Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 134/2020
Urteil vom 15. Juni 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger und Rechtsanwältin Maëve Romano,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bürgler, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrecht; Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 12. Februar 2020 (ERZ 19 66).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 stellte B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) beim Verwaltungsrat der A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) den Antrag, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Verwaltungsrat wies den Antrag am 28. März 2019 ab, mit der Begründung, der Gesuchsteller verfüge nicht über die Stellung eines Aktionärs der Gesuchsgegnerin.
B.
Am 20. April 2019 ersucht der Gesuchsteller am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 15. Oktober 2019 entschied der Einzelrichter des Kantonsgerichts, für die Gesuchsgegnerin eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen mit den im Dispositiv spezifizierten Traktanden.
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie rügte die mangelnde Aktionärsstellung des Gesuchstellers. Das Obergericht kam mit Urteil vom 12. Februar 2020 zum Schluss, mit dem zur Anwendung kommenden Beweismass der Glaubhaftmachung sei die Aktionärsstellung des Gesuchstellers hinreichend nachgewiesen. Das Kantonsgericht habe zu Recht entschieden, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Berufung sei unbegründet und folglich abzuweisen.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter an die Erstin stanz.
Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 stellte die Präsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz komme ohne weitere Begründung gestützt auf falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss, der Beschwerdegegner sei als Inhaber der Aktien zur Einberufung der Generalversammlung legitimiert. Der Beschwerdegegner habe ihr den Erwerb der Inhaberaktien nicht fristgerecht im Sinne von Art. 697i
OR gemeldet. Er verfüge damit nicht über die nötigen Mitgliedschaftsrechte. Sie habe dies vor der Vorinstanz vorgebracht, aber die Vorinstanz gehe bezüglich der mangelnden Mitgliedschaftsrechte zu Unrecht von einem unzulässigen unechten Novum aus. Bei unechten Noven müsse sich die betreffende Partei für die Verspätung mit sachlichen Gründen entschuldigen, "es sei denn, die Zulassung des Novums sei offensichtlich, wie vorliegend". Der Beschwerdegegner habe erst in der Berufungsschrift zum ersten Mal realisiert, dass er eine Meldepflicht habe. Er habe anschliessend eine Meldung eingereicht. Die neuen Tatsachen und Beweismittel würden als zulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG gelten. Sie seien insoweit relevant, als der Beschwerdegegner damit implizit zugestanden habe, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung über keine
Mitgliedschaftsrechte verfügte.
3.2.
3.2.1. Diese Rügen gehen fehl. Zunächst ist es nicht so, dass die Vorinstanz "ohne weitere Begründung" zum Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdegegner als Inhaber der Aktien legitimiert wäre, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Im Gegenteil, die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Das gilt auch für das Vorbringen der behaupteten, fehlenden Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdegegners (angefochtener Entscheid Erwägungen 2.5.1 - 2.5.7). Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den dieser Argumentation zugrundeliegenden Tatsachen um unechte Noven handle. Art. 317 Abs. 1
ZPO bestimme, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Entschuldbare, sachliche Gründe, welche die Verspätung allenfalls rechtfertigen könnten, würde die Beschwerdeführerin nicht nennen. Die Beachtung der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bleibe damit aufgrund des Novenverbots nach Art. 317 Abs. 1
ZPO verwehrt.
Vor Bundesgericht wäre es nun an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihrer Begründungsobliegenheit für das Einbringen von unechten Noven im kantonale n Berufungsverfahren nachgekommen wäre und sie Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen ihrer Tatsachen vorgebracht hätte. Das zeigt sie nicht auf. Sie könnte sodann darlegen, dass die Vorinstanz die Anforderungen von Art. 317 Abs. 1
ZPO bundesrechtswidrig überspannt hätte. Auch das legt sie nicht dar. Zumindest ist es nicht rechtsgenüglich (Erwägung 2.1), bloss ohne Weiteres zu behaupten, die Zulassung des Novums müsse im vorliegenden Fall nicht begründet werden, da sie offensichtlich sei. Im Übrigen ist diese Argumentation unzutreffend. Die Beschwerdeführerin, die sich im kantonalen Berufungsverfahren auf neue Tatsachen und Beweismittel stützt, hat darzulegen, dass sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; 143 III 42 E. 4.1). Von einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann somit keine Rede sein.
3.2.2. Nicht zielführend ist es, wenn die Beschwerdeführerin versucht ihre Tatsachen bezüglich der Meldepflicht des Beschwerdegegners vor Bundesgericht ins Verfahren einzuführen. Nach Art. 99 Abs. 1
BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 136 III 261 E. 4.1 S. 266). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).
Die Beschwerdeführerin stützt sich bezüglich der Meldepflicht des Beschwerdegegners einerseits auf Dokumente, die nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 12. Februar 2020 entstanden sind. Diese echte Noven können vor Bundesgericht von vornherein nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die weiteren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu den fehlenden Mitgliedschaftsrechten des Beschwerdegegners, denn zu diesen Vorbringen gab nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass. Vielmehr hätten die diesbezüglichen tatsächlichen Elemente bereits ohne Weiteres im kantonalen Verfahren vorgebracht werden können.
3.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz begnüge sich beim Nachweis der Aktionärsstellung des Beschwerdegegners mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung. Sie habe damit ihrem Entscheid irrümlicherweise ein reduziertes Beweismass zugrundegelegt. Notwendig sei das Regelbeweismass des strikten Beweises. Die Vorinstanz habe damit auch Art. 8
ZGB verletzt.
Für das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung im Sinne von Art. 699 Abs. 4
OR genügt es, wenn der Gesuchsteller dem Richter glaubhaft macht, dass er Aktionär ist (BGE 102 Ia 209 E. 2 S. 210; Urteile 4A 184/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.1; 4A 507/2014 vom 15. April 2015 E. 5.6). Dementsprechend hat die Vorinstanz für den Nachweis der Aktionärsstellung des Beschwerdegegners das richtige Beweismass (Glaubhaftmachung) zu Grunde gelegt.
Dass der Beschwerdegegner seine Aktionärsstellung entgegen der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich geltend (Erwägung 2.1), indem sie bloss pauschal entgegen der Vorinstanz behauptet, dass die Aktionärsstellung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Anrufung von Art. 8
ZGB eine Verletzung der Beweislastverteilung rügen möchte, ist ihre Rüge unbegründet. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zu einem positiven Beweisergebnis, nämlich dass die Aktionärsstellung des Be schwerdegegners glaubhaft gemacht sei. Damit wird die Beweislastverteilung gegenstandslos, welche die Folgen der Beweislosigkeit regelt (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Entscheid der Vorinstanz "offensichtlich unhaltbar und willkürlich" und daher aufzuheben sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Für eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
BV ist es nicht ausreichend, ohne nähere Begründung bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5).
3.5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer freiwillig eingereichten Replik schliesslich vor, die Aktionärseigenschaft sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Aktivlegitimation, welche das Gericht "von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung" prüfen müsse.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Zunächst ist die Beschwerde am Bundesgericht innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1
BGG). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7). Darüberhinaus beruht die Argumentation der Beschwerdeführerin auf einem Missverständnis hinsichtlich der Bedeutung der Aktivlegitimation. Diese stellt keine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59
ZPO dar, welche das Gericht von Amtes wegen zu beurteilen hat. Die Sachlegitimation betrifft vielmehr das materielle Recht (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2 S. 507).
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
, Art. 68 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 134/2020
Urteil vom 15. Juni 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger und Rechtsanwältin Maëve Romano,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bürgler, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrecht; Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 12. Februar 2020 (ERZ 19 66).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. März 2019 stellte B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) beim Verwaltungsrat der A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) den Antrag, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Verwaltungsrat wies den Antrag am 28. März 2019 ab, mit der Begründung, der Gesuchsteller verfüge nicht über die Stellung eines Aktionärs der Gesuchsgegnerin.
B.
Am 20. April 2019 ersucht der Gesuchsteller am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin. Mit Urteil vom 15. Oktober 2019 entschied der Einzelrichter des Kantonsgerichts, für die Gesuchsgegnerin eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen mit den im Dispositiv spezifizierten Traktanden.
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie rügte die mangelnde Aktionärsstellung des Gesuchstellers. Das Obergericht kam mit Urteil vom 12. Februar 2020 zum Schluss, mit dem zur Anwendung kommenden Beweismass der Glaubhaftmachung sei die Aktionärsstellung des Gesuchstellers hinreichend nachgewiesen. Das Kantonsgericht habe zu Recht entschieden, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Berufung sei unbegründet und folglich abzuweisen.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter an die Erstin stanz.
Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 stellte die Präsidentin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
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| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz komme ohne weitere Begründung gestützt auf falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss, der Beschwerdegegner sei als Inhaber der Aktien zur Einberufung der Generalversammlung legitimiert. Der Beschwerdegegner habe ihr den Erwerb der Inhaberaktien nicht fristgerecht im Sinne von Art. 697i
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 697i [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2019 3161; BBl 2019 279). |
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
Mitgliedschaftsrechte verfügte.
3.2.
3.2.1. Diese Rügen gehen fehl. Zunächst ist es nicht so, dass die Vorinstanz "ohne weitere Begründung" zum Schluss gekommen wäre, dass der Beschwerdegegner als Inhaber der Aktien legitimiert wäre, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Im Gegenteil, die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Das gilt auch für das Vorbringen der behaupteten, fehlenden Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdegegners (angefochtener Entscheid Erwägungen 2.5.1 - 2.5.7). Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den dieser Argumentation zugrundeliegenden Tatsachen um unechte Noven handle. Art. 317 Abs. 1
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
Vor Bundesgericht wäre es nun an der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihrer Begründungsobliegenheit für das Einbringen von unechten Noven im kantonale n Berufungsverfahren nachgekommen wäre und sie Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen ihrer Tatsachen vorgebracht hätte. Das zeigt sie nicht auf. Sie könnte sodann darlegen, dass die Vorinstanz die Anforderungen von Art. 317 Abs. 1
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
3.2.2. Nicht zielführend ist es, wenn die Beschwerdeführerin versucht ihre Tatsachen bezüglich der Meldepflicht des Beschwerdegegners vor Bundesgericht ins Verfahren einzuführen. Nach Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
Die Beschwerdeführerin stützt sich bezüglich der Meldepflicht des Beschwerdegegners einerseits auf Dokumente, die nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 12. Februar 2020 entstanden sind. Diese echte Noven können vor Bundesgericht von vornherein nicht berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die weiteren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu den fehlenden Mitgliedschaftsrechten des Beschwerdegegners, denn zu diesen Vorbringen gab nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass. Vielmehr hätten die diesbezüglichen tatsächlichen Elemente bereits ohne Weiteres im kantonalen Verfahren vorgebracht werden können.
3.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz begnüge sich beim Nachweis der Aktionärsstellung des Beschwerdegegners mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung. Sie habe damit ihrem Entscheid irrümlicherweise ein reduziertes Beweismass zugrundegelegt. Notwendig sei das Regelbeweismass des strikten Beweises. Die Vorinstanz habe damit auch Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Für das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung im Sinne von Art. 699 Abs. 4
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 699 [1] |
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| Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. | ||||||
| Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. | ||||||
| Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: | ||||||
| bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; | ||||||
| bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen. | ||||||
| Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein. | ||||||
| Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
Dass der Beschwerdegegner seine Aktionärsstellung entgegen der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich geltend (Erwägung 2.1), indem sie bloss pauschal entgegen der Vorinstanz behauptet, dass die Aktionärsstellung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Anrufung von Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
3.4. Die Beschwerdeführerin moniert, dass der Entscheid der Vorinstanz "offensichtlich unhaltbar und willkürlich" und daher aufzuheben sei. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Für eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
3.5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer freiwillig eingereichten Replik schliesslich vor, die Aktionärseigenschaft sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Aktivlegitimation, welche das Gericht "von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung" prüfen müsse.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Zunächst ist die Beschwerde am Bundesgericht innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 59 Grundsatz |
||||||
| Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: | ||||||
| die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; | ||||||
| das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; | ||||||
| die Parteien sind partei- und prozessfähig; | ||||||
| die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; | ||||||
| die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; | ||||||
| der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. | ||||||
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger
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