Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2008.32 (Nebenverfahren: BP.2008.18)

Entscheid vom 7. April 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP), aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

- das Bundesgericht mit den Entscheiden vom 3. Januar 2008, vom 10. Januar 2008 und vom 9. Januar 2008 auf zwei Beschwerden sowie ein Revisionsgesuch von A. nicht eingetreten ist;

- A. aus diesem Grund am 15. Februar 2008 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) gegen die Bundesrichter B., C., D., E., F., gegen die Gerichtsschreiber G., H., I. sowie gegen Unbekannt eingereicht hat;

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. März 2008 der Strafanzeige gemäss Art. 100 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP keine Folge gegeben hat mit der Begründung, dass ein hinreichender Tatverdacht offensichtlich fehle und nicht ersichtlich sei, wodurch der Tatbestand des Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt sein solle (act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 28. März 2008 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. März 2008 (act. 1.1) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreicht (act. 1) unter anderem mit den Anträgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 218 BStP zuzuerkennen;

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- der Bundesanwalt verfügt, der Anzeige werde keine Folge gegeben, wenn kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht (Art. 100 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP);

- gegen eine Verfügung, mit der einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft keine Folge gegeben wird, nicht der Anzeigeerstatter als solcher, sondern in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP nur das Opfer im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) Beschwerde führen kann und der Anzeigeerstatter, der durch die in Frage stehende Straftat geschädigt worden sein soll, ohne Opfer im Sinne des OHG zu sein, gegen eine solche Verfügung auch keine Beschwerde gestützt auf Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP führen kann (Urteil des Bundesgerichts 8G. 75/2003 vom 5. September 2003 E. 1.1; BGE 129 IV 197 E. 1.4-1.5 S. 199-200; BGE 128 IV 223 E. 2 S. 224; TPF BK_B 070/04 vom 12. Juli 2004 E. 1; TPF BK_B 175/04 vom 1. Dezember 2004 E. 1; TPF BB.2004.63 vom 22. Februar 2005 E. 1; TPF BB.2006.38 vom 12. Juni 2006; TPF BB.2006.59 vom 11. Oktober 2006 E. 1; TPF BB.2007.3 vom 2. Februar 2007 E. 1.1; Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 237);

- als Opfer im Sinne des OHG jede Person gilt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG);

- Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Amtsmissbrauch) zwar einerseits den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten schützt (Heimgartner, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 4), sodass bei Vorliegen dieser Straftat der Beschwerdeführer grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werden kann, jedoch i.d.R. nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität, da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich nicht unter das Opferhilfegesetz fällt (BGE 120 Ia 157 E. 2d aa S. 162; Urteil des Bundesgerichts 1P. 399/2003 vom 10. September 2003 E. 4.2; TPF BB.2004.63 vom 22. Februar 2005 E. 3; TPF BB.2006.38 vom 12. Juni 2006; TPF BB.2007.3 vom 2. Februar 2007 E. 1.3; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 25. April 1990, BBl 1990 II S. 977). Amtsmissbrauch vermag die Opferstellung nur in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und/oder psychischen Integrität führt (Urteil des Bundesgerichts 1P. 136/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.1.3 m.w.H.; Heimgartner, a.a.O., Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 27), was in casu jedoch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, der rechtliche Nachteil dieser Nichtanhandnahmeverfügung treffe ihn persönlich und bewirke eine gravierende Verschlechterung seiner Rechtslage sowie einen enormen materiellen Schaden zu seinen Lasten (act. 1, S. 7), in keiner Weise dargelegt wird;

- der Beschwerdeführer deshalb in Bezug auf den angezeigten Amtsmissbrauch kein Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG ist und aufgrund seiner fehlenden Opfereigenschaft gestützt auf die vorangehenden Erwägungen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwerdelegitimiert ist;

- die Beschwerde sich daher sofort als unzulässig im Sinne des Art. 219 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP erweist, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin abgesehen wird;

- aus vorgenannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird (Art. 218 BStP);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regelements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. April 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2008.32
Datum : 07. April 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 5 BStP), aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 100  105bis  214  218  219  245
OHG: 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
StGB: 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
120-IA-157 • 128-IV-223 • 129-IV-197
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
opfer • amtsmissbrauch • aufschiebende wirkung • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • bundesgericht • bundesgesetz über die hilfe an opfer von straftaten • strafanzeige • entscheid • schaden • strafbare handlung • begründung des entscheids • treffen • ordentliches rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • bellinzona • staub • rechtlich geschütztes interesse • frage • rechtslage
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Entscheide BstGer
BB.2006.38 • BB.2008.32 • BB.2007.3 • BP.2008.18 • BB.2006.59 • BK_B_070/04 • BK_B_175/04 • BB.2004.63
BBl
1990/II/977