Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 540/2015 {T 0/2}

Urteil vom 15. Oktober 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene A.________, seit 1. März 2004 als Institutsleiter bei der B.________ AG, angestellt gewesen , erlitt am 1. Januar 2008 einen Skiunfall. Im Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf kündigte sie vorbescheidweise die Zusprechung einer halben Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Dezember 2009 an. Am 6. September 2010 erging die dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben wurde, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint worden war; die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. April 2011 neu verfüge.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; es sei ihre Verfügung vom 6. September 2010 zu bestätigen. Zudem sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Vorinstanz beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis; Urteil 8C 122/2014 vom 18. August 2014 E. 1, in: SVR 2015 MV Nr. 1 S. 1).

1.2. Das kantonale Gericht hat die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 6. September 2010 für die Zeit ab 1. April 2011 insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch von mehr als einer halben Rente verneint worden war, und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdegegners ab 1. April 2011 neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids ).

1.2.1. Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der nur unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder b BGG anfechtbar ist (Urteil 9C 231/2015 vom 7. September 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nicht nur bis Ende März 2011 - und damit über das Verfügungsdatum hinausgehend -, sondern im Rahmen der Rückweisung zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen auch für den Zeitraum ab 1. April 2011 zur Ausrichtung mindestens einer halben Rente verpflichtet. Auf Grund dieser verbindlichen Anordnungen erwächst der IV-Stelle rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteil 8C 125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.2.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

3.
In der Beschwerde wird eine durch die Vorinstanz begangene unzulässige Ausdehnung des mit Rentenverfügung vom 6. September 2010 definierten Streitgegenstands gerügt. Indem das kantonale Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners ab 1. April 2011 beurteilt habe, verletze es den Grundsatz, wonach für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Verfügung regelmässig die tatsächlichen Verhältnisse massgebend seien, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Verwaltungsaktes entwickelt hätten.

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist jedoch - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; zum Begriff des Anfechtungsgegenstands vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt
ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f., 501 E. 1.2 S. 503; Urteil 9C 154/2014 vom 3. September 2014 E. 1 mit Hinweisen). In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503 mit Hinweis).

3.2. Der vorinstanzliche Entscheid enthält weder Erörterungen zu den erwähnten generellen Voraussetzungen einer Ausweitung des Prozessthema bildenden Streitgegenstands noch entsprechende fallbezogene Überlegungen. Während der Aspekt der Tatbestandsgesamtheit ohne Weiteres als erfüllt betrachtet werden kann, erscheinen die Ausdehnungsbedingungen des hinreichend abgeklärten Sachverhalts und des verfahrensrechtlichen Miteinbezugs der Parteien jedenfalls für den Zeitraum ab 1. April 2011 zweifelhaft.

3.2.1. Das kantonale Gericht selber erachtet das Element des genügend erstellten Sachverhalts als nicht gegeben. Vielmehr weist es die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie die infolge der auf Ende März 2011 erfolgten Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdegegners eingetretenen Veränderungen in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens - im Sinne eines nach Massgabe von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG revisionsrechtlich bedeutsamen Vorgangs - ermittle und gestützt darauf den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. April 2011 neu festsetze.

3.2.2. Auch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten, insbesondere jenes der IV-Stelle, welche im Beschwerdeverfahren formell Parteistellung innehat (BGE 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378), im Zuge ihrer Ausdehnung des Prozesses nicht gewahrt. Der letztinstanzlich geäusserte Einwand des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des langjährigen Beschwerdeprozesses verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, wovon sie aber keinen Gebrauch gemacht habe, ändert daran nichts. Den Akten des Verfahrens lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die IV-Stelle explizit zur Frage eines über den Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 6. September 2010 hinausgehenden Rentenanspruchs des Beschwerdegegners geäussert hätte. Ihre Eingabe vom 27. November 2014 enthält einzig die Anmerkung, dass unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche eine Bindungswirkung der Invaliditätseinschätzung des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung klar verneine, auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Diese Reaktion war auf Verfügung des Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2014 hin ergangen, wonach der im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens
"vergleichsweise festgestellte Invaliditätsgrad von 70 % ab dem 1. August 2012 die verfassungsmässigen Grundsätze wie Gesetzesmässigkeit und Gleichbehandlung zu beachten hat, weshalb er auch für das IV-Verfahren von Relevanz" sei. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht geht indessen hervor, dass der in zeitlicher Hinsicht vorgenommenen Ausdehnung des Streitgegenstands nur in Bezug auf den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners für den Zeitraum nach 1. April 2011 opponiert wird. Die Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer halben Invalidenrente bis Ende März 2011 beanstandet sie demgegenüber nicht, sodass es insoweit beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt (vgl. E. 2 am Ende hievor).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid mit der Feststellung aufzuheben (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), dass der Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2011 Anrecht auf eine halbe Rente hat. Hinsichtlich allfälliger ab 1. April 2011 zustehender Leistungsansprüche ist die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zu überweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen an die Hand nehme.

4.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (Urteil 9C 454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.2, in: AJP 2014 S. 253).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass dem Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2011 eine halbe Invalidenrente zusteht.

2.
Hinsichtlich eines ab 1. April 2011 bestehenden Anspruchs des Beschwerdegegners auf Invalidenrente wird die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdeführerin überwiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_540/2015
Date : 15. Oktober 2015
Published : 01. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Invalidenrente)


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AJP
2014 S.253