Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3071/2015

Urteil vom 16. März 2018

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Andrea Berger-Fehr,
Besetzung
Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Syrien gemeinsam mit zwei ihrer Söhne (B._______ und C._______) am 5. September 2012 und gelangte auf dem Landweg mit einem Touristenvisum in die Türkei, wo sie sich bis am 23. November 2012 aufhielt. Am 23. November 2012 verliess sie auf dem Luftweg die Türkei, gelangte unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses gleichentags in die Schweiz und reichte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 5. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt (BZP; Protokoll in den Akten SEM: A5/12).

Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Kurdin, verwitwet und habe fünf Kinder (vier Söhne: C._______ [Jahrgang {...}], D._______ [Jahrgang {...}], B._______ [Jahrgang {...}] und E._______ [Jahrgang {...}] sowie eine Tochter F._______ [Jahrgang {...}]). Sie stamme aus dem Quartier G._______ in H._______, wo sie in den 17 Jahren vor ihrer Ausreise mit ihren drei Söhnen D._______, B._______ und E._______ gelebt habe. Sie habe in H._______ die Primarschule besucht und sei nie berufstätig gewesen. Mehrere ihrer Geschwister und ihre Tochter lebten zur Zeit in H._______.

Sie sei aus Angst vor den syrischen Behörden und der Freien Syrischen Armee (FSA) aus Syrien ausgereist. Ihre Söhne C._______ und B._______ hätten ein (...)-Geschäft geführt und dabei die FSA unterstützt. Die syrischen Behörden hätten von dieser Tätigkeit ihrer Söhne erfahren. C._______ sei am 17. Juli 2012 festgenommen und fünf Tage lang in einem Gefängnis oder auf dem Polizeiposten inhaftiert und dabei gezwungen worden, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht genau Bescheid über die Dinge, die von C._______ verlangt worden seien. Sie nehme aber an, dass dies mit seinem Handel mit (...) zusammenhänge. Am Anfang habe C._______ die Forderungen nicht erfüllt; er sei jedoch von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Die FSA habe von diesen Diensten zugunsten der syrischen Behörden erfahren und ihre Söhne C._______ und B._______ am 2. September 2012 mit dem Tode bedroht. Ihre Söhne seien über einen Geschäftsnachbarn, I._______, darüber informiert worden. Es seien alle Familienmitglieder mit dem Tod bedroht worden. Sie selbst habe noch gleichentags von den Drohungen erfahren und sei von C._______ und B._______ wegen der drohenden Lebensgefahr dazu angehalten worden, Syrien zu verlassen. Sie selbst habe keine persönlichen Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt. Ihr minderjähriger Sohn E._______ und D._______ seien auf der Flucht. C._______ sei wohl zwischenzeitlich auch in der Türkei angelangt.

Anlässlich der BzP reichte die Beschwerdeführerin eine syrische Identitätskarte sowie ein Familienbüchlein zu den Akten.

B.
Am 31. Juli 2013 stellte E._______, der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin, im EVZ in Vallorbe ein Asylgesuch (Verfahren: N [...]). Im Verlaufe von dessen BzP stellte sich heraus, dass sich seine Mutter als Asylsuchende in der Schweiz befindet. Weil dieser Sohn E._______ bis zum 6. Oktober 2013 noch minderjährig war, wurde er dem gleichen Kanton wie seine Mutter - die Beschwerdeführerin - zugeteilt, die beiden Asylverfahren wurden durch das SEM jedoch mit separaten Dossiers geführt.

C.
Am 29. September 2014 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt (Protokoll in den Akten SEM: A13/14).

Ergänzend trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Familie (Ehemann, welcher am 19. [...] verstorben sei und fünf Kinder) ursprünglich im Dorf J._______ bei K._______ gelebt. In den Jahren vor ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie in einem Haus in H._______ gelebt. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe ihre Familie ihren Lebensunterhalt mit ihren (...) und (...) bestreiten können. D._______ habe auf dem Land gearbeitet, C._______ habe als ältester Sohn nach der 9. Schulklasse seinem Vater geholfen und nach dessen Tod weiterhin auf dem Land gearbeitet. Später habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Nach Abschluss seines Militärdienstes habe er in einer (...)firma gearbeitet. Die Familie habe in L._______ (einem Quartier in H._______) einen Laden besessen. C._______ habe aus diesem Laden in L._______ ein (...)geschäft geschaffen und geführt. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er die FSA mit (,...) unterstützt. B._______ sei damals an (...) gegangen, habe aber seinem Bruder täglich im Geschäft ausgeholfen. E._______ sei damals in die 11. Schulklasse gegangen. Ihre Tochter F._______ sei etwa Mitte August 2014 in die Türkei gegangen. Zu weiteren Verwandten in Syrien habe sie wegen der schlechten Verbindungen nur wenig Kontakt. Vor drei Monaten sei ihre Schwiegermutter in Syrien gestorben; ihre Familienangehörigen hätten ihr berichtet, die Lage sei schwierig, es gebe keine Sicherheit und Stabilität. Es würden jederzeit Gefechte in K._______ erwartet.

Sie sei psychisch sehr müde und habe Probleme mit dem Gedächtnis. Sie möchte sich im Voraus entschuldigen, wenn sie etwas nicht klar darstellen oder sich an manche Details nicht erinnern könne. An der BzP habe sie nur stichwortartige Angaben machen können; sie bemühe sich, sich an alles zu erinnern. Ihr Heimatdorf sei J._______, welches zur Ortschaft K._______ gehöre.

Sie habe Syrien verlassen und Asyl beantragt wegen der vielen Probleme, die sie in Syrien gehabt habe. Ihre Kinder hätten an Demonstrationen teilgenommen als die Unruhen in H._______ etwa im Februar 2012 angefangen hätten. In H._______ sei gekämpft worden. Trotzdem hätten sich ihre Kinder an weiteren Kundgebungen beteiligt. Sie habe nicht gewollt, dass sie ihr Leben riskierten. Die Kurden in Syrien seien ohnehin von allen Seiten diskriminiert. Ihre Söhne seien hartnäckig und hätten sich für ihre Rechte und für die Freiheit einsetzen wollen. Sie hätten ihr nicht einmal mitgeteilt, wenn sie an Demonstrationen mitgemacht hätten. Sie habe sie nicht aufhalten können. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration stattgefunden, an welcher ihre Söhne (D._______ und E._______) teilgenommen hätten und in deren Verlauf es Probleme gegeben habe. Danach seien ihre Söhne ins Haus gerannt und hätten sie dazu angehalten, sich für die Flucht vorbereiten. D._______ und E._______ hätten ihr gesagt, sie werde zum Haus von C._______ gebracht, während die beiden selbst zum Dorf J._______ geflüchtet seien. In der Folge sei sie etwa sieben bis zehn Tage lang bei C._______ geblieben und danach in ihr Haus zurückgekehrt. Dort hätten ihre Nachbarn berichtet, die Sicherheitskräfte seien bei ihnen zu Hause erschienen und hätten alle jungen Männer eingesammelt und verhaftet; sie hätten auch ihre Haustür einbrechen wollen. Ihr Nachbar habe ihre Haustür geöffnet und die Sicherheitskräfte zu überzeugen versucht, dass sich keine Familienmitglieder zu Hause aufhielten. Die Behörden hätten verlangt, dass sich ihre Familie melde. Die Beschwerdeführerin habe zwei Nächte zu Hause verbracht. Sie habe ihr Haus zunächst nicht verlassen wollen. B._______ sei am nächsten Tag frühmorgens zur (...) gegangen. Einige Minuten später habe sie auf heftiges Klopfen hin die Haustür geöffnet. Danach seien mehrere Polizisten ins Haus gestürmt und hätten das Haus durchsucht, dabei vieles zerstört und die Beschwerdeführerin beschimpft. Sie hätten ihr gedroht, dass die Söhne vor ihren Augen getötet würden, wenn sich diese nicht stellten. Bei der behördlichen Durchsuchung sei auch ihr Nachbar, M._______, anwesend gewesen, der einen (...)-Laden besessen habe; dieser habe sich als Geheimdienstinformant erwiesen. Nach ein paar Tagen habe sich dieser Vorfall wiederholt. Die Beschwerdeführerin sei auf den Boden gestossen und auf hässliche Weise beleidigt worden. Es sei ihr wieder gedroht worden für den Fall, dass sich ihre Kinder den Behörden nicht stellten. Ihre Ehre sei beschimpft und sie sei angespuckt worden. M._______ sei bei beiden Begegnungen anwesend gewesen; dieser habe an den Demonstrationen, an denen ihre Söhne teilgenommen hätten, Fotoaufnahmen gemacht.
Sie habe sich nach der ersten behördlichen Vorsprache nicht wehren können, weil Krieg geherrscht habe zwischen der FSA und dem Regime. Voller Sorgen habe sie das Haus verlassen und sei zu ihrem Sohn C._______ gegangen, wo sie zwei Wochen lang geblieben sei. Als sie wieder in ihr Haus zurückgekehrt sei, sei B._______ dort gewesen; die anderen zwei Söhne seien ins Dorf (J._______) zu ihrem Onkel geflüchtet. Dieser Onkel sei ein paar Mal nach H._______ gekommen und habe Nachrichten von den Söhnen gebracht. B._______ habe jeden Tag nach der (...) im (...)geschäft seines Bruders ausgeholfen.

C._______ habe "der Revolution geholfen." Er habe die Rebellen mit (...) unterstützt, (...).

Eines Nachts habe ihre Schwiegertochter N._______ (die Ehefrau von C._______) angerufen, habe mit B._______ gesprochen und ihn nach dem Verbleib von C._______ gefragt. B._______ habe seiner Schwägerin berichtet, dass C._______ den Laden am Vorabend geschlossen habe und nach Hause gegangen sei. In der Folge habe niemand C._______ erreichen können; dessen Mobiltelefon sei ausgeschaltet gewesen. Mit B._______ sei die Beschwerdeführerin dann zu C._______ Familie gegangen. Auch am zweiten und dritten Tag sei B._______ zum Laden gegangen. Danach sei eine Person im Laden erschienen und habe B._______ mitgeteilt, dass C._______ in Sicherheit sei. Falls er - B._______ - danach gefragt werde, solle dieser angeben, C._______ sei aus geschäftlichen Gründen im Dorf. Diese Person habe keine Auskunft über den Aufenthaltsort von C._______ gegeben. Nach zwei Tagen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegertochter und ihren Kindern ihr Haus wieder verlassen. Nach ein paar Tagen habe N._______ einen Anruf von C._______ bekommen, der sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe.

Es habe sich dann herausgestellt, dass C._______ festgenommen worden und fünf Tage lang inhaftiert gewesen sei. Er sei aus dem Gefängnis entlassen worden unter der Bedingung, dass er den Rebellen (...).

Als C._______ nach seiner Inhaftierung zur Familie zurückgekehrt sei, habe er furchtbar ausgesehen; sie hätten die Farbe seines Gesichts nicht erkennen können. Er habe überall am Körper blaue und schwarze Flecken aufgewiesen. Seine Augen hätten fünf Tage lang verbunden werden müssen. Ein benachbarter Krankenpfleger habe C._______ erste Hilfe geleistet und dessen Verletzungen täglich gepflegt. Nach zehn Tagen sei es C._______ besser gegangen. Er sei mit seiner Familie wieder nach Hause und zum Laden gegangen. Am nächsten Tag hätten die Behörden die präparierten (...) gebracht. C._______ habe sich zunächst geweigert, (...). Er habe seinen Leuten nichts Schlechtes antun wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn jedoch (...) angehalten, weil sie sonst alle umgebracht worden wären, respektive seine Familie sonst zum Verschwinden gebracht worden wäre. Nachdem C._______ mit (...) begonnen habe, sei er von den Behörden in Ruhe gelassen worden; dafür sei er von der FSA bedroht worden.

Als die Behörden am Folgetag im Laden erschienen seien, hätten sie festgestellt, dass (...). C._______ sei beschimpft, verprügelt und seine Waren im Laden seien zerstört worden. Anschliessend habe C._______ telefonisch die Beschwerdeführerin kontaktiert und ihr berichtet, dass er Probleme bekommen habe, weil er die Behörden nicht unterstützen wolle. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn geraten, sich der behördlichen Anweisung zu beugen, ansonsten sie alle in Gefahr geraten würden. C._______ habe deshalb begonnen, (...). Der Nachbar I._______, welcher Kontaktperson zur FSA gewesen und C._______ persönlich sehr nahe gestanden sei, habe diesen gewarnt und ihm vor Auge führt, was er angestellt habe. Er habe ihm dazu geraten, mit seiner gesamten Familie zu flüchten, sobald er könne. Hierauf habe C._______ den Laden geschlossen und die Beschwerdeführerin und B._______ zur Flucht veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn zur Schwester in L._______ geflohen. Der Ehemann dieser Schwester betreibe als Geschäftsmann Handel in der Türkei. Mit dessen Hilfe und durch den Verkauf ihres Goldschmuckes habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B._______ in die Türkei fliehen können, wo sie zum Flüchtlingslager in Urfa gebracht worden seien. Sie hätten keine Zeit mehr gehabt, zu C._______ Haus zu fahren und die anderen zu holen, da sie befürchtet hätten, jeden Moment von den Behörden oder der FSA gefasst zu werden.Dem vom Schwager organisierten Chauffeur sei es gelungen, sie durch die Kontrollstelle der FSA zu passieren; sie sei persönlich nie mit der FSA in Kontakt gekommen. E._______ und D._______ seien vom Dorf J._______ aus auch in die Türkei gekommen. Sie habe aber (damals) nicht gewusst, wohin ihr Sohn C._______ und seine Familie geflüchtet seien; sie habe diese erst in der Schweiz wieder getroffen. Sie habe befürchtet, dass ihre Söhne bei einem weiteren Verbleib in Syrien verschwunden wären.

Sie persönlich sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Sie habe nur die geschilderten zwei Begegnungen mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt, die sich im Juni 2012 und innert drei Tagen zugetragen hätten. Anfangs September 2012 sei ihr klar geworden, dass sie Syrien verlassen müsse, nachdem ihr Sohn B._______ sie zur Flucht aufgefordert habe.

D.

D.a Am 2. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Vorbringen, die im Abgleich mit den Aussagen ihrer Söhne D._______, E._______ und C._______ zu gewissen Unstimmigkeiten geführt hätten, namentlich hinsichtlich der Umstände, wie und wann die Söhne D._______ und E._______ erfahren hätten, dass sie nach ihrer Demonstrationsteilnahme von den Behörden gesucht worden seien sowie bezüglich des Nachbarn und der Kontaktperson von C._______ zur FSA.

D.b Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht in die Protokolle ihrer Befragungen.

D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 wies das SEM die beantragte Akteneinsicht ab und verwies dabei auf die noch laufende Untersuchung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG.

D.d In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 verwies die Beschwerdeführerin einleitend auf ihre zu Beginn der einlässlichen Anhörung deponierte Angabe, dass sie aufgrund ihrer Erlebnisse in Syrien vergesslich sei. Die Anhörung habe sehr lange gedauert, und sie sei bei der Rückübersetzung sehr müde gewesen. Sie erinnere sich, gefragt worden zu sein, ob sie in der fraglichen Zeit im Dorf J._______ gewesen sei. Sie habe sich immer in der Familienwohnung in O._______ (Quartier G._______) aufgehalten, auch ihr Sohn B._______ sei bei ihr gewesen. C._______ und seine Familie hätten in ihrer eigenen Wohnung im Quartier L._______ gelebt. D._______ und E._______ hätten sich im Dorf J._______ versteckt. Nachdem C._______ am 17. Juli 2012 verhaftet worden sei, seien seine Ehefrau und Kinder am 19. Juli 2012 in die Wohnung in O._______ gekommen. Nach der Haft sei auch C._______ zu ihrer Wohnung in O._______ gekommen, wo sie etwa zehn Tage lang geblieben seien. Danach sei C._______ mit seiner Familie in ihre eigene Wohnung zurückgekehrt. Der in J._______ lebende Onkel, bei welchem sich D._______ und E._______ aufgehalten hätten, sei ein paar Mal nach H._______ gekommen. Er habe dabei lediglich berichtet, dass sich die beiden Söhne verstecken würden und soweit alles gut sei. Sie selbst habe nicht gewollt, dass die beiden erfahren, was ihr durch die Übergriffe seitens der syrischen Behörden widerfahren sei; ihre Söhne wären sonst nach H._______ zurückgekehrt. Sie habe keinen direkten Kontakt mit diesen beiden Söhnen gehabt. Sie sei selbst während dieser Zeit nie in J._______, sondern immer in H._______ gewesen.

Es sei aktenkundig, dass C._______ in Syrien ein (...)geschäft gehabt habe und von einem Nachbarn, der seit Jugendtagen ein guter Freund gewesen sei, angefragt worden sei, ob er die FSA mit (...) würde. C._______ habe dies eine Zeit lang getan. Die syrischen Behörden hätten dann aber davon erfahren und ihn verhaftet. In der Haft sei er mit dem Tod bedroht und gezwungen worden, für die syrische Regierung zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten. C._______ habe keine Wahl gehabt, als zu kooperieren. Er habe mit sich gerungen, dann aber wie verlangt (...). Die FSA habe vom Verrat erfahren. Der Freund und Nachbar habe C._______ gewarnt, dass die FSA vorhabe, ihn und seine Familie zu töten und habe vom Gewissenskonflikt ihres Sohnes gewusst. Da die beiden Männer sehr eng befreundet gewesen seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch dieser Nachbar von der FSA der Beteiligung am Verrat verdächtigt worden sei.

Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 einen gynäkologischen Arztbericht der Frauenklinik vom 11. März 2015 zu den Akten.

E.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 - eröffnet am 14. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihr Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Die Beschwerdeführerin habe während der BzP die Demonstrationsteilnahme ihrer Söhne D._______ und E._______ vom Juni 2012 und die anschliessenden Hausdurchsuchungen mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr angegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden und wegen der Probleme ihrer Söhne nie Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb sie diese Vorbringen nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich um einen Nachschub handle, welchen sie in ihre Vorbringen eingebaut habe, um eine Asylbegründung für sich und die zwischenzeitlich in die Schweiz eingereisten Söhne D._______ und E._______ zu konstruieren. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass ihre Söhne die angeblichen Hausdurchsuchungen ebenfalls ohne ersichtlichen Grund erst in der einlässlichen Anhörung erwähnt hätten. Zudem enthielten ihre Angaben Unstimmigkeiten gegenüber den Angaben ihrer Söhne. Es sei realitätsfremd, dass sie ihre Söhne über die behördliche Suche nach ihnen und über die Hausdurchsuchungen nicht unterrichtet habe, als C._______ sich während rund zehn Tagen bei ihr aufgehalten habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Onkel, der sie in H._______ besucht habe, den Söhnen wichtige Nachrichten von der Beschwerdeführerin übermittelt hätte. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme die genannten Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Es sei davon auszugehen, dass sie sich trotz angeschlagenem physischen und psychischen Zustand dran erinnern würde, ob sie sich während oder nach der Haft ihres Sohnes C._______ mit dessen Familie rund zehn Tage im Dorf J._______ aufgehalten habe oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Anhörung explizit danach gefragt worden, in welches Dorf sie gegangen sei, worauf sie geantwortet habe, dass sie jeweils in ihr Heimatdorf J._______ in K._______ geflüchtet sei (A13, S. 6). Es widerspreche der Logik, dass sie ihre Söhne D._______ und E._______ nicht zumindest über deren Onkel davor gewarnt habe, dass die Sicherheitsbehörden nach ihnen suchen würden, um sie davon abzuhalten, nach H._______ zurückzukehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie befürchtet habe, ihre Söhne würden angesichts dieser Information sofort nach H._______ zurückkehren, wo sie angeblich durch die Sicherheitsbehörden gesucht würden.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Kontaktperson von C._______ seien realitätsfremd ausgefallen. Es widerspreche der Logik, dass die Kontaktperson, welche die FSA durch die angebliche Übergabe der (...) der Behörden in grosse Gefahr gebracht hätte, C._______ vor der Rache der FSA gewarnt haben solle, ihm keine Vorwürfe gemacht habe und sich selbst dadurch wiederum in Gefahr gebracht hätte.

In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin diese Ungereimtheit damit erklärt, dass es sich beim Nachbarn ihres Sohnes um einen sehr guten Freund aus dessen Jugendtagen handle und dieser gewusst habe, dass ihr Sohn unter massivem Druck gestanden habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da es unter diesen Umständen umso weniger nachvollziehbar sei, dass ihr Sohn seinen angeblichen sehr guten Freund in eine solch grosse Gefahr gebracht hätte, ohne diesen zu warnen. Im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch die FSA sei auch erstaunlich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn C._______ nach der Warnung durch die Kontaktperson der FSA noch drei Tage in H._______ geblieben seien und danach mit der Hilfe von FSA-Leuten problemlos mit ihren Reisepässen die von der FSA kontrollierte Grenze überquert hätten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre angeblich durch die FSA gefährdeten Söhne D._______ und E._______ erst knapp drei Monate nach der Warnung ihres Bruders C._______ ausgereist seien. Da D._______ angegeben habe, dass er und E._______ seit Anfang Juni 2012 bis zur Ausreise Ende November 2012 im Dorf weder Probleme mit den Behörden noch mit der FSA gehabt hätten (N [...], A14, S. 10), stelle sich zudem die Frage, weshalb die Beschwerdeführer nicht zu diesen Söhnen gegangen sei, als sie angeblich in Gefahr gewesen sei. Die geschilderte Verfolgung durch die FSA hinterlasse insgesamt einen wirklichkeitsfremden Eindruck und könne daher nicht geglaubt werden. Zusammenfassend könne ohne weiteren Begründungsaufwand festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht zu überzeugen vermöchten, in wesentlichen Teilen konstruiert erschienen und durch Unstimmigkeiten und Nachbesserungen auffallen würden.

Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug aufgrund der Sicherheitslage als nicht zumutbar erachtet und in der Folge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet.

F.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin, E._______ - ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, nachdem das SEM mit Verfügung vom 31. März 2015 dessen Asylgesuch abgelehnt und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hatte.

G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 13. April 2015. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren der Beschwerdeführerin sei mit dem Verfahren ihres Sohnes E._______ (E-2734/2015) zu koordinieren. Zudem wurde der Beizug der Asylverfahrensakten der Söhne D._______, C._______ und B._______ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung beantragt.

Dazu wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus H._______, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Ehemann sei am 19. August (...) verstorben. Sie habe fünf Kinder. Ihre Söhne hielten sich alle in der Schweiz auf. C._______, B._______ und D._______ seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und hätten Asyl erhalten. Zur Zeit sei das Asylverfahren ihres jüngsten Sohnes E._______ vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig und ihre Tochter F._______ befinde sich auf der Flucht. Seit dem Tod des Ehemannes habe sie mit ihren drei Söhnen B._______, D._______ und E._______ in ihrem Haus in O._______ gelebt. Anfangs 2012 hätten D._______ und E._______ begonnen, sich an Demonstrationen gegen das syrische Regime zu beteiligen. Am 1. Juni 2012 hätten sie an einer grossen Kundgebung teilgenommen, an der es zu Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitsbeamten und Demonstrierenden gekommen sei und Waffen sowie Tränengas eingesetzt worden seien. Den beiden Söhnen sei es gelungen, zum Haus der Beschwerdeführerin zu fliehen. Die beiden Söhne seien sicher gewesen, von den Sicherheitsbeamten gefilmt worden zu sein. Um ihre Mutter in Sicherheit zu wissen, hätten sie diese zum Haus ihres Bruders C._______ im Quartier L._______ in H._______ gebracht. D._______ und E._______ seien ihrerseits zu ihrem Onkel ins Dorf J._______ gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei ungefähr während zehn Tagen bei C._______ geblieben und dann zu ihrem Haus zurückgekehrt. Dort angekommen, habe sie von Nachbarn erfahren, dass Sicherheitskräfte die Gegend nach jungen Männern durchsucht und diese verhaftet hätten. Auch das Haus der Beschwerdeführerin hätte durchsucht werden sollen. Ein Nachbar habe die Behörden davon überzeugen können, dass die Familie nicht anwesend sei. Dieser Nachbar habe den Auftrag erhalten, die Familie umgehend dazu zu veranlassen, sich den Behörden zu stellen.

An den darauffolgenden Tagen sei es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft, beleidigt und tätlich angegriffen worden. Ihr sei mit dem eigenen Tod und dem Tod ihrer Söhne gedroht worden, falls sich diese nicht den Behörden stellen würden. Seit diesen Vorfällen leide sie unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche durch ein Arztzeugnis belegt würden. Nach der zweiten Hausdurchsuchung sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn C._______ (Quartier L._______) gegangen und zwei Wochen lang dort geblieben.

C._______ sei dann ebenfalls in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe in H._______ ein (...)geschäft betrieben und im Rahmen dieser Arbeit die FSA unterstützt. Als die syrischen Behörden davon erfahren hätten, hätten sie C._______ am 17. Juli 2012 festgenommen, während fünf Tagen festgehalten, verhört und gefoltert. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, dass er für die Behörden arbeite und (...). Während der Haftzeit von C._______ seien dessen Ehefrau und Kinder zur Beschwerdeführerin gegangen. Als C._______ entlassen worden sei, sei er ebenfalls zu ihnen gestossen und vom benachbarten Ladenbesitzer gepflegt worden. Nach etwa zehn Tagen sei C._______ mit seiner Familie wieder in die eigene Wohnung zurückgekehrt.

Am 2. September 2012 sei C._______ von einem Freund gewarnt worden, die FSA habe von seiner Spitzeltätigkeit erfahren und wolle die gesamte Familie umbringen. Die Beschwerdeführerin sei von C._______ umgehend informiert worden, worauf sie noch am selben Tag, zusammen mit B._______, zu ihrer Schwester geflohen sei. Ihr Schwager habe sie über die Grenze in die Türkei gefahren. Am 23. November 2013 (recte: 2012) sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B._______ dann mit gefälschten Reisepässen von Istanbul in die Schweiz geflogen.

Das SEM halte der Beschwerdeführerin nachgeschobene Vorbringen vor. Die Beschwerdeführerin habe indessen bereits in der BzP einen Abriss der wesentlichen Asylgründe abgegeben. Die einzelnen Vorkommnisse, wie die Hausdurchsuchungen, seien dabei nicht zur Sprache gekommen, weil die Beschwerdeführerin diese als nicht gegen sich selbst gerichtet empfunden und somit nicht als eigene Probleme angegeben habe. Die Vermutung des SEM, die Vorbringen seien nachgeschoben worden, um das Asylgesuch ihres Sohnes (E._______) zu untermauern, gehe fehl, nachdem die anderen Söhne bereits vom SEM als Flüchtlinge anerkannt worden seien und deren Aussagen geglaubt worden seien. Die Probleme des Sohnes C._______, welcher die FSA unterstützt habe und in der Folge von den Behörden einerseits und von der FSA andererseits unter Druck geraten sei, seien bestens dokumentiert und dem SEM bekannt. Es mache keinen Sinn, diese Probleme, deren Opfer auch die Beschwerdeführerin geworden sei, bei ihr als nachgeschoben darzustellen.

Das SEM halte für realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihre Söhne nicht gewarnt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass C._______, der am meisten von den Behörden gesucht worden sei, sich sofort gestellt hätte, wenn er erfahren hätte, dass seine Mutter behelligt worden sei. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht gewollt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Sohn schwer gefoltert, inhaftiert und gar umgebracht worden wäre. C._______ sei bereits vom Onkel und von seiner FSA-Kontaktperson gewarnt worden; es sei deshalb alles andere als realitätsfremd, dass sie ihn nicht gewarnt habe.

Die Ortsangaben seien einmal verwechselt worden: in J._______ hätten sich die beiden Söhne (E._______ und D._______) versteckt; sie selbst sei aus Sicherheitsgründen nie dorthin gegangen, da man ihr bereits auf der Spur gewesen sei.

Die gesamten angeblichen Ungereimtheiten betreffend die Fluchtgründe ihrer Söhne seien nicht haltbar, nachdem deren Vorbringen vom SEM geglaubt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich solange wie möglich dort aufhalten müssen, wo ihre Söhne nicht gewesen seien. Sie habe ihre gesamten Vorbringen ausgesprochen detailliert, spontan und in einem langen Bericht dargelegt. Das Aussageverhalten sei überwiegend stimmig. Der Entscheid des SEM sei unhaltbar; es sei stossend, dass die Akten der Söhne nicht beigezogen worden seien. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG habe das SEM nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der vom SEM angeführten Ungereimtheiten seien entkräftet worden.

Die Beschwerdeführerin habe nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der politischen Gesinnung, insbesondere eines Sohnes, der die FSA unterstützt habe, künftig schwerer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Sie sei bereits Opfer gezielter Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung geworden.

Im Weiteren sei sie zu ihren Söhnen in die Schweiz geflohen. Sie habe dadurch im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückkehr noch erhöht.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Arztzeugnisses vom 11. März 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) ein.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin E._______ (E-2734/2015) insoweit koordiniert, als das gleiche Spruchgremium eingesetzt und festgehalten wurde, beide Verfahren würden soweit möglich parallel geführt und über beide Verfahren werde gleichzeitig entschieden. Im Weiteren wurden die Beschwerdeakten der drei Söhne der Beschwerdeführerin (D._______ [N {...}], C._______ [N {...}] und B._______ [N {...}] beigezogen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse in P._______, wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und wies die Rüge betreffend zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zurück. Ergänzend wurde vorgetragen, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung hätten sich alles andere als unwesentliche Abweichungen ergeben. Die zunächst klaren Aussagen, sie habe persönlich nie Probleme mit den Behörden und wegen der Probleme der Söhne nie Kontakt mit den Behörden gehabt (vgl. Akte A5, S. 8), könnten kaum deutlicher in Kontrast zu ihrer späteren Darstellung der Asylgründe stehen, wonach sie zwei Mal von den Behörden zu Hause aufgesucht worden sei (A13, S. 4). Zur Rüge betreffend des fehlenden Beizugs der Akten der Söhne sei festzuhalten, dass diese nicht den Tatsachen entspreche. So sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2015 das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten zwischen ihren Vorbringen und den Angaben ihrer Söhne gewährt worden Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. März 2015 sei wiederum in den Erwägungen des Asylentscheides vom 13. April 2015 abgehandelt worden. Der Hinweis, drei der Söhne der Beschwerdeführerin hätten Asyl erhalten, vermöge an der Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die positiven Entscheide der Söhne beruhten auf der Einschätzung individueller Gründe, welche kein Gefährdungspotential für die Beschwerdeführerin entfalten würden. Gleiches gelte zur befürchteten Reflexverfolgung. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen können, woran auch die positiven Asylentscheide anderer Familienmitglieder und die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich weitestgehend in Wiederholungen der Asylvorbringen erstreckten, nichts änderten.

J.
Mit Replikeingabe vom 29. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich mit der Frage, ob vorliegend eine Reflexverfolgung gegeben sei, in ungenügender und unsorgfältiger Weise auseinandergesetzt. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Söhne der Beschwerdeführerin gestützt auf individuelle Gründe jeweils Asyl erhalten hätten. Doch sei das Muster in extrem repressiven Staaten, wie in Syrien unter dem Regime Assad, sehr weit verbreitet, dass über die Verfolgung von Angehörigen Druck auf missliebige Personen ausgeübt werde. Zudem habe das SEM sowohl im Rahmen der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung bei der Würdigung der Vorbringen den Grundsatz missachtet, wonach in solchen Fällen beweiserleichternde Grundsätze gelten würden, wie dies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem publizierten Entscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1993 Nr. 6 S. 38 festgestellt habe.

K.
Mit Eingaben vom 14. März und vom 27. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Beschwerdeverfahrens und verwies dazu auf die aktuelle Lage in Syrien respektive die Dringlichkeit einer Klärung ihres Status angesichts des Ausgangs der jüngsten Volksabstimmung zur Unterstützung von bloss vorläufig aufgenommenen Personen. Die erste Anfrage wurde vom Gericht mit Schreiben vom 20. März 2017 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (E._______; E-2734/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befindet das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums (vgl. Sachverhalt, Bst. H).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Es gilt vorab festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers respektive der Gesuchstellerin lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit seiner/ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

3.3

3.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückzugreifen, die dem Verfolgten nahestehen. In einem solchen Kontext kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).

3.3.2 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihrunterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Gemäss den "Protection Considerations" des UNHCR zu Syrien vom 27. Oktober 2014 setzen die Bürgerkriegsparteien in Syrien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (vgl. dazu: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf, abgerufen am 27.11.2017 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2015 vom 14. November 2016 E. 6.4.2).

3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

3.5 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

4.

4.1 Nach Prüfung aller Verfahrensakten der Beschwerdeführerin und der beigezogenen Akten ihrer Söhne (C._______, B._______ und D._______), kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Vielmehr erachtet es sie als plausibel und nachvollziehbar und kommt zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben, welches im asylrechtlichen Kontext von Relevanz ist. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Söhne decken.

4.2 Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten der drei Söhne der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. H) geht Folgendes hervor:

4.2.1 Der Sohn C._______ (N [...]) wurde mit SEM-Verfügung vom 24. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Rahmen seines Asylverfahrens hatte er vorgebracht, er sei im Juli 2012 vom politischen Sicherheitsdienst inhaftiert, fünf Tage lang festgehalten und dabei gefoltert worden, weil er (...) an die FSA geliefert habe. Gleichzeitig sei er von den syrischen Behörden gezwungen worden, (...), ansonsten man seine gesamte Familie zur Rechenschaft ziehe. Er habe den entsprechenden Auftrag angenommen, weil er gewusst habe, dass diese Leute sonst seiner Mutter, seiner Frau und seinen Brüdern etwas antäten. Die Leute hätten ihm gesagt, dass seine Familie die ganze Zeit beobachtet werde. C._______ sei davon ausgegangen, dass er wegen diesen (...) seine ganze Familie in Schwierigkeiten gebracht habe (vgl. A13, ausführlicher Bericht in Antwort 31 und 54). Im Rahmen der BzP und der einlässlichen Anhörung nahm C._______ mehrmals konkreten Bezug auf seinen jüngeren Bruder E._______, seine Mutter und auf seine gesamte Familie (vgl. A5, Ziffer 3.01 und 7.01; A13, Antworten 15 ff).

C._______ bestätigt in seiner Anhörung (A13, freier Bericht Antwort 14, S. 6, Textmitte), dass die syrischen Sicherheitskräfte, die ihn während seiner Haftzeit verhört und misshandelt hätten, auch seine Mutter und die ganze Familie beschimpft und mit deren Tötung gedroht hätten. Er gibt auch an, seine Mutter habe (mit B._______) in L._______ gelebt und seine eigene Familie im neuen H._______-Quartier (vgl. Mitte S. 7). Seine zwei Brüder hätten Probleme bekommen und hätten sich deshalb ins Dorf zurückgezogen. Nach seiner Freilassung habe sich seine Ehefrau N._______ bei seiner Mutter aufgehalten (vgl. Antwort 88), weshalb er sich ebenfalls dorthin begeben habe.

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und Ehefrau von C._______ (N._______) im Rahmen ihrer eigenen Anhörung zu den Asylgründen vorgetragen hatte, am ersten Tag nach dem Verschwinden ihres Ehemannes C._______ sei ihre Schwiegermutter (die Beschwerdeführerin) mit einem weiteren Sohn zu ihrem Haus (in L._______, H._______) gekommen und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag sei N._______ zur Schwiegermutter nach Hause gegangen. Nach seiner Freilassung habe C._______ mit ihr Kontakt aufgenommen, als sie - N._______ - noch bei der Schwiegermutter gewesen sei (vgl. Akten N [...] A12, Antworten 13, 14 und 18).

4.2.2 Der Sohn D._______ (N [...]) wurde mit SEM-Verfügung vom 25. März 2015 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser Sohn geltend, er habe mit seiner Familie im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Er habe - mit seinem Bruder E._______ - an zahlreichen regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen und die syrische Opposition mit Geldzahlungen unterstützt. Im Juni 2012 habe eine grosse Demonstration in H._______ stattgefunden, an welcher er und E._______ mitgemacht hätten. Sicherheitskräfte hätten sich in ihrer Nähe aufgehalten und Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Einige Bekannte seien verhaftet worden. Aus Angst, dass die Verhafteten oder die Filmaufnahmen der Sicherheitskräfte ihn verraten könnten, sei er mit E._______ zunächst ins Dorf geflohen, wo seine Familie ein Grundstück besessen habe.

Seine Brüder C._______ und B._______ hätten ein (...)-Geschäft betrieben (...). C._______ sei dann von der Regierung verhaftet und eine Woche lang inhaftiert worden. Das syrische Regime habe von C._______ verlangt, dass er die FSA (...), was die FSA in Erfahrung gebracht habe. Die FSA wolle wegen dieser Vorfälle die ganze Familie umbringen (A4, Ziff. 2.02, 3.02 und 7.01).

C._______ habe nach seiner Freilassung D._______ und E._______ gewarnt und dazu angehalten, das Dorf zu verlassen; D._______ und E._______ seien dann zu einem Onkel gezogen, der ausserhalb des Dorfes J._______ einen Bauernhof besessen habe. Sie hätten dort keinen weiteren Kontakt gehabt und wie in einem privaten Gefängnis gelebt. Ihre Mutter sei nicht mit ihnen ins Dorf gegangen, sie hätten auch zu ihr keinen Kontakt gehabt (A14, Antworten 19 [letzter Satz], 21, 29, 47 und 63). Ihre Mutter sei aus Angst nicht mehr regelmässig in ihrem Haus gewesen, habe aber immer wieder dorthin zurückkehren müssen. Zeitweise habe sich ihre Mutter im Haus von C._______ aufgehalten. Nach dem Warnanruf von C._______ habe die ganze Familie aus Syrien flüchten müssen.

Wegen der Vorfälle mit C._______ sei die ganze Familie bedroht gewesen. Er (D._______) habe erst nach seiner Flucht von den Problemen seines Bruders C._______ mit der FSA und von den Hausdurchsuchungen erfahren. Als sie im Dorf gelebt hätten, habe er kein gutes, normales Leben führen können; E._______ und er hätten sich immer im Dorf versteckt gehalten und seien immer in der Wohnung geblieben; sein Bruder E._______ habe wie ein wilder Mensch ausgesehen (vgl. A4, Ziffer 7.01, S. 7 oben; A14, ausführlicher Bericht in Antwort 14 und 17, sowie 19, 21-24, 29, 32, 36, 45, 60, 63).

Etwa einen Monat, nachdem er (D._______) mit E._______ nach J._______ geflohen sei, sei sein Bruder C._______ wegen seiner Unterstützung der FSA verhaftet worden. Danach sei die ganze Familie in Gefahr gewesen (A14, Antworten 14 und 17).

4.2.3 B._______ ([N ...]) wurde am 24. September 2014 vom SEM als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.

Zur Begründung seines Asylgesuches hatte dieser vorgetragen, er habe mit seiner Familie (Mutter sowie die Brüder E._______ und D._______) im Quartier G._______ in H._______ gelebt. Er habe seinem Bruder C._______ im (...)-Geschäft ausgeholfen. Nach seinem 18. Geburtstag sei er für den syrischen Militärdienst ausgehoben worden. Er habe mit Beginn der syrischen Revolution einige Male an Demonstrationen in der Nähe der (...), welche er besucht habe, teilgenommen. Diese Teilnahmen seien ohne unmittelbare Konsequenzen geblieben. Er habe mit seinem Bruder der FSA geholfen und sei später von dieser zur Zusammenarbeit gezwungen worden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden im Juli 2012 festgenommen und fünf Tage lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung hätten die Behörden diesen Bruder (C._______) und ihn selbst (B._______) aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und mit (...)-(...) an die FSA zu liefern. Die Sicherheitskräfte hätten C._______ gedroht, seine ganze Familie und alle Brüder würden getötet, wenn er nicht mitmache (A14, Antworten 29, 42 ff. und 73; A5, Ziffer 7.02, S. 8). Kurz darauf, am 2. September (2012), habe I._______ ihnen mitgeteilt, dass ihre Zusammenarbeit mit den Behörden bekannt geworden sei (A14, Antwort 49 ff.). Aus Angst vor den Konsequenzen seitens der FSA und den Behörden sei er aus Syrien ausgereist, nachdem er vom Bruder C._______ einen entsprechenden Anruf bekommen habe. Er selbst sei nie festgenommen worden, habe im Heimatstaat keine sonstigen Probleme gehabt und habe sich nicht politisch betätigt. Aus seiner Familie sei niemand politisch aktiv gewesen (A5, Ziffer 7.02).

4.3

4.3.1 Der Beizug der Verfahrensakten der drei Söhne der Beschwerdeführerin ergibt ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Angaben dieser Söhne zeigt, dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin - namentlich zur Teilnahme ihrer Söhne an regimekritischen Kundgebungen, zu den Ereignissen nach der Flucht ihrer Söhne D._______ und E._______ nach der Demonstration vom Juni 2012, zur Geschäftstätigkeit ihrer Söhne C._______ und B._______ und deren Unterstützung der FSA mit (...), zu den Hausdurchsuchungen und den dabei erlittenen Behelligungen der Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden, zur Festnahme von C._______ und den daran anknüpfenden Bedrohungen der gesamten Familie (...) durch die syrischen Sicherheitskräfte einerseits und die FSA andererseits, zu ihren jeweiligen Fluchtbewegungen nach dem Warnanruf von C._______ - weitgehend und ohne erkennbare Widersprüche mit den Angaben ihrer Söhne decken.

4.3.2 Aus den Verfahrensakten der Söhne geht auch übereinstimmend hervor, dass sich ihre Söhne ab Frühjahr 2011 an den regimekritischen Kundgebungen beteiligten. Der Sohn C._______ führte gemeinsam mit seinem Bruder B._______ ein (...)-Geschäft. Diese Brüder gerieten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten mit der FSA in Kontakt und unterstützten diese durch (...) und (...) logistisch und in ihrem Kampf gegen die syrischen Behörden. Dabei zogen sie das Augenmerk der syrischen Sicherheitskräfte auf sich respektive auf die gesamte Familie (...). C._______ wurde in diesem Zusammenhang inhaftiert und erlitt dabei schwere Misshandlungen. In der Folge lieferte er unter Zwang - im Auftrag der syrischen Sicherheitskräfte - (...) an die FSA. Angehörige der FSA erfuhren von dieser Spionagetätigkeit zugunsten der syrischen Behörden setzten die beiden Brüder ihrerseits unter Druck gesetzt, indem sie mit der Tötung der gesamten Familie drohten. Das SEM erkannte in Bezug auf diese drei Brüder (...) respektive diese Söhne der Beschwerdeführerin eine asylbeachtliche Verfolgungssituation.

4.3.3 Die Gründe, die zur Asylgewährung der genannten drei Söhne führten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf die Beschwerdeführerin. Alle drei Söhne haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen angegeben, dass die gesamte Familie (...) bedroht worden sei. Die explizite, mehrfache Erwägung der Gefährdung der gesamten Familie durch die drei Brüder ist auffallend. Das übereinstimmend geschilderte Verhalten der einzelnen Familienangehörigen zeigt auf, dass diese engen familiären Bindungen die einzelnen Familienmitglieder in ihrem jeweiligen Verhalten beeinflusst haben dürften. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um jeweilige Konstrukte oder um Gefälligkeitsaussagen der Söhne zugunsten ihrer Mutter (und ihres jüngsten Bruders E._______) handelt, wie dies vom SEM in seiner Verfügung vom 13. April 2015 (vgl. Ziffer II/1, S. 3) suggeriert wird. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums auch den vierten Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) als Flüchtling anerkennt (vgl. Verfahren E-2734/2015). Schliesslich hat das Gericht keine Veranlassung, eine andere Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ereignisse und Behelligungen vorzunehmen, als dies das SEM in Bezug auf drei Söhne der Beschwerdeführerin getan hat.

In diesem Zusammenhang ist mit Befremden festzustellen, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin näher eingegangen ist. Das SEM hat zwar offensichtlich die Asylakten der Söhne beigezogen und im Rahmen der Begründung seiner Verfügung vom 13. April 2015 auf entsprechende Protokollstellen in den Verfahrensakten der Söhne verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit der Thematik der Reflexverfolgung ist jedoch unterblieben. Das Vorliegen einer konkret die gesamte Familie (...) bedrohende Reflexverfolgung hat die Vorinstanz nicht ansatzweise geprüft, obwohl im Zeitpunkt der Entscheidfindung die Gutheissungsentscheide aller drei Söhne B._______, C._______ und D._______ bereits vorlagen. In der Folge hat die Vorinstanz auch die gemäss langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei der Prüfung und Würdigung von Reflexverfolgungssituationen geltenden herabgesetzten, beweiserleichternden Grundsätze nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass sowohl das syrische Regime, wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die Strategie der Reflexverfolgung weiterhin gezielt anwenden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt (vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2016: E-1395/2015 E. 6.4.2; Urteil vom 15. Mai 2017: E-6269/2015 E. 5.1) und müsste deshalb dem SEM bekannt sein.

Die Beschwerdeführerin wies anlässlich ihrer Befragungen mehrmals auf den Umstand hin, dass sie über die konkreten politischen und geschäftlichen Tätigkeiten ihrer Söhne und damit einhergehenden Schwierigkeiten nicht genau informiert gewesen sei (vgl. A5, Ziffern 7.01 und 7.02; A13, freier Bericht in Frage 21, S. 4), was vor dem hier einschlägigen sozio-kulturellen Hintergrund völlig plausibel ist. Im Weiteren trug sie gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung vor, sie habe Probleme mit dem Gedächtnis und könne sich an manche Details nicht erinnern (vgl. Antwort 18). Auch in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 wies sie darauf hin, dass sie wegen der Ereignisse in Syrien viel vergesse. Die ihr zugefügten Nachteile, namentlich die Behelligungen, die sie während der behördlichen Durchsuchungen ihres Hauses in O._______ persönlich erlitten habe, sind dann ausführlich, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen behaftet geschildert worden (vgl. A13, freier Bericht in Frage 21 sowie Fragen 31-50). Der von ihr geschilderte Ablauf der gesamten Ereignisse decken sich weitgehend mit den Angaben ihrer Söhne und wurde auf eindrückliche und nachvollziehbare Weise dargelegt.

4.3.4 An dieser Stelle ist schliesslich festzuhalten, dass die vom SEM der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Widersprüche einer Überprüfung nicht standhalten. Beispielsweise bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin - im Sinne eines massgeblichen Unglaubhaftigkeitselementes - widersprochen haben soll bei der Schilderung ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte nach Ausbruch der syrischen Revolution respektive nach der Teilnahme ihrer Söhne an den Demonstrationen im Juni 2012. Die entsprechenden Angaben decken sich - wie oben festgestellt - weitgehend mit den Angaben ihrer Söhne. Auffallend ist auch, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durch die Schilderungen ihrer Schwiegertochter N._______ (N [...]) gestützt werden.

Auch das Argument des SEM, wonach sich das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten der Logik des Handelns widerspreche, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts des von den Mitgliedern der Familie (...) (Mutter und vier Söhne) geschilderten engen Familiengefüges scheint vielmehr absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden Söhne D._______ und E._______ (als Jüngsten) im damaligen Zeitpunkt über die im Haus in O._______ durchgeführten behördlichen Durchsuchungen nicht informiert, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt darüber aufgeklärt hat. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2017 hat sie plausibel dargelegt, dass sie befürchtet habe, dass ihre beiden Söhne sofort von J._______ zu ihr nach Hause zurückgekehrt wären, wenn sie sie über die Vorkommnisse in O._______ in Kenntnis gesetzt hätte. Diese Sicht- und Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als Mutter ist nicht abwegig. In Anbetracht des hohen Stellenwertes der Familienehre im sozio-kulturellen Umfeld aus dem die Familie (...) stammt, ist ihre Befürchtung, die Söhne hätten ihre eigene Verfolgungsangst weniger hoch gewichtet als den Drang, ihrer Mutter beizustehen vielmehr plausibel.

In ihrer Stellungnahme gab sie ebenfalls an, sie habe sich in der fraglichen Zeit nicht in J._______ aufgehalten und habe überhaupt keinen Kontakt unterhalten zu ihren beiden Söhnen, die sich beim Onkel in J._______ versteckt gehalten hätten. Diese Aussagen decken sich vollständig mit den jeweiligen Angaben ihrer Söhne. So berichtete D._______, dass er mit E._______ nach der Demonstration im Juni 2012 zur Mutter geflohen sei und sie ihr berichtet hätten, was vorgefallen sei (vgl. Akten N [...]: A14, Antwort 19). Danach hätten die Brüder die Mutter zu C._______ gebracht; die Brüder hätten Angst gehabt, dass die Sicherheitsmänner ihrer Mutter etwas antun könnten; sie hätten sie nicht alleine lassen wollen. Nachdem sie ihre Mutter zum Bruder (C._______) gebracht hätten, seien sie - D._______ und E._______ - zum "Dorf" gegangen. In Antwort 21 betont D._______ nochmals: nur er und E._______ seien ins Dorf gegangen. Ihre Mutter sei aus Angst nicht mehr regelmässig in ihrem Haus gewesen, habe aber immer wieder dorthin zurückkehren müssen. Er gab klar zu Protokoll, seine Mutter sei nicht zu ihnen, zum Bauernhof ausserhalb des Dorfes J._______, gekommen, und sie hätten im fraglichen Zeitraum keinen Kontakt zueinander gehabt (vgl. A14, Antworten 24 [S. 7 unten], und 47 i.V.m. Antworten 28, 29 und 63). Nach einem Aufenthalt von sieben bis zehn Tagen im Haus von C._______ sei die Mutter wieder nach Hause (nach O._______) gegangen (A14, Antwort 24), wo sie dann von Nachbarn erfahren habe, dass Sicherheitskräfte nach der Familie gesucht hätten. D._______ gab auch zu Protokoll, dass seine Mutter immer wieder von zu Hause zu C._______ gegangen sei und zurück (vgl. A14, Antwort 32).

Diese Angaben von D._______ bestätigen die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach den zwei Hausdurchsuchungen zum Sohn C._______ und nicht nach J._______, wo sich die Söhne D._______ und E._______ aufhielten, gegangen sei (vgl. A13, Antwort 48). Die Beschwerdeführerin gibt an keiner Stelle zu Protokoll, dass sie zu ihren Söhnen nach J._______ gegangen sei. Sie gab vielmehr übereinstimmend an, sie sei zum Haus von C._______ gegangen (vgl. freier Bericht auf S. 4) und bestätigt diese Angabe nochmals in Antwort 41 und 46. Danach sei sie wieder nach Hause (nach O._______) gegangen (vgl. Antworten 49 und 50). Eine Klarstellung der Angaben erfolgt auch in Antwort 79: hier gab die Beschwerdeführerin ganz eindeutig an, D._______ und E._______ seien zum Dorf (J._______) geflüchtet und hätten sie - die Beschwerdeführerin - unterwegs zu C._______ Haus gebracht. Wie bereits festgehalten, wird diese Version der Abläufe auch von D._______ bestätigt: vgl. Akten N (...): A14, Frage 17: "und dann nahmen wir meine Mutter zu unserem Bruder C._______, und dann sind wir (D._______ und E._______) zum Dorf gegangen. Wir blieben im Dorf, bis mein Bruder C._______ uns anrief".

Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren kohärent ausgesagt, nach der Verhaftung von C._______ seien dessen Ehefrau und Kinder zu ihr - der Beschwerdeführerin - nach Hause gekommen (nach O._______). Diese Angaben werden wiederum durch die Schilderungen ihrer Schwiegertochter gestützt.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Protokollstelle von einer Flucht "ins Dorf" respektive ins Dorf J._______ berichtet hat (vgl. A13, freier Bericht in Antwort 21, S. 5 oben sowie A13, Antwort 25-26), steht zwar zu ihren übrigen Angaben in einem gewissen Widerspruch. Sie hatte angegeben, nach der Festnahme von C._______ einen Anruf von ihrer Schwiegertochter (und Ehefrau von C._______) erhalten zu haben und in der Folge mit B._______ wieder zum Haus von C._______ gegangen zu sein, wo sie zwei Tage lang geblieben seien. Danach sei die Beschwerdeführerin mit ihre Schwiegertochter N._______ und den Kindern "zum Dorf" gegangen (vgl. A13, S. 5 oben). Die Frage, ob sie an dieser Stelle von O._______ gesprochen und die Ortschaften verwechselt hatte, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. S. 6), ob eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung oder Rückübersetzung vorliegt, oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich kurzweilig nach J._______ - wo die Familie aufgrund ihrer früheren Aufenthalte mehrere (...) und unter anderem (...) besessen und bewirtschaftet habe - gegangen ist, kann offenbleiben. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Söhne muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie nicht zu ihren beiden sich beim Onkel ausserhalb von J._______ aufhaltenden Söhne D._______ und E._______ gegangen ist, weshalb der vom SEM aufgeführte Widerspruch plausibel aufgeklärt werden kann und als solcher nicht massgeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu verwenden ist.

4.3.5 Schliesslich stellt sich das SEM auf den Standpunkt, es widerspreche der Logik des Handelns, dass die Kontaktperson zwischen C._______ und der FSA, die durch die Übergabe der (...) in grosse Gefahr gebracht worden wäre, diesem offenbar keine Vorwürfe gemacht haben solle (vgl. Ziffer II/2, S. 5, 2. Abschnitt). Mit dieser Argumentation übersieht das SEM, dass sich die Beschwerdeführerin nie in diesem Sinne geäussert hatte. Im Rahmen der freien Schilderung ihrer Asylgründe (vgl. A13, Antwort 21, S. 5 unten) gab die Beschwerdeführerin vielmehr an, die Kontaktperson habe ihrem Sohn C._______ vorgeworfen, er habe "das Blut seiner Familie" aufs Spiel gesetzt. Entsprechende Vorwürfe der Kontaktperson betont sie auch in Antwort 64 der Anhörung. Daher kann auch dieses Argument nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwendet werden. Zudem hat die Beschwerdeführer mehrfach auf das besonders nahe Verhältnis zwischen der Kontaktperson und C._______ verwiesen (vgl, A13, Antwort 65 sowie Stellungnahme vom 26. März 2015, Punkt 2), weshalb nicht nur plausibel, sondern lebensnah erscheint, dass diese Kontaktperson aufgrund der engen freundschaftlichen Verbundenheit C._______ und seine Familie gewarnt hat, obwohl er sich möglicherweise selbst dadurch einer Gefahr aussetzte.

4.3.6 Das SEM würdigte die teilweise unklaren Angaben der Beschwerdeführerin, wann sie genau wohin geflohen sei, als realitätsfremdes Verhalten. Zudem qualifizierte es die Probleme ihrer Söhne nach ihrer Demonstrationsteilnahme im Juni 2012 sowie die Hausdurchsuchungen in O._______ aufgrund des Umstandes, dass sie diese Ereignisse erst bei der einlässlichen Anhörung vorgetragen habe, als nachgeschoben und somit unglaubhaft.

Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht nicht an. Unter Mitberücksichtigung der grundsätzlich konzisen, mit den Angaben ihrer Söhne weitgehend übereinstimmenden Vorbringen zur Verfolgungssituation der Familie (...) erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der summarischen BzP lediglich einen Grundabriss der Probleme ihrer Familie zu Protokoll gab und auf die einzelnen Vorkommnisse nicht detailliert einging. Die Beschwerdeführerin hat in der BzP vorgetragen, ihre Söhne hätten die FSA unterstützt; C._______ sei in diesem Zusammenhang inhaftiert worden. Sowohl die syrischen Behörden als auch die FSA hätten ihre Söhne respektive die gesamte Familie unter massiven Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Der Umstand, dass sie die Hausdurchsuchungen und die dabei persönlich erlittenen Beschimpfungen und Tätlichkeiten nicht zu Protokoll gegeben hat, weil sie diese Übergriffe in erster Linie als gegen ihre Söhne und nicht gegen sich persönlich gerichtet erachtete, erscheint grundsätzlich plausibel. Unbeachtet liess das SEM in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass es sich bei diesen Übergriffen gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin um beschämende Ereignisse gehandelt habe, was das erstmalige Erwähnen anlässlich der Anhörung ebenfalls zu relativieren vermag. Gestützt werden die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu diesen behördlichen Hausdurchsuchungen im Übrigen auch durch den Sohn D._______, welcher die Hausdurchsuchungen in O._______ zwar nicht persönlich miterlebt habe, im Rahmen seiner Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben hatte, dass seine Mutter (in der Schweiz) von den Hausdurchsuchungen berichtet habe (vgl. N [...], Antwort 24, S. 7).

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt glaubhaft dargetan, dass sie aufgrund der politischen und geschäftlichen Tätigkeiten ihrer Söhne zweimal im Rahmen einer in O._______ durchgeführten Hausdurchsuchung beleidigende Behelligungen und Tätlichkeiten erlitten hat.

Diese Übergriffe weisen - so wie geschildert - für sich alleine die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht auf, was bedeutet, dass sie für sich alleine keine erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen.

4.4.2 Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft zu ihren Söhnen C._______, D._______, B._______ und E._______, welche ihrerseits wegen einer ihnen jeweils in Syrien glaubhaft gemachten, drohenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungslage als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden sind, von den syrischen Sicherheitskräften, aber auch von der FSA, als Mitglied einer politisch missliebigen Familie wahrgenommen wurde und bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise in deren Visier geraten war. Die Umstände, welche zur Asylgewährung ihrer vier Söhne - und ihrer Schwiegertochter - geführt haben, bilden eigenständige Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und sind als zusätzliche Faktoren bei der Beurteilung der ihr persönlich drohenden Gefährdungssituation mitzuberücksichtigen, was das SEM vorliegend gänzlich unterlassen hat. Aus den glaubhaften Vorbringen der Söhne ergeben sich erhebliche, glaubhafte Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin ebenfalls drohende Verfolgungssituation. Das Vorliegen einer Reflexverfolgung ist daher zu bejahen.

4.4.3 Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits gewisse Vorverfolgungsmassnahmen erlitten hat, indem sie anlässlich zweier Hausdurchsuchungen von syrischen Behörden massiv beleidigt und tätlich angegriffen wurde. Ob sie bereits deswegen im Falle einer Rückkehr nach Syrien persönlich ins Visier der syrischen Behörden rücken würde, lässt sich kaum abschätzen.

4.4.4 Hinzu kommt jedoch, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Syrien begründet zumindest eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile wegen der politischen Aktivitäten ihrer nahen Familienangehörigen zu befürchten hätte. Bei einer - angesichts der zur Zeit gänzlich hypothetischen - Rückkehr würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Mitglied der Familie (...) als Regimegegnerin erkannt. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden brutal gegen sie vorgehen würden (vgl. hierzu und zur Lage in Syrien generell: Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, insbesondere E. 5.7.2), nachdem ihre vier Söhne und ihre Schwiegertochter, das heisst ihre gesamte Familie, als Regimegegner identifiziert worden sind. Hinzu kommt, dass sie auch seitens der FSA als Mitglied einer abtrünnigen Familie wahrgenommen würde, nachdem die FSA gemäss den übereinstimmenden Angaben der einzelnen Familienmitglieder in Erfahrung gebracht haben soll, dass C._______ seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Spitzel gegen die FSA eingesetzt worden ist und die Milizen mit (...) hat.

4.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor drohender, asylrelevanter Verfolgung hatte respektive im heutigen Zeitpunkt noch hat. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und es ist ihr Asyl zu gewähren. Hinweise auf Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG liegen gemäss Aktenlage nicht vor.

5.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und ihr das Asyl verweigert. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2015 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres vollumfänglichen Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter reichte am 14. März 2017 eine aktuelle Kostennote ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 10.1 Arbeitsstunden erscheint angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300. ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der Gesamtaufwand beläuft sich mithin auf Fr. 3'305. (inkl. MwSt. und Auslagen). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'305. zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sandra Bodenmann

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3071/2015
Datum : 16. März 2018
Publiziert : 28. März 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2015


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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EMARK
1993/6 • 1994/17 • 1994/5 • 2005/21