Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 595/2011
Urteil vom 15. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung, vom 21. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
Y.________ (geb. 19. Februar 1972) ist mit X.________ (geb. 7. Februar 1944) verheiratet. Mit Eingabe vom 22. April 2010 beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Mit Entscheid vom 4. Mai 2011 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens nahm der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens davon Vormerk, dass der gemeinsame Haushalt der Eheleute X.________ und Y.________ auf unbestimmte Zeit aufgehoben sei; er wies die an der A.________-strasse xx in B.________ gelegene eheliche Wohnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens Y.________ zu und wies X.________ an, die Liegenschaft innert zweier Monate nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und Y.________ sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen.
B.
Mit Urteil vom 21. Juli 2011 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Berufung von X.________ ab und wies ihn an, die Liegenschaft innert zweier Monate nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils zu verlassen.
C.
X.________ hat am 5. September 2011 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2011 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 75 Abs. 1; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2 Bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens kann gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Darlegungen bloss von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie deshalb nicht zu hören (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
Diesen Anforderungen vermögen die Erörterungen des Beschwerdeführers über weite Strecken nicht zu genügen, zumal er darin einfach seine eigene Sicht der Dinge schildert, ohne aber in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein bzw. andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Soweit die Eingabe den formellen Erfordernissen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer stellt lediglich das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit bleibt unbeachtet, dass die Beschwerde in Zivilsachen angesichts ihres reformatorischen Charakters grundsätzlich eines materiellen Antrages bedarf (Art. 107 Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
2.
Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bereits dafür entschieden, die Wohnung zu verlassen. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie den wesentlichen und aktenkundigen Umstand nicht würdige, dass die Beschwerdegegnerin nicht die Absicht habe, in die eheliche Liegenschaft zurückzukehren, sondern einzig er während des Scheidungsverfahrens dort verbleiben wolle.
3.2 Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass das Obergericht die Aussage der Beschwerdegegnerin für glaubhaft erachtet hat, wonach sie wegen häuslicher Gewalt unfreiwillig aus der Liegenschaft ausgezogen ist. Ausgeblendet wird ferner, dass die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht Kriens die Zuweisung der Wohnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens verlangt hat. Die Rüge geht somit an den massgebenden tatsächlichen Gegebenheiten vorbei; darauf ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Das Obergericht hat dafürgehalten, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft dargetan, dass sie seit dem Auszug aus der Liegenschaft im November 2009 für den Hypothekarzins und sämtliche "Unterhaltszahlungen" aufkomme und der Beschwerdeführer ihr für die Nutzung der Liegenschaft keinen Mietzins bezahle. Es verweist dabei auf die mit der Berufungsantwort eingereichten Belege (Rechnungen für Abwasser, Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuern usw.). Im weiteren hat es festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Beweis für die Bezahlung der laufenden Hypothekarkosten erbracht und er habe sich zudem auch nicht dazu geäussert, dass er sich an den Unterhaltskosten beteilige. Die Beschwerdegegnerin trage als Alleineigentümerin das volle Risiko.
4.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, nach den Ausführungen des Obergerichts sei davon auszugehen, dass derzeit sämtliche auflaufenden Kosten der Liegenschaft von der Beschwerdegegnerin bezahlt würden. Diese Aussage sei aktenwidrig. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte, welche diese Aussagen unterstrichen. Aktenwidrig und willkürlich sei ferner die obergerichtliche Begründung, die Beschwerdegegnerin trage als Alleineigentümerin das volle Risiko. In Tat und Wahrheit trage er allein das finanzielle Risiko, weil er bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft mit dem Verlust des in den Kauf der Liegenschaft investierten Kapitals der Pensionskasse rechnen müsse. Aktenwidrig sei auch die Ausführung des Obergerichts, dass er für die Kosten der Liegenschaft nicht aufgekommen sei.
4.3 Das Obergericht hat aufgrund der seines Erachtens glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdegegnerin, die durch entsprechende Belege untermauert wurden, aber auch durch den fehlenden Nachweis von Zahlungen durch den Beschwerdeführer angenommen, dass die Beschwerdegegnerin für sämtliche Kosten der Liegenschaft aufkommt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die obergerichtliche Würdigung sei aktenwidrig bzw. willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer einfach das Gegenteil behauptet bzw. auf sein investiertes Kapital hinweist und behauptet, die Feststellung, dass er nicht für die Kosten aufkomme, sei aktenwidrig, handelt es sich um appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist (E. 1.2).
5.
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
5.1 Nach den Ausführungen des Obergerichts ist die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der ehelichen Liegenschaft. Unter Hinweis auf die unbestrittenen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hat es sodann erwogen, die finanzielle Situation beider Parteien sei prekär. Unbestritten sei ferner, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Pensionskassenguthabens für den Kauf der Liegenschaft verwendet habe. Der Schutz von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
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1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle mit ihrer Auffassung in Willkür, dass die Liegenschaft demjenigen zuzuteilen sei, der für die entsprechenden Schulden hafte oder demjenigen, der den Verkauf der kostspieligen Wohngelegenheit vorantreibe. Die Liegenschaft sei nicht kostspielig; zudem habe er bei einem Verkauf am meisten zu verlieren; überdies gewinne die Beschwerdegegnerin nichts, wenn er aus dem Haus gewiesen werde. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz trage er das ganze finanzielle Risiko. Falsch sei schliesslich die Auffassung des Obergerichts, er vermöge die Kosten der Liegenschaft angesichts seiner beschränkten Mittel nicht zu tragen.
5.3 Mit seinen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf die Erwägung der Vorinstanz ein, sondern er begnügt sich einmal mehr, einfach die gegenteilige Auffassung darzulegen, ohne aber auseinanderzusetzen, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Ungeachtet der für das Obergericht erwiesenen Tatsache, dass er für die Kosten nicht aufkommt, behauptet er einfach, er könne sie mit seinem Einkommen tragen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz übersehe, dass sein Verbleib in der Liegenschaft unter der Auflage, für die Unterhaltskosten der Liegenschaft und die Hypothekarkosten aufzukommen, die kostengünstigere Lösung sei. Die vom Obergericht getroffene Regelung bringe der Beschwerdegegnerin nicht mehr und bedeute für ihn eine Mehrbelastung. Die Vorinstanz lasse zudem unberücksichtigt, dass er die Hypothekarkosten auf ein Sperrkonto der Raiffeisenbank einbezahlt habe und dass diese Gelder zur Tilgung der Hypothekarkosten verwendet werden, sobald er definitiv in der Wohnung bleiben könne.
6.2 Das Obergericht hat festgestellt, es fehle an einem direkten Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Liegenschaft trage. Zudem hat er, wie sich aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt, auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den Betrag dieser Kosten tatsächlich auf ein Depotkonto einbezahlt hat. Dass das Obergericht unter diesen Umständen davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer die Wohnung unter der Auflage der Bezahlung der Kosten zuzuweisen, ist nicht willkürlich. Auf die im Übrigen rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei auch dadurch in Willkür verfallen, dass sie seine emotionale Bindung zum Haus nicht berücksichtigt habe. Er habe eigenhändig mehrere Stunden Arbeit in die Gestaltung und den Ausbau des Hauses investiert.
7.2 Das Obergericht hat dazu im Wesentlichen erwogen, dass der Schutz der Bestimmung des Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
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1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
8.
8.1 Der Beschwerdeführer erörtert im Weiteren, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er mit seinem Einkommen von monatlich Fr. 3'000.-- in der Lage sei, die Kosten des Hauses von monatlich Fr. 1'150.-- zu tragen. Die Bank sei einverstanden, die Hypothek auf ihn zu überschreiben.
8.2 Das Obergericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Beweis für eine Bezahlung der Kosten und für eine Einzahlung der Hypothekarzinsen auf das Sperrkonto der Bank erbracht habe. Aufgrund dieser Feststellungen durfte das Obergericht ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer sei zu den entsprechenden Leistungen nicht in der Lage; dies war umso mehr gerechtfertigt, als die finanziellen Verhältnisse beider Parteien nach den unbestrittenen Feststellungen des erstinstanzlichen Richters prekär sind. Die Vorinstanz konnte daher ohne Willkür von weiteren Abklärungen bezüglich der finanziellen Leistungsmöglichkeit des Beschwerdeführers absehen. Von Willkür kann keine Rede sein.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, er könne für den Betrag von Fr. 1'150.-- keine Mietwohnung finden und müsse folglich seine Gegenstände zwischen lagern. Die Vorinstanz habe die Konsequenzen des angeordneten Umzuges nicht beachtet.
9.2 Das Obergericht hat dazu erwogen, eine elektronische Abfrage auf dem Internetportal "homegate" habe ergeben, dass in der unmittelbaren Umgebung von B.________ einige Wohnungen zu maximal Fr. 1'000.-- Miete pro Monat zu finden seien.
9.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich auch hier in rein appellatorischer Kritik; es findet sich keine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, sodass insgesamt darauf nicht einzutreten ist.
10.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
11.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
12.
Da der Beschwerde mit Bezug auf den Auszug aus der Liegenschaft aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, ist die Frist, binnen welcher der Beschwerdeführer aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen hat, im vorliegenden Urteil neu auf einen Monat ab Datum des bundesgerichtlichen Urteils festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Frist für den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft wird neu auf einen Monat ab Datum des bundesgerichtlichen Urteils festgesetzt.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Zbinden