122 IV 139
20. Urteil des Kassationshofes vom 15. März 1996 i.S. A. gegen X., Y. und Staatsanwaltschaft des Kantons Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Art. 270 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
|
1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses - Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses - Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
Regeste (fr):
Art. 270 al. 1 et art. 273 al. 1 let. b PPF; art. 320 CP; art. 35 LPD; qualité pour déposer un pourvoi en nullité de droit fédéral; obligation de motiver. Irrecevabilité d'un pourvoi dans lequel il n'est pas exposé, ni n'est décelable en quoi le recourant a subi un dommage matériel ou immatériel en raison de l'infraction dénoncée (violation du secret de fonction et violation de la LPD) ni en quoi la décision de non-lieu pourrait avoir une incidence sur le sort des prétentions civiles (consid. 1, 2 et 3a). Art. 270 al. 1 PPF; art. 25 LPD. Définition des prétentions civiles. Les prétentions au sens de l'art. 25 al. 1 et 3 LPD qui peuvent être formulées vis-à-vis des organes fédéraux et cantonaux en raison d'un traitement prétendument illicite de données personnelles ne sont pas des prétentions civiles au sens de l'art. 270 al. 1 PPF (consid. 3b).
Regesto (it):
Art. 270 cpv. 1 e 273 cpv. 1 lett. b PP; art. 320 CP; art. 35 LPD; legittimazione a proporre ricorso per cassazione; obbligo di motivare. Inammissibilità di un ricorso nel quale non è indicato, né è rilevabile, in che misura il ricorrente abbia subito un danno materiale o immateriale a seguito dei reati denunciati (violazione del segreto d'ufficio e della LPD) né in che misura la decisione impugnata di non luogo a procedere possa influenzare il giudizio in merito alle pretese civili (consid. 1, 2 e 3a). Art. 270 cpv. 1 PP; art. 25 LPD. Nozione di pretese civili. Le pretese ai sensi dell'art. 25 cpv. 1 e 3 LPD, suscettibili di essere formulate nei confronti degli organi federali o cantonali in virtù di un preteso trattamento illecito dei dati personali, non costituiscono pretese civili ai sensi dell'art. 270 cpv. 1 PP (consid. 3b).
Sachverhalt ab Seite 140
BGE 122 IV 139 S. 140
Am 25. März 1993 wurde A. wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt. Dagegen reichte er Berufung ein. Am 1. Dezember 1993 ersuchte Rechtsanwältin B. als Vertreterin von Frau A. das Obergericht des Kantons Z. telefonisch um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Der Obergerichtssekretär Y. stellte ihr die Akten am 2. Dezember 1993 zu. Sie enthielten unter anderem einen Strafregisterauszug betreffend A., in dem eine gelöschte Vorstrafe von 18 Monaten bedingt aus dem Jahre 1982 unter anderem wegen Vermögens- und Urkundendelikten sowie wegen nach dem neuen Sexualstrafrecht nicht mehr strafbaren Sittlichkeitsdelikten (im Sinne von Art. 194 Abs. 1 aStGB) vermerkt war. A. reichte in der Folge bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rechtsanwältin B. Strafantrag wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 122 IV 139 S. 141
Unterhaltspflichten durch Urteil des Obergerichts des Kantons Z. vom 28. Januar 1994 rechtskräftig abgeschlossen. Mit Verfügung vom 22. September 1994 wurde das zufolge der Anzeige von A. eröffnete Ermittlungsverfahren gegen X. und Y. "wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz", angeblich begangen am 2. Dezember 1993 und am 30. März 1994, vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Z. eingestellt. Die Staatsanwaltschaft verfügte mit Einsprache-Entscheid vom 30. Dezember 1994, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt bleibe. Das Obergericht des Kantons Z. wies die von A. gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde am 29. Dezember 1995 ab.
A. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Eröffnung eines ordnungsgemässen Strafverfahrens gegen die angezeigten Amtspersonen anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 270 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellten am 2. Dezember 1993 in dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Berufungsverfahren wegen Vernachlässigung von
BGE 122 IV 139 S. 142
Unterhaltspflichten die diesbezüglichen Strafakten einschliesslich des darin enthaltenen Strafregisterauszuges, der eine gelöschte Vorstrafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt vermerkte, auf ein telefonisches Gesuch hin der Zürcher Rechtsanwältin B. als Vertreterin von Frau A. zur Einsichtnahme zu. a) Weder wird in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe. Eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fällt daher vernünftigerweise ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid, durch den die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses - Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses - Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
c) Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellten am 30. März 1994 die Strafakten betreffend das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einschliesslich des darin enthaltenen Strafregisterauszuges auf eine schriftliche Anfrage hin der Bezirksanwaltschaft Andelfingen in dem vom Beschwerdeführer gegen die Rechtsanwältin B. angestrengten Strafverfahren wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
a) Weder wird in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe. Eine Zivilforderung gegen die Beschwerdegegner 1 und
BGE 122 IV 139 S. 143
2 fällt daher vernünftigerweise ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid - durch den das Verfahren wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) mit der Begründung eingestellt wurde, dass dieses Gesetz hier gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 lit. c

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 2 2. Zeitlicher Geltungsbereich |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 352 2. Zusammenarbeit mit INTERPOL / c. Datenschutz - c. Datenschutz 1 |
|
1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 2 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 3 über den Datenschutz. |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 17 Rechtsgrundlagen |
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1 | Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. |
2 | Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise: |
a | es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist; |
b | der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder |
c | die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. 1 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten |
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1 | Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn: 1 |
a | die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind; |
b | die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; |
c | die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder |
d | der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
1bis | Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 4 auch Personendaten bekannt geben, wenn: |
a | die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und |
b | an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 5 |
2 | Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. |
3 | Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. 6 |
3bis | Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1 bisInformationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen. 7 |
4 | Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder |
b | gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 34 Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten |
|
1 | Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft: 1 |
1 | die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder |
2 | ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern. 2 |
a | die ihre Pflichten nach den Artikeln 8-10 und 14 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen; |
b | die es vorsätzlich unterlassen: |
2 | Mit Busse werden private Personen bestraft, die vorsätzlich: 3 |
a | die Information nach Artikel 6 Absatz 3 oder die Meldung nach Artikel 11 aunterlassen oder dabei vorsätzlich falsche Angaben machen; |
b | dem Beauftragten bei der Abklärung eines Sachverhaltes (Art. 29) falsche Auskünfte erteilen oder die Mitwirkung verweigern. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
|
1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
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1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
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1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
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SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
|
1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
BGE 122 IV 139 S. 144
widerrechtlich bearbeitet hat, und gegen die Verfügung des Bundesorgans respektive gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist gemäss Art. 25 Abs. 5

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 33 |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Stellt der Beauftragte bei einer Sachverhaltsabklärung nach Artikel 27 Absatz 2 oder nach Artikel 29 Absatz 1 fest, dass den betroffenen Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann er dem Präsidenten der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 79-84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 1 über den Bundeszivilprozess. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
1 | Bundesgesetze, |
2 | für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt; |
3 | Massnahmen der sozialen Hilfe, |
4 | administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; |
a | Personendaten (Daten):alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; |
b | betroffene Personen:natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; |
c | besonders schützenswerte Personendaten:Daten über: |
d | Persönlichkeitsprofil:eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt; |
e | Bearbeiten:jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten; |
f | Bekanntgeben:das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen; |
g | Datensammlung:jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind; |
h | Bundesorgane:Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; |
i | Inhaber der Datensammlung:private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden; |
j | Gesetz im formellen Sinn: |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
|
1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
|
1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |

SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
|
1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
SR 241 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Art. 9 |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts 2 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
|
1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 37 Vollzug durch die Kantone |
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1 | Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1-11 a, 16, 17, 18-22 und 25 Absätze 1-3 dieses Gesetzes. 1 |
2 | Die Kantone bestimmen ein Kontrollorgan, welches für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Die Artikel 27, 30 und 31 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 32 8. Strafantrag. / Unteilbarkeit - Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 179novies 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich. / Unbefugtes Beschaffen von Personendaten - Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 25 Ansprüche und Verfahren |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: |
a | das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt; |
b | die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. |
2 | Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen. |
3 | Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: |
a | Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt; |
b | seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht. |
4 | Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht. |
5 | … 2 |
SR 235.1 Bundesgesetz über den Datenschutz DSG Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht |
|
1 | Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1 |
2 | Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. |
3 | Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. |
d) Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die angebliche vorsätzliche Missachtung von eidgenössischen und kantonalen Gesetzen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 314 Ungetreue Amtsführung - Ungetreue Amtsführung Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 2 |
5. ("Kostenfolgen")