Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 482/2016

Urteil vom 15. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. iur. Romana Kronenberg Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene A.________ meldete sich am 15. September 2011 unter Angabe von unfallbedingten starken Schmerzen, Schlafstörungen, depressiven Symptomen und hohem Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 31. Januar 2013 ein und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Mai und 1. Juli 2013 dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch auf Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, mindestens jedoch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252; je mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.1. Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dar. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht mass dem ABI-Gutachten vom 31. Januar 2013, worin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Beschwerden der rechten Körperhälfte (ICD-10: M79.60/T93.8), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5), chronische Schulterbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10: M75.1) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1) diagnostiziert wurden, Beweiskraft zu. Es gelangte gestützt darauf zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sowie andere körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens der ABI, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. B.________, in Abrede und hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für nicht bundesrechtskonform.

4.

4.1. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit der medizinischen Problematik auseinander und legte in nicht zu beanstandender Weise dar, weshalb die weiteren medizinischen Akten den Beweiswert des Gutachtens, auch in psychiatrischer Hinsicht, nicht schmälern. Fehl geht insbesondere der Einwand, es handle sich bei der diagnostizierten depressiven Störung um eine mit mittelgradiger Symptomatik, woraus auf eine gewichtigere Ausprägung der psychischen Gesundheitsschädigung zu schliessen sei. Selbst wenn der Behauptung des Beschwerdeführers folgend eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) vorliegen würde, wie die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. C.________, Oberärztin am Psychiatrie-Zentrum D.________, in ihrem Bericht vom 14. August 2013 festhielt, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteile 9C 863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1 und 9C 125/2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das
(fach) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Hier attestierte Dr. med. B.________ aufgrund der depressiven Störung eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, welche Einschätzung das kantonale Gericht zugunsten des Versicherten übernahm, wobei es aufgrund des daraus resultierenden Invaliditätsgrades von maximal 37 % offen liess, ob der diagnostizierte Gesundheitsschaden in dieser Ausprägung überhaupt invalidisierend sein könne. Inwiefern dies willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen und ist auch nicht erkennbar.

4.2. Ebenso wenig sind die vorinstanzlichen Feststellungen zur von Frau Dr. med. C.________ verdachtsweise geäusserten vaskulären Demenz (ICD-10: F01.9; Bericht vom 14. August 2013) offensichtlich unrichtig oder unvollständig, wenn das Gericht ausführte, die durch diese Ärztin veranlassten umfangreichen Abklärungen hätten keine klare Diagnose einer Frühdemenz ergeben. Differentialdiagnostische Abklärungen seien erst lange nach Erlass der Verfügung weiterverfolgt worden, indem Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. September 2014 weitere diesbezügliche Abklärungen in einem halben Jahr empfohlen habe, weshalb die gutachterlichen Feststellungen Bestand hätten. Ohnehin beschränkt sich der Versicherte auf weiten Strecken darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C 794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C 65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit er sich auf den Bericht von Frau Dr. med. C.________ vom 13. Juli 2016 beruft, ist dieser als neues Beweismittel (echtes Novum) im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 133 IV 342
E. 2.1 S. 343 f.).

4.3. Weiter vertritt der Versicherte die Auffassung, mit Blick auf die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54.0) hätten die bestehenden Einschränkungen nach BGE 141 V 281 beurteilt werden müssen, wozu ergänzende Abklärungen notwendig seien. Dieser Einwand zielt ebenfalls ins Leere. In der ABI-Expertise wird das Beschwerdebild unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht. Damit und mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten ist evident, dass es bereits an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Anlass für eine Neubegutachtung besteht somit auch unter diesem Blickwinkel nicht. Das Gutachten erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft. Das kantonale Gericht durfte daher in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen.

5.

5.1. In beruflich-erwerblicher Hinsicht legte die Vorinstanz das Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 66'950.- fest. Sie stützte sich dabei auf die Angaben der F.________ AG vom 30. September 2011, bei welcher der Versicherte seit 1994 bis zu seinem gesundheitsbedingten Verlust der Stelle als Produktionsmitarbeiter tätig war. Die Berechnung des Invalideneinkommens nahm sie anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) des Bundesamtes für Statistik vor. Hierbei hat das kantonale Gericht auf den Ausgangswert im Anforderungsniveau 4 gemäss TA1, Total Männer, der LSE 2010 von Fr. 4'901.- monatlich abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, indexiert auf das Jahr 2011 und Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 %, ermittelte es bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 42'109.- jährlich. Der Einkommensvergleich ergab einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 %.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich erstmals die Annahme eines zu tiefen Valideneinkommens. Ob es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG handelt, kann dahingestellt bleiben, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt. Weiter sieht er in der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.

5.3. Das von Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2011 herangezogene Valideneinkommen von Fr. 66'950.- ist nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft, was auch ein Vergleich mit dem Auszug aus seinem individuellen Konto der AHV vom 21. Oktober 2011 zeigt. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, auf das ebenfalls im Arbeitgeberbericht vom 30. September 2011 für das Jahr 2009 aufgeführte Einkommen von Fr. 68'395.- abzustellen wäre, würde kein Rentenanspruch resultieren. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (+ 0,4 % [2010], + 0,9 % [2011]; Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.05 Nominallohnindex, Männer, 2007-2010, Verarbeitendes Gewerbe; Industrie und Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2013, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren) ergäbe dies ein Valideneinkommen von Fr. 69'387.- und somit - bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'109.- (vgl. E. 5.4 hernach) - einen Invaliditätsgrad von 39 %.

5.4.

5.4.1. Am Ergebnis ändern auch die Einwände gegen die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn für die Ermittlung des Invalideneinkommens nichts. Da es sich dabei um eine Ermessensfrage handelt, greift das Bundesgericht nur korrigierend ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und in diesem Sinne rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.4.2. Die Vorinstanz hielt einen Abzug von 15 % als angemessen, indem sie nebst der langen Betriebszugehörigkeit (bzw. der möglicherweise eingeschränkten Anpassungsfähigkeit) den Umstand, dass nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausübbar seien, als lohnmindernd ansah.

5.4.3. Die mangelhaften Sprachkenntnisse sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 abgegolten (vgl. dazu SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1, 8C 97/2014 E. 4.2 und Urteil 9C 633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt vieler Urteile 8C 672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 und 9C 380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4), wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten ergibt sich, dass gemäss Tabelle T12 der LSE 2010 Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen, aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. Urteil 9C 81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Zutreffend ist, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C 721/2010 E. 4.2 in fine und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen einer gesamthaften Schätzung kann dieser Aspekt indessen einen 15%igen Abzug, wie ihn die Vorinstanz vornahm, nicht als
qualifiziert unrichtig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_482/2016
Date : 15. September 2016
Published : 03. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  16
BGG: 42  66  95  96  97  99  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 132-V-393 • 133-II-249 • 133-IV-342 • 134-I-65 • 134-V-231 • 134-V-250 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_482/2016 • 8C_672/2013 • 8C_97/2014 • 9C_125/2015 • 9C_380/2015 • 9C_633/2013 • 9C_65/2012 • 9C_721/2010 • 9C_794/2012 • 9C_81/2011 • 9C_863/2015 • I_865/06
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