Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_236/2011
Urteil vom 15. Juli 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
X.________ erstattete am 26. August 2010 Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Y.________ wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
Gegen den Einstellungsentscheid reichte X.________ am 15. November 2010 Rekurs ein. Er beantragte die Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht und ersuchte zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Entscheid vom 25. März 2011 trat das Obergericht des Kantons Luzern auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte es an, weder habe sich X.________ als Privatkläger im Sinne von § 35 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung (SRL 305; im Folgenden: StPO/LU) konstituiert, noch komme ihm Opferstellung nach dem Opferhilfegesetz (SR 312.5) zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht wegen Aussichtslosigkeit ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 18. Mai 2011 beantragt X.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Einstellung einer Strafuntersuchung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
1.2 Die Einstellungsverfügung datiert vom 18. Oktober 2010. Anwendbar ist deshalb die luzernische Strafprozessordnung und nicht die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; siehe Art. 453 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
Nach der Praxis zur Beschwerdebefugnis des Opfers (aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 199; 122 IV 139 E. 1 S. 141; je mit Hinweisen).
Mit der Revision von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
1.3.2 Streitgegenstand ist vorliegend, ob das Obergericht des Kantons Luzern zu Recht auf den bei ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie seine Eigenschaft als Privatkläger verneint habe. Zudem sei sie zu Unrecht von fehlender Opfereigenschaft nach dem Opferhilfegesetz ausgegangen. Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen. Dazu ist er legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Strafanzeige vom 26. August 2010 ohne anwaltliche Vertretung verfasst. Dabei habe er sich weder als Anzeigeerstatter noch als Privatkläger bezeichnet. Indessen habe er verlangt, dass das Strafverfahren an die Hand genommen werde, zudem habe er Zivilansprüche geltend gemacht. In der Folge seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Vielmehr hätten die Untersuchungsbehörden das Verfahren aufgrund der Akten eingestellt. Ihm selbst sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich auch noch formell als Privatkläger zu konstituieren, obwohl nach § 36 Abs. 2 StPO/LU der Geschädigte in allen Fällen im Untersuchungsverfahren auf das Recht der Privatklage und auf deren Folgen aufmerksam zu machen sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Nichteintreten auf die Zivilansprüche zudem nicht damit begründet, dass er sich nicht als Privatkläger konstituiert habe. Dass das Obergericht darauf abstelle, ob er den Begriff des Privatklägers ausdrücklich nenne, stelle unter diesen Voraussetzungen überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es sei aus den Akten nicht ersichtlich und es werde auch nicht behauptet, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafverfahren konstituiert habe. Dies wäre aber notwendige Voraussetzung, um im Rechtsmittelverfahren aktivlegitimiert zu sein bzw. entsprechende Parteirechte im Strafverfahren ausüben zu können. Der Beschwerdeführer sei bloss Antragsteller, der als vermeintlich Geschädigter zudem adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache.
2.4 Als Parteien gelten nach luzernischem Strafprozessrecht grundsätzlich der Angeschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger (§ 32 Abs. 1 und 2 StPO/LU). Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt (§ 35 Abs. 1 StPO/LU). Zur Privatklage legitimiert ist der strafantragsberechtigte Geschädigte sowie derjenige, der durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist (§ 35 Abs. 2 StPO/LU). Die Privatklage kann mündlich oder schriftlich beim Amtsstatthalteramt oder beim urteilenden Gericht eingereicht werden (§ 36 Abs. 1 StPO/LU). Der Geschädigte ist in allen Fällen im Untersuchungsverfahren auf das Recht der Privatklage sowie auf deren Folgen aufmerksam zu machen (§ 36 Abs. 2 StPO/LU). Mit der Privatklage können auch Zivilansprüche verbunden werden (§ 5 Abs. 3 StPO/LU). Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Privatkläger Rekurs einlegen (§ 137 StPO/LU). Wird das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt (oder wird er freigesprochen), so können die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden. Auf Antrag kann der Privatkläger zudem zu einer angemessenen Entschädigung und Genugtuungssumme an den Angeschuldigten verurteilt werden (§ 278 StPO/LU;
vgl. zum Ganzen auch Urteil 1P.255/1998 vom 13. Juli 1998).
2.5 Es trifft zu, wie aus den Erwägungen des Obergerichts hervorgeht, dass die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen nicht mit der Privatklage gleichgestellt werden kann (vgl. § 5 StPO/LU). Aus der Strafanzeige vom 26. August 2010 geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer das Amtsstatthalteramt ersuchte, das Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen und ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Genugtuung und eine Entschädigung zuzusprechen. Angesichts der Tatsache, dass er weder ausdrücklich Privatklage erhob noch darauf verzichtete, musste er indessen gemäss § 36 Abs. 2 StPO/LU auf dieses Recht und die Folgen der Privatklage aufmerksam gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dies sei nicht geschehen. Im Verfahren vor Bundesgericht wird dieser Darstellung von keiner Seite widersprochen. Den Akten lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf das Recht der Privatklage aufmerksam gemacht worden wäre. Vielmehr gibt es Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Amtsstatthalteramt sogar davon ausgingen, dem Beschwerdeführer komme die Stellung eines Privatklägers zu. So beantragte die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Vernehmlassung vom
15. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, und nicht, es sei darauf nicht einzutreten. Weiter fällt auf, dass das Amtsstatthalteramt im Entscheid vom 14. Dezember 2009 betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung (welche im Zusammenhang mit dessen Anzeige wegen falscher Anschuldigung steht) erwägt, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht als Privatklägerin konstituiert habe. Ein derartiger Hinweis fehlt im Einstellungsentscheid vom 18. Oktober 2010.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz einzig darauf abstellte, ob sich der Beschwerdeführer förmlich bzw. ausdrücklich als Privatkläger konstituierte. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die zweite, das Opferhilfegesetz betreffende Rüge des Beschwerdeführers einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. März 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold