Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 490/2017

Urteil vom 15. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Ergisch,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Corina Caluori,

gegen

Forces Motrices de la Gougra SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Claire Pont Veuthey,

Staatsrat des Kantons Wallis,

Argessa AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Corina Caluori.

Gegenstand
Umweltschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. August 2017 (A1 16 275, 277).

Sachverhalt:

A.
Im Turtmanntal wird das Wasser der Turtmänna von zwei Wasserkraftwerken genutzt: Die Force Motrice de la Gougra (FMG) fasst die Zuflüsse der Turtmänna auf rund 2'200 m.ü.M. im Stausee Turtmann und leitet sie ins Val d'Anniviers ab, wo das Wasser in den Zentralen Mottec, Vissoie und Chippis turbiniert wird. Auf rund 1'400 m.ü.M. wird das Wasser der Turtmänna von der Argessa AG erneut gefasst und genutzt (Fassung Hübschweidli).

B.
Mit Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 7. Oktober 2011 gab das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis (DVER) bekannt, dass der Staatrat beabsichtige, gegenüber der FMG Massnahmen zur Sanierung der Einzugsgebiete der Navizence und der Gougra sowie zur Erstellung eines künstlichen Hochwassers in der Turtmänna anzuordnen. Dagegen gingen keine Einsprachen ein.
Im kantonalen Amtsblatt vom 15. Januar 2016 erfolgte eine erneute Publikation von Sanierungsmassnahmen (Dotationen in die Gougra und die Navizence; Wasserbauprojekt "Plat de la Lée" bei Zinal; Erstellung eines künstlichen Hochwassers in der Turtmänna); damit gälten auch die Fassungen der FMG an anderen Bächen und Gewässern, darunter der Turtmänna, als saniert (Ziff. 7); das mit öffentlicher Auflage vom 7. Oktober 2011 eingeleitete Sanierungsverfahren werde eingestellt (Ziff. 9). Das Projekt werde vom 15. Januar bis 15. Februar 2016 in den Büros der Munizipalgemeinden (u.a. Gemeinde Ergisch) öffentlich aufgelegt; allfällige Einsprachen seien bis zum 15. Februar 2016 schriftlich an das DVER zu richten. Die Nichteinhaltung dieser Frist führe zur Verwirkung der Parteistellung und der Beschwerdelegitimation (mit Hinweis auf Art. 44 Abs. 2 und 80 des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG; SGS/VS 172.6]).

C.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erhob die Gemeine Ergisch "Einsprache": Sie bezog sich auf die Auflagedokumente, aus denen hervorgehe, dass im Turtmanntal kein Restwasser abgegeben werde, hingegen an mehreren Orten im Val d'Anniviers, und stellte folgende Frage: "Gehen wir richtig in der Annahme, dass das Restwasser vom Turtmanntal unabhängig vom Restwasser im Val d'Anniviers bewirtschaftet und keine Kompensation vorgenommen wird?"
Die zuständige kantonale Dienststelle bestätigte mit Schreiben vom 17. März 2016, dass Dotierwasserabgaben einzig auf Fassungen im Val d'Anniviers erfolgten und im Turtmanntal nur ein künstliches Hochwasser zur Sanierung des Geschiebehaushalts, aber keine Dotationen vorgesehen sei. Der Gemeinderat antwortete am 18. April 2016, er könne das Schreiben nicht akzeptieren und bitte, ihm einen entsprechenden Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen.

D.
Am 19. Oktober 2016 erliess der Staatsrat die Verfügung zur "Sanierung der Einzugsgebiete der Gougra, der Navizence und der Turtmänna" gegenüber der FMG und wies die Einsprache der Gemeinde Ergisch ab, soweit auf diese einzutreten sei.
Am 20. Oktober 2016 erliess das DVER die Verfügung "Sanierung Geschiebehaushalt der Gougra und der Turtmänna (1. Teilentscheid) " gegenüber den FMG betreffend die Stauwehre in Moiry und im Turtmanntal.

E.
Gegen die Sanierungsverfügung des Staatsrats erhoben sowohl die Gemeinde Ergisch als auch die Argessa AG am 25. November 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie nicht bereits wegen Nichtigkeit dahinfalle; eventualiter sei die FMG zu verpflichten, die Fassung des Bachs Turtmänna so zu sanieren, dass die Restwassermenge, gemessen unterhalb der Staumauer Turtmanntal, mindestens 100 l/s betrage.
Gegen die Sanierungsverfügung des DVER erhoben die Gemeinde Ergisch und die Argessa AG Verwaltungsbeschwerde. Diese Beschwerden sind noch beim Staatsrat hängig.
Mit Urteil vom 11. August 2017 trat das Kantonsgericht Wallis auf die Beschwerden gegen die Staatsratsverfügung nicht ein. In einer Hilfserwägung führte es aus, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen wäre.

F.
Dagegen hat die Gemeinde Ergisch am 15. September 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an den Staatsrat, zurückzuweisen.

G.
Die FMG, das Verwaltungsgericht und der Staatsrat beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Argessa AG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, die Gemeinde Ergisch habe im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtsgenügliche Eingabe im Sinne von Art. 12c Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12c
1    Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 193034 über die Enteignung (EntG).
2    Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3    Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
und 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12c
1    Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 193034 über die Enteignung (EntG).
2    Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3    Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) getätigt. Auch in der Sache sei der Sanierungsentscheid des Staatsrats nicht grundsätzlich zu beanstanden.

H.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest. Sie reicht eine Kopie der Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 22. Dezember 2017 zur angekündigten Sanierung der Fischwanderung bei der Fassung "Hübschweidli" der Argessa AG in der Turtmänna ein und macht geltend, auch diese Verfügung müsse mit der vorliegend streitigen Restwassersanierung koordiniert werden.
Die Argessa AG teilt diesen Standpunkt (Eingabe vom 19. Februar 2018).

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Die Gemeinde Ergisch ist als Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren befugt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts anzufechten (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist; hierfür gelten qualifizierte Begründungsanfordungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Unterlagen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten bzw. entstanden sind, sind grundsätzlich unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).

1.3. In ihrer Replik beantragt die Beschwerdeführerin die Edition des - vom BAFU erwähnten - Sanierungsberichts für die Turtmänna, der ihr nicht bekannt sei. Es handelt sich jedoch offensichtlich um den von der Beschwerdeführerin selbst zitierten und ihrer Beschwerde beigelegten "Sanierungsbericht Einzugsgebiet Turtmänna" der CEVAP vom Februar 2006, weshalb das Gesuch gegenstandslos ist. Ein anderer Sanierungsbericht für die Turtmänna ist nicht aktenkundig und wurde auch vom BAFU nicht eingereicht.

2.
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Gemeinde keine rechtsgenügende Einsprache gegen den Entwurf der Sanierungsverfügung erhoben habe. Im Übrigen sei diese auch materiell nicht beschwert und könne sich nicht auf ein gesetzliches Beschwerderecht berufen.

2.1. Das Kantonsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich nicht genügend am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil sie weder im Schreiben vom 12. Februar noch vom 18. April 2016 ein Rechtsbegehren gestellt habe. Der Gesetzgeber habe mit der Obliegenheit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG erreichen wollen, dass schon der Vorinstanz dieselbe Rechtsfrage unterbreitet werde wie der nachfolgenden Beschwerdeinstanz; neue Rechtsbegehren vor Kantonsgericht seien unzulässig (Art. 79 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 80 VVRG e contrario).

2.2. Die Beschwerdeführerin hält diese Begründung für krass falsch und für willkürlich; zudem werde dadurch ihr Beschwerderecht nach Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, Art. 57
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
USG und Art. 12 ff
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
. NHG in unzulässiger Weise beschnitten, was Bundesrecht verletze. Sie macht in erster Linie geltend, der Kanton Wallis kenne im Verfahren vor dem Staatsrat kein formelles Einspracheverfahren; hierfür verweist sie auf ein Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2013. Der Verfügungsentwurf sei denn auch unter dem Titel "öffentliche Anhörung", gestützt auf Art. 19 VVRG, im Amtsblatt publiziert worden. Die öffentliche Anhörung diene lediglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei jedermann berechtigt sei, formlos Einwendungen gegen den Verfügungsentwurf zu erheben und keine Verpflichtung bestehe, Rechtsbegehren zu formulieren. Im Übrigen habe sie in ihrem Schreiben zuhanden des Staatsrats klar ausgeführt, mit dem Entwurf der Sanierungsverfügung in Bezug auf die fehlende Dotierung der Turtmänna nicht einverstanden zu sein.

2.3. Art. 44 VVRG findet sich im Teil 4 "Das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden" und lautet:
Art. 44 Legitimation der Betroffenen

1 Zur Beschwerde ist berechtigt:
a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b) (...)
2 Zur Beschwerde ist nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der untern Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat.
3 (...)

Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG findet diese Bestimmung analoge Anwendung im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht.
Art. 19 VVRG findet sich im Teil 2 "Allgemeine Verfahrensgrundsätze" und lautet:
b. Rechtliches Gehör
Art. 19 VVRG Grundsatz

1 Die Parteien haben Anspruch, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht.
2 Kann eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt werden, so kann die Behörde zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Behörde setzt eine angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, welche eine öffentliche Vernehmlassung vorschreibt.

Das Einspracheverfahren ist in den Art. 34a ff. VVRG geregelt. Danach bestimmt "die Gesetzgebung" die Fälle, in welchen die Einsprachen gegen eine Verfügung gegeben sind (Abs. 1; vgl. z.B. Art. 34 f
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
. des kantonalen Ausführungsgesetzes zum RPG vom 23. Januar 1987 [kRPG; SGS 701.1]).

2.4. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Art. 19 Abs. 2 VVRG von Wortlaut und Systematik her nur das rechtliche Gehör im erstinstanzlichen Verfahren (hier: Sanierungsverfahren vor dem Staatsrat bzw. der DVER) betrifft, weshalb es naheliegt, auch die dort vorgesehene Verwirkungsfolge auf das Recht zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu beschränken.
Dagegen regelt Art. 44 VVRG generell die Beschwerdelegitimation. Diese wird in Abs. 2 ausgeschlossen, wenn Personen, die in erster Instanz hätten handeln können, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gilt sie für alle Verfahrensarten (und nicht nur für formelle Einspracheverfahren). Wie es sich damit verhält und welche Anforderungen an die Verfahrensteilnahme zu stellen sind, kann jedoch offenbleiben:

2.5. Das kantonale Verfahrensrecht und damit auch Art. 44 Abs. 2 VVRG kommt nicht zur Anwendung, soweit sich die Gemeinde auf ein speziell geregeltes bundesrechtliches Beschwerderecht berufen kann. Vorliegend fällt Art. 12 Abs. 1 lit. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG in Betracht. Der Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen gehören zu den Bundesaufgaben (Art. 76 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 76 Wasser - 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
1    Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
2    Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
3    Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
4    Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
5    Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
6    Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
BV), weshalb gegen Sanierungsverfügungen nach Art. 80 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
. GSchG grundsätzlich die Verbands- und die Gemeindebeschwerde offensteht (in BGE 139 II 28, nicht publizierte E. 1.1). Gemeinden sind nach ständiger Rechtsprechung befugt, im Interesse des Natur- und Heimatschutzes und zur Wahrung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds Beschwerde zu führen, sofern die Verfügung ein Vorhaben betrifft, das auf ihrem kommunalen Hoheitsgebiet ausgeführt werden soll oder sich jedenfalls auf dieses auswirkt (grundlegend BGE 109 Ib 341 E. 2b S. 342 f.; bestätigt in BGE 118 Ib 614 E. 1c S. 616 f.; vgl. dazu PETER M. KELLER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 N. 6).
Dies ist vorliegend der Fall: Zwar geht es der Gemeinde Ergisch - wie sie selbst einräumt - in erster Linie um ihre vermögensrechtlichen Interessen als Konzessionsgeberin und Aktionärin der unterliegenden Kraftwerksbetreiberin Argessa AG. Sie beruft sich sich aber auch auf die Interessen von Landschaft und Gewässer; ihr Antrag, eine Mindestwasserdotation von 100 l/s ab Stausee für die Turtmänna vorzusehen, erscheint objektiv geeignet, diesen öffentlichen Interessen zu dienen.

2.6. Grundsätzlich steht den Gemeinden - wie den ideellen Verbänden - das Beschwerderecht gegen "Verfügungen" zu, d.h. sie sind berechtigt, (erst) gegen ordnungsgemäss eröffnete Verfügungen (Art. 12b Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12b
1    Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
2    Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
NHG) die entsprechenden kantonalen oder bundesrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Nach Art. 12c Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12c
1    Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 193034 über die Enteignung (EntG).
2    Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3    Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
NHG ist die Beschwerde indes ausgeschlossen, wenn eine Gemeinde oder eine Organisation sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt hat.
Diese Regelung geht auf die Teilrevision des NHG vom 24. März 1995 zurück (damals aArt. 12a Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12a - Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.
NHG; AS 1996 214; vgl. dazu PETER M. KELLER, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen - Was gilt nach der Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes? AJP 1995, 1125-1132; DERSELBE, NHG-Kommentar, Art. 12a N. 1 ff.). Der Bundesrat hatte damals vorgeschlagen, die Gemeinden und die Organisationen generell zu verpflichten, sich bereits am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 26. Juni 1991, BBl 1991 III 1121 ff., insbes. S. 1140 zu Art. 12a). Dieser Vorschlag war im Parlament umstritten; auf Grund eines Vorschlags der Einigungskonferenz wurde die Verpflichtung auf Verfahren beschränkt, in denen "das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor (sieht), dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird" (aArt. 12a Abs. 2 Satz 1). In der Diskussion wurde betont, das Einspracheverfahren müsse im kantonalen Recht oder in einem Spezialgesetz des Bundes vorgesehen sein; jedenfalls auf Bundesebene genüge eine Verordnung nicht (Votum Berichterstatter Schüle AB 1995 N 288 f.; Voten Baumberger und Jeanprêtre, AB
1995 N 708
). In der Literatur wird eine ausdrückliche Anordnung des Einspracheverfahrens verlangt (LUKAS BÜHLMANN, Was bringt das teilrevidierte Natur- und Heimatschutzgesetz des Bundes? Raum und Umwelt 1995 S. 28 ff., insbes. S. 30). KELLER (NHG-Kommentar Rz. 10 zu Art. 12a) betont, es sei Sache des Gesetzgebers, die Verfahren zu bestimmen, in denen es aus verfahrensökonomischer Sicht vorzuziehen sei, bereits vor erster Instanz alle Parteien zu beteiligen. Dies sei zweckmässig in Verfahren, in denen regelmässig über konflikt- und damit beschwerdeträchtige Projekte zu entscheiden sei, um möglichst gute und beschwerdebeständige Verfügungen zu erreichen. Dagegen würde eine generelle Einführung von Einspracheverfahren mit Ausschlusswirkung für Gemeinden und Organisationen nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen: Angesichts der in der Regel korrekten Arbeit der Verwaltung sei es in vielen Verfahren angezeigt, die Subsidiarität des Beschwerderechts der Gemeinden und Organisationen zu betonen und damit auf die gesetzliche Festlegung eines Einspracheverfahrens zu verzichten.

2.7. Vorliegend erfolgte die Publikation und öffentliche Auflage des Sanierungsprojekts im Amtsblatt vom 15. Januar 2016 gestützt auf die Art. 80 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
. GSchG, Art. 47 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) und Art. 19 VVRG. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass diese Bestimmungen kein formelles Einspracheverfahren vorsehen: Art. 45
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 45 - Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht Artikel 48 den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
GSchG überträgt den Vollzug des Gewässerschutzgesetzes grundsätzlich den Kantonen, welche die erforderlichen Vorschriften erlassen. Art. 47 kGSchG verweist auf das VVRG, ohne ein Einspracheverfahren vorzuschreiben. Art. 19 VVRG sieht lediglich eine "öffentliche Anhörung" vor und kein formelles Einspracheverfahren (so schon Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Februar 2013 E. 1.3). Eine andere Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Einspracheverfahrens wurde auch vom Kantonsgericht nicht genannt.
Mangels gesetzlich vorgesehenem förmlichem Einspracheverfahren war die Gemeinde Ergisch somit bundesrechtlich befugt, die Sanierungsverfügung des Staatsrats mit Beschwerde beim Kantonsgericht gemäss Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG anzufechten. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie sie sich am vorinstanzlichen Verfahren vor Staatsrat beteiligt hatte. Unter diesen Umständen verletzt der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Bundesrecht.

3.
Allerdings hat sich das Kantonsgericht nicht auf das Nichteintreten beschränkt, sondern in einer ausführlichen Hilfsbegründung dargelegt, weshalb die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre. Auch wenn dies im Entscheiddispositiv (Nichteintreten) nicht zum Ausdruck kommt, beruht der angefochtene Entscheid somit auf zwei selbstständigen Begründungen. In einem solchen Fall kann die Beschwerde nur gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben werden, wenn beide Begründungen Bundesrecht verletzen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., Art. 42 N. 73).

3.1. Im Folgenden sind daher noch die formellen (E. 4-6) und materiellen Rügen (E. 7-10) der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid zu prüfen.

3.2. Nicht einzutreten ist allerdings auf diejenigen Rügen, die eine Verletzung der Konzession der Argessa AG und damit allfällig verbundene vermögensrechtliche Konsequenzen für die Gemeinde betreffen. Die Gemeinde ist insoweit nur indirekt, als Mitaktionärin der Argessa AG, betroffen, was praxisgemäss nicht genügt, um die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zu begründen (vgl. Urteil 2C 872/2015 vom 1. August 2016 E. 3.3.3). Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG berechtigt die Gemeinde nur zur Beschwerdeführung im Interesse von Natur- und Heimatschutz. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit auch nicht auf eine Verletzung ihrer Autonomie berufen, da der Vollzug der Sanierungsvorschriften nach Art. 80 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
. GSchG ausschliesslich kantonalen Behörden obliegt (vgl. Art. 38 kGSchG für die Restwassersanierung und Art. 43 f. kGSchG für die Sanierung von Schwall/Sunk und des Geschiebehaushalts).

4.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei vom erstinstanzlichen Verfahren im Vorfeld der Publikation vom 15. Januar 2016 ausgeschlossen worden; insbesondere habe sie nicht an den Einigungsverhandlungen teilnehmen können, die unter Führung des DVER zwischen der FMG, den Naturschutzverbänden und den kantonalen Dienststellen geführt worden seien und zum neuen Entwurf einer Sanierungsverfügung geführt hätten. Aufgrund des grossen Ermessensspielraums der Behörden könnten nachträgliche Einwendungen nicht mehr den gleichen Einfluss auf den Sanierungsentscheid haben, wie wenn die Gemeinde gleichzeitig mit den anderen Verfahrensbeteiligten angehört worden wäre.
Personen, Organisationen und Behörden, denen ein gesetzliches Beschwerderecht zusteht, muss vor Erlass der Sanierungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt werden (ENRICO RIVA, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar GSchG und WBG, N. 73 f. zu Art. 80
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG), d.h. ihnen muss zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich am Sanierungsverfahren zu beteiligen. Vorliegend geschah dies durch die erste Publikation im Amtsblatt vom Oktober 2011, mit öffentlicher Auflage des Dossiers, u.a. im Büro der Munizipalgemeinde Ergisch. Diese hätte schon damals die Beteiligung am Verfahren verlangen können (zumal schon damals für die Turtmänna nur die Erstellung eines künstlichen Hochwassers und keine Dotierungsmassnahmen angekündigt wurden). Wenn sie darauf verzichtete, kann sie nicht nachträglich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in diesem Verfahrensabschnitt rügen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VVRG).

5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Staatsrat vor, den Verzicht auf eine Dotation der Turtmänna nicht begründet zu haben, was das rechtliche Gehör verletze.
Die Sanierungsverfügung des Staatsrats enthält kurze Erwägungen (im "dass... dass..." Stil), mit Verweis auf bestimmte Unterlagen für die Detailbegründung. Der Verzicht auf eine Dotation der Turtmänna wird damit begründet, dass eine konstante Minimalrestwassermenge, die sich Art. 31
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG annähere, keine substanzielle ökologische Verbesserung des Gewässers bewirken würde; hierfür wird auf den Kurzbericht der BINA Engineering SA vom September 2013 betreffend eine Dotation der Turtmänna verwiesen. Der Kantonale Gewässersanierungsplan (KGSP) ordne der Turtmänna zwar ein Aufwertungpotenzial B zu, sehe aber nur die Durchführung eines künstlichen Hochwassers ohne Zufuhr von Geschiebe vor. Der Staatsrat bestätigte, dass die im Val d'Anniviers vorgesehenen Dotationen keine Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Gemeinden im Turtmanntal hätten. Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Sanierung führte er aus, aufgrund von Rentabilitätsberechnungen anhand des AXPO-Modells sei die Rentabilität der Wasserkraftanlage "Gougra" der FMG im Sinne der Kriterien von BGE 139 II 28 ("Misoxer") als "ungünstig" einzustufen. Die angeordneten Dotationen im Val d'Anniviers führten zu einer Produktionseinbusse von 1.72 %, was einen beträchtlichen
wirtschaftlichen Verlust für eine Gesellschaft darstelle, die aktell und mittelfristig relativ ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt sei.
Damit hat der Staatsrat - wenn auch kurz - die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht den Verzicht auf eine Restwassersanierung der Turtmänna rechtfertigen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts, weil ihr im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht nicht sämtliche Unterlagen des Sanierungsverfahrens zugänglich gemacht worden seien; ihr Editionsgesuch sei vom Kantonsgericht in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden. Damit seien ihr Akten vorenthalten worden, auf welche sie zur Substanziierung ihrer Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid angewiesen gewesen sei.
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist rechtlich zwischen dem Akteneinsichts- und dem Editionsgesuch zu unterscheiden:

6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; dieses umfasst insbesondere das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389 mit Hinweisen).

6.1.1. Im erstinstanzlichen Verfahren (vor Staatsrat bzw. DVER) wurde das Sanierungsprojekt im Amtsblatt publiziert, mit nachfolgender öffentlicher Auflage der Unterlagen, u.a. in den Büros der Gemeinde Ergisch. Die Gemeinde konnte daher die Auflageakten konsultieren und hätte die Möglichkeit gehabt, Einsicht in weitere Unterlagen des Sanierungsverfahrens zu verlangen. Von dieser Möglichkeit machte die Gemeinde jedoch keinen Gebrauch. Auch im Anschluss an den Erlass der Sanierungsverfügung stellte die Gemeinde kein Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsrat (zur Vorbereitung der Beschwerde).

6.1.2. Vielmehr beantragte sie erst im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht "umfassende Akteneinsicht". In diesem Verfahrensabschnitt bezieht sich das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich auf die für das gerichtliche Verfahren erstellten oder beigezogenen Akten. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2017 vollumfänglich stattgegeben: Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvertretern wurden die Akten zur Einsichtnahme zugestellt (einschliesslich den Vernehmlassungsbeilagen der FMG und den vom Staatsrat eingereichten Vorakten) und die Frist zur Einreichung einer Replik bis 24. März 2017 verlängert.

6.2. Davon zu unterscheiden ist das Editionsgesuch, mit dem der Beizug zusätzlicher, noch nicht bei den Gerichtsakten liegender Unterlagen verlangt wird. Es handelt sich um einen Beweisantrag, der - anders als das Akteneinsichtsgesuch - abgewiesen werden darf, wenn die begehrten Unterlagen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen, insbesondere weil die Tatsachen, welche sie belegen sollen, nicht rechtserheblich sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Ein Beweisantrag zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen kann sodann in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerdeschrift vor Kantonsgericht (S. 15, "Beweismittel") die Edition verschiedener Unterlagen beantragt, von denen in der Folge nur ein Teil vom Staatsrat und der FMG eingereicht wurden. Das Kantonsgericht ging davon aus, die vorhandenen Akten enthielten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und diese genügten zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen; weitere Beweismittel, insbesondere die von der Beschwerdeführerin zur Edition beantragten Unterlagen, würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf ihre Einholung verzichtet werden könne.
Die Beschwerdeführerin hält dies für unzulässig, legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern welche Unterlage für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wäre. Dies ist auch nicht offensichtlich: Die Sanierungsmassnahmen im Val d'Anniviers wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern diese beanstandete einzig die Nulldotierung der Turtmänna. Die hierfür relevanten Unterlagen (vgl. unten E. 8) wurden vom Staatsrat und der FMG vor Kantonsgericht eingereicht und der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht, wie auch die für die Beurteilung des Sanierungsumfangs relevanten Berechnungen nach dem AXPO-Modell (vgl. unten E. 9.2).

7.
Materiell rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 80 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
. GSchG. Die Turtmänna sei ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung und ein Fischgewässer, das von den Fassungen der FMG im Turtmanntal wesentlich beeinflusst werde. Die Restwasserstrecke unterhalb der Staumauer Gougra sei während des grössten Teils des Jahres auf mehreren hundert Metern ausgetrocknet, was sich auf Flora und Fauna, aber auch auf das Landschaftsbild (Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung) negativ auswirke. Die Fassungen im Turtmanntal seien daher sanierungsbedürftig. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Sanierungsbericht der CEVAP betreffend das Einzugsgebiet der Turtmänna vom Februar 2006, der eine Restwassermenge von 50 l/s als "prioritäre Sanierungsmassnahme" qualifiziert habe. Dieser Bericht sei Bestandteil des kantonalen Gewässersanierungsplans vom 18. Februar 2008 (KGSP). Das Ausführungsprojekt verletze damit auch Art. 38 kGSchG, wonach der Staatsrat die Sanierung auf der Grundlage des kantonalen Gewässersanierungsplans anordne.

7.1. Der Staatsrat hielt in seiner Vernehmlassung vor Kantonsgericht fest, der wegleitende Entscheid des Bundesgerichts zur Sanierung nach Art. 80
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG (BGE 139 II 28) habe dazu geführt, dass der KGSP aus dem Jahr 2008 neu beurteilt und die auf seiner Grundlage eingeleiteten Sanierungsverfahren sistiert werden mussten. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Sanierung für die FMG sei es notwendig gewesen, die Sanierungsmassnahmen auf diejenigen Wasserfassungen zu konzentrieren, die das grösste ökologischen Potenzial hätten, unter Ausschluss anderer Fassungen, wie derjenigen der Turtmänna.
Dieser Argumentation schloss sich das Kantonsgericht an. Es erwog, im Bericht des Büros BINA Engineering SA vom September 2013 sei aufgezeigt worden sei, weshalb eine Dotation der Turtmänna, die sich der Mindesrestwassermenge gemäss Art. 31
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG annähere, keine substantielle ökologische Verbesserung des Gewässers bewirken könne. Es verwies auf die Stellungnahme des WWF vom 17. Januar 2017, wonach in den Verhandlungen die Interessen des Naturschutzes angemessen berücksichtigt worden seien und eine ökologische Priorisierung der betroffenen Fassungen habe erreicht werden können

7.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 II 28 grundsätzlich mit Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG auseinandergesetzt. Diese sind nur zulässig, wenn hierdurch nicht in die Substanz eines wohlerworbenen Rechts eingegriffen wird, d.h. sie müssen wirtschaftlich tragbar sein (E. 2.7.2 S. 34 f.). Zur Ausschöpfung des zulässigen Sanierungsumfangs ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen, wobei diejenige Variante zu wählen ist, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzen-Verhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (E. 2.7.3 S. 35 mit Hinweis und E. 2.8.1 S. 37). Das Bundesgericht erachtete es daher als sinnvoll, die Sanierung bei mehreren Fassungen auf diejenigen zu beschränken, die ein hohes ökologisches Potenzial aufweisen (Vermeidung des "Giesskannenprinzips", E. 2.8.1 S. 37). Dabei verfügen die kantonalen Behörden über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum.
Im Folgenden ist zunächst das ökologische Potenzial der von der Beschwerdeführerin verlangten Sanierungsmassnahme zu überprüfen (E. 8), um anschliessend auf die Einwände der Beschwerdeführerin zum Sanierungsumfang (E. 9) und zur Koordination mit der Sanierung des Geschiebehaushalts (E. 10) einzugehen.

8.
Zur ökologischen Wirkung einer Dotierung der Turtmänna unterhalb der Staumauer finden sich drei Unterlagen in den Akten: Der Sanierungsbericht der CEVAP vom Februar 2006, eine Präsentation der FMG vom August 2013 und der Kurzbericht der BINA Engineering AG vom September 2013.

8.1. Der Sanierungsbericht 2006 für das Einzugsgebiet Turtmänna, der im Rahmen der kantonalen Sanierungsplanung erstellt wurde, überprüft die ökologische Wirkung verschiedene Sanierungsmassnahmen, darunter auch einer Mindestrestwassermenge von 50 l/s in den obersten Abschnitten TUR 30-29 (Inner und Vorder Senntum), um die Fischwanderung und das Fischereipotenzial in diesem Bereich zu verbessern. Hauptwirkung sei eine zusätzliche Wassertiefe von 4-5 cm in TUR 30 und 3-4 cm in TUR 29. Insgesamt wurde die Wirkung als "gering" qualifiziert (vgl. Bemerkung S. 51 und Ziff. 8.6 S. 54); die damit verbundene Produktionseinbusse betrage 3.23 % der Jahresproduktion auf Seite Turtmanntal. Dennoch wurde die Massnahme (gerade) noch zu den "prioritären Massnahmen" gezählt (neben anderen Massnahmen mit grösserer Wirkung, darunter die Erstellung eines künstlichen Hochwassers ohne Transport von Grobgeschiebe). Insofern handelt es sich um eine Massnahme, die im Sanierungsverfahren in Betracht fiel und geprüft werden musste.

8.2. Am 20. August 2013 reichte die FMG eine Präsentation ein, in der sie verschiedene Argumente gegen eine Dotierung der Turtmänna ab Stausee aufführte. Diese wurden in einem Kurzbericht der BINA Engineering SA vom September 2013 ("Note concernant l'étude d'une dotation sur la Turtmänna") bestätigt. Darin kam das Ingenieurbüro zum Ergebnis, eine Dotierung (mit 50 l/s oder 20 l/s) würde keinen substanziellen ökologischen Nutzen für den Bachabschnitt zwischen der Staumauer und Vorder Senntum, insbesondere für die Fischerei, bringen: Die Schluchtstrecken unterhalb der Staumauer seien sehr steil, grobblockig und für Fische unpassierbar; die dazwischenliegende Flachstrecke bei Inner Sentum betrage nur 660 m und würde selbst bei einer Dotierung mit 50 l/s eine für Fische ungenügende Wasserhöhe von weniger als 20 cm aufweisen. Aufgrund der Höhenlage (über 1'900 m.ü.M.), der geringen Wasserhöhe sowie Lawinen sei die Gefahr eines Zufrierens im Winter gross. Der Abschnitt der Turtmänna, der regelmässig trockenfalle, sei sehr kurz; schon 200 - 300 m unterhalb der Staumauer gebe es Quellzuflüsse; ab Holustein/Inner Senntum betrage der Abfluss (gemessen am 24. September 2013) über 60 l/s und entspreche damit praktisch der
Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG. Ab Vorder Senntum werde die Turtmänna durch verschiedene Seitengewässer alimentiert.

8.3. Die Beschwerdeführerin hält den Kurzbericht BINA für offensichtlich unzureichend: Es handle sich um ein Parteigutachten, das von falschen Ausgangswerten ausgehe (Abflussmenge Q347 von 80 l/s statt von 100 l/s), und die untersuchten Dotationsmengen von 50 resp. 20 l/s seien viel zu tief. Zudem seien lediglich fünf Messungen während drei Monaten (Juli-September) eines einzigen Jahres durchgeführt worden, wobei unklar sei, ob es sich um eine Trocken- oder eine Niederschlagsperiode gehandelt habe. Die Abflussregime, der erwartete Mehrwert im Winter und die Auswirkung der Nulldotierung auf das gesamte Gewässersystem im Turtmanntal seien nicht untersucht worden.

8.4. Der Staatsrat stützte sich in der Sanierungsverfügung ausdrücklich auf den Kurzbericht BINA; insofern zählt dieser Bericht zu den offiziellen Projektunterlagen, auch wenn er im Auftrag der FMG erstellt wurde.
Der darin zugrundegelegte Q347 stützt sich auf die Wegleitung des BAFU "Angemessene Restwassermengen - wie können sie besser berechnet werden" (2000), wonach der Q347 zwischen 1954 und 1957 im Bereich Inner Sentum 80 l/s betrug. Die Beschwerdeführerin verweist ihrerseits auf die Berechnungen im Konzessionsverfahren für die Argessa AG 2004-2007, wo von einem Q347 von "ungefähr 100 l/s" auf Höhe des Turtmannstausees ausgegangen wurde. Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung ein Q347 in der Grössenordnung von 80 - 100 l/s für plausibel. Insofern kann die Annahme im Kurzbericht BINA jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.
Die im Kurzbericht BINA geprüfte Dotation von max. 50 l/s entspricht im Wesentlichen der im Sanierungsbericht 2006 vorgeschlagenen Massnahme. Weshalb eine wesentlich höhere Dotation von bis zu 100 l/s hätte geprüft werden müssen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich: Im Sanierungsverfahren kann maximal eine Mindestrestwassermenge gemäss den Art. 31
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
-33
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
GSchG erreicht werden (RIVA, Kommentar GSchG/WBG, N. 25 zu Art. 80
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG). Ein Q347 von 80 l/s ergäbe eine minimale Restwassermenge gem. Art. 31 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
GSchG von 66 l/s; Erhöhungsgründe nach Abs. 2 sind nicht dargetan.
Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass sich der Kurzbericht BINA auf wenige Messungen über eine kurze Zeitperiode stützt. Die Beobachtungen zur Unpassierbarkeit der Schluchtstrecke für Fische und zur Gefahr des Einfrierens sind jedoch unabhängig von diesen Messungen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Schlussfolgerungen des Kurzberichts BINA decken sich denn auch weitgehend mit denjenigen im Sanierungsbericht 2006, der ebenfalls von einer geringen Wirkung der Dotation ausging. Auch das BAFU kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, die vom Staatsrat angeordnete Restwassersanierung sei nicht grundsätzlich zu beanstanden: Aus dem Sanierungsbericht für die Turtmänna resultiere, dass eine Restwasserdotation beim Turtmannstausee nur einen geringen Nutzen aufweisen würde. Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und demzufolge auch der Entscheid, in der Turtmänna auf eine Restwasserdotation zu verzichten und lediglich ein künstliches Hochwasser für die Sanierung des Geschiebehaushalts anzuordnen.
Das BAFU hält auch die Einschätzung des Staatsrats für nachvollziehbar, dass die im Val d'Anniviers angeordneten Dotationen im Quervergleich einen besseren ökologischen Nutzen aufwiesen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.

8.5. Insgesamt durfte daher das Kantonsgericht davon ausgehen, dass es im Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Staatsrats lag, den Dotationen im Val d'Anniviers ein höheres ökologisches Potenzial zuzuschreiben und die Sanierungsmassnahmen deshalb auf die dortigen Fassungen der FMG zu konzentrieren.

9.
Unter diesen Umständen wäre der Verzicht auf die Dotation der Turtmänna unterhalb des Stausees nur dann zu beanstanden, wenn der nach Art. 80 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG zulässige Sanierungsumfang nicht ausgeschöpft worden wäre, oder eine weitergehende Sanierung (mit Enteignungwirkung) nach Art. 80 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG in Betracht fiele.

9.1. Im Urteil BGE 139 II 28 E. 2.7.2 S. 34 f. hielt das Bundesgericht fest, das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs sei darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Dabei sei von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen, wobei auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Werks abzustellen sei. Zu berücksichtigen seien insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen könnten sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben. Bei durchschnittlichen Verhältnissen seien Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürften Produktions- bzw. Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials in der Regel noch zumutbar sein (E. 2.7.4 S. 36 f. mit Hinweis auf ENRICO RIVA, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, 2007, S. 179 ff., insb. S. 191 f.; Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum Gewässerschutz,
Sanierungsbericht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG, S. 26).

9.2. Die Vorinstanzen beurteilten die wirtschaftliche Tragbarkeit von verschiedenen Sanierungsszenarien (DVER, WWF und FMG) anhand eines von der AXPO entwickelten Berechnungsmodells, das sich auf die bundesgerichtlichen Kriterien stützt ("FMG - Assainissement des cours d'eau - résultat du modèle AXPO"). Danach ist die Rentabilität der Anlage "Gougra" als "ungünstig" einzustufen. Die vom Staatsrat beschlossenen Dotationen im Val d'Anniviers führen zu einer Produktionseinbusse von 1.72 %, zuzüglich einer Beteiligung der FMG an den Kosten der Renaturierung der Alluvialzone La Lée in Höhe von Fr. 250'000.--. Der Staatsrat ging davon aus, damit sei der Rahmen der nach Art. 80 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG möglichen Sanierung ausgeschöpft.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und behauptet, es sei von "durchschnittlichen" Verhältnissen auszugehen, weshalb Produktionseinbussen von bis zu 5 % zulässig seien. Sie begründet dies jedoch nicht und legt nicht dar, inwiefern die Berechnung auf offensichtlich unrichtigen Annahmen über die betrieblichen Verhältnisse der FMG beruht oder die Bewertung im Ergebnis an einem offensichtlichen Mangel leide.
Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung dazu aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zu einer anderen Beurteilung gäben; die wirtschaftliche Einstufung als "ungünstig" erscheine auch deswegen plausibel, weil die FMG verschiedene Investitionsentscheide (Ersatzbauten, Umbauten, neue Projekte) in die Zukunft verschoben habe.
Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin verlangte Dotierung der Turtmänna ab Stausee, die zu einer beträchtlichen zusätzlichen Produktionseinbusse führen würde, den nach Art. 80 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG zulässigen Sanierungsumfang sprengen würde.

9.3. Gemäss Art. 80 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG ordnet die Behörde weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern; diese sind gemäss dem Enteignungsgesetz des Bundes zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin rügt, es habe keine Interessenabwägung nach Art. 80 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG stattgefunden. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Voraussetzung für einen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der FMG vorliegt. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung ausführt, liegt im massgebenden Perimeter weder eine Aue noch ein anderes gewässerbezogenes Schutzgebiet. Die Beschwerdeführerin weist zwar auf die Zugehörigkeit des Turtmanntals zu Landschaftsschutzobjekten hin (vgl. oben E. 7: kantonales Landschaftsschutzobjekt Nr. 50 und Regionaler Naturpark Pfyn-Finges Nr. 25); sie legt aber nicht genügend dar, inwiefern die Schutzziele dieser Objekte eine weitergehende Sanierung der Restwasserstrecke erfordern (vgl. BUWAL, Mitteilung Nr. 39 zum Gewässerschutz, Wasserentnahmen - Vorgehen nach Art. 80 Abs. 2
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG, Bern 2000, S. 46 ff.). Dies ist auch nicht ohne Weiteres einsichtig, beschränkt sich doch das Trockenfallen der Turtmänna auf einen relativ kurzen Abschnitt unmittelbar unterhalb der Staumauer, d.h. im Bereich einer bereits bestehenden Landschaftsbeeinträchtigung.

9.4. Zusammenfassend durfte das Kantonsgericht deshalb davon ausgehen, dass der nach Art. 80
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG zulässige und gebotene Sanierungsumfang durch die angeordneten Sanierungsmassnahmen im Val d'Anniviers ausgeschöpft wurde. Unter diesen Umständen war der Verzicht auf eine Dotierung der Turtmänna bundesrechtskonform, und zwar selbst dann, wenn der KGSP diese Massnahme vorgesehen hätte.

10. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende materielle und formelle Koordinierung der vorliegend streitigen Restwassersanierung mit der Verfügung des DVER (1. Teilentscheid) zur Sanierung des Geschiebehaushalts von Gougra und Turtmänna. In ihrer Replik macht sie überdies geltend, auch die zwischenzeitlich angekündigte Sanierung der Fischwanderung müsse mit der Restwassersanierung koordiniert werden.

10.1. Das Kantonsgericht führte aus, Sanierungsmassnamen nach Art. 80
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
GSchG und solche nach Art. 39a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 39a Schwall und Sunk
1    Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen.
4    Ausgleichbecken, die in Anwendung von Absatz 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.
bzw. 43a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 43a Geschiebehaushalt
1    Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
GSchG (betreffend Schwall/Sunk bzw. Geschiebehaushalt) müssten nicht zwingend zusammen angeordnet werden, was sich bereits aus den unterschiedlichen Sanierungsfristen ergebe (Art. 81
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 81 Sanierungsfristen
1    Die Behörde legt die Fristen für die Sanierungsmassnahmen nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.
2    Sie sorgt dafür, dass die Sanierungen bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sind.100
bzw. Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG); sie könnten jedoch koordiniert und gemeinsam verfügt werden, wo dies sinnvoll erscheine oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger Eingriffe nötig sei. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 II 28 E. 2.7.3 S. 36) und der Literatur (ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar GSchG/WBG, N. 23 zu Art. 83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
GSchG). Unter diesem Blickwinkel ist die kantonale Regelung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Restwassersanierung und die übrigen Sanierungen (vgl. Art. 38 und Abs. 1 von Art. 43 und 44 kGSchG) und einer Koordination durch den Staatsrat auf Stufe Sanierungsplanung (Abs. 2 von Art. 43 und 44 kGSchG) nicht grundsätzlich zu beanstanden.

10.2. Wie das Kantonsgericht zutreffend dargelegt hat, wurde zumindest eine materielle Koordination der Verfügungen des Staatsrats und des DVER sichergestellt (gemeinsame Prüfung der Massnahmen im Sanierungsbericht 2006; gemeinsame Ankündigung im kantonalen Amtsblatt mit gemeinsamer öffentlicher Auflage der Projektunterlagen; parallele Führung der Verfahren durch das DVER; vgl. dazu Bericht des Departements zuhanden des Staatsrats vom 13. Oktober 2016). Beide Verfügungen ergingen denn auch praktisch zeitgleich und nehmen aufeinander Bezug. Dadurch wurde sichergestellt, dass gleichzeitig mit dem Verzicht auf Dotationen für die Turtmänna zumindest die Erstellung künstlicher Hochwassermassnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts angeordnet wurde.

10.3. Die Verletzung der Koordinationspflicht im Zusammenhang mit der Sanierung der Fischmigration wurde erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, wobei sich die Beschwerdeführerin auf eine Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 22. Dezember 2017 und damit auf ein echtes Novum stützt. Dies ist unzulässig (vgl. oben E. 1.2).

11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, diese aber in ihrer materiell-rechtlichen Hilfsbegründung zu Recht abgewiesen hat. Zwar kommt dies im Entscheid-Dispositiv nicht zum Ausdruck, der auf Nichteintreten lautet. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereicht; ein Interesse an der Abänderung des Dispositivs (Abweisung statt Nichteintreten) wird auch nicht geltend gemacht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Da die Gemeinde mit ihrer Beschwerde ausschliesslich öffentliche Interessen wahrnehmen darf (vgl. oben E. 3.2), sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin (FMG) hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Argessa AG, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Die Gerichtsschreiberin: Gerber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_490/2017
Datum : 15. Mai 2018
Publiziert : 04. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Umweltschutz


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
76
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 76 Wasser - 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
1    Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
2    Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
3    Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
4    Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
5    Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
6    Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
GSchG: 31 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 31 Mindestrestwassermenge
1    Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
2    Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
a  Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
b  Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
c  Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden.
d  Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss gewährleistet sein.
e  Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von 800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen, müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
33 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1    Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2    Interessen für die Wasserentnahme sind namentlich:
a  öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
b  die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
c  die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
d  die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3    Interessen gegen die Wasserentnahme sind namentlich:
a  die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
b  die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
c  die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
d  die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte Vegetation gewährleistet;
e  die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4    Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
a  die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten;
b  die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
39a 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 39a Schwall und Sunk
1    Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen.
4    Ausgleichbecken, die in Anwendung von Absatz 1 erstellt werden, dürfen zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist.
43a 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 43a Geschiebehaushalt
1    Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.
2    Die Massnahmen richten sich nach:
a  dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b  dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c  der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d  den Interessen des Hochwasserschutzes;
e  den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.
3    Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.
45 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 45 - Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht Artikel 48 den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
80 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 80 Sanierung
1    Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.
2    Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 193098.
3    Sind von der Anordnung weitergehender Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 Kleinwasserkraftwerke oder andere Anlagen an Fliessgewässern, die einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, betroffen, so wägt die Behörde zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.99
81 
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 81 Sanierungsfristen
1    Die Behörde legt die Fristen für die Sanierungsmassnahmen nach der Dringlichkeit des Einzelfalls fest.
2    Sie sorgt dafür, dass die Sanierungen bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sind.100
83a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 83a Sanierungsmassnahmen - Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben der Artikel 39a und 43a zu treffen.
NHG: 12 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
12a 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12a - Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist.
12b 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12b
1    Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
2    Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
12c
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12c
1    Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 193034 über die Enteignung (EntG).
2    Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.
3    Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.
RPG: 34
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
USG: 57
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
BGE Register
109-IB-341 • 118-IB-614 • 131-I-153 • 132-V-387 • 133-II-249 • 133-IV-119 • 133-IV-342 • 136-I-229 • 138-II-23 • 139-II-28 • 139-III-120
Weitere Urteile ab 2000
1C_490/2017 • 2C_872/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • gemeinde • bundesgericht • amtsblatt • wallis • vorinstanz • akteneinsicht • 1995 • weiler • kantonales recht • produktion • replik • wasser • nichteintretensentscheid • ermessen • beschwerdelegitimation • bundesamt für umwelt • rechtsbegehren • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bundesgesetz über den natur- und heimatschutz
... Alle anzeigen
AS
AS 1996/214
BBl
1991/III/1121
AB
1995 N 288 • 1995 N 708