Tribunal federal
{T 0/2}
5A.30/2004 /bie
Urteil vom 15. Dezember 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. August 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Der pakistanische Staatsangehörige X.________ reiste am 5. Januar 1995 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und wies X.________ weg. Am 4. März 1997 heiratete er in Luzern die Schweizer Bürgerin Y.________ und verzichtete in der Folge auf die Anfechtung des negativen Asylentscheids.
Am 6. September 2000 erhielt X.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Am 14. Februar 2001 wurde X.________ von seiner Schweizer Ehefrau geschieden und heiratete am 9. Mai 2001 die pakistanische Staatsangehörige Z.________.
A.b Am 13. März 2002 teilte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: IMES, Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) X.________ die Eröffnung eines Verfahrens um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mit. Dazu wurde ausgeführt, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei am 14. Februar 2001 bzw. nur fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung geschieden worden. Knappe drei Monate nach der Scheidung habe er eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. In der Eingabe vom 13. bzw. 21. Mai 2002 führte der vormalige Parteivertreter von X.________ aus, bis September 2000 sei die Ehe mit Y.________ durchaus stabil gewesen.
Nach Einsichtnahme in die Scheidungsakten des Amtsgerichts Luzern -Stadt ersuchte das BFA am 14. Juli 2002 das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, die Schweizer Ex-Ehefrau zu den Umständen der seinerzeitigen Eheschliessung und der Scheidung sowie zum Verlauf der Ehe zu befragen. Der neue Parteivertreter nahm am 4. April 2003 zum Befragungsprotokoll vom 11. September 2002 Stellung. Er rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil X.________ von der Anhörung seiner Ex-Ehefrau ausgeschlossen worden sei und keinerlei Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen.
A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung von X.________ vom 6. September 2000 für nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 4. August 2004 ab.
B.
Mit Eingabe vom 14. September 2004 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. August 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die am 6. September 2000 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Ex-Ehefrau sei am 11. September 2002 als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einvernommen worden. Anlässlich dieser Anhörung habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.2 Das EJPD hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, auch wenn Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden sollten (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit weiteren Hinweisen), sei fraglich, ob ein derartiger Rechtsanspruch in jedem Fall geltend gemacht werden könne. Sollte nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen haben, so wäre ein solcher Verfahrensfehler bereits auf der Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden, denn dem Beschwerdeführer sei das Anhörungsprotokoll vom 11. September 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Eingabe vom 4. April 2003 habe der Parteivertreter indessen keine einzige Ergänzungsfrage vorgebracht, sondern habe sich damit begnügt, den bereits dargelegten Standpunkt zu wiederholen. Ungeachtet dieses Umstandes fände eine Heilung des gerügten Verfahrensfehlers spätestens auf Beschwerdeebene statt, da hier generell die Möglichkeit der Anordnung weiterer Beweismassnahmen bestehe. Im vorliegenden Fall sei eine Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau nicht mehr rechtserheblich. Eine eingehende Abklärung des Eheverlaufs erübrige sich auch deshalb, weil das Departement nicht am
Ehewillen der Ex-Ehefrau im Einbürgerungsverfahren zweifle.
Das Bundesgericht hat in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil befunden, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
2 | Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. |
3 | Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. |
2 | Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden. |
3 | Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung. |
Auch wenn der Verwaltungsbehörde - mit Bezug auf das Teilnahmerecht des früheren Ehepartners - bei der Einvernahme des andern ein Ermessensspielraum zusteht, sind die verfassungsmässigen oder gesetzlichen (formellen) Erfordernisse an die Beweiserhebung grundsätzlich zu beachten. Mit dem blossen Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid auf die Möglichkeit der Anordnung weiterer Beweismassnahmen, kann eine Wahrung des Gehörsanspruchs nicht begründet werden, namentlich dann nicht, wenn sie - wie hier - mangels Rechtserheblichkeit nicht ins Auge gefasst worden sind. Das bleibt im vorliegenden Fall jedoch folgenlos. Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2002, gegenüber dem Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, die Parteien zu befragen und hätte schon damals Anlass gehabt, eine Konfrontation zu verlangen, wenn er dies als sinnvoll erachtet hätte. Die Rüge ist somit verspätet, denn der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
des Rechts auf Ablehnung eines Richters). Wenn unter solchen Umständen die Beschwerdeinstanz eine Konfrontation ablehnte, hat sie (im Ergebnis) ihr Ermessen nicht missbraucht (Urteil 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004, E. 2.3 S. 5).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben. |
ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
3.2 Mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons kann die Einbürgerung vom EJPD innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.
4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Ex-Ehefrau habe anlässlich ihrer Anhörung vom 11. September 2002 keinen Hehl daraus gemacht, dass sie schon bald nach der Heirat vom Verlauf der Ehe enttäuscht gewesen sei. Es sei ihr auch schwer gefallen, dass der Beschwerdeführer sie jeweils über Weihnachten allein gelassen habe, um in den Heimatstaat zu reisen, was im Jahre 1998 denn auch zu einer grösseren Krise geführt habe. Nach der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft sei es plötzlich wieder gut gegangen, und die Erklärung habe den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Nach der erleichterten Einbürgerung habe der Beschwerdeführer jedoch ganz offensichtlich jegliche Rücksichtnahme auf seine Schweizer Ehefrau aufgegeben. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe, wie geltend gemacht werde, völlig unerwartet und überraschend am 12. September 2000 wegen einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Besuchen eines Schulkollegen der ältesten Tochter der Ehefrau hätte scheitern können. Dass nämlich in dieser Frage Differenzen bestanden hätten, habe die Ehefrau anlässlich ihrer Anhörung bestätigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zum gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 17.
Oktober 2000 mehr oder weniger genötigt worden, stehe im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten in finanziellen Belangen, habe er doch am 19. September 2000 einen Kredit in namhafter Höhe aufgenommen, um die geplante Eheschliessung mit Z.________ finanzieren zu können.
4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, trotz der Krise im Jahre 1998 sei die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst worden. Die beiden Kredite über Fr. 15'000.-- seien erst nach der erleichterten Einbürgerung bzw. erst nach Einreichung des Trennungsgesuches aufgenommen worden, weshalb damit nicht eine Zerrüttung vor der Zeit der erleichterten Einbürgerung belegt werden könne. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau habe sie die Koffer des Beschwerdeführers gepackt und ihn aus der Wohnung gewiesen. Dies zeige, dass offensichtlich ein plötzlich auftretendes Ereignis zur Trennung geführt haben müsse.
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 626; vgl. auch Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff., 178 ff. und Gygi, a.a.O., S. 282 ff.; Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Diese gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Nun liegt es beim vorliegend zur Diskussion stehenden Thema in der Natur der Sache, dass solche der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2000 eingebürgert. Nach dem Streit vom 12. September 2000 ersuchte die Ex-Ehefrau am folgenden Tag um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, und am 17. Oktober 2000 wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht. Die Scheidung wurde am 14. Februar 2001 ausgesprochen; die Heirat mit der pakistanischen Staatsangehörigen erfolgte am 9. Mai 2001. Als Erklärung, weshalb die (angeblich) Mitte 2000 intakte Ehe Schiffbruch erlitt, führt der Beschwerdeführer an, anfangs September 2000 sei es wegen einem Freund der 13-jährigen Tochter zu schweren ehelichen Spannungen gekommen. Abgesehen davon, dass das in der persönlichen Befragung der Ex-Ehefrau kaum zum Ausdruck gelangt, ist nicht nachvollziehbar, dass deswegen eine zuvor intakte Ehe zerbrochen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Schlussfolgerung des EJPD, die erleichterte Einbürgerung sei von ihm erschlichen worden, gestützt auf den dargestellten Ereignisablauf nicht zu beanstanden.
5.3 Das EJPD hat nach dem Dargelegten weder Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
6.
Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: