Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 292/2017

Urteil vom 15. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,

gegen

Gemeinde Tegerfelden,
Staltig 14, 5306 Tegerfelden,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. April 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer (WBE.2016.284).

Sachverhalt:

A.
Das Grundstück Nr. 401 der Gemeinde Tegerfelden (Bauparzelle) steht im Eigentum von A.________ (Eigentümerin). B.________ und C.________ (Nachbarn) sind Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 1061.

B.
Der Gemeinderat Tegerfelden ging davon aus, die Eigentümerin habe auf der Bauparzelle innerhalb des Grenzabstandes zur Nachbarparzelle ohne Zustimmung der Nachbarn zunächst das Terrain im Umfang von 13 m3 abgegraben und es daraufhin mit 18 m3, also mit 5 m3 zusätzlichem Erdmaterial, wieder aufgefüllt. Die damit verbundene Terrainerhöhung widerspreche § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 23. Februar 1994 (ABauV; SAR 713.111), der vorsehe, dass der Böschungsfuss bei einem Neigungsverhältnis von mehr als 2:3 einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen müsse. Die nachträgliche Baubewilligung sei mangels Zustimmung der Nachbarn nicht möglich, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden müsse.
Aus diesen Gründen verpflichtete der Gemeinderat Tegerfelden mit Beschluss vom 10. März 2014 die Eigentümerin, auf der Bauparzelle widerrechtlich erfolgte Aufschüttungen innert 30 Tagen zu entfernen und den gesetzlichen Zustand zu erstellen. Es stehe der Eigentümerin frei, mit dem Böschungsfuss den Abstand von 60 cm ab der Grenze und/oder die Böschung, basierend auf dem ursprünglich gewachsenen Terrain, entlang der Grenze maximal im Verhältnis 2:3 ab der Aushubsole einzuhalten. Könne die Eigentümerin innert der gleichen Frist das nachbarliche Einverständnis zum heute ausgeführten Terrain erbringen, so sei die Bewilligung durch die Bauverwaltung Surbtal für die Arbeiten zu erteilen. Der Rückbauverfügung werde damit hinfällig.
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Eigentümerin beschränkte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juni 2016 die Rückbauverfügung des Gemeinderats auf den Bereich zwischen den rot eingetragenen Messpunkten 9 und 11 gemäss der Beilage 1 zur Bauendabnahme und Umgebungskontrolle Neubau EFH vom 27. April 2015. Im Übrigen wies das BVU die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Eine dagegen von der Eigentümerin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. April 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Eigentümerin erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BVU beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Tegerfelden verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der Streitgegenstand bildenden Rückbauverfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die Beschwerdeführerin stellt gemäss ihren formellen Begehren keinen reformatorischen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden sei. Der bloss kassatorische Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Rückweisung an die Vorinstanz ist im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend zulässig, weil aus der Begründung hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, bei richtiger Feststellung des Sachverhalts ergebe sich, dass nicht sie ins Recht zu fassen sei (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f. mit Hinweisen). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und c BGG).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte aus, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die D.________ GmbH auf der Bauparzelle entlang der Grenze zur Nachbarparzelle Terrainveränderungen vorgenommen. Diese Änderungen seien zumindest teilweise mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, auch wenn sie mit der Art und Weise der Ausführung der in Auftrag gegebenen Umgebungsarbeiten letzten Endes nicht zufrieden gewesen sei. Anhand der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien beschränkten sich die feststellbaren Terrainveränderungen auf den Bereich im Abschnitt zwischen den in den Plänen markierten Punkten 9 und 11. Aus den Akten ergebe sich, dass in diesem Abschnitt das Terrain auf der Bauparzelle durch die von der D.________ GmbH im Juni 2012 durchgeführten Umgebungsarbeiten erhöht worden sei. Die Zulässigkeit dieser Terrainveränderungen bestimme sich nach den damals geltenden Bauvorschriften, zu denen der übergangsrechtlich anwendbare § 19 Abs. 3 ABauV gehöre. Dessen Vorgaben würden auf dem Baugrundstück im Bereich zwischen den Punkten 9 und 11 gemäss den Plänen nicht eingehalten.

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auf der Bauparzelle im Abschnitt zwischen den Punkten 9 und 11 eine Aufschüttung vorliegt, die § 19 Abs. 3 ABauV widerspricht. Sie macht jedoch geltend, diese Aufschüttung sei von den Nachbarn grenzüberschreitend vorgenommen worden. Richtig sei, dass sie die D.________ GmbH damit beauftragt habe, auf ihrem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück den Bambus zu entfernen und die dadurch geschaffene Erdgrube mit Kulturerde wieder aufzufüllen. Am 5. Oktober 2013 sei diese Aufschüttung wieder entfernt worden, weshalb dort keine Terrainveränderungen vorgenommen worden seien. Zusätzlich zu diesen Arbeiten habe die D.________ GmbH im Auftrag der Nachbarn am 22. Juni 2012 entlang der Grenze zwischen der Nachbar- und der Bauparzelle 3,44 m3 Aushubmaterial aufgeschüttet, wobei entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin 1,3 m3 Material auf die Bauparzelle eingedrungen sei. Die Vorinstanz habe diese Sachverhaltsumstände ausser Acht gelassen und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

2.3. Die Vorinstanz hat die genannte Sachdarstellung in E. 2 des angefochtenen Urteil wiedergegeben und damit beachtet. Sie ging jedoch davon aus, die strittige Wiederherstellungsverfügung sei auch dann zulässig gewesen, wenn der rechtswidrige Zustand der Böschung gemäss der Annahme der Beschwerdeführerin auf von den Nachbarn veranlasste Umgebungsarbeiten zurückzuführen sein sollte (vgl. E. 3.2 hiernach). Die Vorinstanz liess diese Tatfrage damit offen, weil sie diese als nicht entscheiderheblich qualifizierte. Da diese Qualifikation gemäss der nachstehenden Erwägung nicht gegen Bundesrecht verstösst, erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

3.

3.1. Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt nicht nur, wer als Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, sondern auch, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (BGE 107 Ia 19 E. 2a S. 23; 143 I 147 E. 5 S. 154; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C 506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.2.). Der Eigentümer eines Grundstücks hat für einen rechtswidrigen Zustand auf seinem Grundstück als Zustandsstörer grundsätzlich unabhängig davon einzustehen, wodurch dieser Zustand entstanden ist und ob ihn dafür ein Verschulden trifft (vgl. Urteile 1C 506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.2; 1P.519/2004 vom 4. März 2005 E. 4). Nach der Rechtsprechung und Lehre kann die Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht schreitet daher wegen Verletzung des
Willkürverbots nur ein, wenn die zuständige Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat (BGE 107 Ia 19 E. 2b S. 24 f.; Urteil 1C 202/2012 vom 8. Januar 2014 E. 7.1). Zwar ist es vertretbar, vom Grundsatz auszugehen, die Verhaltensstörer seien wenn möglich vor den reinen Zustandsstörern in Anspruch zu nehmen (BGE 107 Ia 19 E. 2b S. 25 mit Hinweisen). Zu beachten ist indessen, dass der Verhaltensstörer, dem über das betroffene Grundstück keine Verfügungsmacht zusteht, eine verlangte Beseitigung nur vornehmen kann, wenn ihr die Grundstückeigentümer zustimmen. Widersetzen diese sich dem entsprechenden Eigentumseingriff, wird die Beseitigungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigern, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird. Dagegen können die Grundeigentümer Rechtsmittel ergreifen und insbesondere die Verhältnismässigkeit der Anordnung in Frage stellen. Steht der Widerstand der Eigentümer zum vornherein fest, wird daher die zuständige Baubehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Vorteil die notwendigen Beseitigungs- und
Duldungsverfügungen im selben Verfahren erlassen, um einerseits bei der Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen allen auf dem Spiele stehenden Privatinteressen zugleich Rechnung zu tragen und andererseits eine unerwünschte Verzögerung der Vollstreckung zu verhindern (BGE 107 Ia 19 E. 2c S. 25 f. mit Hinweisen; vgl. auch: ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2017, Bd. I, N. 12 zu Art. 46 BauG/BE).

3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, im Lichte dieser Rechtsprechung sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat Tegerfelden mit seinem Wiederherstellungsbeschluss die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Baugrundstücks ins Recht gefasst habe. Diese könne sich immer noch auf dem Zivilrechtsweg an ihren Nachbarn schadlos halten, falls der rechtswidrige Zustand der Böschung tatsächlich auf von den Nachbarn veranlasste Umgebungsarbeiten zurückzuführen sein sollte.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch wenn sie Zustandsstörerin sei, sei es willkürlich, sie zu verpflichten, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, für den sie nicht einzustehen habe, weil er im Auftrag der Nachbarn geschaffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Gestaltung der Grenze mit den Nachbarn zusammenarbeiten müssen. Sie habe durch die unsachgemässe Arbeit der durch die Nachbarn beauftragten D.________ GmbH einen finanziellen Schaden erlitten. Es sei daher stossend, ihr für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch zusätzliche Kosten aufzubürden und sie bezüglich deren Rückforderung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, obwohl sie nur Zustands- und nicht Handlungsstörerin sei. Sodann sei die Vorinstanz von vornherein davon ausgegangen, sie hätte keine Einwilligung zur Beseitigung des angeblich rechtswidrigen Zustands durch die Nachbarn gegeben. Auch sei nicht versucht worden, diese als eigentliche Verursacher dieses Zustands zur Verantwortung zu ziehen, was in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe.

3.4. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Gemeinderat Tegerfelden hätte ohne Weiteres von ihrer Zustimmung zur Entfernung von Aufschüttungen auf ihrem Grundstück durch die Nachbarn ausgehen dürfen. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben noch im Verfahren vor dem BVU vorbrachte, von einer nicht bewilligten Aufschüttung auf der Bauparzelle könne keine Rede sein. Die Vorinstanz verfiel demnach nicht in Willkür, wenn sie implizit davon ausging, die Beschwerdeführerin hätte anfänglich ihre Einwilligung zur Beseitigung der strittigen Aufschüttungen durch die Nachbarn verweigert. Demnach hätte der Gemeinderat Tegerfelden ohnehin gegen sie eine Beseitigungs- oder Duldungsverfügung erlassen müssen. Zudem wurde die strittige Aufschüttung auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin von der D.________ GmbH vorgenommen, die sowohl von ihr als auch von den Nachbarn im jeweiligen Grenzbereich mit Aufschüttungsarbeiten beauftragt worden war (vgl. E. 2.2 hievor). Für den Gemeinderat Tegerfelden war es daher schwierig, die mögliche Mitverantwortung der Nachbarn für die Aufschüttung auf der Bauparzelle klar zu ermitteln. In Anbetracht dieser Unsicherheiten hat er das ihm zustehende
Ermessen bei der Auswahl des Störers nicht in willkürlicher Weise überschritten, wenn er die Beseitigung der rechtswidrigen Aufschüttung nur von der Beschwerdeführerin verlangte, die als Grundeigentümerin und damit als Zustandsstörerin den rechtswidrigen Zustand auf ihrer Parzelle auch dann zu beseitigen hat, wenn sie nicht gleichzeitig Verhaltensstörerin ist (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher Planungs und Baurecht, 5. Aufl. 2011, Bd. 1, S. 491 f. Rz. 10.3.3.2).

3.5. Demnach durfte die Vorinstanz die Frage, ob der rechtswidrige Zustand der Böschung allenfalls auf von den Nachbarn veranlasste Umgebungsarbeiten der D.________ GmbH zurückzuführen sei, als nicht entscheiderheblich qualifizieren. Die Vorinstanz brauchte daher bezüglich dieser Tatfrage mangels Rechtserheblichkeit keinen Augenschein durchzuführen. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, auf einen Augenschein könne verzichtet werden, weil damit nur der aktuelle Terrainverlauf und nicht die frühere Entwicklung festgestellt werden könne, unhaltbar sein soll. Die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Tegerfelden, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_292/2017
Date : 15. September 2017
Published : 03. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


Legislation register
BGG: 42  66  89  95  97  105  106
BV: 9
BGE-register
107-IA-19 • 133-II-249 • 133-II-353 • 133-II-409 • 137-II-353 • 137-III-226 • 141-I-60 • 143-I-147
Weitere Urteile ab 2000
1C_202/2012 • 1C_292/2017 • 1C_506/2016 • 1P.519/2004
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