Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.32

Entscheid vom 15. November 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Avv. Rossano Pinna,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 3. Oktober 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts auf passive Bestechung (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB), Betrug (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB) sowie ungetreue Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) und verfügte gleichzeitig dessen Vereinigung mit dem im Kanton Tessin gegen A. und weitere Personen unter der Geschäftsnummer 2005/7028 geführten Verfahren (act. 1.1.1). A. wird verdächtigt, sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend „SUVA“) vom Mitbeschuldigten B. bestochen haben zu lassen und mit ihm sowie allenfalls weiteren, zur Zeit noch unbekannten Bediensteten die SUVA mittels falschen, durch Mitbeschuldigte erstellte Gutachten dazu bewogen zu haben, Liegenschaften zu einem Bruchteil ihres effektiven Wertes zu verkaufen. Die Liegenschaften sollen dabei von Gesellschaften erworben worden sein, welche zumindest im Miteigentum von A. und B. stehen. Überdies besteht der Verdacht, dass zur Rechtfertigung des bezahlten Bestechungsbetrages durch weitere Mitbeschuldigten falsche Vermittlungsverträge und entsprechende falsche Rechnungen erstellt und der Bank vorgehalten worden sind, um die Beträge in bar abheben zu können. Die Verfasser der falschen Verträge und Rechnungen sollen dabei jeweils mit einem Betrag in der Grössenordnung von einigen Prozenten der fälschlicherweise in Rechnung gestellten Forderungen entlöhnt worden sein (act. 1, S. 2 f.).

Im Nachgang zur Übernahme des Tessiner Strafverfahrens, in dessen Rahmen A. am 10. September 2005 inhaftiert worden war (act. 1.1.3), stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 5. Oktober 2005 Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Diesem Antrag gab das Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 statt (act. 1.6).

B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Gesuch vom 14. Oktober 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt Antrag auf Verlängerung der gegen A. angeordneten Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (act. 1).

A. beantragt mit Antwort vom 25. Oktober 2005 die Gesuchsabweisung und gibt eventualiter ausdrücklich „die Bereitschaft zu allfälligen Ersatzmassnahmen (Kaution, elektronischem Armband, usw.)“ kund (act. 6, S. 7).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 31. Oktober 2005 (Eingang 2. November 2005) und 8. November 2005 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 1.1, BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205/04 bzw. BK_H 206/04 vom 24. November 2004 E. 2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8G.43/2002 vom 25. April 2002 E. 2b sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 2 und 3a).

1.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Überdies hat die Gesuchstellerin die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Haftverlängerungsgesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK wahrnehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahrscheinlichkeit). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. BGE 128 I 149, 151 E. 2.1, 123 I 31, 35 E. 3c sowie 117 Ia 257, 261 E. 4c; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1 sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 3a). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor allem sind an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft dann keine über­mässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 sowie BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1 m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner hat den dringenden Tatverdacht, wie er aus der Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2005 (act. 1, S. 3 f.) hervorgeht, nicht grundsätzlich bestritten. Es kann somit auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin verwiesen werden.

Strittig ist demgegenüber die geltend gemachte Kollusionsgefahr. Der Gesuchsgegner hält diesbezüglich dafür, dass sich die durch die Gesuchstellerin geleitete Untersuchung auf den Verkauf von insgesamt acht bzw. neun Liegenschaften durch die SUVA konzentrieren würde. Es handle sich dabei um Liegenschaften, die den neu gesetzten Rentabilitätsanforderungen der SUVA nicht mehr genügt hätten, weshalb deren Verkauf im Rahmen eines so genannten Desinvestitionsprogramms beschlossen worden sei. Dies sei insofern von Bedeutung, als sich daraus einerseits deren Ausnahmecharakter ergebe und anderseits der Umfang der Untersuchung von vornherein eingegrenzt werde. Ferner hätten die von der SUVA bereits getätigten Abklärungen zum Schluss geführt, dass die internen Abläufe eingehalten worden seien, was wiederum die Arbeit der Gesuchstellerin einigermassen erleichtern dürfte. Im Übrigen habe die SUVA die Unterlagen bezüglich der Transaktionen, die Gegenstand der Untersuchung seien, bereits am 15. September 2005 der Tessiner Staatsanwaltschaft zugestellt, weshalb deren gezielte Überprüfung schon seit einiger Zeit möglich sei (act. 6, S. 4 f.). In Bezug auf die einzelnen, von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellten Untersuchungshandlungen (act. 1, S. 5, Ziff. 2.1-2.4) wendet der Gesuchsgegner ein, dass die Unterlagen gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 bereits vorlägen und jegliche – wenn auch bloss theoretische – Chance der Manipulation dieser Unterlagen von vornherein ausgeschlossen sei, die Abklärungen gemäss Ziff. 2.2 sich ausdrücklich auf B. beziehen würden und dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den in Ziff. 2.4 in Aussicht gestellten, möglichen weiteren Beteiligten keinen konkreten Hinweis liefere (act. 6, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Gesuchsgegner vor, dass die angesprochene Kollusionsgefahr zwischen ihm und B. nur Bestand habe, soweit die Möglichkeit bestünde, dass sie in Kontakt kommen könnten. Soweit bekannt dürfte sich B. allerdings weiterhin in Untersuchungshaft befinden (act. 6, S. 6 f.; vgl. zum Ganzen auch act. 10, S. 2).

2.3 Mit der Gesuchstellerin (act. 1, S. 4 f.) ist davon auszugehen, dass bis anhin lediglich ein Teil der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen durch Geständnisse belegt werden konnte, betreffend weitere Immobilienkäufe und deren Abwicklung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Gesuchsgegners und B. jedoch noch weitgehend Unklarheit herrscht. Gerade in Anbetracht der vom Gesuchsgegner nicht weiter bestrittenen Feststellung, dass B. selber bzw. durch seine Gesellschaften Eigentümer von Liegenschaften im Wert von schätzungsweise Fr. 100'000'000.-- sein soll, drängt sich die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellte Analyse sämtlicher von den Beschuldigten direkt oder durch ihre Gesellschaften zu Eigentum erworbenen Liegenschaften auf. Dass die Gesuchstellerin das Schwergewicht ihrer Ermittlung vorderhand auf neun Liegenschaften gelegt hat, steht dem nicht entgegen und lässt angesichts der vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht den sinngemässen Schluss des Gesuchsgegners zu, dass sich die Ermittlungen auf diese Liegenschaften beschränken würden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass derzeit (auch bezüglich der momentan im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Liegenschaften) noch nicht sämtliche wesentlichen und beeinflussbaren Beweismittel erhoben bzw. ausgewertet worden sind. Das gilt auch insoweit, als die internen Abläufe bei der SUVA und deren Einhaltung zur Diskussion stehen; der vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ins Recht gelegte Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (act. 6.1) lässt weitere strafrechtliche Abklärungen jedenfalls nicht als entbehrlich erscheinen. Die Kollusionsmöglichkeit ist damit gegeben.

In Bezug auf die Kollusionsbereitschaft bzw. -wahrscheinlichkeit ist zu berücksichtigen, dass sich entsprechende Indizien unter anderem auch aus dem Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber Zeugen oder Mitangeschuldigten sowie aus dem Verhalten vor und während der Einleitung des Verfahrens im Allgemeinen ergeben können (Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N. 42 zu § 58). Vorliegend lassen sich diesbezügliche Hinweise insbesondere der Stellungnahme des Gesuchsgegners zuhanden seines Vorgesetzten (Anhang 3 zu act. 1.1.8) entnehmen, in welcher er sich zu den „unerhörten Anschuldigungen“ gegenüber der SUVA und seiner Person sowie den Liegenschaftenverkäufen im Kanton Tessin äusserte. Dabei versuchte er durch mehrfaches Betonen seiner Integrität und Loyalität sowie mit teils tatsachenwidrigen Äusserungen nicht nur, seinen Vorgesetzten zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sondern setzte diesen auch unter Druck, indem er von ihm bzw. der SUVA eine „kompromisslose Unterstützung“ verlangte. Dem entspricht, dass der Vertreter des Gesuchsgegners der SUVA bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2005 die Einleitung straf- und zivilrechtlicher Schritte angedroht hatte, sollte diese nicht erklären, dass sie keinen Zweifel an seiner Integrität habe (Anhang 6 zu act. 1.1.8). Angesichts dieser Tatsachen sowie mit Blick auf das frühe Ermittlungsstadium besteht somit derzeit eine hinreichend konkrete Gefahr, der Gesuchsgegner könnte in Freiheit (weiter) kolludieren und dadurch den Zweck der Untersuchung vereiteln. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht nur die konkrete Rollenverteilung zwischen dem Gesuchsgegner und B., sondern auch das Verhältnis zu weiteren Personen zu klären ist (vgl. hierzu den Haftbestätigungsentscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 6. Oktober 2005; act. 1.6, S. 2). Es geht mithin auch darum zu verhindern, dass der Gesuchsgegner die Aussagen anderer Personen beeinflusst, mit denen er im Verlaufe der Untersuchung noch zu konfrontieren ist. Entsprechend ändert auch die Tatsache, dass sich B. als einer der Hauptbeschuldigten derzeit in Untersuchungshaft befindet, nichts an der Kollusionsgefahr (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 142/04 vom 29. September 2004 E. 2.3).

Im Lichte des Gesagten ist beim jetzigen Stand der Ermittlungen somit die Kollusionsgefahr zu bejahen.

3.

3.1 Untersuchungshaft muss wie jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; BGE 123 I 268, 270 E. 2c; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 325 N. 8; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686). Sie muss notwendig und geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine milderen Massnahmen geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz der Haft muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheitsrecht ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen Schmid, a.a.O., N. 686, 717).

3.2 Die vom Gesuchsgegner im vorliegenden Fall anerbotenen Ersatzmassnahmen (Kaution, elektronisches Armband) sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht bemerkt – nicht geeignet, der fortbestehenden Kollusionsgefahr zu begegnen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht dargetan, inwiefern diese Massnahmen kolludierenden Handlungen vorzubeugen vermöchten. Die Untersuchungshaft erweist sich mithin unter diesem Blickwinkel als verhältnismässig.

In Bezug auf die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu beurteilende Frage nach der Dauer der Verlängerung kann sodann festgehalten werden, dass sich angesichts der noch vorzunehmenden, aufwändigen Ermittlungen und deren Auswertung eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate ab Gesuchseinreichung als gerechtfertigt erweist. Entsprechend wird die Untersuchungshaft gestützt auf Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP bis zum 15. Dezember 2005 verlängert.

4. Beim Verfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BStP handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren. Vielmehr entscheidet die Beschwerdekammer hier als erste Instanz (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4363; vgl. auch Kiss, Das neue Bundesstrafgericht, AJP 2003 S. 141 ff., 146) und hat zwingend über die Verlängerung zu befinden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In ihrer bisherigen Praxis betrachtete die Beschwerdekammer derartige Verfahren als Bestandteil des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bzw. der Voruntersuchung und setzte deshalb zwar die Kosten des gerichtlichen Verfahrens fest, beliess diese jedoch bei der Hauptsache (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 5). An dieser Praxis ist nicht weiter festzuhalten. Analog wie bei den ähnlich gelagerten Gesuchen um Entsiegelung gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BStP (vgl. hierzu etwa den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 053/04 vom 8. September 2004 E. 4) rechtfertigt es sich, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend den Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BStP i.V.m. Art. 146 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
. OG im Entscheid selbst zu verlegen. Opponiert ein Beschuldigter gegen eine beantragte Haftverlängerung und unterliegt im Verfahren vor der Beschwerdekammer, hat er demgemäss die Kosten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG). In diesem Sinne sind die Kosten im vorliegenden Fall dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BStP i.V.m. Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Dezember 2005 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 15. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Avv. Rossano Pinna

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2005.32
Datum : 15. November 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 44  51  69  245
BV: 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 146  156  159
SGG: 33
StGB: 146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
314 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
BGE Register
117-IA-257 • 123-I-268 • 123-I-31 • 128-I-149
Weitere Urteile ab 2000
1P.534/2003 • 8G.26/2002 • 8G.43/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollusionsgefahr • untersuchungshaft • beschuldigter • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • zeuge • verdacht • tag • frist • bundesgericht • strafuntersuchung • dauer • beweismittel • wert • verhalten • gerichtsschreiber • berechnung • sachverhalt • bruchteil • bundesgesetz über die bundesstrafrechtspflege
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Entscheide BstGer
BH.2005.32 • BH.2005.29 • BK_H_206/04 • BK_H_142/04 • BK_H_205/04 • BK_H_026/04 • BK_B_053/04 • BK_H_214/04
BBl
2001/4202
AJP
2003 S.141