organisierten Chauffeur sei es gelungen, sie durch die Kontrollstelle der FSA zu passieren; sie sei persönlich nie mit der FSA in Kontakt gekommen. E._______ und D._______ seien vom Dorf J._______ aus auch in die Türkei gekommen. Sie habe aber (damals) nicht gewusst, wohin ihr Sohn C._______ und seine Familie geflüchtet seien; sie habe diese erst in der Schweiz wieder getroffen. Sie habe befürchtet, dass ihre Söhne bei einem weiteren Verbleib in Syrien verschwunden wären.
Sie persönlich sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe nur die geschilderten zwei Begegnungen mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt, die sich im Juni 2012 und innert drei Tagen zugetragen hätten. Anfangs September 2012 sei ihr klar geworden, dass sie Syrien verlassen müsse, nachdem ihr Sohn B._______ sie zur Flucht aufgefordert habe.
D.
D.a Am 2. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Vorbringen, die im Abgleich mit den Aussagen ihrer Söhne D._______, E._______ und C._______ zu gewissen Unstimmigkeiten geführt hätten, namentlich hinsichtlich der Umstände, wie und wann die Söhne D._______ und E._______ erfahren hätten, dass sie nach ihrer Demonstrationsteilnahme von den Behörden gesucht worden seien sowie bezüglich des Nachbarn und der Kontaktperson von C._______ zur FSA.
D.b Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in die Protokolle ihrer Befragungen.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 wies das SEM die beantragte Akteneinsicht ab und verwies dabei auf die noch laufende Untersuchung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 27 - 1 L'autorité ne peut refuser la consultation des pièces que si: |
|
1 | L'autorité ne peut refuser la consultation des pièces que si: |
a | des intérêts publics importants de la Confédération ou des cantons, en particulier la sécurité intérieure ou extérieure de la Confédération, exigent que le secret soit gardé; |
b | des intérêts privés importants, en particulier ceux de parties adverses, exigent que le secret soit gardé; |
c | l'intérêt d'une enquête officielle non encore close l'exige. |
2 | Le refus d'autoriser la consultation des pièces ne peut s'étendre qu'à celles qu'il y a lieu de garder secrètes. |
3 | La consultation par la partie de ses propres mémoires, des documents qu'elle a produits comme moyens de preuves et des décisions qui lui ont été notifiées ne peut pas lui être refusée. La consultation des procès-verbaux relatifs aux déclarations qu'elle a faites ne peut lui être refusée que jusqu'à la clôture de l'enquête. |
D.d In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 verwies die Beschwerdeführerin einleitend auf ihre zu Beginn der einlässlichen Anhörung deponierte Angabe, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in Syrien vergesslich sei. Die Anhörung habe sehr lange gedauert, und sie sei bei der Rückübersetzung sehr müde gewesen. Sie erinnere sich, gefragt worden zu sein, ob sie in der fraglichen Zeit im Dorf J._______ gewesen sei. Sie habe sich immer in der Familienwohnung in O._______ (Quartier G._______) aufgehalten, auch ihr Sohn B._______ sei bei ihr gewesen. C._______ und seine Familie hätten in ihrer eigenen Wohnung im Quartier L._______ gelebt. D._______ und E._______ hätten sich im Dorf J._______ versteckt. Nachdem C._______ am 17. Juli 2012 verhaftet worden sei, seien seine Ehefrau und Kinder am 19. Juli 2012 in die Wohnung in O._______ gekommen. Nach der Haft sei auch C._______ zu ihrer Wohnung in O._______ gekommen, wo sie etwa zehn Tage lang geblieben seien. Danach sei C._______ mit seiner Familie in ihre eigene Wohnung zurückgekehrt. Der in J._______ lebende Onkel, bei welchem sich D._______ und E._______ aufgehalten hätten, sei ein paar Mal nach H._______ gekommen. Er habe dabei lediglich berichtet, dass sich die beiden Söhne verstecken würden und soweit alles gut sei. Sie selbst habe nicht gewollt, dass die beiden erfahren, was ihr durch die Übergriffe seitens der syrischen Behörden widerfahren sei; ihre Söhne wären sonst nach H._______ zurückgekehrt. Sie habe keinen direkten Kontakt mit diesen beiden Söhnen gehabt. Sie sei selbst während dieser Zeit nie in J._______, sondern immer in H._______ gewesen.
Es sei aktenkundig, dass C._______ in Syrien ein (...)geschäft gehabt habe und von einem Nachbarn, der seit Jugendtagen ein guter Freund gewesen sei, angefragt worden sei, ob er die FSA mit (...) würde. C._______ habe dies eine Zeit lang getan. Die syrischen Behörden hätten dann aber davon erfahren und ihn verhaftet. In der Haft sei er mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, für die syrische Regierung zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten. C._______ habe keine Wahl gehabt, als zu kooperieren. Er habe mit sich gerungen, dann aber wie verlangt (...). Die FSA habe vom Verrat erfahren. Der Freund und Nachbar habe C._______ gewarnt, dass die FSA vorhabe, ihn und seine Familie zu töten und habe vom Gewissenskonflikt ihres Sohnes gewusst. Da die beiden Männer sehr eng befreundet gewesen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch dieser Nachbar von der FSA der Beteiligung am Verrat verdächtigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 einen gynäkologischen Arztbericht der Frauenklinik vom 11. März 2015 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 - eröffnet am 14. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihr Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié. |
Die Beschwerdeführerin habe während der BzP die Demonstrationsteilnahme ihrer Söhne D._______ und E._______ vom Juni 2012 und die anschliessenden Hausdurchsuchungen mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr angegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden und wegen der Probleme ihrer Söhne nie Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um einen Nachschub handle, welchen sie in ihre Vorbringen eingebaut habe, um eine Asylbegründung für sich und die zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Söhne D._______ und E._______ zu konstruieren. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass ihre Söhne die angeblichen Hausdurchsuchungen ebenfalls ohne ersichtlichen Grund erst in der einlässlichen Anhörung erwähnt hätten. Zudem enthielten ihre Angaben Unstimmigkeiten gegenüber den Angaben ihrer Söhne. Es sei realitätsfremd, dass sie ihre Söhne über die behördliche Suche nach ihnen und über die Hausdurchsuchungen nicht unterrichtet habe, als C._______ sich während rund zehn Tagen bei ihr aufgehalten habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Onkel, der sie in H._______ besucht habe, den Söhnen wichtige Nachrichten von der Beschwerdeführerin übermittelt hätte. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme die genannten Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Es sei davon auszugehen, dass sie sich trotz angeschlagenem physischen und psychischen Zustand dran erinnern würde, ob sie sich während oder nach der Haft ihres Sohnes C._______ mit dessen Familie rund zehn Tage im Dorf J._______ aufgehalten habe oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Anhörung explizit danach gefragt worden, in welches Dorf sie gegangen sei, worauf sie geantwortet habe, dass sie jeweils in ihr Heimatdorf J._______ in K._______ geflüchtet sei (A13, S. 6). Es widerspreche der Logik, dass sie ihre Söhne D._______ und E._______ nicht zumindest über deren Onkel davor gewarnt habe, dass die Sicherheitsbehörden nach ihnen suchen würden, um sie davon abzuhalten, nach H._______ zurückzukehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie befürchtet habe, ihre Söhne würden angesichts dieser Information sofort nach H._______ zurückkehren, wo sie angeblich durch die Sicherheitsbehörden gesucht würden.
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Kontaktperson von C._______ seien realitätsfremd ausgefallen. Es widerspreche der Logik, dass die Kontaktperson, welche die FSA durch die angebliche Übergabe der (...) der Behörden in grosse Gefahr gebracht hätte, C._______ vor der Rache der FSA gewarnt haben solle, ihm keine Vorwürfe gemacht habe und sich selbst dadurch wiederum in Gefahr gebracht hätte.
In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin diese Ungereimtheit damit erklärt, dass es sich beim Nachbarn ihres Sohnes um einen sehr guten Freund aus dessen Jugendtagen handle und dieser gewusst habe, dass ihr Sohn unter massivem Druck gestanden habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da es unter diesen Umständen umso weniger nachvollziehbar sei, dass ihr Sohn seinen angeblichen sehr guten Freund in eine solch grosse Gefahr gebracht hätte, ohne diesen zu warnen. Im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch die FSA sei auch erstaunlich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn C._______ nach der Warnung durch die Kontaktperson der FSA noch drei Tage in H._______ geblieben seien und danach mit der Hilfe von FSA-Leuten problemlos mit ihren Reisepässen die von der FSA kontrollierte Grenze überquert hätten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre angeblich durch die FSA gefährdeten Söhne D._______ und E._______ erst knapp drei Monate nach der Warnung ihres Bruders C._______ ausgereist seien. Da D._______ angegeben habe, dass er und E._______ seit Anfang Juni 2012 bis zur Ausreise Ende November 2012 im Dorf weder Probleme mit den Behörden noch mit der FSA gehabt hätten (N [...], A14, S. 10), stelle sich zudem die Frage, weshalb die Beschwerdeführer nicht zu diesen Söhnen gegangen sei, als sie angeblich in Gefahr gewesen sei. Die geschilderte Verfolgung durch die FSA hinterlasse insgesamt einen wirklichkeitsfremden Eindruck und könne daher nicht geglaubt werden. Zusammenfassend könne ohne weiteren Begründungsaufwand festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht zu überzeugen vermöchten, in wesentlichen Teilen konstruiert erschienen und durch Unstimmigkeiten und Nachbesserungen auffallen würden.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug aufgrund der Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet und in der Folge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin, E._______ - ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, nachdem das SEM mit Verfügung vom 31. März 2015 dessen Asylgesuch abgelehnt und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hatte.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 13. April 2015. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren der Beschwerdeführerin sei mit dem Verfahren ihres Sohnes E._______ (E-2734/2015) zu koordinieren. Zudem wurde der Beizug der Asylverfahrensakten der Söhne D._______, C._______ und B._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt.
Dazu wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus H._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Ehemann sei am 19. August (...) verstorben. Sie habe fünf Kinder. Ihre Söhne hielten sich alle in der Schweiz auf. C._______, B._______ und D._______ seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und hätten Asyl erhalten. Zur Zeit sei das Asylverfahren ihres jüngsten Sohnes E._______ vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig und ihre Tochter F._______ befinde sich auf der Flucht. Seit dem Tod des Ehemannes habe sie mit ihren drei Söhnen B._______, D._______ und E._______ in ihrem Haus in O._______ gelebt. Anfangs 2012 hätten D._______ und E._______ begonnen, sich an Demonstrationen gegen das syrische Regime zu beteiligen. Am 1. Juni 2012 hätten sie an einer grossen Kundgebung teilgenommen, an der es zu Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitsbeamten und Demonstrierenden gekommen sei und Waffen sowie Tränengas eingesetzt worden seien. Den beiden Söhnen sei es gelungen, zum Haus der Beschwerdeführerin zu fliehen. Die beiden Söhne seien sicher gewesen, von den Sicherheitsbeamten gefilmt worden zu sein. Um ihre Mutter in Sicherheit zu wissen, hätten sie diese zum Haus ihres Bruders C._______ im Quartier L._______ in H._______ gebracht. D._______ und E._______ seien ihrerseits zu ihrem Onkel ins Dorf J._______ gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei ungefähr während zehn Tagen bei C._______ geblieben und dann zu ihrem Haus zurückgekehrt. Dort angekommen, habe sie von Nachbarn erfahren, dass Sicherheitskräfte die Gegend nach jungen Männern durchsucht und diese verhaftet hätten. Auch das Haus der Beschwerdeführerin hätte durchsucht werden sollen. Ein Nachbar habe die Behörden davon überzeugen können, dass die Familie nicht anwesend sei. Dieser Nachbar habe den Auftrag erhalten, die Familie umgehend dazu zu veranlassen, sich den Behörden zu stellen.
An den darauffolgenden Tagen sei es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft, beleidigt und tätlich angegriffen worden. Ihr sei mit dem eigenen Tod und dem Tod ihrer Söhne gedroht worden, falls sich diese nicht den Behörden stellen würden. Seit diesen Vorfällen leide sie unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche durch ein Arztzeugnis belegt würden. Nach der zweiten Hausdurchsuchung sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn C._______ (Quartier L._______) gegangen und zwei Wochen lang dort geblieben.
C._______ sei dann ebenfalls in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe in H._______ ein (...)geschäft betrieben und im Rahmen dieser Arbeit die FSA unterstützt. Als die syrischen Behörden davon erfahren hätten, hätten sie C._______ am 17. Juli 2012 festgenommen, während fünf Tagen festgehalten, verhört und gefoltert. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, dass er für die Behörden arbeite und (...). Während der Haftzeit von C._______ seien dessen Ehefrau und Kinder zur Beschwerdeführerin gegangen. Als C._______ entlassen worden sei, sei er ebenfalls zu ihnen gestossen und vom benachbarten Ladenbesitzer gepflegt worden. Nach etwa zehn Tagen sei C._______ mit seiner Familie wieder in die eigene Wohnung zurückgekehrt.
Am 2. September 2012 sei C._______ von einem Freund gewarnt worden, die FSA habe von seiner Spitzeltätigkeit erfahren und wolle die gesamte Familie umbringen. Die Beschwerdeführerin sei von C._______ umgehend informiert worden, worauf sie noch am selben Tag, zusammen mit B._______, zu ihrer Schwester geflohen sei. Ihr Schwager habe sie über die Grenze in die Türkei gefahren. Am 23. November 2013 (recte: 2012) sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B._______ dann mit gefälschten Reisepässen von Istanbul in die Schweiz geflogen.
Das SEM halte der Beschwerdeführerin nachgeschobene Vorbringen vor. Die Beschwerdeführerin habe indessen bereits in der BzP einen Abriss der wesentlichen Asylgründe abgegeben. Die einzelnen Vorkommnisse, wie die Hausdurchsuchungen, seien dabei nicht zur Sprache gekommen, weil die Beschwerdeführerin diese als nicht gegen sich selbst gerichtet empfunden und somit nicht als eigene Probleme angegeben habe. Die Vermutung des SEM, die Vorbringen seien nachgeschoben worden, um das Asylgesuch ihres Sohnes (E._______) zu untermauern, gehe fehl, nachdem die anderen Söhne bereits vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien und deren Aussagen geglaubt worden seien. Die Probleme des Sohnes C._______, welcher die FSA unterstützt habe und in der Folge von den Behörden einerseits und von der FSA andererseits unter Druck geraten sei, seien bestens dokumentiert und dem SEM bekannt. Es mache keinen Sinn, diese Probleme, deren Opfer auch die Beschwerdeführerin geworden sei, bei ihr als nachgeschoben darzustellen.
Das SEM halte für realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne nicht gewarnt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass C._______, der am meisten von den Behörden gesucht worden sei, sich sofort gestellt hätte, wenn er erfahren hätte, dass seine Mutter behelligt worden sei. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht gewollt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Sohn schwer gefoltert, inhaftiert und gar umgebracht worden wäre. C._______ sei bereits vom Onkel und von seiner FSA-Kontaktperson gewarnt worden; es sei deshalb alles andere als realitätsfremd, dass sie ihn nicht gewarnt habe.
Die Ortsangaben seien einmal verwechselt worden: in J._______ hätten sich die beiden Söhne (E._______ und D._______) versteckt; sie selbst sei aus Sicherheitsgründen nie dorthin gegangen, da man ihr bereits auf der Spur gewesen sei.
Die gesamten angeblichen Ungereimtheiten betreffend die Fluchtgründe ihrer Söhne seien nicht haltbar, nachdem deren Vorbringen vom SEM geglaubt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich solange wie möglich dort aufhalten müssen, wo ihre Söhne nicht gewesen seien. Sie habe ihre gesamten Vorbringen ausgesprochen detailliert, spontan und in einem langen Bericht dargelegt. Das Aussageverhalten sei überwiegend stimmig. Der Entscheid des SEM sei unhaltbar; es sei stossend, dass die Akten der Söhne nicht beigezogen worden seien. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié. |
Die Beschwerdeführerin habe nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der politischen Gesinnung, insbesondere eines Sohnes, der die FSA unterstützt habe, künftig schwerer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Sie sei bereits Opfer gezielter Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung geworden.
Im Weiteren sei sie zu ihren Söhnen in die Schweiz geflohen. Sie habe dadurch im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückkehr noch erhöht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Arztzeugnisses vom 11. März 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin E._______ (E-2734/2015) insoweit koordiniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt und festgehalten wurde, beide Verfahren würden soweit möglich parallel geführt und über beide Verfahren werde gleichzeitig entschieden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeakten der drei Söhne der Beschwerdeführerin (D._______ [N {...}], C._______ [N {...}] und B._______ [N {...}] beigezogen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 65 - 1 Après le dépôt du recours, la partie qui ne dispose pas de ressources suffisantes et dont les conclusions ne paraissent pas d'emblée vouées à l'échec est, à sa demande, dispensée par l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur de payer les frais de procédure.111 |
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1 | Après le dépôt du recours, la partie qui ne dispose pas de ressources suffisantes et dont les conclusions ne paraissent pas d'emblée vouées à l'échec est, à sa demande, dispensée par l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur de payer les frais de procédure.111 |
2 | L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur attribue en outre un avocat à cette partie si la sauvegarde de ses droits le requiert.112 |
3 | Les frais et honoraires d'avocat sont supportés conformément à l'art. 64, al. 2 à 4. |
4 | Si la partie indigente revient à meilleure fortune, elle est tenue de rembourser les honoraires et les frais d'avocat à la collectivité ou à l'établissement autonome qui les a payés. |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des honoraires et des frais.113 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral114 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales115 sont réservés.116 |
I.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und wies die Rüge betreffend zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié. |
J.
Mit Replikeingabe vom 29. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich mit der Frage, ob vorliegend eine Reflexverfolgung gegeben sei, in ungenügender und unsorgfältiger Weise auseinandergesetzt. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Söhne der Beschwerdeführerin gestützt auf individuelle Gründe jeweils Asyl erhalten hätten. Doch sei das Muster in extrem repressiven Staaten, wie in Syrien unter dem Regime Assad, sehr weit verbreitet, dass über die Verfolgung von Angehörigen Druck auf missliebige Personen ausgeübt werde. Zudem habe das SEM sowohl im Rahmen der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung bei der Würdigung der Vorbringen den Grundsatz missachtet, wonach in solchen Fällen beweiserleichternde Grundsätze gelten würden, wie dies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem publizierten Entscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1993 Nr. 6 S. 38 festgestellt habe.
K.
Mit Eingaben vom 14. März und vom 27. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens und verwies dazu auf die aktuelle Lage in Syrien respektive die Dringlichkeit einer Klärung ihres Status angesichts des Ausgangs der jüngsten Volksabstimmung zur Unterstützung von bloss vorläufig aufgenommenen Personen. Die erste Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 20. März 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 31 Principe - Le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)20. |

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 5 - 1 Sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet: |
|
1 | Sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet: |
a | de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations; |
b | de constater l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations; |
c | de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou obligations. |
2 | Sont aussi considérées comme des décisions les mesures en matière d'exécution (art. 41, al. 1, let. a et b), les décisions incidentes (art. 45 et 46), les décisions sur opposition (art. 30, al. 2, let. b, et 74), les décisions sur recours (art. 61), les décisions prises en matière de révision (art. 68) et d'interprétation (art. 69).25 |
3 | Lorsqu'une autorité rejette ou invoque des prétentions à faire valoir par voie d'action, sa déclaration n'est pas considérée comme décision. |

SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 33 Autorités précédentes - Le recours est recevable contre les décisions: |

SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 32 Exceptions - 1 Le recours est irrecevable contre: |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370. |

SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 83 Exceptions - Le recours est irrecevable contre: |
|
a | les décisions concernant la sûreté intérieure ou extérieure du pays, la neutralité, la protection diplomatique et les autres affaires relevant des relations extérieures, à moins que le droit international ne confère un droit à ce que la cause soit59 jugée par un tribunal; |
b | les décisions relatives à la naturalisation ordinaire; |
c | les décisions en matière de droit des étrangers qui concernent: |
c1 | l'entrée en Suisse, |
c2 | une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit, |
c3 | l'admission provisoire, |
c4 | l'expulsion fondée sur l'art. 121, al. 2, de la Constitution ou le renvoi, |
c5 | les dérogations aux conditions d'admission, |
c6 | la prolongation d'une autorisation frontalière, le déplacement de la résidence dans un autre canton, le changement d'emploi du titulaire d'une autorisation frontalière et la délivrance de documents de voyage aux étrangers sans pièces de légitimation; |
d | les décisions en matière d'asile qui ont été rendues: |
d1 | par le Tribunal administratif fédéral, sauf celles qui concernent des personnes visées par une demande d'extradition déposée par l'État dont ces personnes cherchent à se protéger, |
d2 | par une autorité cantonale précédente et dont l'objet porte sur une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit; |
e | les décisions relatives au refus d'autoriser la poursuite pénale de membres d'autorités ou du personnel de la Confédération; |
f | les décisions en matière de marchés publics: |
fbis | les décisions du Tribunal administratif fédéral concernant les décisions visées à l'art. 32i de la loi fédérale du 20 mars 2009 sur le transport de voyageurs66; |
f1 | si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe; sont réservés les recours concernant des marchés du Tribunal administratif fédéral, du Tribunal pénal fédéral, du Tribunal fédéral des brevets, du Ministère public de la Confédération et des autorités judiciaires supérieures des cantons, ou |
f2 | si la valeur estimée du marché à adjuger est inférieure à la valeur seuil déterminante visée à l'art. 52, al. 1, et fixée à l'annexe 4, ch. 2, de la loi fédérale du 21 juin 2019 sur les marchés publics64; |
g | les décisions en matière de rapports de travail de droit public qui concernent une contestation non pécuniaire, sauf si elles touchent à la question de l'égalité des sexes; |
h | les décisions en matière d'entraide administrative internationale, à l'exception de l'assistance administrative en matière fiscale; |
i | les décisions en matière de service militaire, de service civil ou de service de protection civile; |
j | les décisions en matière d'approvisionnement économique du pays qui sont prises en cas de pénurie grave; |
k | les décisions en matière de subventions auxquelles la législation ne donne pas droit; |
l | les décisions en matière de perception de droits de douane fondée sur le classement tarifaire ou le poids des marchandises; |
m | les décisions sur l'octroi d'un sursis de paiement ou sur la remise de contributions; en dérogation à ce principe, le recours contre les décisions sur la remise de l'impôt fédéral direct ou de l'impôt cantonal ou communal sur le revenu et sur le bénéfice est recevable, lorsqu'une question juridique de principe se pose ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs; |
n | les décisions en matière d'énergie nucléaire qui concernent: |
n1 | l'exigence d'un permis d'exécution ou la modification d'une autorisation ou d'une décision, |
n2 | l'approbation d'un plan de provision pour les coûts d'évacuation encourus avant la désaffection d'une installation nucléaire, |
n3 | les permis d'exécution; |
o | les décisions en matière de circulation routière qui concernent la réception par type de véhicules; |
p | les décisions du Tribunal administratif fédéral en matière de télécommunications, de radio et de télévision et en matière postale qui concernent:71 |
p1 | une concession ayant fait l'objet d'un appel d'offres public, |
p2 | un litige découlant de l'art. 11a de la loi du 30 avril 1997 sur les télécommunications72; |
p3 | un litige au sens de l'art. 8 de la loi du 17 décembre 2010 sur la poste74; |
q | les décisions en matière de médecine de transplantation qui concernent: |
q1 | l'inscription sur la liste d'attente, |
q2 | l'attribution d'organes; |
r | les décisions en matière d'assurance-maladie qui ont été rendues par le Tribunal administratif fédéral sur la base de l'art. 3475 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)76; |
s | les décisions en matière d'agriculture qui concernent: |
s1 | ... |
s2 | la délimitation de zones dans le cadre du cadastre de production; |
t | les décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession; |
u | les décisions relatives aux offres publiques d'acquisition (art. 125 à 141 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers80); |
v | les décisions du Tribunal administratif fédéral en cas de divergences d'opinion entre des autorités en matière d'entraide judiciaire ou d'assistance administrative au niveau national; |
w | les décisions en matière de droit de l'électricité qui concernent l'approbation des plans des installations électriques à courant fort et à courant faible et l'expropriation de droits nécessaires à la construction ou à l'exploitation de telles installations, si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe. |
x | les décisions en matière d'octroi de contributions de solidarité au sens de la loi fédérale du 30 septembre 2016 sur les mesures de coercition à des fins d'assistance et les placements extrafamiliaux antérieurs à 198184, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs; |
y | les décisions prises par le Tribunal administratif fédéral dans des procédures amiables visant à éviter une imposition non conforme à une convention internationale applicable dans le domaine fiscal; |
z | les décisions citées à l'art. 71c, al. 1, let. b, de la loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie87 concernant les autorisations de construire et les autorisations relevant de la compétence des cantons destinées aux installations éoliennes d'intérêt national qui y sont nécessairement liées, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF) LTAF Art. 37 Principe - La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA59, pour autant que la présente loi n'en dispose pas autrement. |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370. |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 108 Délais de recours - 1 Dans la procédure accélérée, le délai de recours, qui commence à courir dès la notification de la décision, est de sept jours ouvrables pour les décisions prises en vertu de l'art. 31a, al. 4, et de cinq jours pour les décisions incidentes. |

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 48 - 1 A qualité pour recourir quiconque: |
|
1 | A qualité pour recourir quiconque: |
a | a pris part à la procédure devant l'autorité inférieure ou a été privé de la possibilité de le faire; |
b | est spécialement atteint par la décision attaquée, et |
c | a un intérêt digne de protection à son annulation ou à sa modification. |
2 | A également qualité pour recourir toute personne, organisation ou autorité qu'une autre loi fédérale autorise à recourir. |

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 52 - 1 Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains. |
|
1 | Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains. |
2 | Si le recours ne satisfait pas à ces exigences, ou si les conclusions ou les motifs du recourant n'ont pas la clarté nécessaire, sans que le recours soit manifestement irrecevable, l'autorité de recours impartit au recourant un court délai supplémentaire pour régulariser le recours. |
3 | Elle avise en même temps le recourant que si le délai n'est pas utilisé, elle statuera sur la base du dossier ou si les conclusions, les motifs ou la signature manquent, elle déclarera le recours irrecevable. |
1.4 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (E._______; E-2734/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befindet das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums (vgl. Sachverhalt, Bst. H).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants: |

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 49 - Le recourant peut invoquer: |
|
a | la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation; |
b | la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents; |
c | l'inopportunité: ce grief ne peut être invoqué lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours. |
3.
3.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié. |
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. |
3.3
3.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. |
3.3.2 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihrunterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Gemäss den "Protection Considerations" des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (vgl. dazu: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf, abgerufen am 27.11.2017 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
3.5 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Nach Prüfung aller Verfahrensakten der Beschwerdeführerin und der beigezogenen Akten ihrer Söhne (C._______, B._______ und D._______), kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Vielmehr erachtet es sie als plausibel und nachvollziehbar und kommt zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben, welches im asylrechtlichen Kontext von Relevanz ist. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Söhne decken.
4.2 Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der drei Söhne der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. H) geht Folgendes hervor:
4.2.1 Der Sohn C._______ (N [...]) wurde mit SEM-Verfügung vom 24. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Rahmen seines Asylverfahrens hatte er vorgebracht, er sei im Juli 2012 vom politischen Sicherheitsdienst inhaftiert, fünf Tage lang festgehalten und dabei gefoltert worden, weil er (...) an die FSA geliefert habe. Gleichzeitig sei er von den syrischen Behörden gezwungen worden, (...), ansonsten man seine gesamte Familie zur Rechenschaft ziehe. Er habe den entsprechenden Auftrag angenommen, weil er gewusst habe, dass diese Leute sonst seiner Mutter, seiner Frau und seinen Brüdern etwas antäten. Die Leute hätten ihm gesagt, dass seine Familie die ganze Zeit beobachtet werde. C._______ sei davon ausgegangen, dass er wegen diesen (...) seine ganze Familie in Schwierigkeiten gebracht habe (vgl. A13, ausführlicher Bericht in Antwort 31 und 54). Im Rahmen der BzP und der einlässlichen Anhörung nahm C._______ mehrmals konkreten Bezug auf seinen jüngeren Bruder E._______, seine Mutter und auf seine gesamte Familie (vgl. A5, Ziffer 3.01 und 7.01; A13, Antworten 15 ff).
C._______ bestätigt in seiner Anhörung (A13, freier Bericht Antwort 14, S. 6, Textmitte), dass die syrischen Sicherheitskräfte, die ihn während seiner Haftzeit verhört und misshandelt hätten, auch seine Mutter und die ganze Familie beschimpft und mit deren Tötung gedroht hätten. Er gibt auch an, seine Mutter habe (mit B._______) in L._______ gelebt und seine eigene Familie im neuen H._______-Quartier (vgl. Mitte S. 7). Seine zwei Brüder hätten Probleme bekommen und hätten sich deshalb ins Dorf zurückgezogen. Nach seiner Freilassung habe sich seine Ehefrau N._______ bei seiner Mutter aufgehalten (vgl. Antwort 88), weshalb er sich ebenfalls dorthin begeben habe.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und Ehefrau von C._______ (N._______) im Rahmen ihrer eigenen Anhörung zu den Asylgründen vorgetragen hatte, am ersten Tag nach dem Verschwinden ihres Ehemannes C._______ sei ihre Schwiegermutter (die Beschwerdeführerin) mit einem weiteren Sohn zu ihrem Haus (in L._______, H._______) gekommen und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag sei N._______ zur Schwiegermutter nach Hause gegangen. Nach seiner Freilassung habe C._______ mit ihr Kontakt aufgenommen, als sie - N._______ - noch bei der Schwiegermutter gewesen sei (vgl. Akten N [...] A12, Antworten 13, 14 und 18).
4.2.2 Der Sohn D._______ (N [...]) wurde mit SEM-Verfügung vom 25. März 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser Sohn geltend, er habe mit seiner Familie im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Er habe - mit seinem Bruder E._______ - an zahlreichen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen und die syrische Opposition mit Geldzahlungen unterstützt. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration in H._______ stattgefunden, an welcher er und E._______ mitgemacht hätten. Sicherheitskräfte hätten sich in ihrer Nähe aufgehalten und Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Einige Bekannte seien verhaftet worden. Aus Angst, dass die Verhafteten oder die Filmaufnahmen der Sicherheitskräfte ihn verraten könnten, sei er mit E._______ zunächst ins Dorf geflohen, wo seine Familie ein Grundstück besessen habe.
Seine Brüder C._______ und B._______ hätten ein (...)-Geschäft betrieben (...). C._______ sei dann von der Regierung verhaftet und eine Woche lang inhaftiert worden. Das syrische Regime habe von C._______ verlangt, dass er die FSA (...), was die FSA in Erfahrung gebracht habe. Die FSA wolle wegen dieser Vorfälle die ganze Familie umbringen (A4, Ziff. 2.02, 3.02 und 7.01).
C._______ habe nach seiner Freilassung D._______ und E._______ gewarnt und dazu angehalten, das Dorf zu verlassen; D._______ und E._______ seien dann zu einem Onkel gezogen, der ausserhalb des Dorfes J._______ einen Bauernhof besessen habe. Sie hätten dort keinen weiteren Kontakt gehabt und wie in einem privaten Gefängnis gelebt. Ihre Mutter sei nicht mit ihnen ins Dorf gegangen, sie hätten auch zu ihr keinen Kontakt gehabt (A14, Antworten 19 [letzter Satz], 21, 29, 47 und 63). Ihre Mutter sei aus Angst nicht mehr regelmässig in ihrem Haus gewesen, habe aber immer wieder dorthin zurückkehren müssen. Zeitweise habe sich ihre Mutter im Haus von C._______ aufgehalten. Nach dem Warnanruf von C._______ habe die ganze Familie aus Syrien flüchten müssen.
Wegen der Vorfälle mit C._______ sei die ganze Familie bedroht gewesen. Er (D._______) habe erst nach seiner Flucht von den Problemen seines Bruders C._______ mit der FSA und von den Hausdurchsuchungen erfahren. Als sie im Dorf gelebt hätten, habe er kein gutes, normales Leben führen können; E._______ und er hätten sich immer im Dorf versteckt gehalten und seien immer in der Wohnung geblieben; sein Bruder E._______ habe wie ein wilder Mensch ausgesehen (vgl. A4, Ziffer 7.01, S. 7 oben; A14, ausführlicher Bericht in Antwort 14 und 17, sowie 19, 21-24, 29, 32, 36, 45, 60, 63).
Etwa einen Monat, nachdem er (D._______) mit E._______ nach J._______ geflohen sei, sei sein Bruder C._______ wegen seiner Unterstützung der FSA verhaftet worden. Danach sei die ganze Familie in Gefahr gewesen (A14, Antworten 14 und 17).
4.2.3 B._______ ([N ...]) wurde am 24. September 2014 vom SEM als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches hatte dieser vorgetragen, er habe mit seiner Familie (Mutter sowie die Brüder E._______ und D._______) im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Er habe seinem Bruder C._______ im (...)-Geschäft ausgeholfen. Nach seinem 18. Geburtstag sei er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden. Er habe mit Beginn der syrischen Revolution einige Male an Demonstrationen in der Nähe der (...), welche er besucht habe, teilgenommen. Diese Teilnahmen seien ohne unmittelbare Konsequenzen geblieben. Er habe mit seinem Bruder der FSA geholfen und sei später von dieser zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden im Juli 2012 festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung hätten die Behörden diesen Bruder (C._______) und ihn selbst (B._______) aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und mit (...)-(...) an die FSA zu liefern. Die Sicherheitskräfte hätten C._______ gedroht, seine ganze Familie und alle Brüder würden getötet, wenn er nicht mitmache (A14, Antworten 29, 42 ff. und 73; A5, Ziffer 7.02, S. 8). Kurz darauf, am 2. September (2012), habe I._______ ihnen mitgeteilt, dass ihre Zusammenarbeit mit den Behörden bekannt geworden sei (A14, Antwort 49 ff.). Aus Angst vor den Konsequenzen seitens der FSA und den Behörden sei er aus Syrien ausgereist, nachdem er vom Bruder C._______ einen entsprechenden Anruf bekommen habe. Er selbst sei nie festgenommen worden, habe im Heimatstaat keine sonstigen Probleme gehabt und habe sich nicht politisch betätigt. Aus seiner Familie sei niemand politisch aktiv gewesen (A5, Ziffer 7.02).
4.3
4.3.1 Der Beizug der Verfahrensakten der drei Söhne der Beschwerdeführerin ergibt ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Angaben dieser Söhne zeigt, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin - namentlich zur Teilnahme ihrer Söhne an regimekritischen Kundgebungen, zu den Ereignissen nach der Flucht ihrer Söhne D._______ und E._______ nach der Demonstration vom Juni 2012, zur Geschäftstätigkeit ihrer Söhne C._______ und B._______ und deren Unterstützung der FSA mit (...), zu den Hausdurchsuchungen und den dabei erlittenen Behelligungen der Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden, zur Festnahme von C._______ und den daran anknüpfenden Bedrohungen der gesamten Familie (...) durch die syrischen Sicherheitskräfte einerseits und die FSA andererseits, zu ihren jeweiligen Fluchtbewegungen nach dem Warnanruf von C._______ - weitgehend und ohne erkennbare Widersprüche mit den Angaben ihrer Söhne decken.
4.3.2 Aus den Verfahrensakten der Söhne geht auch übereinstimmend hervor, dass sich ihre Söhne ab Frühjahr 2011 an den regimekritischen Kundgebungen beteiligten. Der Sohn C._______ führte gemeinsam mit seinem Bruder B._______ ein (...)-Geschäft. Diese Brüder gerieten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten mit der FSA in Kontakt und unterstützten diese durch (...) und (...) logistisch und in ihrem Kampf gegen die syrischen Behörden. Dabei zogen sie das Augenmerk der syrischen Sicherheitskräfte auf sich respektive auf die gesamte Familie (...). C._______ wurde in diesem Zusammenhang inhaftiert und erlitt dabei schwere Misshandlungen. In der Folge lieferte er unter Zwang - im Auftrag der syrischen Sicherheitskräfte - (...) an die FSA. Angehörige der FSA erfuhren von dieser Spionagetätigkeit zugunsten der syrischen Behörden setzten die beiden Brüder ihrerseits unter Druck gesetzt, indem sie mit der Tötung der gesamten Familie drohten. Das SEM erkannte in Bezug auf diese drei Brüder (...) respektive diese Söhne der Beschwerdeführerin eine asylbeachtliche Verfolgungssituation.
4.3.3 Die Gründe, die zur Asylgewährung der genannten drei Söhne führten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf die Beschwerdeführerin. Alle drei Söhne haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen angegeben, dass die gesamte Familie (...) bedroht worden sei. Die explizite, mehrfache Erwägung der Gefährdung der gesamten Familie durch die drei Brüder ist auffallend. Das übereinstimmend geschilderte Verhalten der einzelnen Familienangehörigen zeigt auf, dass diese engen familiären Bindungen die einzelnen Familienmitglieder in ihrem jeweiligen Verhalten beeinflusst haben dürften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um jeweilige Konstrukte oder um Gefälligkeitsaussagen der Söhne zugunsten ihrer Mutter (und ihres jüngsten Bruders E._______) handelt, wie dies vom SEM in seiner Verfügung vom 13. April 2015 (vgl. Ziffer II/1, S. 3) suggeriert wird. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums auch den vierten Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) als Flüchtling anerkennt (vgl. Verfahren E-2734/2015). Schliesslich hat das Gericht keine Veranlassung, eine andere Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ereignisse und Behelligungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug auf drei Söhne der Beschwerdeführerin getan hat.
In diesem Zusammenhang ist mit Befremden festzustellen, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin näher eingegangen ist. Das SEM hat zwar offensichtlich die Asylakten der Söhne beigezogen und im Rahmen der Begründung seiner Verfügung vom 13. April 2015 auf entsprechende Protokollstellen in den Verfahrensakten der Söhne verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit der Thematik der Reflexverfolgung ist jedoch unterblieben. Das Vorliegen einer konkret die gesamte Familie (...) bedrohende Reflexverfolgung hat die Vorinstanz nicht ansatzweise geprüft, obwohl im Zeitpunkt der Entscheidfindung die Gutheissungsentscheide aller drei Söhne B._______, C._______ und D._______ bereits vorlagen. In der Folge hat die Vorinstanz auch die gemäss langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei der Prüfung und Würdigung von Reflexverfolgungssituationen geltenden herabgesetzten, beweiserleichternden Grundsätze nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syrische Regime, wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1) und müsste deshalb dem SEM bekannt sein.
Die Beschwerdeführerin wies anlässlich ihrer Befragungen mehrmals auf den Umstand hin, dass sie über die konkreten politischen und geschäftlichen Tätigkeiten ihrer Söhne und damit einhergehenden Schwierigkeiten nicht genau informiert gewesen sei (vgl. A5, Ziffern 7.01 und 7.02; A13, freier Bericht in Frage 21, S. 4), was vor dem hier einschlägigen sozio-kulturellen Hintergrund völlig plausibel ist. Im Weiteren trug sie gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung vor, sie habe Probleme mit dem Gedächtnis und könne sich an manche Details nicht erinnern (vgl. Antwort 18). Auch in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 wies sie darauf hin, dass sie wegen der Ereignisse in Syrien viel vergesse. Die ihr zugefügten Nachteile, namentlich die Behelligungen, die sie während der behördlichen Durchsuchungen ihres Hauses in O._______ persönlich erlitten habe, sind dann ausführlich, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen behaftet geschildert worden (vgl. A13, freier Bericht in Frage 21 sowie Fragen 31-50). Der von ihr geschilderte Ablauf der gesamten Ereignisse decken sich weitgehend mit den Angaben ihrer Söhne und wurde auf eindrückliche und nachvollziehbare Weise dargelegt.
4.3.4 An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass die vom SEM der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche einer Überprüfung nicht standhalten. Beispielsweise bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin - im Sinne eines massgeblichen Unglaubhaftigkeitselementes - widersprochen haben soll bei der Schilderung ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte nach Ausbruch der syrischen Revolution respektive nach der Teilnahme ihrer Söhne an den Demonstrationen im Juni 2012. Die entsprechenden Angaben decken sich - wie oben festgestellt - weitgehend mit den Angaben ihrer Söhne. Auffallend ist auch, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durch die Schilderungen ihrer Schwiegertochter N._______ (N [...]) gestützt werden.
Auch das Argument des SEM, wonach sich das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten der Logik des Handelns widerspreche, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des von den Mitgliedern der Familie (...) (Mutter und vier Söhne) geschilderten engen Familiengefüges scheint vielmehr absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden Söhne D._______ und E._______ (als Jüngsten) im damaligen Zeitpunkt über die im Haus in O._______ durchgeführten behördlichen Durchsuchungen nicht informiert, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt darüber aufgeklärt hat. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2017 hat sie plausibel dargelegt, dass sie befürchtet habe, dass ihre beiden Söhne sofort von J._______ zu ihr nach Hause zurückgekehrt wären, wenn sie sie über die Vorkommnisse in O._______ in Kenntnis gesetzt hätte. Diese Sicht- und Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als Mutter ist nicht abwegig. In Anbetracht des hohen Stellenwertes der Familienehre im sozio-kulturellen Umfeld aus dem die Familie (...) stammt, ist ihre Befürchtung, die Söhne hätten ihre eigene Verfolgungsangst weniger hoch gewichtet als den Drang, ihrer Mutter beizustehen vielmehr plausibel.
In ihrer Stellungnahme gab sie ebenfalls an, sie habe sich in der fraglichen Zeit nicht in J._______ aufgehalten und habe überhaupt keinen Kontakt unterhalten zu ihren beiden Söhnen, die sich beim Onkel in J._______ versteckt gehalten hätten. Diese Aussagen decken sich vollständig mit den jeweiligen Angaben ihrer Söhne. So berichtete D._______, dass er mit E._______ nach der Demonstration im Juni 2012 zur Mutter geflohen sei und sie ihr berichtet hätten, was vorgefallen sei (vgl. Akten N [...]: A14, Antwort 19). Danach hätten die Brüder die Mutter zu C._______ gebracht; die Brüder hätten Angst gehabt, dass die Sicherheitsmänner ihrer Mutter etwas antun könnten; sie hätten sie nicht alleine lassen wollen. Nachdem sie ihre Mutter zum Bruder (C._______) gebracht hätten, seien sie - D._______ und E._______ - zum "Dorf" gegangen. In Antwort 21 betont D._______ nochmals: nur er und E._______ seien ins Dorf gegangen. Ihre Mutter sei aus Angst nicht mehr regelmässig in ihrem Haus gewesen, habe aber immer wieder dorthin zurückkehren müssen. Er gab klar zu Protokoll, seine Mutter sei nicht zu ihnen, zum Bauernhof ausserhalb des Dorfes J._______, gekommen, und sie hätten im fraglichen Zeitraum keinen Kontakt zueinander gehabt (vgl. A14, Antworten 24 [S. 7 unten], und 47 i.V.m. Antworten 28, 29 und 63). Nach einem Aufenthalt von sieben bis zehn Tagen im Haus von C._______ sei die Mutter wieder nach Hause (nach O._______) gegangen (A14, Antwort 24), wo sie dann von Nachbarn erfahren habe, dass Sicherheitskräfte nach der Familie gesucht hätten. D._______ gab auch zu Protokoll, dass seine Mutter immer wieder von zu Hause zu C._______ gegangen sei und zurück (vgl. A14, Antwort 32).
Diese Angaben von D._______ bestätigen die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach den zwei Hausdurchsuchungen zum Sohn C._______ und nicht nach J._______, wo sich die Söhne D._______ und E._______ aufhielten, gegangen sei (vgl. A13, Antwort 48). Die Beschwerdeführerin gibt an keiner Stelle zu Protokoll, dass sie zu ihren Söhnen nach J._______ gegangen sei. Sie gab vielmehr übereinstimmend an, sie sei zum Haus von C._______ gegangen (vgl. freier Bericht auf S. 4) und bestätigt diese Angabe nochmals in Antwort 41 und 46. Danach sei sie wieder nach Hause (nach O._______) gegangen (vgl. Antworten 49 und 50). Eine Klarstellung der Angaben erfolgt auch in Antwort 79: hier gab die Beschwerdeführerin ganz eindeutig an, D._______ und E._______ seien zum Dorf (J._______) geflüchtet und hätten sie - die Beschwerdeführerin - unterwegs zu C._______ Haus gebracht. Wie bereits festgehalten, wird diese Version der Abläufe auch von D._______ bestätigt: vgl. Akten N (...): A14, Frage 17: "und dann nahmen wir meine Mutter zu unserem Bruder C._______, und dann sind wir (D._______ und E._______) zum Dorf gegangen. Wir blieben im Dorf, bis mein Bruder C._______ uns anrief".
Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren kohärent ausgesagt, nach der Verhaftung von C._______ seien dessen Ehefrau und Kinder zu ihr - der Beschwerdeführerin - nach Hause gekommen (nach O._______). Diese Angaben werden wiederum durch die Schilderungen ihrer Schwiegertochter gestützt.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Protokollstelle von einer Flucht "ins Dorf" respektive ins Dorf J._______ berichtet hat (vgl. A13, freier Bericht in Antwort 21, S. 5 oben sowie A13, Antwort 25-26), steht zwar zu ihren übrigen Angaben in einem gewissen Widerspruch. Sie hatte angegeben, nach der Festnahme von C._______ einen Anruf von ihrer Schwiegertochter (und Ehefrau von C._______) erhalten zu haben und in der Folge mit B._______ wieder zum Haus von C._______ gegangen zu sein, wo sie zwei Tage lang geblieben seien. Danach sei die Beschwerdeführerin mit ihre Schwiegertochter N._______ und den Kindern "zum Dorf" gegangen (vgl. A13, S. 5 oben). Die Frage, ob sie an dieser Stelle von O._______ gesprochen und die Ortschaften verwechselt hatte, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. S. 6), ob eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung oder Rückübersetzung vorliegt, oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich kurzweilig nach J._______ - wo die Familie aufgrund ihrer früheren Aufenthalte mehrere (...) und unter anderem (...) besessen und bewirtschaftet habe - gegangen ist, kann offenbleiben. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Söhne muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie nicht zu ihren beiden sich beim Onkel ausserhalb von J._______ aufhaltenden Söhne D._______ und E._______ gegangen ist, weshalb der vom SEM aufgeführte Widerspruch plausibel aufgeklärt werden kann und als solcher nicht massgeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu verwenden ist.
4.3.5 Schliesslich stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es widerspreche der Logik des Handelns, dass die Kontaktperson zwischen C._______ und der FSA, die durch die Übergabe der (...) in grosse Gefahr gebracht worden wäre, diesem offenbar keine Vorwürfe gemacht haben solle (vgl. Ziffer II/2, S. 5, 2. Abschnitt). Mit dieser Argumentation übersieht das SEM, dass sich die Beschwerdeführerin nie in diesem Sinne geäussert hatte. Im Rahmen der freien Schilderung ihrer Asylgründe (vgl. A13, Antwort 21, S. 5 unten) gab die Beschwerdeführerin vielmehr an, die Kontaktperson habe ihrem Sohn C._______ vorgeworfen, er habe "das Blut seiner Familie" aufs Spiel gesetzt. Entsprechende Vorwürfe der Kontaktperson betont sie auch in Antwort 64 der Anhörung. Daher kann auch dieses Argument nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwendet werden. Zudem hat die Beschwerdeführer mehrfach auf das besonders nahe Verhältnis zwischen der Kontaktperson und C._______ verwiesen (vgl, A13, Antwort 65 sowie Stellungnahme vom 26. März 2015, Punkt 2), weshalb nicht nur plausibel, sondern lebensnah erscheint, dass diese Kontaktperson aufgrund der engen freundschaftlichen Verbundenheit C._______ und seine Familie gewarnt hat, obwohl er sich möglicherweise selbst dadurch einer Gefahr aussetzte.
4.3.6 Das SEM würdigte die teilweise unklaren Angaben der Beschwerdeführerin, wann sie genau wohin geflohen sei, als realitätsfremdes Verhalten. Zudem qualifizierte es die Probleme ihrer Söhne nach ihrer Demonstrationsteilnahme im Juni 2012 sowie die Hausdurchsuchungen in O._______ aufgrund des Umstandes, dass sie diese Ereignisse erst bei der einlässlichen Anhörung vorgetragen habe, als nachgeschoben und somit unglaubhaft.
Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht nicht an. Unter Mitberücksichtigung der grundsätzlich konzisen, mit den Angaben ihrer Söhne weitgehend übereinstimmenden Vorbringen zur Verfolgungssituation der Familie (...) erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der summarischen BzP lediglich einen Grundabriss der Probleme ihrer Familie zu Protokoll gab und auf die einzelnen Vorkommnisse nicht detailliert einging. Die Beschwerdeführerin hat in der BzP vorgetragen, ihre Söhne hätten die FSA unterstützt; C._______ sei in diesem Zusammenhang inhaftiert worden. Sowohl die syrischen Behörden als auch die FSA hätten ihre Söhne respektive die gesamte Familie unter massiven Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Der Umstand, dass sie die Hausdurchsuchungen und die dabei persönlich erlittenen Beschimpfungen und Tätlichkeiten nicht zu Protokoll gegeben hat, weil sie diese Übergriffe in erster Linie als gegen ihre Söhne und nicht gegen sich persönlich gerichtet erachtete, erscheint grundsätzlich plausibel. Unbeachtet liess das SEM in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass es sich bei diesen Übergriffen gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin um beschämende Ereignisse gehandelt habe, was das erstmalige Erwähnen anlässlich der Anhörung ebenfalls zu relativieren vermag. Gestützt werden die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu diesen behördlichen Hausdurchsuchungen im Übrigen auch durch den Sohn D._______, welcher die Hausdurchsuchungen in O._______ zwar nicht persönlich miterlebt habe, im Rahmen seiner Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben hatte, dass seine Mutter (in der Schweiz) von den Hausdurchsuchungen berichtet habe (vgl. N [...], Antwort 24, S. 7).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt glaubhaft dargetan, dass sie aufgrund der politischen und geschäftlichen Tätigkeiten ihrer Söhne zweimal im Rahmen einer in O._______ durchgeführten Hausdurchsuchung beleidigende Behelligungen und Tätlichkeiten erlitten hat.
Diese Übergriffe weisen - so wie geschildert - für sich alleine die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht auf, was bedeutet, dass sie für sich alleine keine erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. |
4.4.2 Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft zu ihren Söhnen C._______, D._______, B._______ und E._______, welche ihrerseits wegen einer ihnen jeweils in Syrien glaubhaft gemachten, drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungslage als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden sind, von den syrischen Sicherheitskräften, aber auch von der FSA, als Mitglied einer politisch missliebigen Familie wahrgenommen wurde und bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise in deren Visier geraten war. Die Umstände, welche zur Asylgewährung ihrer vier Söhne - und ihrer Schwiegertochter - geführt haben, bilden eigenständige Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der ihr persönlich drohenden Gefährdungssituation mitzuberücksichtigen, was das SEM vorliegend gänzlich unterlassen hat. Aus den glaubhaften Vorbringen der Söhne ergeben sich erhebliche, glaubhafte Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin ebenfalls drohende Verfolgungssituation. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist daher zu bejahen.
4.4.3 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits gewisse Vorverfolgungsmassnahmen erlitten hat, indem sie anlässlich zweier Hausdurchsuchungen von syrischen Behörden massiv beleidigt und tätlich angegriffen wurde. Ob sie bereits deswegen im Falle einer Rückkehr nach Syrien persönlich ins Visier der syrischen Behörden rücken würde, lässt sich kaum abschätzen.
4.4.4 Hinzu kommt jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Syrien begründet zumindest eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile wegen der politischen Aktivitäten ihrer nahen Familienangehörigen zu befürchten hätte. Bei einer - angesichts der zur Zeit gänzlich hypothetischen - Rückkehr würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Familie (...) als Regimegegnerin erkannt. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden brutal gegen sie vorgehen würden (vgl. hierzu und zur Lage in Syrien generell: Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, insbesondere E. 5.7.2), nachdem ihre vier Söhne und ihre Schwiegertochter, das heisst ihre gesamte Familie, als Regimegegner identifiziert worden sind. Hinzu kommt, dass sie auch seitens der FSA als Mitglied einer abtrünnigen Familie wahrgenommen würde, nachdem die FSA gemäss den übereinstimmenden Angaben der einzelnen Familienmitglieder in Erfahrung gebracht haben soll, dass C._______ seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Spitzel gegen die FSA eingesetzt worden ist und die Milizen mit (...) hat.
4.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor drohender, asylrelevanter Verfolgung hatte respektive im heutigen Zeitpunkt noch hat. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 53 Indignité - L'asile n'est pas accordé au réfugié qui: |
5.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und ihr das Asyl verweigert. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 63 - 1 En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis. |
|
1 | En règle générale, les frais de procédure comprenant l'émolument d'arrêté, les émoluments de chancellerie et les débours sont mis, dans le dispositif, à la charge de la partie qui succombe. Si celle-ci n'est déboutée que partiellement, ces frais sont réduits. À titre exceptionnel, ils peuvent être entièrement remis. |
2 | Aucun frais de procédure n'est mis à la charge des autorités inférieures, ni des autorités fédérales recourantes et déboutées; si l'autorité recourante qui succombe n'est pas une autorité fédérale, les frais de procédure sont mis à sa charge dans la mesure où le litige porte sur des intérêts pécuniaires de collectivités ou d'établissements autonomes. |
3 | Des frais de procédure ne peuvent être mis à la charge de la partie qui a gain de cause que si elle les a occasionnés en violant des règles de procédure. |
4 | L'autorité de recours, son président ou le juge instructeur perçoit du recourant une avance de frais équivalant aux frais de procédure présumés. Elle lui impartit pour le versement de cette créance un délai raisonnable en l'avertissant qu'à défaut de paiement elle n'entrera pas en matière. Si des motifs particuliers le justifient, elle peut renoncer à percevoir la totalité ou une partie de l'avance de frais.101 |
4bis | L'émolument d'arrêté est calculé en fonction de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la manière de procéder des parties et de leur situation financière. Son montant est fixé: |
a | entre 100 et 5000 francs dans les contestations non pécuniaires; |
b | entre 100 et 50 000 francs dans les autres contestations.102 |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des émoluments.103 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral104 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales105 sont réservés.106 |
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres vollumfänglichen Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA) PA Art. 64 - 1 L'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. |
|
1 | L'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. |
2 | Le dispositif indique le montant des dépens alloués qui, lorsqu'ils ne peuvent pas être mis à la charge de la partie adverse déboutée, sont supportés par la collectivité ou par l'établissement autonome au nom de qui l'autorité inférieure a statué. |
3 | Lorsque la partie adverse déboutée avait pris des conclusions indépendantes, les dépens alloués peuvent être mis à sa charge, dans la mesure de ses moyens. |
4 | La collectivité ou l'établissement autonome au nom de qui l'autorité inférieure a statué répond des dépens mis à la charge de la partie adverse déboutée en tant qu'ils se révéleraient irrécouvrables. |
5 | Le Conseil fédéral établit un tarif des dépens.107 L'art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral108 et l'art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales109 sont réservés.110 |

SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 7 Principe - 1 La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige. |
|
1 | La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige. |
2 | Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion. |
3 | Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens. |
4 | Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens. |
5 | L'art. 6a s'applique par analogie.7 |
Der Rechtsvertreter reichte am 14. März 2017 eine aktuelle Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 10.1 Arbeitsstunden erscheint angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300. ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2

SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF) FITAF Art. 10 Honoraires d'avocat et indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat - 1 Les honoraires d'avocat et l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat sont calculés en fonction du temps nécessaire à la défense de la partie représentée. |
|
1 | Les honoraires d'avocat et l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat sont calculés en fonction du temps nécessaire à la défense de la partie représentée. |
2 | Le tarif horaire des avocats est de 200 francs au moins et de 400 francs au plus, pour les mandataires professionnels n'exerçant pas la profession d'avocat, il est de 100 francs au moins et de 300 francs au plus. Ces tarifs s'entendent hors TVA. |
3 | En cas de contestations pécuniaires, les honoraires d'avocat ou l'indemnité du mandataire professionnel n'exerçant pas la profession d'avocat peuvent être augmentés dans une mesure appropriée. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'305. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sandra Bodenmann
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