Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5269/2014

Urteil vom 16. März 2016

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richter Angeli-Busi Pietro, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Verein X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige

Gegenstand Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der

ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

Sachverhalt:

A.
Der Verein "X._______)" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist gemäss seinen Statuten ein Zusammenschluss von (...) aus der Schweiz und den benachbarten Ländern (Art. 1) mit Sitz in Y._______ (Art. 2). Der Verein X._______ sieht ihren Auftrag (Art. 3) in der Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19f: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Der Verein X._______ verfolgt in christlicher Verantwortung und auf einer ganzheitlichen Grundlage (Geist, Seele und Leib) karitative und gemeinnützige Zwecke. Damit sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:

· Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland;

· Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden;

· Pflege der Gemeinschaft durch Veranstaltung gemeinsamer Anlässe;

· Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit;

· Führung von Häusern und Institutionen für Menschen, die Erholung, Schulung und geistliche Zurüstung suchen;

· Förderung von sozialen und diakonischen Diensten.

B.
Mit Gesuch vom 11. April 2014 (Erstelldatum; Beschwerdebeilage 3) ersuchte die VFMG das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1).

C.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Beschwerdebeilage 1) wies die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Vorinstanz begründete die Abweisung einerseits mit der Nichterfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen. So müssten nicht migliederbasierte Organisationen als Grundvoraussetzung von Finanzhilfen mindestens 10 Veranstaltungen mit insgesamt 150 Teilnehmenden durchführen. Als Veranstaltungen würden dabei öffentlich ausgeschriebene Anlässe gelten, die ein Veranstaltungsprogramm beinhalteten und mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt umfassten. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe die Beschwerdeführerin keine derartigen Veranstaltungen durchgeführt.

Andererseits würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den Zweck des KJFG verfehlen. Zweck der Organisation der Beschwerdeführerin sei nämlich nicht die auf den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen basierenden Förderung gemäss KJFG. Sondern es werde die Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen ins Zentrum gestellt.

D.
Mit Eingabe vom 17. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der aufgeführten Argumente anzuordnen.

Sie macht insbesondere geltend, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl Veranstaltungen und der Anzahl der Teilnehmenden erfülle. Die von ihr durchgeführten "Kinderwochen" seien im Gesuchsformular unter "Lagertage" und nicht unter "Veranstaltungen" eingetragen worden. Das habe sie auch im Vorjahr so gehandhabt, ohne dass dies zur Abweisung des Gesuchs geführt hätte.

Im weiteren sei ihre ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit mit derjenigen der Pfadibewegung Schweiz, CEVI Schweiz und Jungwacht Blauring vergleichbar. Sodann könnten die im KJFG erwähnten religiösen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen am besten in einem christlichen Jugendverband erworben werden. Es scheine schliesslich, dass eine Diskriminierung gegen staatlich unabhängige Kirchen vorliege.

E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

F.
Der Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Januar 2015 im Wesentlichen an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

G.
Mit Duplik vom 10. März 2015 beantragt die Vorinstanz unverändert die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, im Lichte des ergangen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2014 vom 17. Juni 2015, im Rahmen dessen sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG geäussert hat, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen bzw. einen allfälligen Rückzug der Beschwerde anzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 14. August 2015 zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hielt vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.

I.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2015 auf eine Vernehmlassung zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

J.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kinder- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 15 Verfahren - 1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905.
1    Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905.
2    Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt.
KJFG nach dem Subventionsgesetz. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und grundsätzlich auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förderung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
-10
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
2    Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (KJFV, SR 446.11) konkretisiert. Aus Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
sowie Art. 12 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 12 Grundsätze - 1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
1    Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2    Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
KJFG ergibt sich, dass die Finanzhilfen nach dem KJFG an private Trägerschaften als Ermessenssubventionen einzustufen sind, womit es im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht. Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft wird (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 2.1 ff. m.w.H.).

3.

3.1 Nach Art. 1 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b  die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c  die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d  die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
KJFG regelt das Gesetz die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Gemäss der Zweckbestimmung des Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG will der Bund mit dem Gesetz die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden, sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen und sich sozial, kulturell und politisch integrieren können. Der Begriff der ausserschulischen Arbeit wird in Art. 5 Bst. a
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG umschrieben: Es handelt sich dabei um verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten. Gemäss Art. 6
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG kann der Bund privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie (kumulativ) schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten, nicht nach Gewinn streben, und dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung tragen.

3.2 Der Bund kann Einzelorganisationen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten unter folgenden Voraussetzungen gewähren:

"2Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:

a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens drei Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:

1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und

d. je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
2. Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
3. Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen."

3.3 Finanzhilfen an Einzelorganisationen gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet, wobei der Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen muss (Art. 11 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
und Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde. Gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG (Evaluation) überprüft die Vorinstanz regelmässig die im Rahmen des Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
1    Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;
d  die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
2    Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
3    Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.
KJFG können Finanzhilfen namentlich dann zurückgefordert oder verweigert werden, wenn sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden, oder wenn die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.

3.4 Das KJFG und die dazugehörende Verordnung KJFV sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Sie lösten das bis dahin geltende Jugendförderungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (JFG, AS 1990 2007 ff.) und die Jugendförderungsverordnung vom 10. Dezember 1990 (JFV, AS 1990 2012 ff.) ab. Mit dem Erlass des JFG hatte die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit eine erste Rechtsgrundlage erhalten (vgl. die Botschaft des Bundesrates über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 854). Die Prüfung der Gesuche bemass sich an den Tätigkeiten und der Organisationsstruktur der Trägerschaft (Art. 3 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel - 1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
1    Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
a  für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75-90 Prozent;
b  für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10-25 Prozent.
2    Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
, Art. 4
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 4 Anrechenbare Ausgaben - 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
1    Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
2    Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.
und Art. 5
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche - 1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
JFV). Mit dem KJFG wollte der Gesetzgeber die Finanzhilfen mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe wirksamer und effizienter zu gestalten. Das KJFG ist denn auch keine blosse Neuauflage des JFG, sondern stellt die Finanzhilfen im entsprechenden Bereich auf eine neue Grundlage. Insbesondere sind die Prüfung und Gewährung von Finanzhilfen sowie die Kompetenzen der Vorinstanz grundlegend anders geregelt als im JFG. Die durch das KJFG unterstützten Organisationen sollen Kindern und Jugendlichen Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume bieten, in denen sich die jungen Menschen durch eigenständige Tätigkeiten freiwillig engagieren und Verantwortung übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen erlernen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. September 2010, BBl 2010 6803 ff. und 6822 [nachfolgend: Botschaft zum KJFG]).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 7
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG und einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.

4.1 Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung des BSV, wonach ihre Glaubenspraxis, die religiöse Unterweisung und die Verbreitung der Glaubensgrundlagen nicht mit dem Zweck des KJFG übereinstimmen würden. Zwei der drei in der Botschaft zum KJFG beispielhaft erwähnten Verbände hätten religiöse übergeordnete Ziele. So sei die Jugendarbeit von Jungwacht Blauring, wie bei ihr, Teil einer Kirche. Die Botschaft erwähne als Zielsetzung in Bezug auf die Förderung von Massnahmen der ausserschulischen Jugenderziehung und -arbeit unter anderem explizit die Förderung von religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen. Zudem erfülle die Beschwerdeführerin die Anforderungen betreffend Betätigungs-, Bildungs- und Freizeiträume für Kinder und Jugendliche.

4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung und Duplik vor allem geltend, sie sei gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG gehalten, die ausgerichteten Finanzhilfen regelmässig auf deren Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Das habe sie im Frühjahr 2014 getan, indem sie ausgehend von einem neuen Gesuch einer glaubensbasierten Organisation alle Gesuche ähnlicher Organisationen einer vertieften Prüfung nach einheitlichen Kriterien in Bezug auf ihre Zweckkonformität (Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG) unterzogen habe.

Nach dem Zweck des KJFG müssten die ausserschulischen Angebote der Gesuchsteller vorrangig an den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein. Die Förderung der Kinder und Jugendlichen habe das Hauptziel der Gesuchsteller zu sein und nicht bloss Mittel zu einem anderen Zweck, ansonsten die Tätigkeit nicht als förderungswürdig im Sinne des KJFG gelte. Massgebend sei insoweit das Gesamtbild der gesuchstellenden Organisation, unabhängig davon, ob diese glaubensbasiert sei oder nicht. Deshalb stütze sich die Vorinstanz nicht einzig auf die in den Statuten festgelegte Zwecksetzung einer Organisation, sondern nehme eine Gesamtwürdigung anhand der angebotenen Aktivitäten und der eingereichten bzw. frei zugänglichen Unterlagen bezüglich strategischer Ausrichtung und anwendbarer Leitlinien vor.

Aus den eingereichten Unterlagen sei die Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19f. die Grundlage der Vereinstätigkeit. In den Statuten liessen sich zudem keine Angaben finden, ob und wie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden sollten. Die Bibel sei als Glaubensgrundlage die alleinverbindliche Autorität für Glaubens- und Lebensführung. Die Beschwerdeführerin erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Die Ziele der Beschwerdeführerin würden im Bereich Kinderarbeit in Kids-Treffs, Sonntagsschulen und Kinderstunden umgesetzt. Dabei solle die biblische Geschichte nähergebracht, die Liebe Gottes gezeigt, das Vertrauen zu Gott vorgelebt und die Teamfähigkeit gefördert werden. Die Jugendarbeit sei dabei mehrheitlich an den Bund evangelischer Schweizer Jungscharen ausgelagert. Einzig der Konfirmandenunterricht und einzelne Jugendgruppen würden von der Beschwerdeführerin angeboten. Auch diesbezüglich fehle eine Darstellung, wie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert würden. Allgemein stelle der aufgezeigte übergeordnete Organisationszweck der Beschwerdeführerin die zentrale, bestimmende und alleinige Handlungsmaxime dar und könne nicht in Einklang mit dem KJFG gebracht werden.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils
B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 bereits eingehend zur Gewährung von Finanzhilfen gestützt auf Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG geäussert.

Danach ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Jahr 2014 ihre Praxis zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG bzw. dem Vorgängererlass JFG überprüft hat. Nach dem Inkrafttreten des KJFG am 1. Januar 2013 hat die Vorinstanz Gesuche von Organisationen, die nach dem früheren JFG Finanzhilfen erhielten, ohne weitere Prüfung gutgeheissen. Dies dürfte aus Zeit- und Kapazitätsgründen erfolgt sein, da die ersten Gesuche nach dem KJFG bis Ende April 2013 einzureichen waren und von der Vorinstanz spätestens innerhalb von vier Monaten beurteilt werden mussten (Art. 6 Abs. 1
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 6 Gesuche - 1 Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
1    Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:
a  die Grösse und Struktur;
b  die Verbreitung und Reichweite;
c  die Angebote und Aktivitäten;
d  die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
e  die Finanzierung und das Budget.
und Art. 7 Abs. 3
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid - 1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
KJFV). Erst im Folgejahr veranlasste ein neues Beitragsgesuch die Vorinstanz, Gesuche religiöser Organisationen einer Überprüfung im Lichte des neuen Gesetzes und seiner Zwecksetzung zu unterziehen. Ein solches Vorgehen verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG verpflichtet die Vorinstanz, regelmässig alle Gesuche dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Zwecksetzung des KJFG vereinbar sind. Da in Bezug auf das KJFG keine Praxis etabliert war, durfte bzw. musste die Vorinstanz bei der sich für sie erstmals ernsthaft bietenden Gelegenheit den Anwendungsbereich des Gesetzes überprüfen und gegebenenfalls gewisse Gesuchsteller von Finanzhilfen ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.3).

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, müssen Organisationen, die Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG beantragen, den Nachweis erbringen, dass sie ausserschulische Tätigkeiten für Kinder und Jugendliche anbieten, die den in der Botschaft umschriebenen und sich auch aus Art. 6 Abs. 1
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
KJFG ergebenden qualitativen Anforderungen entsprechen. Nach der Botschaft zum KJFG umfasst der Begriff der ausserschulischen Arbeit nach Art. 5
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG das gesamte Angebotsspektrum der verbandlichen und offenen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sowie Jugendinitiativen und projektorientierte Formen (Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6841 f.; vgl. zum Begriff der offenen Kinder- und Jugendarbeit Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O. E. 5.4.2). Nach dem Bundesrat zeichnet sich die ausserschulische Arbeit dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen gemäss dem in Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
KJFG formulierten Zwecken die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu deren sozialen, kulturellen und politischen Integration (vgl. Botschaft zum KJFG, a.a.O., S. 6804). Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeiten zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht (Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 5.5).

4.5 Bei der Beurteilung, wie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Spannungsfeld einzuordnen ist, ist von deren Statuten auszugehen.

4.5.1 Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Auftrag gemäss der Zweckbestimmung von Art. 3 ihrer Statuten in der Ausführung des Missionsbefehls nach Matthäus 28, 19 f. sieht: "Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende". Die Beschwerdeführerin verfolgt karitative und gemeinnützige Zwecke und verbindet damit verschiedene Aufgaben, wie unter anderem die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im In- und Ausland, die Konstituierung und Betreuung von Ortsgemeinden, die Schulung von Mitarbeitern zur Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung sowie zur Ausübung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit.

Gemäss Art. 4 der Statuten ist die Bibel für die Beschwerdeführerin die allein verbindliche Autorität für Glauben und die christliche Lebensführung. Im Weiteren bekennt die Beschwerdeführerin den Sündenfall und dessen zerstörende Wirkung auf die ganze Schöpfung, die den Menschen nicht erlaubt, sich selber zu erlösen. Zudem bekennen sich die Mitglieder der Beschwerdeführerin zum Endgericht, das für alle, die nicht an ihn glauben, zu einer Existenz in ewiger Verdammnis führe. Daraus folgert die Vorinstanz zurecht, dass die Beschwerdeführerin die Merkmale der evangelikalen Bewegung erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind evangelistisch ausgerichtete Organisationen auf die Evangelisierung oder Mission fokussiert. Dies ergibt sich wie gesehen ohne weiteres aus der Zweckbestimmung der Statuten.

4.5.2 Fraglich bleibt somit nur, wie viel Raum die eigentliche, vom KJFG geregelte Kinder- und Jugendarbeit bei der Beschwerdeführerin überhaupt einnimmt.

Gemäss Leitbild der Beschwerdeführerin (Vernehmlassungsbeilage 7) bietet sie hinsichtlich ihrer Kinder- und Jugendarbeit folgendes an:

a) Kids-Treffs, Sonntagsschule und Kinderstunde

b) Jungschar

c) Jugendlehre

d) Jugendgruppe

In Bezug auf die Jungschararbeit wird die Beschwerdeführerin durch den Bund evangelikaler Schweizer Jungscharen (BESJ) unterstützt.

Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin Kinder- und Jugendarbeit mit den von ihr verfolgten religiösen Zwecken - missionarische Tätigkeit, Vertiefung des Glaubens und Seelsorge - gleichsetzt.

So ist beispielsweise einer der Grundwerte der Kids-Treffs die "Alltagsrelevanz". Hier wird unter anderem die Frage aufgeworfen, wie die Bibel wahr und alltagsbezogen in das Leben der Kinder übertragen werden kann? Alltagsrelevant heisst: Kinder sehen, dass Gottes Wort für sie geschrieben wurde und Bezug hat zu ihrem Leben (http://www.kidstreff.ch/de/ueber-kids-treff/werte.html).

Gewisse Zielsetzungen, welche die Beschwerdeführerin mit den Kids-Treffs, der Sonntagsschule und Kinderstunde, der Jungschar, der Jugendlehre und der Jugendgruppe verfolgt, könnten für sich alleine betrachtet durchaus mit denjenigen des KJFG übereinstimmen, würden sie denn nicht dem einzigen Vereinszweck untergeordnet bzw. wären sie nicht allein Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks.

Die Beschwerdeführerin hält denn in ihrer Replik vom 23. Januar 2015 selber fest, dass sie die Ziele ihrer Jugendarbeit in der Wertevermittlung nach biblischen Prinzipien und der Unterweisung der Kinder von biblischen Prinzipien sieht. In den mit der Stellungnahme vom 14. August 2015 von der Beschwerdeführerin eingereichten "Leitlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Freien Missionsgemeinden" wird zudem unter Ziff. 2.1.2 aufgeführt, dass in allen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendarbeit der Verkündigung der Botschaft der Bibel eine zentrale Rolle zuzumessen sei.

4.5.3 Das bestärkt den Gesamteindruck, dass die Beschwerdeführerin eine Organisation ist, die ihre Tätigkeit ganz überwiegend in der Vermittlung des Wortes Gottes unterordnet. Sie verfolgt somit vor allem missionarische Zwecke, und die Kinder- und Jugendarbeit ist vor allem als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen.

Die Beschwerdeführerin bietet keine darüber hinausgehende eigenständige ausserschulische Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen an. Damit fehlt es schon am offenen und ganzheitlichen, auf die Bedürfnisse der Entwicklung junger Menschen ausgerichteten Ansatz, der die ausserschulische Tätigkeit im Sinne von Art. 5
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
KJFG auszeichnet. Ausserschulische Arbeiten nach dem KJFG sollen nach dem klaren gesetzgeberischen Willen in erster Linie den Interessen der Kinder und Jugendlichen dienen, wobei die Tätigkeit auch thematisch ausgerichtet und etwa dem Naturschutz oder der politischen Partizipation dienen kann. Bei der Beschwerdeführerin vermisst man diese Auseinandersetzung mit den Zielen der Kinder- und Jugendförderung. Ihr Fokus ist, was direkt auch aus dem einzigen Vereinszweck ersichtlich wird, vor allem das Missionarische. Entsprechend kann sie keine Finanzhilfe für etwas beanspruchen, dessen Ziele sie nicht bzw. nicht in einer dem KJFG genügenden qualitativen Weise verfolgt.

4.6 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit einer antragsstellenden Organisation am Zweck des KJFG orientieren muss und ein von religiösen Grundwerten geprägter Organisationszweck dies nicht generell verhindert. Eine Organisation darf, um die Voraussetzungen für Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG zu erfüllen, ihre Tätigkeit zwar auf religiösen Grundwerten aufbauen, nicht jedoch die Glaubensvermittlung und Bekehrung zum alleinigen oder vorwiegenden Ziel haben, da missionarisch motivierte Kinder- und Jugendarbeit dem Zweck des KJFG widerspricht. In der Folge hat die Vorinstanz im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren allein - oder zumindest hauptsächlich - auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete bzw. missionarische Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG unrichtig angewendet, sind unbegründet.

Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anrechnung der Gruppenlagertage als Veranstaltungstage nichts zu ändern. Entsprechend kann die rechtliche Qualifikation dieser Tage offen bleiben.

4.7 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Evaluation gemäss Art. 24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
KJFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt, dass deren vorrangig auf den Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung ausgerichtete Kinder- und Jugendarbeit mit der Zielsetzung des KJFG und seiner Subventionsnormen unvereinbar ist. Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Bezug auf Art. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
i.V.m. Art. 7
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG den Sachverhalt unrichtig bzw. gar willkürlich festgestellt, ist unbegründet.

5.
Ferner verletze die angefochtene Verfügung nach Ansicht der Beschwerdeführerin sinngemäss das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Sie habe festgestellt, dass bspw. "CEVI" und "Jungwacht/Blauring" und damit beides Organisationen, die in sehr ähnlicher Art und Weise arbeiten und genauso christliche Werte vertreten würden, nicht von einem negativen Entscheid der Vorinstanz betroffen seien. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichgelagerten Organisationen dar.

5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie sei aufgrund einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass nicht alle glaubensbasierten Organisationen die Unterweisung und Verbreitung von Glaubensgrundlagen ins Zentrum ihrer Aktivitäten stellten. Sie führten ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, die Kinder- und Jugendarbeit erfülle allerdings die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und nicht diejenigen der Organisation. Bei den weiterhin subventionsberechtigten Organisationen würden Kinder und Jugendliche nicht einzig zur Erfüllung des übergeordneten Organisationszwecks instrumentalisiert. Die Arbeit der "Jungwacht Blauring Schweiz" und des "Cevi Schweiz" würden nicht auf eine fehlende Zweckorientierung im Sinne des KJFG hinweisen, was sich mit dem Befund der Vorinstanz decke, wonach diese (und ein halbes Dutzend weitere) glaubensbasierte Organisationen in ihrer Gesamtheit Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJFG anbieten würden.

5.2 Eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit kann durchaus zu Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG berechtigen, wie die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele zeigen. Massgebend ist dabei nicht die Tatsache, dass es sich bei den von ihr genannten Beispielen um christliche Organisationen handelt, sondern die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der jeweiligen Kinder- und Jugendarbeit mit Blick auf das KJFG. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durchführt, ist entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbietet, die der Entwicklung junger Menschen förderlich sind und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen. Insoweit hat die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Ausdruck der christlichen Haltung zu sein und nicht Mittel zum Zweck missionarischer Tätigkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5547/2014, a.a.O., E. 6.2). Die vom Gesetzgeber gewollte und von der Vorinstanz konkretisierte Abgrenzung ist sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und erfüllt alle Voraussetzungen, die nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. zur Rechtsprechung zu Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV: BGE 136 I 345 E. 5 m.H.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Finanzhilfen nach Art. 7 Abs. 2
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
KJFG (Verfahren
B-5483/2014) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs-formular und Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 734.51; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Versand: 17. März 2016
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-5269/2014
Datum : 16. März 2016
Publiziert : 24. März 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
JFV: 3 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel - 1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
1    Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:
a  für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75-90 Prozent;
b  für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10-25 Prozent.
2    Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
4 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 4 Anrechenbare Ausgaben - 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
1    Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
2    Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.
5 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche - 1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
1    Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.
2    Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
6 
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 6 Gesuche - 1 Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
1    Dachverbände, Koordinationsplattformen und Einzelorganisationen können Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 7 KJFG bis Ende April beim BSV einreichen.
2    Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben über die gesuchstellende Organisation enthalten:
a  die Grösse und Struktur;
b  die Verbreitung und Reichweite;
c  die Angebote und Aktivitäten;
d  die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
e  die Finanzierung und das Budget.
7
SR 446.11 Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) - Jugendförderungsverordnung
KJFV Art. 7 Prüfung und Entscheid - 1 Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
1    Das BSV prüft die Gesuche. Unvollständige Gesuche weist es zur Überarbeitung zurück.
2    Leistungsvereinbarungen mit Dachverbänden und Koordinationsplattformen werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
3    Über die Gesuche von Einzelorganisationen entscheidet das BSV spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.
4    Das BSV kann mit Einzelorganisationen auch Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres abgeschlossen und gelten für drei Jahre.
Jugendförderungsgesetz, JFG: 1 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen;
b  die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben im Bereich ausserschulische Arbeit;
c  die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich Kinder- und Jugendpolitik;
d  die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Kompetenzentwicklung im Bereich Kinder- und Jugendpolitik.
2 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche:
a  in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden;
b  sich zu Personen entwickeln, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen;
c  sich sozial, kulturell und politisch integrieren können.
5 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b  private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c  Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung:
c1  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
c2  örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sind.
6 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a  schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbieten;
b  nicht nach Gewinn streben; und
c  dem Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung Rechnung tragen.
2    Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
7 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 7 - 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
1    Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a  eine grosse Anzahl von privaten oder öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b  nationale oder internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c  für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2    Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, sofern diese:
a  auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b  seit mindestens drei Jahren bestehen;
c  regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
c1  Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
c2  internationaler oder sprachübergreifender Jugendaustausch,
c3  Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
c4  Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d  je nach Organisationstyp eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
d1  Als mitgliederbasierte Organisationen verfügen sie über einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen.
d2  Als nicht mitgliederbasierte Organisationen halten sie ihre regelmässigen Aktivitäten ohne Vorbedingungen für alle Kinder und Jugendliche offen und erreichen mit diesen Aktivitäten eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen.
d3  Als Jugendaustauschorganisationen vermitteln sie im internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustausch jährlich mindestens 50 individuelle Ausland- oder Sprachaufenthalte von Jugendlichen.
10 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 10 Politische Partizipation auf Bundesebene - 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
1    Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene.
2    Die private Trägerschaft sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung solcher Projekte beteiligt sind.
12 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 12 Grundsätze - 1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
1    Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2    Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
15 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 15 Verfahren - 1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905.
1    Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905.
2    Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt.
17 
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
1    Finanzhilfen werden verweigert oder zurückgefordert, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie nicht für Tätigkeiten im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verwendet werden;
d  die im Rahmen von Leistungsverträgen vereinbarten Ziele nicht erreicht werden.
2    Die fehlbare private oder öffentliche Trägerschaft kann von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen werden.
3    Löst sich eine private Trägerschaft auf, so werden Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten nach Artikel 7 für das laufende Jahr anteilsmässig zurückverlangt.
24
SR 446.1 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) - Jugendförderungsgesetz
KJFG Art. 24 Evaluation - Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
SuG: 11 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 11
35
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
136-I-345
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • abweisung • angemessenheit • ausserhalb • beendigung • beilage • berechnung • berechtigter • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • bieter • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über finanzhilfen und abgeltungen • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • departement • dokumentation • duplik • eidgenossenschaft • eintragung • entscheid • erfüllung der obligation • erholung • ermessen • finanzhilfe • form und inhalt • frage • frist • förderung der ausserschulischen jugendarbeit • geistlicher • geltungsbereich • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesamteindruck • geschichte • gesuchsteller • inkrafttreten • innerhalb • integration • kinderarbeit • koordination • kostenvorschuss • körperliche integrität • leben • monat • naturschutz • negativer entscheid • planungsziel • prozessvoraussetzung • rechtsanwendung • rechtsgleiche behandlung • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftstück • stelle • submittent • subvention • tag • treffen • treu und glauben • vater • veranstalter • verfahrenskosten • vermittler • verwaltungsverordnung • voraussetzung • vorinstanz • wert • wiese • wille • zweck
BVGer
B-5269/2014 • B-5483/2014 • B-5547/2014
AS
AS 1990/2007 • AS 1990/2012
BBl
1988/I/854 • 2010/6803