Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.3

Entscheid vom 18. Mai 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ZUG,

2. Canton du Jura,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Sachverhalt:

A. Infolge verschiedener Strafanzeigen von in Deutschland und Luxemburg domizilierten Gesellschaften und dem deutschen Patent- und Markenamt im Zusammenhang mit an diese durch die B. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug zugestellten Formularen eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug am 11. August 2003 eine Strafuntersuchung. Am 29. März 2004 erstattete auch das Staatssekretariat für Wirtschaft seco erstmals Strafanzeige und dehnte diese am 10. November 2004 auf den Formularversand durch die C. AG mit damaligem Sitz in Z., Kanton Zug und die D. AG sowie am 2. Mai 2005 und 21. Mai 2007 auf den Formularversand durch die E. AG mit damaligem Sitz in Y. aus. Gestützt auf diese Strafanzeigen führten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug umfangreiche Ermittlungsverfahren, welche am 30. Januar 2008 auch die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen A. zur Folge hatten. Dieser war in der B. AG, der C. AG und der E. AG als Verwaltungsrat tätig gewesen.

B. Am 11. Dezember 2007 legitimierte sich Rechtsanwalt Pascal Veuve als Vertreter von A., am 7. Mai 2008 und am 17. Juni 2008 wurden diesem Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellung von Aktenergänzungsbegehren gewährt. Am 7. November 2008 wurde die Schlusseinvernahme durchgeführt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wurde das gegen A. geführte Strafverfahren teilweise eingestellt; hinsichtlich der noch zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfe (insbesondere mehrere, teilweise mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241]) wurde am 13. Februar 2009 ein Strafbefehl erlassen.

C. Gegen den Strafbefehl liess A. durch seinen Vertreter am 2. März 2009 Einsprache einreichen; dieser bestritt insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zug. Wiederholt wurde die Zuständigkeitseinrede in umfangreichen Eingaben des Vertreters von A. vom 13. Juli 2009 und 16. September 2009. Mit Schreiben vom 25. September 2009 wies das Strafgericht des Kantons Zug A. darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 29. April 2009 die Zuständigkeit des Kantons Zug implizit bestätigt habe, und machte auf Art. 279 Abs. 2 BStP und die Möglichkeit aufmerksam, auch im Säumnisfall (bezüglich des Zuständigkeitsentscheides) beim Bundesstrafgericht Beschwerde zu führen. Der Vertreter von A. wiederholte seine Zuständigkeitseinrede erneut im Schreiben vom 2. Oktober 2009, und dieser selbst auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2009. Mit Entscheid vom 23. Februar 2010 bejahte das Strafgericht des Kantons Zug die Zuständigkeit des Kantons Zug formell (act. 1.1).

D. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 8. März 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Weiterführung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 beantragt die Procureure générale des Kantons Jura die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 16. April 2010 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 10). Die Replik wurde am 19. April 2010 sowohl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wie auch der Procureure générale des Kantons Jura zur Kenntnis gebracht (act. 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind hierbei sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2; eingehend zur Beschwerdefrist auch Guidon/Bän- ziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16] m.w.H.). Der Beschuldigte ist auch dann legitimiert, den Gerichtsstand mittels Beschwerde anzufechten, wenn dieser zwischen den für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantonen nicht streitig ist (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 vom 21. August 2006, E. 1.1; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 1; jeweils m.w.H.).

1.2 Vorliegend ist die Legitimation des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht gegeben, hat der Beschwerdegegner 1 doch mit dem Entscheid vom 23. Februar 2010, beim Beschwerdeführer eingegangen am 3. März 2010, seine Zuständigkeit bejaht (act. 1.1). Die Beschwerde ist zudem innert fünf Tagen und damit mit Blick auf Art. 217 BStP fristgemäss erfolgt.

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 2. März 2009 (siehe unter C.), also vor über einem Jahr, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug bestritt, und die Thematik in der Zwischenzeit mehrfach angesprochen wurde, stellt sich die Frage, ob das Beschwerderecht für eine Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Bestand hat, bzw. ob der Beschwerdeführer das Beschwerderecht verwirkte, indem er die Beschwerdeerhebung so lange hinauszögerte.

1.4 Die Zuständigkeitsvorschriften des Strafgesetzbuches und der Bundesstrafprozessordnung haben das Ziel, die Strafuntersuchung auf einfache Art der zuständigen Behörde zuzuordnen. Dies soll in einem möglichst frühen Verfahrensstadium erfolgen, und eventuelle diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten sollen auf jeden Fall vor der Anklageerhebung ausgeräumt werden. Diese von der Gerichtspraxis geschaffenen Prinzipien wurden in der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, gesetzlich festgelegt (Art. 39 bis 42 StPO). Sie dienen insbesondere dem Beschleunigungsgebot und der Prozessökonomie. De lege lata ist gemäss Art 279 Abs. 2 BStP die Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid, aber auch eine solche wegen Säumnis beim Erlass des Zuständigkeitsentscheides möglich. Die kurze, gesetzliche, und damit nicht erstreckbare Frist zur Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid beträgt fünf Tage; eine solche Frist lässt sich für den Fall der Säumnis naturgemäss nicht dem Gesetz entnehmen, die kurze Fünftagesfrist zur Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid gibt aber einen Anhaltspunkt dafür, innert welcher Zeiträume bei der Säumnisbeschwerde gehandelt werden soll. Vorliegend hat der Beschwerdegegner 1 die Zuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers vom 2. März 2009 zwar mehrfach schriftlich kommentiert und den Beschwerdeführer auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP hingewiesen, jedoch während ziemlich genau einem Jahr keinen entsprechenden formellen Entscheid gefällt. Angesichts dieser Situation steht ausser Zweifel, dass eine Säumnissituation im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP seit geraumer Zeit bestand. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Zuständigkeitseinrede zwar mehrfach beim Beschwerdegegner 1, unterliess es jedoch während Monaten, nachdem ihm die Säumnis des Beschwerdegegners 1 bewusst geworden sein musste, die in dieser Situation gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP vorgesehene Säumnisbeschwerde beim Bundesstrafgericht einzureichen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar erst gar keine Bemühungen unternommen hat, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zu bestreiten, da er selber bis zum Erlass des Strafbefehls am 13. Februar 2009 damit
gerechnet habe, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren letztlich eingestellt werde (act. 1, Ziff. II.2.2.). Erst nach Eingang dieses Strafbefehls begann der Beschwerdeführer, die Zuständigkeit des Beschwerdegegners 1 zu bestreiten. Dieses Verhalten verdient mit Blick auf den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz; der Beschwerdeführer hat somit sein Beschwerderecht gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP verwirkt.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese in materieller Hinsicht abzuweisen. Das Hauptaugenmerk der Ermittlungen galt zu Beginn des Verfahrens einigen, zum damaligen Zeitpunkt im Kanton Zug domizilierten Gesellschaften, womit – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auf alle Fälle ein genügender Anknüpfungspunkt vorhanden ist, der die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Zug als zulässig erscheinen lässt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 032/04 vom 19. Mai 2004, E. 3).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 18. Mai 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pascal Veuve

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Strafgericht des Kantons Zug

- Ministère public du Canton du Jura

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2010.3
Datum : 18. Mai 2010
Publiziert : 26. Mai 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 2 BStP).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 214bis  217  245  279
SGG: 28
StPO: 39bis
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