Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2010.16

Entscheid vom 15. Juni 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 116 BStP); Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führen seit dem Jahre 2003 gegen A. und zahlreiche weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) und weiterer Delikte. Im Rahmen des der Voruntersuchung vorangehenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden in den Jahren 2003 und 2004 unter anderem umfangreiche Überwachungsmassnahmen durchgeführt. Es wurden 48 Telefonanschlüsse während eines Zeitraums von insgesamt 13 Monaten überwacht, und es wurde für die Dauer von 7 Monaten eine Video-/Audioüberwachung der Privatwohnung eines der Beschuldigten geschaltet (act. 9).

B. Das aus den genannten Überwachungen resultierende Datenmaterial ist umfangreich und schwerfällig, und dies insbesondere deshalb, weil es auf einer im Zeitpunkt der Erhebung zwar zeitgemässen Technologie beruht, diese Technologie jedoch empfindlich und störungsanfällig ist, umständlicher Bedienung bedarf und mit sehr grossen elektronischen Datenmengen arbeitet. Die Untersuchungsbehörden haben das Datenmaterial im Verlaufe der bisherigen Untersuchung aufgearbeitet: es bestehen Schriftdateien, d. h. Inventare bzw. Journale sowohl der Telefon- wie auch der Video-/ Audioüberwachung. Anhand dieser Journale ist es möglich, die entsprechenden überwachten Gespräche bzw. Vorgänge zu identifizieren, auf den Datenträgern zu lokalisieren und von den entsprechenden Speichermedien abzurufen. Bezüglich der Videoaufnahmen gilt dies mit der Einschränkung, dass die Gerätebedienung von professioneller Hand vorgenommen werden muss. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass Überwachungsmassnahmen sehr oft – und so verhält es sich auch im vorliegenden Fall – zu einer grossen Menge von Daten bzw. Unterlagen führen, welche für das Untersuchungsverfahren nicht relevant sind und deshalb gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BÜPF von den Untersuchungsakten als solchen getrennt aufzubewahren sind. Vorliegend geht es insbesondere um das Datenmaterial, welches nach entsprechender Triagierung durch die Untersuchungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft wurde.

C. Mit Verfügung vom 24. April 2009 (act. 7.6) ordnete das Untersuchungsrichteramt an, dass den Beschuldigten bzw. deren Vertreter Einsicht in die Überwachungsdaten gegeben werde, und diese darauf in den beweiserheblichen Unterlagen die Stellen bezeichnen sollten, welche von ihnen bestritten würden, insbesondere auch bezüglich der Identität des Überwachten. In der Folge wurde die Einsichtnahme in Zusammenarbeit mit den zahlreichen Beschuldigten und deren Vertreter in der Zeit ab dem 17. August 2009 durchgeführt. Mit dem Vertreter von A. wurde der Termin vom 25. August 2009 um 09.00 Uhr vereinbart (act. 16.5), und anschliessend auf den 1. September 2009 verschoben (act. 16.7), weil der Vertreter von A. ferienabwesend war (act. 16.6). An diesem Tag wurde der Termin vom Vertreter von A. schliesslich wahrgenommen. Am 2. September 2009, also einen Tag darauf, reichte der Vertreter von A. beim Untersuchungsrichteramt ein Gesuch mit mehreren Anträgen bezüglich zusätzlicher Visionierung und Bearbeitung des Datenmaterials durch die Untersuchungsbehörden ein (act. 16.8). Mit Schreiben vom 4. September 2009 (act. 16.9) wies das Untersuchungsrichteramt darauf hin, dass es dem Vertreter von A. frei stehe, das Video- und Abhörmaterial erneut einzusehen. Er solle entsprechende Termine dafür bekannt geben, damit diese mit der BKP abgesprochen werden könnten. Der Vertreter von A. gelangte darauf mit Schreiben vom 10. September 2009 (act. 16.10) erneut an das Untersuchungsrichteramt und beantragte sinngemäss, den Beschuldigten bzw. deren Vertretern seien zur Sichtung bzw. Abhörung des Audio- und Videomaterials über Monate seitens der Untersuchungsbehörden umfangreiche Ressourcen zur Verfügung zu stellen („Es geht um ein halbes Dutzend Juristen, welche so für einige Monate zu beschäftigen wären.“, act. 16.10, S. 2). Der Aufforderung des Untersuchungsrichteramtes, Termine für weitere Einsichtnahmen bekannt zu geben (act. 16.9), kam der Vertreter von A. nicht nach; vielmehr meldete sich dieser mit Schreiben vom 22. September 2009 erneut für drei Wochen in die Ferien ab (act. 16.11). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) bestätigte das Untersuchungsrichteramt die Zusage der Zugänglichkeit des Audio- und Videomaterials und bat erneut um entsprechende Terminvorschläge. Dem Vertreter von A. wurde auch der
Beizug von Hilfskräften freigestellt, allerdings ohne entsprechende Kostentragungszusage durch das Untersuchungsrichteramt. Der Aufforderung zur Vorlage von Terminvorschlägen kam der Vertreter von A. erneut nicht nach, und meldete sich mit Schreiben vom 4. März 2010 (act. 16.14) wieder vom 5. bis 15. März 2010 in die Ferien ab. Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde die Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt aufgefordert, zu den Anträgen des Vertreters von A. vom 2. September 2009 Stellung zu nehmen (act. 16.16, S. 1), und diese Stellungnahme (act. 16.16) ging am 22. März 2010 beim Untersuchungsrichteramt ein. Mit Verfügung vom 6. April 2010 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag des Vertreters von A. vom 2. September 2009 ab (act. 1.1).

D. Hiergegen gelangt A. mit Beschwerde vom 12. April 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt mit Schreiben vom 28. April 2010 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 4). Nachdem sich die vom Beschuldigten eingereichten Akten als unvollständig erwiesen hatten, wurden mit act. 4 von Amtes wegen auch sämtliche Akten des Hauptdossiers und sämtliches Audio- und Videomaterial zu den Akten genommen. Das Aktenmaterial steht den Beschuldigten und den Untersuchungsbehörden jedoch weiterhin jederzeit zur Einsicht zur Verfügung; das Audio- und Videomaterial, soweit es nicht Teil der Untersuchungsakten bildet (Art. 8 Abs. 1
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a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BÜPF) allerdings nur unter entsprechenden Auflagen.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5), währenddem die Bundesanwaltschaft am 14. Mai 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit auf diese einzutreten sei (act. 7). Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 nahm A. replicando zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 22). Diese Replik wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 7. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff
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BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1
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a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
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a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
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c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
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e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 12. April 2010 richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2010 (act. 1.1), mithin gegen eine Amtshandlung, durch welche verschiedene Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vom 2. September 2009 (act. 16.8) abgelehnt wurden. Er ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert, indem er ein konkretes Interesse an einer weiteren Sichtung und thematischen Organisation der Audio- und Videoaufzeichnungen dartut. Die Beschwerde ist damit formell fristgerecht eingereicht worden.

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge auf ergänzende Akteneinsicht und zusätzliche Sichtung und Organisation der Audio- und Videoaufzeichnungen auf Kosten der Untersuchungsbehörden fast sieben Monate vor dem angefochtenen Entscheid gestellt hat, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde (act. 16.9 bis act. 16.13), stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat bzw. ob der Beschwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerdeerhebung so lange hinauszögerte.

1.4 Das Beschleunigungsgebot ist ein zentrales Element jeder Strafprozessordnung und soll sicherstellen, dass eine Untersuchung, die für den Betroffenen äusserst belastend sein kann, so schnell wie möglich zu einer Anklage oder einer Einstellung führt. Im Falle der Bundesstrafrechtspflege ist das Beschleunigungsgebot unter anderem in Art. 214 Abs. 1
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e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP konkretisiert, wo dem Betroffenen auch ein Beschwerderecht „wegen Säumnis des Untersuchungsrichters“ eingeräumt wird. Dieses Beschwerderecht hat der Betroffene im heutigen Zeitpunkt auch gegen die Säumnis bei der Abweisung von Beweisanträgen durch die Untersuchungsbehörde, obwohl solche Anträge im Allgemeinen ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können. Unter der eidgenössischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, wird dies nicht mehr der Fall sein (Art. 394 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
StPO). Der Gesetzgeber hat offensichtlich erkannt, dass der Streit um Beweisanträge etc. insbesondere im Untersuchungsstadium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führt (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1312) bzw. dazu missbraucht wird. Unter der geltenden Ordnung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, wie gesagt, noch möglich, der Betroffene kann jedoch nicht einfach monatelang zuwarten, wenn nach seiner Meinung ein Antrag nicht behandelt wird. Vielmehr hat er aktiv zu werden und eine entsprechende Säumnisbeschwerde einzureichen, sobald nach Treu und Glauben von einer solchen Säumnis auszugehen ist. Eine feste Frist lässt sich für diese Beschwerde naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagefrist zur Beschwerdeerhebung in Art. 217
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b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht einfach über mehrere Monate zugewartet werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz sich zwar mehrfach schriftlich materiell zu den Anträgen des Beschwerdeführers geäussert, jedoch während ziemlich genau sieben Monaten keinen entsprechenden formellen Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 214 Abs. 1
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b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP seit geraumer Zeit bestand. Dieser Umstand musste dem durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertretenen Beschwerdeführer seit geraumer
Zeit bewusst sein, er unterliess es jedoch während Monaten, die in dieser Situation vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht einzureichen, sondern reagierte erst auf den (verspäteten) formellen Entscheid. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Beschwerdeführer hat damit sein Beschwerderecht verwirkt (siehe auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.3 vom 18. Mai 2010, E. 1.4).

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so wäre diese in materieller Hinsicht abzuweisen. Die Vorinstanz hat in Ihren Schreiben vom 4. September 2009 (act. 16.9) und vom 15. Oktober 2009 (act. 16.13) dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur zusätzlichen Einsichtnahme in die Audio- und Videoaufnahmen offeriert, gleichzeitig jedoch festgehalten, dass diese Vorkehren finanziell zu Lasten des Beschwerdeführers gehen müssten. Materiell hat die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers vom 2. September 2009 (act. 16.8) damit behandelt, und zwar in korrekter und verhältnismässiger Art: die Datenträger, welche der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter einsehen will, wurden von den Untersuchungsbehörden als nicht verfahrensrelevant eingestuft und bilden damit nicht Teil der Verfahrensakten (siehe Art. 8 Abs. 1
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BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BÜPF). Es wäre unverhältnismässig, die Sichtung dieser bereits als irrelevant eingestuften Unterlagen auf dem Wege der unentgeltlichen Rechtspflege erneut von Staates wegen zu finanzieren. Auf der anderen Seite steht es dem Beschwerdeführer frei, sich die Aufnahmen anzuhören bzw. anzusehen. Allerdings wären dabei entsprechende Auflagen notwendig, geht es doch um geschützte Geheimbereiche Dritter (Persönlichkeitsschutz, Geschäftsgeheimnisse, etc.).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 15. Juni 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Steiner

- Bundesanwaltschaft

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2010.16
Datum : 15. Juni 2010
Publiziert : 23. Juni 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Akteneinsicht (Art. 116 BStP);Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 116  119  214  217  245
BÜPF: 8
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem enthält:
a  den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;
b  die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);
c  Angaben über Fernmeldedienste;
d  die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
e  Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.
SGG: 28
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StPO: 394
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 394 Ausschluss der Beschwerde - Die Beschwerde ist nicht zulässig:
a  wenn die Berufung möglich ist;
b  gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
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2006/1312