Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 910/2013

Urteil vom 15. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision, Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1967 geborene A.________, alleinerziehende Mutter eines 1992 geborenen Kindes, leidet seit einem Sturz beim Wandern am 1. November 1996 an einer inkompletten Paraplegie. Ihren Beruf als ausgebildete Psychiatrie-Krankenpflegerin konnte sie seit dem Unfall nicht mehr ausüben. Die IV-Stelle des Kantons Luzern sprach ihr mit Verfügung vom 12. Juni 1998 rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Rente zu, basierend auf einem - in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den Anteilen 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ermittelten - Invaliditätsgrad von 81 %. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 und Mitteilung vom 6. August 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nachdem A.________ im Juni 2008 die Maturitätsprüfung für Erwachsene bestanden hatte, nahm sie ein Studium an der Universität B.________ (Germanistik im Hauptfach, Kunstgeschichte und Slawistik im Nebenfach) auf mit dem Ziel, später als Journalistin tätig zu sein. Die Invalidenversicherung beteiligte sich an den Kosten dieser Ausbildungen unter Hinweis auf die mangelnde Gleichwertigkeit im Vergleich mit dem Beruf der Psychiatrie-Krankenpflegerin nicht, richtete aber unverändert eine ganze Invalidenrente aus.

A.b. Im Juli 2011 leiteten die IV-Organe eine weitere Revision ein, in deren Verlauf neben beruflich-erwerblichen Angaben auch Auskünfte zur Statusfrage eingeholt wurden (Abklärungsbericht Haushalt vom 30. April 2012). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 17. Juli 2012 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente mit der Begründung, A.________ sei neu als im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige einzustufen, woraus unter Annahme einer entsprechend gewichteten Einschränkung im Erwerb von 32,5 % und im Haushalt von 0,11 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultiere.

B.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 17. Juli 2012 mit der Feststellung aufhob, A.________ habe ab 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Dispositiv-Ziffer 1); ausserdem sprach es ihr eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte der IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziffer 2; Entscheid vom 5. Dezember 2013).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheids vom 5. Dezember 2013 habe die IV-Stelle ihr ab 1. September 2012 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden namentlich die für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die für die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 133 V 108) einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Unbestrittenermassen bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. Juni 1998 den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Das kantonale Gericht pflichtet der Beschwerdeführerin bei, dass diese im relevanten Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juli 2012 mit Blick auf das Alter ihres Sohnes (20-jährig) nunmehr im Gesundheitsfall wieder zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb es zur Berechnung des Invaliditätsgrades die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendet. Die Versicherte geht ferner mit Vorinstanz und IV-Stelle einig, dass sie sich seit der Rentenzusprache in revisionsrechtlich relevanter Weise an ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepasst hat und daher eine Verweistätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 65 % verrichten kann. Im letztinstanzlichen Verfahren beanstandet sie einzig noch die Höhe von Validen- und Invalideneinkommen und damit letztlich auch den aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad.

3.1. Das kantonale Gericht berechnet das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik. Dabei geht es vom monatlichen Bruttolohn für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich "Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten", Tabelle TA7 von Fr. 5'279.-, bzw. einem Jahreseinkommen von Fr. 63'348.- aus, nimmt eine Umrechnung entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden vor und berücksichtigt eine Nominallohnentwicklung bis 2012 von insgesamt 1,9 % sowie einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Daraus resultiert bei einer in einer Verweistätigkeit noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 65 % ein Invalideneinkommen von Fr. 39'394.60.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die von der Vorinstanz herangezogene Tabelle TA7 nicht mehr existiere bzw. sich das kantonale Gericht offensichtlich auf die Tabelle T7S berufe. Dazu ist festzuhalten, dass die Tabelle TA7 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor zusammen) vom Bundesamt für Statistik weiterhin nachgeführt wird (abrufbar unter: http://www.bfs.amin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/ 04/blank/data/01/06 01.html). Die Vorinstanz hat allerdings tatsächlich nicht auf die Tabelle TA7, sondern - wie die Versicherte zu Recht einwendet - auf die Tabelle T7S (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen) abgestellt. Dabei ist ihr ein Verschrieb unterlaufen: Der monatliche Bruttolohn im Bereich "Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten", Anforderungsniveau 4, Frauen, beträgt gemäss Tabelle T7S nicht Fr. 5'279.-, sondern Fr. 5'297.-. Auf dieser Basis resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 39'501.85. Da die Korrektur des vorinstanzlichen Verschriebs im Ergebnis nicht zu einer
Schlechterstellung der Versicherten führt (vgl. E. 3.2 hiernach), ist im Folgenden ohne Weiteres vom Invalideneinkommen auszugehen, welches sich auf der Basis der tatsächlichen Zahlen der Tabelle T7S ergibt.

3.1.2. Soweit letztinstanzlich gerügt wird, der statistische Lohn in anderen kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten gemäss Ziffer 23 der Tabelle TA7 (recte also: T7S; vgl. E. 3.1.1 hiervor) sei fälschlicherweise als Basis des Invalideneinkommens herangezogen worden, ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

3.1.2.1. Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf die Tabelle TA7 (oder T7S) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil 9C 237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in:
SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Der Einkommensvergleich - Rückblick und Ausblick, in: Validen- und Invalideneinkommen, 2013, S. 36 ff.).

3.1.2.2. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle der LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen. Die Feststellung solcher bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung, welche vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden kann (Urteil 8C 548/2007 vom 5. Mai 2008 E. 3.2).

3.1.2.3. Im vorliegenden Fall kann die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr ausüben. Die Frage, in welchem Bereich sie ihre Ausbildung am besten einsetzen kann, steht mit Blick auf die konkreten Umstände nicht im Vordergrund. Wegen ihrer inkompletten Paraplegie steht ihr nicht mehr der gesamte Arbeitsmarkt offen. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Einschränkung einerseits und der zwischenzeitlich bestandenen Maturitätsprüfung sowie des angefangenen Germanistikstudiums andererseits sind Verrichtungen in einem Büro offensichtlich besonders geeignet. Die Versicherte weist selber explizit darauf hin, dass ihr eine in Wechselbelastung auszuübende Beschäftigung sowie längeres Stehen oder Gehen nicht zumutbar seien. Darüber besteht mit Blick auf das im - vom kantonalen Gericht ausführlich gewürdigten - Gutachten des Zentrums C.________, vom 8. Juli 2013 beschriebene Anforderungsprofil (sehr leichte, vorwiegend im Sitzen auszuführende Arbeit in einem ganztägigem Pensum mit insgesamt zwei Stunden Pause pro Tag) im Grundsatz Einigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich eine Sekretariatstätigkeit optimal auf ihre Bedürfnisse abstimmen. Es trifft zwar zu, dass es im Dienstleistungssektor
neben den anderen kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten gemäss Ziffer 23 der Tabelle T7S auch weitere Beschäftigungen gibt, die in Frage kommen würden. Dabei wäre sowohl in besser als auch in schlechter entlöhnten Hilfsarbeiten ein Einsatz denkbar (insbesondere Ziffer 21 "Rechnungs- und Personalwesen", Ziffer 22 "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten", Ziffer 25 "Begutachten, beraten, beurkunden", Ziffer 29 "Analysieren, programmieren, Operating"). Andere Dienstleistungsbereiche sind hingegen nicht geeignet (so namentlich Ziffer 27 "Verkauf v. Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel", Ziffer 35 "Reinigung und öffentliche Hygiene" oder Ziffer 37 "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten"). Die (implizite) Annahme des kantonalen Gerichts, wonach sich bei den vorliegenden körperlichen Einschränkungen eine Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich am besten eigne, kann jedoch nicht als qualifiziert unrichtig gelten. Es hat von seinem Beurteilungsspielraum bei der Umschreibung der zumutbarerweise noch in Betracht fallenden Tätigkeiten und der entsprechenden Wahl des massgebenden Ausgangslohnes keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Zwar trifft der Einwand zu, dass die Versicherte im kaufmännisch-
administrativen Bereich keine Ausbildung vorweisen kann. Diesem Umstand wird aber mit der Anwendung des Anforderungsniveaus 4 genügend Rechnung getragen. Es lässt sich zudem nicht von der Hand weisen, dass die Versicherte aufgrund ihrer Ausbildung (Maturitätsabschluss, Germanistikstudium) überdurchschnittliche mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen besitzt, welche sie für eine kaufmännisch-administrative Stelle prädestinieren. Die nach Tätigkeiten gegliederte Tabelle T7S und - neben weiteren - die Ziffer 23 "Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" - ermöglicht deshalb die Ermittlung eines realitätsbezogeneren Einkommens. Dies wäre beim Abstellen auf die Tabelle TA1 nicht der Fall, weil diese die kaufmännisch-administrative Beschäftigung nicht separat aufführt.

Nachdem die Versicherte gegen die Leistungsfähigkeit von 65 % und den 10%igen leidensbedingten Abzug keine Einwände erhoben hat, muss es aus diesen Gründen beim Invalideneinkommen von Fr. 39'501.85 sein Bewenden haben.

3.2. Das Valideneinkommen von Fr. 85'213.50 errechnet das kantonale Gericht aus dem in der letzten Tätigkeit als medizinische Fachfrau beim Verein D.________ im Jahr 1996 in einem 60 %-Pensum erzielten Verdienst, aufgerechnet auf ein Vollpensum und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2012. Die Beschwerdeführerin wendet ein, aus dem kantonalgerichtlichen Entscheid gehe nicht hervor, von welchen Aufrechnungskomponenten ausgegangen worden sei. Zudem würde sie ohne Unfall aktuell seit 21 Jahren in einem Spital oder bei einer Stiftung als Psychiatrie-Krankenschwester im Einsatz stehen und deshalb wegen des Dienstalters und zusätzlich unter Berücksichtigung von Sonntags- und Nachtzulagen im Gesundheitsfall - und im Vergleich zum tatsächlichen Lohn einer Psychiatrieschwester beim Kanton E.________ - Fr. 94'101.- verdienen. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn nämlich mit der Versicherten von einem Valideneinkommen von Fr. 94'101.- ausgegangen würde, ergäbe sich im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39'501.85 ein Invaliditätsgrad von 58 %, womit gleichbleibend ein Anspruch auf eine halbe Rente resultieren würde. Die Berücksichtigung des vorinstanzlich errechneten Invalideneinkommens
von Fr. 39'394.60 (vgl. E. 3.1 hiervor) führt zu keinem anderen Schluss. Der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (1. September 2012) ist schliesslich ebenfalls unbestritten geblieben.

4.
Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_910/2013
Date : 15. Mai 2014
Published : 02. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Einkommensvergleich)


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 42  65  66  95  97  105  106
IVG: 28a
BGE-register
104-V-135 • 128-V-29 • 130-V-343 • 132-V-393 • 133-II-249 • 133-V-108 • 133-V-545 • 134-V-131
Weitere Urteile ab 2000
8C_548/2007 • 8C_910/2013 • 9C_237/2007
Keyword index
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