Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2008.48-52

Entscheid vom 15. Juli 2008 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A. Ltd., 2. B. Ltd., 3. C. SA, 4. D. SA in Liquidation, 5. E. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zemp, Beschwerdeführerinnen

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Dauer der Kontosperre (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV)

Sachverhalt:

A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen F. und G. sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der H. F. und G. wird u.a. vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 für die I. SA auf illegale Weise die Abtretung von der H. zustehenden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte erlangt zu haben. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli, 13. August sowie 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesellschaften B. Ltd. (ehemals J. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals I. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt.

Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behörden angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte unter Verweis auf Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV aufrechterhalten. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, teilweise publiziert in BGE 126 II 258).

C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“), welches seit August 2003 mit der Prüfung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens befasst ist, am 18. September 2006 um Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten ersucht. Das Untersuchungsrichteramt hat das Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte am 22. Januar 2007 abgewiesen.

Gegen den Entscheid vom 22. Januar 2007 gelangten die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerden mit Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 insofern teilweise gutgeheissen, als das Untersuchungsrichteramt u.a. angewiesen wurde, bei den russischen Behörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entsprechende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen einzuholen, welche konkret Aufschluss darüber zu geben hätten, ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betreffend der K.-Gruppe vorangetrieben werde, welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer seien sowie wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei.

D. Das Untersuchungsrichteramt hat die ersuchende Behörde am 5. Septem­ber 2007 aufgefordert, die im Entscheid RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 verlangten Auskünfte und Unterlagen innert einer Frist von 90 Tagen einzureichen (act. 1.4). Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat am 2. Oktober 2007 auf das Schreiben des Untersuchungsrichteramtes vom 5. September 2007 geantwortet (act. 1.5). Das russische Antwortschreiben wurde dem Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften vom Untersuchungsrichteramt am 3. Dezember 2007 übermittelt, wobei das Untersuchungsrichteramt erwähnte, der russischen Antwort sei zu entnehmen, dass das Verfahren in Russland nach wie vor vorangetrieben werde und die russischen Behörden ausdrücklich um Aufrechterhaltung der Vermögenssperren ersuchen würden (act. 1.7). Auf die gegen das Schreiben vom 3. Dezember 2007 am 14. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ist die II. Beschwerdekammer mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts mit Entscheid RR.2007.202-206 vom 16. Januar 2008 nicht eingetreten.

Am 1. Februar 2008 hat der Rechtsvertreter der K.-Gesellschaften beim Untersuchungsrichteramt erneut die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Voraussetzungen nach Massgabe von Ziff. 4.8 des Entscheids vom 27. Juni 2007 erfüllt bzw. nicht erfüllt seien (act. 1.10). Das Untersuchungsrichteramt hat die H. und die russische Generalstaatsanwaltschaft am 28. Februar 2008 aufgefordert, bis zum 1. April 2008 bzw. innert Monatsfrist nach Erhalt des Schreibens zum Freigabeersuchen Stellung zu nehmen und die K.-Gesellschaften mit Schreiben vom gleichen Tag wissen lassen, dass über den Antrag auf Freigabe der Vermögenswerte nach Eingang der Stellungnahmen der H. entschieden würde (act. 1.11 und 1.12).

E. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA gelangen mit Beschwerde vom 10. März 2008 erneut an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:

“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangsmassnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuheben:

- Konto Nr. 1 bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;

- Konto Nr. 2 bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;

- Konto Nr. 3 bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;

- Konto Nr. 4 bei Bank O in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;

- Konto Nr. 5 bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.

2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen – eventualiter einer angemessenen, von der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen festzulegenden, Frist – und ohne erneute Begrüssung der russischen Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme bzw. Verfügung entsprechend den Anforderungen nach Massgabe von Erwägung Ziff. 4.8 Abs. 4 und 5 des bundesstrafgerichtlichen Entscheids vom 27. Juni 2007 zu erlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“

Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in der Beschwerdeantwort vom 8. bzw. 18. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 15 und 19). Das Bundesamt beantragt zudem, die Sperre sei um eine vom Bundesstrafgericht festzulegende Mindestdauer zu verlängern (act. 19). Die Beschwerdeführerinnen halten in der Beschwerdereplik vom 14. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 23). Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt haben am 22. Mai 2008 dupliziert (act. 25 und 26). Das Bundesamt hat am 17. Juni 2008 zusätzliche Unterlagen eingereicht (act. 32), welche den Beschwerdeführerinnen am 19. Juni 2008 zur Kenntnis übermittelt wurden (act. 33).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).

2.

Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG).

Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die II. Beschwerdekammer hat diesfalls einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. infra Ziff. 3.2) und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch verhältnismässig ist (vgl. infra Ziff. 3.4). Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 5. Februar 2007 mit Entscheid RR.2007.7-11 teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wird eine Angelegenheit von der Rechtsmittelinstanz unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen, ist diese verpflichtet, einen neuen Entscheid zu erlassen, welcher seinerseits mit allen zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Fällt die Vorinstanz keinen neuen Entscheid, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung, wogegen sich die betroffene Partei mit Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Wehr setzen kann (BGE 102 Ib 231 E. 2c S. 237 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 246 N. 695; vgl. auch Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 17a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17a Gebot der raschen Erledigung - 1 Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
1    Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
2    Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
3    Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
IRSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung im Entscheid vom 27. Juni 2007 zur Einholung ergänzender Informationen zum Stand des russischen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens erst am 5. September 2007 und damit reichlich spät nachgekommen. Die russische Antwort vom 2. Oktober 2007 ist bei der Beschwerdegegnerin am 16. November 2007 eingegangen (act. 1.5). Die Beschwerdegegnerin hat seither zwar im Schreiben vom 3. Dezember 2007 (act. 1.7) indirekt zum Ausdruck gebracht, dass die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten sei. Obschon sie im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts vom 16. Januar 2008 von den Beschwerdeführerinnen dazu am 1. Februar 2008 ausdrücklich aufgefordert wurde, hat sie es jedoch unterlassen, sich in einem anfechtbaren Entscheid zur Frage der Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen zu äussern. Stattdessen hat sie der russischen Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28. Februar 2008 eine Frist von einem Monat seit Erhalt des Schreibens angesetzt zur Einreichung eines aktuellen Sachstandberichts (act. 1.12). Die II. Beschwerdekammer hatte im Entscheid RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 zudem klargestellt, dass die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde, wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht auf die Beschwerdelegitimation abzustimmen ist, welche gemäss Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
lit. b IRSG nur dem persönlich und direkt Betroffenen zukommt, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat, und die Parteistellung der H. im Beschwerdeverfahren RR.2007.7-11 folglich verneint. Schwer verständlich und im Lichte des Amtsgeheimnisses problematisch ist daher auch, dass die Beschwerdegegnerin der H. dennoch erneut Parteirechte eingeräumt hat, diese Ende Februar 2008 ebenfalls aufgefordert hat, sich bis am 1. April 2008 zum Gesuch um Freigabe der Vermögenswerte zu äussern und die Beschwerdeführerinnen am 28. Februar 2008 informiert hat, dass eine anfechtbare Verfügung erst nach Eingang der Stellungnahme der H. ergehen wird (act. 1.11). Diese insgesamt nicht vertretbare Herauszögerung einer Verfügung und der erneut hinausschiebende Brief der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2008 (act. 1.11) kommen im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich, weshalb die Beschwerde insofern zu schützen ist.

Nachdem aufgrund des Nichterlasses einer anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverweigerung vorliegt, dürfen den Beschwerdeführerinnen daraus keine Nachteile erwachsen. Aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde materiell einzutreten, zumal die Beschwerdegegnerin in den Vernehmlassungen vom 8. April und 22. Mai 2008 klar die Auffassung vertreten hat, die Beschlagnahmen seien aufrechtzuerhalten und damit eine Rückweisung zum Erlass einer Verfügung nur wiederum eine Verzögerung nach sich zöge. Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist.

Das Bundesamt hat am 30. Mai 2008, zum Teil bereits in der Beschwerdeduplik vom 22. Mai 2008 angekündigte Originalakten eingereicht (act. 29). Nachdem diese Akten den Beschwerdeführerinnen teilweise nicht offengelegt werden durften, wurden diese dem Bundesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung, wonach die II. Beschwerdekammer keine Kenntnis von Akten nimmt, zu denen der Beschwerdeführer keinen Zugang hat (vgl. RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 2.6 m.w.H.), retourniert. Dem Bundesamt wurde eine Frist bis zum 20. Juni 2008 angesetzt, um gegebenenfalls eine teilweise abgedeckte, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Kopie der Unterlagen einzureichen (act. 31). Die vom Bundesamt schliesslich am 17. Juni 2008 übermittelten Unterlagen (act. 32) wurden erst nach abgeschlossenem Schriftenwechsel und damit verspätet eingereicht. Die II. Beschwerdekammer ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden und prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition (vgl. Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; TPF RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.7 m.w.H.). Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
SGG sieht zudem ausdrücklich vor, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Die am 17. Juni 2008 nachgereichten Unterlagen, darunter auch ein vom 4. April 2008 datiertes und beim Bundesamt erst nach Ablauf der Frist für die Duplik eingegangenes Nachtragsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft, können für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevant sein, weshalb es sich rechtfertigt, diese trotz der Verspätung mitzuberücksichtigen. Den Beschwerdeführerinnen wurden diese am 19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Darauf haben sie bis dato nicht reagiert. Diesbezüglich ist jedenfalls das rechtliche Gehör gewahrt (BGE 133 I 98 E. 2.2 und 2.3 S. 99 f.).

3.

Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV).

Eine gestützt auf Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; TPF RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3).

Die russische Generalsstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2007 (act. 1.5) informiert, dass das russische Untersuchungsverfahren Nr. 18/277001-99 betreffend die Gesellschaften der K.-Gruppe nach wie vor hängig und bis am 28. Oktober 2007 verlängert worden sei. Den K.-Gesellschaften werde in diesem Verfahren vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 1999 auf illegale Weise die Abtretung von der H. zustehenden Zahlungen ausländischer Fluggesellschaften für Überflugsrechte im Umfang von USD 117'398'864.08 erlangt zu haben. Die Vermögenssperren in der Schweiz seien daher aufrechtzuerhalten.

Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das russische Untersuchungsverfahren Nr. 18/277001-99 im Hinblick auf die Einziehung der in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen immer noch vorangetrieben wird. Konkrete Angaben zu Verfahrensschritten sowie zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer und Erklärungen dazu, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, fehlen jedoch. Dass die russische Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/277001-99 aktiv ist, ergibt sich jedoch auch aus dem am 1. April 2008 an die Beschwerdegegnerin adressierten Schreiben des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwaltschaft (act. 15.1) und der vom Bundesamt und der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeduplik nachgereichten “Anschuldigungsverfügung“ (“ordonnance d’inculpation“ gemäss der französischen Übersetzung) der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen G. vom 30. Januar 2008 (act. 25.2 und 26.1). Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1. April 2008 informiert, dass das Untersuchungsverfahren Nr. 18/277001-99 bis am 28. April 2008 verlängert wurde und am 30. Januar 2008 “Anklage“ gegen G. erhoben worden sei (act. 15.1). Die “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 äussert sich im Detail zu den gegen G. im Verfahren Nr. 18/277001-99 erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe an die H. durch die ehemalige I. SA und die mutmasslich unrechtmässige Abtretung der Forderungen der H. gegenüber den ausländischen Fluggesellschaften an die K.-Gruppe in den Jahren 1996 bis 1999. G. hat der Vorladung des Untersuchungskomitees der russischen Generalstaatsanwaltschaft zur Anhörung im Zusammenhang mit seiner Beschuldigung in der Sache K. am 31. Januar 2008 keine Folge geleistet. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist den russischen Behörden nicht bekannt, weshalb er am 5. Februar 2008 zur Fahndung ausgeschrieben wurde (vgl. act. 15.1 und 32.2 S. 3). Eine Kopie der “Anschuldigungsverfügung“ vom 30. Januar 2008 wurde am 31. Januar 2008 jedoch seinem Rechtsvertreter ausgehändigt. Der nicht näher begründeten Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach es sich bei diesem Dokument um einen blossen
Entwurf handle (act. 23 Ziff. 8 ff.), kann nicht gefolgt werden. Am 4. April 2008 ist die russische Generalstaatsanwaltschaft in der Sache K. zudem mit einem Nachtragsersuchen an die Schweiz gelangt (vgl. act. 29), welches ebenfalls Aufschluss über die derzeitigen Bestrebungen der russischen Behörden im Hinblick auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte gibt.

Russland erachtete sich freilich nicht in der Lage sich zur Frage, “wann frühestens und wann spätestens mit einem Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen sei“ zu äussern. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aufhebung der Beschlagnahme jedoch einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass sich der ersuchende Staat nicht zur voraussichtlichen Verfahrensdauer geäussert hat, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird.

Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von nunmehr neun Jahren anbelangt, so wurde eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht auch in vergleichbar komplexen Fällen als mit der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch als vereinbar erklärt. So hat das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet haben, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrechtzuerhalten sei (vgl. auch TPF RR.2007.131 vom 27. November 2007 E. 3.2.2, worin eine seit mehr als acht Jahren andauernde Beschlagnahme als verhältnismässig bezeichnet wurde).

Die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen sind daher aufrechtzuerhalten. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

4. Das Bundesamt beantragt, die Vermögenssperre sei um eine vom Bundesstrafgericht festzulegende Mindestdauer zu verlängern, innert welcher keine neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können. Diese Frist müsse nach Ansicht des Bundesamtes sechs bis zwölf Monate betragen und zu laufen beginnen, nachdem die derzeit noch hängigen russischen Ergänzungsersuchen mit der Übersendung der Vollzugsergebnisse vollumfänglich erledigt sein werden (act. 19).

Es ist fraglich, ob auf einen derartigen Antrag des Bundesamtes überhaupt eingetreten werden kann. Ausgangspunkt und äusserster Rahmen des Streitgegenstands einer Beschwerde bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. die ursprüngliche Verfügung (BGE 117 Ib 114 E. 5b S. 118 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3). Eine reformatio in peius in Anwendung von Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG ist nur zulässig, soweit diese den Rahmen des Streitgegenstands nicht sprengt (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3a S. 68; 117 Ib 53 E. 1c S. 56, je m.w.H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N. 1000 S. 351). Der Antrag des Bundesamtes, wonach die Beschlagnahme für eine festzulegende Mindestdauer zu verlängern sei, geht über die zu beurteilende Zulässigkeit der Beschlagnahme im heutigen Zeitpunkt hinaus. Die II. Beschwerdekammer ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht Aufsichtsbehörde, doch auch die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Bundesamtes (Art. 16 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 16 Kantonale Behörden - 1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
1    Die Kantone wirken bei der Durchführung des Auslieferungsverfahrens mit. Wenn das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt ihnen die Ausführung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, die stellvertretende Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden. Sie unterstehen der Aufsicht des Bundes, soweit dieses Gesetz anzuwenden ist.
2    ...52
IRSG i.V.m. Art. 3
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 3 Aufsicht - Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
IRSV) ermöglichen keine direkte Anrufung der Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.124/2001 vom 28. März 2002, E. 1.3).

Die Festlegung einer Mindestdauer der Beschlagnahme bzw. einer Frist, innert welcher keine neuen Gesuche um Freigabe der Vermögenswerte mehr gestellt werden können, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich und vorliegend zudem nicht erforderlich, da bislang klarerweise nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerinnen gesprochen werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind auf je Fr. 1'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
SGG). Vorliegend rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände, den Beschwerdeführerinnen eine substantielle Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden wegen Rechtsverweigerung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Der Antrag des Bundesamtes für Justiz auf Verlängerung der Kontensperren um eine durch das Gericht festzulegende Mindestdauer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die reduzierten Gerichtsgebühren von je Fr. 1’000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Restbeträge von je Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3’000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 16. Juli 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Zemp

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2008.48
Date : 15. Juli 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Dauer der Kontosperre (Art. 33a IRSV)


Legislation register
BGG: 84  100
BV: 26  29
IRSG: 12  16  17a  21  25  74a  80e  80h
IRSV: 3  9a  33a
SGG: 30
VwVG: 32  46a  63  64
BGE-register
102-IB-231 • 117-IB-114 • 117-IB-53 • 119-IB-64 • 126-II-258 • 126-II-462 • 129-II-462 • 133-I-98
Weitere Urteile ab 2000
1A.124/2001 • 1A.27/2006 • 1A.302/2004 • 1A.32/2000 • 1A.335/2005
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[noenglish] • access • accusation • administrative complaint • adult • answer to appeal • answer • appellate instance • beginning • behavior • bellinzona • board of appeal • calculation • cantonal administration • cantonal remedies • condition • convention on money laundering • copy • correspondence • day • decision • declaration • delivery to the demanding state • deportation • discretion • document • drawee • duration • edition obligation • end • enforceable judgment • european convention for legal aid • european convention on mutual assistance in criminal matters • evaluation • evidence • federal court • federal criminal court • federal office of justice • file • foreign agency • fraud • hamlet • instructions about a person's right to appeal • knowledge • knowledge • lawyer • legal assistance measures • legal representation • legitimation of appeal • letter • lower instance • matter of litigation • money • month • mutual assistance in criminal matters • national law • partial acceptance • particulary important case • party in the proceeding • philippines • position • privacy • prohibition of summary proceedings • property guarantee • question • reformatio in peius • rejection decision • rejoinder • repayment • request for juridical assistance • request to an authority • requesting state • residence • right of judgment • right to be heard • right to review • russia • seizure • statement of affairs • subject matter of action • subsidiary company • swiss law • time limit • tracing
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