Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2008.28 (Hauptverfahren: BB.2008.39)
Entscheid vom 15. Juli 2008 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- sie auf die Beschwerde von A. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 100 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
- A. mit Eingabe vom 22. April 2008 von der I. Beschwerdekammer die Wiedererwägung des obgenannten Entscheides verlangte;
- A. im Rahmen dieses Verfahrens in seiner Eingabe vom 17. Mai 2008 die unentgeltliche Prozessführung beantragte, da er lediglich über ein Einkommen einer halben AHV-Jahresrente von Fr. 19'896.-- und über kein Vermögen verfüge, sodass nicht einmal das Existenzminimum gedeckt sei (act. 1), wobei er ein Schreiben der Ausgleichskasse B. bezüglich des Leistungsbezuges AHV/IV 2007 (act. 1.1) beilegte;
- die I. Beschwerdekammer ihm mit Schreiben vom 19. Mai 2008 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und A. aufforderte, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den im Formular genannten Unterlagen bis 29. Mai 2008 zu retournieren (act. 2);
- A. mit Gesuch vom 29. Mai 2008 den Ausstand der bisher mit dem Verfahren beschäftigten Justizpersonen der I. Beschwerdekammer beantragte, welches mit Entscheid vom 11. Juni 2008 (BP.2008.30) abgewiesen wurde;
- die I. Beschwerdekammer A. in der Folge mit Schreiben vom 16. Juni 2008 eine Nachfrist bis am 26. Juni 2008 zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive der darin genannten Unterlagen ansetzte (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 23. Juni 2008 vorbrachte, ihm sei bis zu diesem Datum noch kein Entscheid in Sachen Ausstand zugegangen, weshalb der Präsident der I. Beschwerdekammer zur vorgenannten Nachfristansetzung nicht befugt gewesen und diese daher nichtig sei (act. 4);
- gemäss den Sendungsinformationen der Schweizerischen Post A. die Postsendung mit dem Ausstandsentscheid am 24. Juni 2008 abholte und die I. Beschwerdekammer ihm gleichentags eine letztmalige Nachfrist bis zum 7. Juli 2008 gewährte, um das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den beizubringenden Unterlagen einzureichen (act. 5);
- A. in allen drei erwähnten Schreiben jeweils ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Nichteinreichung der Dokumente innert Frist auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werde bzw. dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden könnten;
- bis dato seitens von A. weder das Formular noch die beizubringenden Unterlagen eingereicht wurden.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuch-stellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164f.; TPF BB.2007.61 vom 11. Januar 2008 E. 1.1; TPF BV.2005.16A vom 7. Juni 2005 E. 2.1);
- bisher als einziges Dokument bezüglich der finanziellen Situation des Gesuchstellers der Beleg der Ausgleichskasse B. vorliegt, welcher seinen Bezug der AHV/IV in der Höhe von Fr. 19'896.-- für das Jahr 2007 bestätigt (act. 1.1);
- der Gesuchsteller trotz der ihm insgesamt drei gewährten Fristen weder das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch die weiteren beizubringenden Unterlagen eingereicht hat, welche seine rudimentären Angaben zu den finanziellen Verhältnissen im Schreiben vom 17. Mai 2008 (act. 1) belegen würden;
- der Gesuchsteller somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist;
- auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- dem Gesuchsteller bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt wird;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
und erkennt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 28. Juli 2008 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- gesetzt.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides werden mit der Hauptsache verlegt.
Bellinzona, 16. Juli 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Beilage
- Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.