Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 869/2014 {T 0/2}

Urteil vom 15. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur,
c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ bezog ab 1. Mai 1999 eine halbe, ab 1. September 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (samt einer Zusatzrente für den Ehegatten bis Ende 2007) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % bzw. 60 % (Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 10. Juli 2000 und 7. Mai 2007). Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) richtete gestützt auf das ab 1. Januar 1997 gültige Reglement zum Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber ab 20. April 2000 eine Invalidenrente von 50 % aus, welche sie ab 11. Juli 2006 auf 60 % erhöhte.

A.b. Am ........ gebar A.________ einen Sohn. Nach dem Mutterschaftsurlaub nahm sie ihre erwerbliche Tätigkeit nicht mehr auf. Am 28. August 2008 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Ende November 2008 auf. Mit Verfügung vom 1. April 2009 hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf, was die Versicherte erfolgreich anfocht (Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. September 2010). Nach ergänzenden Abklärungen setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 auf eine Viertelsrente herab. Die Invaliditätsbemessung neu nach der gemischten Methode hatte einen Invaliditätsgrad von 40 % (0,6 x 44,66 % + 0,4 x 32 %) ergeben. A.________ focht die Rentenherabsetzung erfolglos an. Den abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2014 zog sie mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weiter (Verfahren 9C 886/2014). Mit Schreiben vom 14. März 2013 teilte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die auch nach der Verfügung vom 1. April 2009 weiterhin eine
Invalidenrente (samt einer Invaliden-Kinderrente) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % ausgerichtet hatte, A.________ mit, sie senke die Rente ab 1. Juni 2009 auf 45 %, unter Verrechnung der künftigen Rentenzahlungen mit dem Ausstand. Daran hielt sie in der Folge fest.

B.
Am 1. Mai 2013 erhob A.________ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad (...) seit 01.06.2009 und bis auf weiteres 60 % beträgt.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, (...) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % die reglementarischen Leistungen zu erbringen und folgende Invalidenrenten zu bezahlen:
(...)
3. (...).
Mit Entscheid vom 5. November 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Klage, soweit es darauf eintrat, insoweit gut, als die Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente von Fr. 10'386.- und eine Invaliden-Kinderrente von Fr. 870.- pro Jahr habe, je zuzüglich Teuerungszulagen gemäss Ziff. 4.1.3 bzw. 4.1.4 des Vorsorgereglements; die fälligen Rentenbetreffnisse seien ab 1. Mai 2013 zu 5 % zu verzinsen (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin die Parteikosten von Fr. 8'017.90 zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, der Entscheid vom 5. November 2014 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat als Streitgegenstand die Höhe der Invalidenleistungen (Invalidenrente der Klägerin, Invaliden-Kinderrente für deren Sohn) ab 1. Juni 2009 bezeichnet. Die Beschwerdeführerin rügt, damit habe das kantonale Berufsvorsorgegericht das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 der Klage in Verletzung der Dispositionsmaxime in ein Leistungsbegehren abgeändert. Auf ihre Vorbringen ist indessen nicht einzugehen, da sie sich auch nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C 413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1). Insbesondere macht sie nicht geltend noch legt sie dar, inwiefern die Regel verletzt ist, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (Urteile 9C 671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.1, 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1 und 4A 551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2).

2.

2.1. Die Vorinstanz ist in einem ersten Schritt zum Ergebnis gelangt, die beklagte Vorsorgeeinrichtung habe die gestützt auf den invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrad von 50 % bzw. 60 % ausgerichteten Invalidenleistungen in Analogie zu Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen anpassen oder einstellen dürfen. Diese Rechtsauffassung verletzt Bundesrecht, wie die Beschwerdeführerin rügt.
Selbst dort, wo das Vorsorgereglement die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung grundsätzlich für verbindlich und Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG für sinngemäss anwendbar erklärt, kann es einer Vorsorgeeinrichtung nicht verwehrt werden, auch während eines laufenden noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens ihre Invalidenleistungen autonom anzupassen oder einzustellen, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Ebenfalls müssen Leistungen eingestellt werden können, wenn aus spezifisch berufsvorsorgerechtlichen, nicht not-wendigerweise auch für den IV-Rentenanspruch relevanten Gründen grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht (Urteil 9C 604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.2 und 3.3). Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin ist indessen eine Verfügung, die eine Invalidenrente herabsetzt oder aufhebt, wenn sie angefochten wird, für sich allein genommen kein Grund für eine solche autonome Anpassung oder Einstellung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.

2.2. Wie die Vorinstanz sodann richtig erkannt hat, ist eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG relevante Änderung des invalidenversiche-rungsrechtlichen Status bzw. der Invaliditätsbemessungsmethode für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (BGE 141 V 127 E. 5.3.1 S. 134). Insoweit ist der neu nach der ge-mischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338) ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % (0,6 x 44,66 % + 0,4 x 32 %), welcher der (angefochtenen) Herabsetzung der Dreiviertels-rente auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2009 zugrunde lag (Sachverhalt A.b), unbeachtlich, ebenso der erwerbsbezogene (44,66 %).

2.3. Weiter hat das kantonale Berufsvorsorgegericht erwogen, (auch) der Umstand, dass das Valideneinkommen neu auf tabellarischer Grundlage (vgl. BGE 124 V 321) ermittelt worden sei, stelle keinen Grund für eine Anpassung der Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dar, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auf Ende Februar bzw. Ende November 2008 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass die Vorinstanz als kantonales Versicherungsgericht nach Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG in E. 4.3 ihres Rückweisungsentscheides vom 23. September 2010 im IV-Revisionsverfahren festhielt, die Kündigung bei der bisherigen Arbeitgeberin sei aus invaliditätsfremden (organisatorischen) Gründen erfolgt. Daran bzw. an die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen war sie bei erneuter Befassung mit der Sache (im IV-Revisionsverfahren) grundsätzlich gebunden, nicht jedoch das Bundesgericht (Urteil 9C 58/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweis, in: SVR 2012 EL Nr. 17 S. 55, nicht publ. in: BGE 138 V 298). Keine Bindung - an das im IV-Revisionsverfahren hinsichtlich des Kündigungsgrundes Gesagte - besteht dagegen im berufsvorsorgerechtlichen Leistungsstreit. Von einer unzulässigen Neubeurteilung der Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht gesprochen werden. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz werden nicht substanziiert bestritten, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Weiterungen erübrigen sich.

2.4. Nach dem Gesagten verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Invalidenleistungen der beruflichen Versorge ab 1. Juni 2009 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60 % ermittelt hat. Die Festsetzung der Höhe der Leistungen ist nicht angefochten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung.

3.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Ihre Vorbringen genügen indessen den insoweit geltenden qualifizierten Anforderungen an die Rüge- und Begründungspflicht nicht (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteil 9C 346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1 mit Hinweisen).

4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_869/2014
Date : 15. Juni 2015
Published : 03. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung; Revision)


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