Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 680/2014

{T 0/2}

Urteil vom 15. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. August 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene A.________, seit 17. Mai 1984 bei der B.________ AG als Montagehefter bzw. Allrounder tätig gewesen, meldete sich am 25. September 2009 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich gab sie eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Expertise des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Januar 2011) und liess zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Abklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 12. Juli 2011). Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 16. September 2011 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 (Invaliditätsgrad von 100 %) und mit Verfügung vom 29. September 2011 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2011 und eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. April 2011 zu.
Aufgrund eines anonymen Hinweises, wonach sich A.________ im Alltag ohne sichtbare Einschränkungen bewege, ständig unterwegs sei und Auto fahre, veranlasste die IV-Stelle eine Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und Videoaufzeichnung an mehreren Tagen im Zeitraum von Januar bis September 2012. Sodann liess sie A.________ einen Revisionsfragebogen ausfüllen, führte ein Gespräch mit ihm (Protokoll vom 19. Juli 2012) und liess ihn durch den Regionalen Ärztlichen Dienst neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 12. und 26. Februar sowie 21. März 2013). Nach Stellungnahme des RAD zu den Observationsergebnissen (Bericht vom 29. April 2013) und einem weiteren Gespräch mit A.________ vom 1. Juli 2013 sistierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung und die Invalidenrente per sofort (Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ordnete sie mit Verfügungen vom 20. September und 23. Oktober 2013 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2011 an. Zudem verpflichtete sie A.________ am 31. Oktober 2013 zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 54'672.- für die seit Januar 2012 unrechtmässig bezogenen Leistungen
(Invalidenrente und Hilflosenentschädigung).

B.
Gegen die Verfügungen vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 7. August 2014 ab.

C.
Hiegegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen der IV-Stelle vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm die bisherigen IV-Leistungen rückwirkend ab Sistierung zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (polydisziplinäre Begutachtung, beruflich-erwerbsbezogene Abklärung) an die Vorinstanz bzw. die Verwaltung zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Leistungen frühestens per Ende September 2013 eingestellt werden könnten.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Am 11. Dezember 2014 lässt sich A.________ erneut vernehmen und reicht weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Aufhebung der Invalidenrente und die Rückerstattung von IV-Leistungen die Durchführung einer (mündlichen) öffentlichen Verhandlung verlangt. Weil seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, sieht er Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt. Zudem beantragt er, es sei im Verfahren vor Bundesgericht eine öffentliche Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK durchzuführen.
Gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50). Nach der Rechtsprechung hat das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3b/cc S. 56).

2.2. Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde vom 22. November 2013 noch in der nach zweimaliger Fristerstreckung eingereichten Replik vom 11. April 2014 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK anbegehrt hat. Weiter erhellt aus den Akten, dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2014 die Duplik zustellte und ihn gleichzeitig aufforderte, eine Kostennote einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 6. Juni 2014 nach. Sodann reichte er am 16. Juli 2014 ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Erst rund eineinhalb Monate nach Einreichung der Kostennote stellte der - nunmehr durch den jetzigen Anwalt vertretene - Beschwerdeführer ein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, eventualiter um Wiedereröffnung des Schriftenwechsels und Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift (Eingabe vom 24. Juli 2014). Die Vorinstanz lehnte diese Begehren mit Verfügung vom 5. August 2014 ab, weil sie verspätet gestellt worden seien.
Eingedenk des Umstands, dass das kantonale Gericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Mai 2014 gleichzeitig mit der Zustellung der Duplik zur Einreichung einer Kostennote aufforderte, war es offenkundig und für den (stets) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass das Gericht den ordentlichen Schriftenwechsel (implizite) zu schliessen beabsichtigte und - vorbehältlich weiterer Eingaben der Parteien - in Kürze zur Urteilsfindung schreiten würde. Der Beschwerdeführer hätte daher, sofern er von seinem Replikrecht (zur Duplik) hätte Gebrauch machen wollen, dies nach Treu und Glauben umgehend tun müssen (BGE 138 III 252 E. 2.2 S. 255). Nach 20 Tagen nach Mitteilung einer Eingabe darf praxisgemäss vom Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteil 9C 193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1.2 i.f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer liess sich in dieser Frist nicht zur Duplik vernehmen. Sodann reichte er mit Eingabe vom 16. Juli 2014 lediglich ein weiteres Beweismittel zu den Akten, ohne sich zur Duplik zu äussern. Selbst wenn dem Beschwerdeführer vorliegend mehr als 20 Tage zugebilligt würden, um von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen, wäre doch allerspätestens am 16. Juli 2014 vom
Verzicht auf das Replikrecht und damit einhergehend vom Ende des ordentlichen Schriftenwechsels auszugehen. Der erst danach gestellte Antrag auf eine öffentliche Verhandlung erfolgte im Lichte der in BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 dargelegten Praxis klar verspätet.
Entgegen der Beschwerde kann keine Rede davon sein, er habe "nach Treu und Glauben" davon ausgehen dürfen, dass dem am 24. Juli 2014 eingereichten Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stattgegeben würde. Der (aktuelle) Rechtsvertreter hat sich noch vor der Mandatsannahme beim Gerichtssekretariat danach erkundigt, ob der Schriftenwechsel bereits geschlossen sei, was von Seiten des Gerichts explizit bejaht wurde (Aktennotiz vom 21. Juli 2014). Folglich war von vornherein offenkundig, dass einem solchen Antrag kein Erfolg beschieden sein würde. Dass das Gericht den Schriftenwechsel nicht förmlich geschlossen hatte, ändert daran nichts; immerhin wurde am 28. Mai 2014 die Kostennote einverlangt. Im Übrigen können die Verfahrensakten bereits deshalb nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen werden, weil diese dem neuen Rechtsvertreter zum Zeitpunkt des Gesuches gar nicht bzw. nicht vollständig vorlagen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2014 S. 1; Aktennotiz vom 8. August 2014).
Zusammenfassend erfolgte der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung verspätet, womit offen bleiben kann, ob der in Kenntnis des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands gestellte Antrag zugleich als schikanös bzw. dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zuwiderlaufend betrachtet werden könnte.

2.3. Da der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nicht rechtzeitig um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ersucht hat, ist die Durchführung einer solchen (auch) im letztinstanzlichen Verfahren nicht angezeigt.

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C 690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).
Der Beschwerdeführer legt am 11. Dezember 2014 vier medizinische Berichte vom 1., 2. und 29. Oktober 2014 auf. Diese haben unbeachtlich zu bleiben: Die Beweismitteleingabe erfolgte erst lange nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Die Einreichung neuer Beweismittel im Rahmen weiterer Rechtsschriften ist jedoch unzulässig, wenn - wie hier - eine vorgängige Rechtsschrift anderer Verfahrensbeteiligter nicht dazu Anlass gegeben hat (vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar, N. 42 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Überdies handelt es sich allesamt um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Nicht gehört werden kann der Einwand, wenn die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hätte, hätte er diese Beweismittel noch rechtzeitig auflegen können. Wie dargelegt hat ein Anspruch auf eine solche Verhandlung aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht bestanden. Ohnehin ist grundsätzlich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die erst ein Jahr später erstellten Arztberichte vermögen keine Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu geben, so dass auch aus diesem Grund deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren zu unterbleiben hat.

4.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zur Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f. und 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

5.
Die Vorinstanz erwog, die Rentenzusprache habe auf dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 26. Januar 2011 basiert. In diesem sei ein ängstlicher, zu Agitiertheit und Affektinkontinenz neigender Regressionszustand bei starkem Verdacht auf eine mittelgradige vaskuläre Demenz mit gemischter Symptomatik bei Status nach Myocardinfarkt bei koronarer Herzkrankheit und Mehretagen-peripherer arterieller Verschlusskrankheit und einem Verdacht auf eine beginnende organische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten attestiert worden. In den in der Folge durchgeführten Untersuchungen des RAD seien das stark divergierende Verhalten während der Untersuchung (Bericht der Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 12. Februar 2013), neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion ohne eigenen Krankheitswert bei eindeutigem und klarem Indiz für eine willkürliche Unterdrückung der richtigen Antworten (Bericht des Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 26. Februar 2013) und ein insgesamt inkonsistentes Zustandsbild sowie Anhaltspunkte für Aggravation bzw. Simulation (Bericht der Dr. med.
F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. März 2013) festgestellt worden. Bemerkenswert sei ferner, dass sich der Hausarzt im Dezember 2012 bezüglich Fahrtauglichkeit eindeutig positiv geäussert und den Beschwerdeführer als psychisch unauffällig, aufgestellt und ohne Zeichen von Demenz beschrieben habe, womit der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer mache je nach Kontext der Untersuchung unterschiedliche Angaben. Nach Sichtung der Observationsergebnisse sei Dr. med. F.________ zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer verhalte sich ausserhalb des versicherungsmedizinischen Kontexts offensichtlich anders, wobei die Diskrepanzen im Verhalten nicht mit einer psychischen Erkrankung erklärbar seien. Vielmehr verstärkten sie die Anhaltspunkte für Aggravation bzw. Simulation. Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Damit sei ein seit der Rentenzusprache deutlich verbes-serter Gesundheitszustand erstellt und ein Revisionsgrund ausgewiesen. Gestützt auf die beweiskräftigen RAD-Untersuchungsberichte sei davon auszugehen, dass spätestens ab Januar 2012 die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit vollschichtig zumutbar gewesen sei. Gemäss dem
zutreffenden Einkommensvergleich der IV-Stelle resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %. Weil der Beschwerdeführer die Gesundheitsveränderung nicht gemeldet habe und ihm mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, liege eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, womit die Rentenleistung zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2011 aufgehoben worden sei. Dasselbe gelte betreffend die Hilflosenentschädigung. Schliesslich werde die Rückerstattungsverfügung vom 22. November 2013 weder in masslicher Hinsicht noch anderweitig (substanziiert) bestritten. Demzufolge seien die Beschwerden abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt eine Verbesserung des Gesundheitszustands in Frage. Er vermag indes nichts vorzubringen, was den Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, seit der Leistungszusprache habe sich die gesundheitliche Situation deutlich verbessert, im Ergebnis, worauf es einzig ankommt (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; Urteil 9C 346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1), als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse (E. 1 hievor) :
Dr. med. C.________ hatte im Gutachten vom 26. Januar 2011 ausgeführt, die mit der mittelgradigen vaskulären Demenz mit gemischter Symptomatik einhergehenden kognitiven und Lebensbewältigungsdefizite würden eine ernste Behinderung für ein unabhängiges Leben darstellen. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr ohne Fremdhilfe im täglichen Leben auskommen, er sei voraussichtlich dauernd auf Unterstützung und Hilfe durch Dritte bei der Alltagsbewältigung angewiesen und die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten betrage 0 %. Weiter wurde im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. Juli 2011 u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer bedürfe der dauernden persönlichen Überwachung, da er sein Handeln nicht mehr beurteilen könne. So lasse er unbeobachtet den Kochherd oder die Waschmaschine an, auch müsse tagsüber die Haustüre abgeschlossen werden, damit er nicht weglaufe. Für kurze Strecken ausser Haus nehme die (ehemalige) Ehefrau ihn mit oder organisiere Freunde oder ein Patenkind, welche den Beschwerdeführer überwachten. Auch sei er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Der Beschwerdeführer kommuniziere nur noch mit seiner Ex-Ehefrau. Er benötige Hilfe, um seinen Tag zu strukturieren. An guten Tagen könne er mit "Schritt und
Schritt-Anleitung" bei einfachen Tätigkeiten wie Waschmaschine einfüllen mithelfen.
Demgegenüber gelangte Dr. med. F.________ im Untersuchungsbericht vom 21. März 2013 zum Schluss, bei inkonsistenten Befunden könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit liege mit einer sehr niedrigen Wahrscheinlichkeit eine dissoziative Störung vor. Indes bestünden zahlreiche grobe Diskrepanzen, weshalb differenzialdiagnostisch eine Aggravation oder Simulation in Betracht gezogen werden müsse. Sodann konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Observation, deren Zulässigkeit mit Blick auf BGE 137 I 327 ohne Weiteres zu bejahen ist, regelmässig beim Lenken eines Personenwagens in G.________ und H.________ beobachtet werden, wobei er auch in der Lage war, sein Fahrzeug problemlos rückwärts einzuparkieren (Feststellungen vom 9. Mai 2012). Ferner war er u.a. im Stande, Billet- und Geldautomaten zu bedienen, im Kiosk einzukaufen, in ein Restaurant zu gehen, Gespräche mit dem Mobiltelefon zu führen, durch die Stadt G.________ zu schlendern, Schaufenster anzusehen und Einkäufe nach Hause zu tragen. Dieses an den Tag gelegte Verhalten, welches zum Teil erhebliche kognitive, visuelle und motorische Fähigkeiten voraussetzt
(wie das Autofahren im dichten Verkehr einer städtischen Agglomeration), geht weit über die gemäss Dr. med. C.________ bzw. gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung noch vorhandenen Fähigkeiten hinaus. Insofern geben die observationsweise erhobenen Feststellungen entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl Aufschluss über das Vorhandensein (erheblich einschränkender bzw. invalidisierender) psychischer Störungen. Mithin ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands evident. Anders als der Beschwerdeführer zu glauben machen versucht, sprechen die zeitlichen Verhältnisse nicht gegen den Eintritt einer Gesundheitsverbesserung, zumal zwischen der Exploration durch Dr. med. C.________ vom 19. November 2010 und der angenommenen Verbesserung per Januar 2012 immerhin gut ein Jahr liegt. Aufgrund der augenfälligen Gesundheitsverbesserung ist auch nicht entscheidend, ob sich die Berichte der Dr. med. F.________ vom 21. März und 3. April 2013 hinreichend zum Verlauf bzw. zur Änderung des Gesundheitszustands aussprechen (Urteil 9C 418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 i.f., in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

6.2.

6.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt. In kardiologischer, angiologischer, neurologischer und endokrinologischer/internistischer Sicht fehlten hinreichende Beweisgrundlagen. Dem kann nicht gefolgt werden:

Im Rahmen der somatischen Begutachtung durch die RAD-Neurologin Dr. med. D.________ wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK II) als auch die koronare Herzkrankheit aufgeführt und daraus abgeleitet, die vaskuläre Pathologie (Herz/peripher arteriell) schliesse eine schwere körperliche oder regelmässige mittelschwere Tätigkeit aus. Dadurch wurde diesen Beschwerden im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils hinreichend Rechnung getragen. Hinweise dafür, dass aufgrund der kardiologischen Beschwerden noch weitergehende Einschränkungen resultierten bzw. selbst eine adaptierte (leichte) Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, weil er aufgrund der Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen vaskulären Demenz berentet worden sei, hätte zwingend eine angiologische Abklärung stattfinden müssen, geht er fehl. Das Vorliegen einer vaskulären Demenz bezeichnete die Neurologin Dr. med. D.________ mit Blick auf die Akten und die klinische Untersuchung als "sehr unwahrscheinlich". Diese Einschätzung wird durch die Erkenntnisse der neuropsychologischen Abklärung des Dr. phil. E.________, wonach sich weder Art noch Ausmass der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion als Folge einer wie auch immer gearteten zerebralen Affektion oder Dysfunktion erklären lasse, vollumfänglich gestützt. Angesichts derart eindeutiger Abklärungsergebnisse durfte die Vorinstanz - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) - auf eine angiologische Expertise verzichten.
Was die neurologische Abklärung betrifft, hat die RAD-Expertin dargelegt, dass zwar ein gesteigertes Reflexbild vorliege, welches auf eine zervikale Myelopathie hinweisen könne. Gleichzeitig hat sie ausgeführt, dass die gesteigerten Reflexe - mangels Spastizität - jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ebenso wenig habe die Polyneuropathie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was mit Blick auf die klinischen Befunde (keine funktionellen Einschränkungen wie bspw. motorische Ausfälle) einleuchtet. Hinsichtlich der zervikalen Myelopathie und der Polyneuropathie bestand nach dem Gesagten kein weiterer Abklärungsbedarf. Auch was den geklagten Schwindel betrifft, welchem die RAD-Expertin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, ist kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. Zum einen hat der behandelnde Neurologe Dr. med. I.________, Spitalzentrum H.________, den Schwindel (ebenfalls) nicht objektivieren können. Stattdessen sind ihm (erhebliche) Diskrepanzen zwischen Anamnese und Untersuchung aufgefallen ("demonstrative Falltendenz nach links oder rechts, wenn die Wand in der Nähe ist und keine Falltendenz, wenn die Wand nicht in der Nähe ist"). Zum anderen wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend angeblichem Schwindel und Gleichgewichtsstörungen ("er könne nicht gerade stehen und müsse sich an den Wänden und am Tisch festhalten") durch die Erkenntnisse der Observation widerlegt.

6.2.2. Zusammenfassend ergeben die ausführlichen Abklärungen des RAD - an welchen keine auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil 8C 197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2) -, ergänzt durch die mittels Observation gewonnenen Erkenntnisse, ein hinreichendes Bild über die gesundheitliche Situation und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Darauf durfte die Vorinstanz abstellen und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahmen verzichten.

6.2.3. Der Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach keine Hilfsbedürftigkeit (mehr) ausgewiesen sei, weshalb es damit sein Bewenden hat. Folglich zu Recht hat die Vorinstanz die Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung geschützt.

6.2.4. Vor Bundesgericht wendet der Beschwerdeführer erstmals ein, es sei ihm als zum Verfügungszeitpunkt 61-Jähriger ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung nicht mehr zumutbar, eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit umzusetzen. Selbst wenn die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht würde, hätte die Vorinstanz vor der Rentenaufhebung berufliche Eingliederungsmassnahmen anordnen müssen.
Diese (rechtlichen) Einwände sind nicht stichhaltig. Der am 20. Dezember 1952 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt des Vorbescheids vom 10. Juli 2013 (Kenntnisgabe des Zumutbarkeitsprofils) 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst. Im Gegensatz zu dem von ihm angeführten Urteil 9C 954/2012 vom 10. Mai 2013 (betreffend einen Versicherten, welcher 20 Jahre lang meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hat) arbeitete er bei der früheren Arbeitgeberin als "Allround-Man" und war gemäss Zwischenzeugnis vom 5. Oktober 2009 mit verschiedensten, auch leichteren Arbeiten (u.a. Chauffeur- und Kommissionärdienst mit Kleinlieferwagen, kleinere Reparaturarbeiten an Maschinen und Einrichtungen, Camions entladen mit Elektrostapler) betraut, womit er sich unterschiedlichste Fähigkeiten aneignen konnte. Deshalb steht ihm ein breites Spektrum an leichten Verweistätigkeiten (bspw. Chauffeurdienste, Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten) offen, womit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar ist. Was die Frage nach der Notwendigkeit der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen betrifft, ist festzuhalten, dass die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen mit der Überschreitung des 55. Altersjahrs zwar gegeben sind (Urteil 9C 228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Doch erhellt aus den Observationsergebnissen, dass der Beschwerdeführer im gesellschaftlichen Leben integriert ist, hinrechend agil und gewandt erscheint, so dass beim gegebenen medizinischen Zumutbarkeitsprofil die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens trotz fortgeschrittenem Alter ausnahmsweise auch ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen nichts entgegensteht.

7.

7.1. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Aufhebung der IV-Leistungen (31. Dezember 2011) und die angeordnete Rückerstattung der seit 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen.

7.1.1. Nach Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a); rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b; in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung). Gemäss Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG). Für den
Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C 226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61).

7.1.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG). Der gute Glaube als eine Voraussetzung, um von einer Rückerstattung abzusehen, ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein diesbezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

7.2. Das kantonale Gericht hat eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung per 31. Dezember 2011 als rechtens erachtet, weil der Beschwerdeführer die überwiegend wahrscheinlich bereits im Januar 2012 bestandene Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht gemeldet und eine schuldhafte Meldepflichtverletzung begangen habe.
Dem ist zuzustimmen: Dem Beschwerdeführer musste bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades - basierend auf einer Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung, der lebenspraktischen Begleitung und der Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen - beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten (sowohl zusammen mit der Ex-Ehefrau aber auch alleine) selbstständig, zielgerichtet und ohne sichtbare Einschränkungen zu bewältigen. Er hat den verbesserten Zustand der Hilflosigkeit indes nicht nur nicht gemeldet, sondern er hat - wie mit Blick auf die Ergebnisse der Überwachung feststeht - im Fragebogen Revision Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 2. Juni 2012 und an den Befragungen vom 19. Juli 2012 und 1. Juli 2013 sogar wiederholt zahlreiche wahrheitswidrige Angaben gemacht. So hat er angegeben, tagsüber und nachts auf persönliche Überwachung angewiesen zu sein, "bei allem" die Hilfe der Ex-Ehefrau zu benötigen und nicht mehr Auto zu fahren. Dies obschon er gestützt auf Art. 28
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
und 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber dem Sozialversicherer
verpflichtet war (Urteil 9C 258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4). Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung hinsichtlich des Zustands der Hilflosigkeit ohne jeden Zweifel gegeben. Hätte der Beschwerdeführer den Wegfall der Hilflosigkeit pflichtgemäss gemeldet, wäre gleichzeitig der Rentenanspruch überprüft worden, da beide Leistungen in Folge desselben Gesundheitsschadens (resp. derselben Verdachtsdiagnose) ausgerichtet wurden. Gleich wie die Meldung über den Wegfall der Hilflosigkeit hätte im Übrigen auch die wahrheitsgemässe Auskunft, wieder Auto fahren zu können, zu einer Rentenüberprüfung geführt. Das Beherrschen einer solch anspruchsvollen Fähigkeit lässt sich mit der Diagnose einer mittelschweren Demenz mit vollständiger Invalidisierung und Unfähigkeit, im täglichen Leben bzw. bei den Alltagsverrichtungen ohne Hilfe zurecht zu kommen (Gutachten des Dr. med. C.________ vom 26. März 2011), schlichtweg nicht vereinbaren (vgl. Rolf Seeger, Fahreignung bei Demenz-Erkrankungen, in: Therapeutische Umschau 4/2015 S. 239 ff.; ders., Fahreignung bei kognitiven Einschränkungen, Hausarzt Praxis 2010, 19-20, S. 31 ff.; Wagner/Müri/Nef/Mosimann, Cognition and driving in older persons, in: Swiss Medical Weekly
141 (2011), no. 2, p. 21-26). Eine Meldepflichtverletzung liegt - soweit eine getrennte Betrachtung überhaupt möglich ist - nach dem Dargelegten auch in Bezug auf den Rentenanspruch vor.
Aufgrund der unüberbrückbaren, geradezu ins Auge springenden Diskrepanzen zwischen den Feststellungen gemäss Dr. med. C.________ bzw. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 12. Juli 2011 und dem an den Tag gelegten Verhalten sowie der wiederholten Falschangaben gegenüber den Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Meldepflichtverletzung mindestens als grobfahrlässig zu qualifizieren. Folge dessen erübrigen sich Weiterungen zu der von der Vorinstanz zwar erwähnten, doch nicht (explizite) verneinten Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (E. 7.1.2 hievor).

7.3. Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Aufhebung der IV-Leistungen per Ende Dezember 2011 und die angeordnete Rückerstattung, welche in masslicher Hinsicht unbestritten ist, nicht zu beanstanden.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_680/2014
Date : 15. Mai 2015
Published : 02. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Revision; Rückerstattung)


Legislation register
ATSG: 8  17  25  28  31  43  61
BGG: 42  66  95  97  99  100  105  106  117
EMRK: 6
IVG: 4  28
IVV: 77  88bis
BGE-register
112-V-97 • 118-V-214 • 120-IA-31 • 122-V-157 • 122-V-47 • 124-V-90 • 125-V-351 • 129-I-8 • 130-I-258 • 130-V-138 • 130-V-343 • 130-V-71 • 132-I-42 • 132-III-209 • 132-V-215 • 132-V-93 • 133-V-108 • 134-I-331 • 134-II-244 • 135-V-194 • 135-V-2 • 136-I-279 • 137-I-327 • 137-V-210 • 137-V-369 • 138-III-252 • 138-V-218 • 138-V-286 • 140-III-16 • 140-V-193
Weitere Urteile ab 2000
8C_197/2014 • 8C_690/2011 • 9C_193/2013 • 9C_226/2011 • 9C_228/2010 • 9C_258/2014 • 9C_346/2012 • 9C_418/2010 • 9C_535/2014 • 9C_680/2014 • 9C_954/2012 • 9C_967/2008
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99 Nr. 19