Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 704/2013

Urteil vom 15. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 20. August 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1964, und Y.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1967, heirateten 1995 und wurden Eltern der Kinder A.________, geboren 1996, und B.________, geboren 1998. Ab September 2011 lebten die Parteien in fortbestehender Hausgemeinschaft getrennt. Im November 2012 zog die Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Einfamilienhaus aus.

B.

B.a. Mit Gesuch vom 8. Januar 2013 ersuchte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um Eheschutz mit einer Vielzahl von Haupt- und Unterbegehren zur Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte, das Getrenntleben festzustellen, eventuell zu bewilligen (Ziff. 1), die Kinder unter ihre Obhut zu stellen (Ziff. 2), den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindern zu regeln (Ziff. 3.1 und 3.2), ihr und den Kindern das eheliche Einfamilienhaus zur Benützung zuzuweisen (Ziff. 4.1 bis 4.3), den Beschwerdegegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'000.--, zuzüglich Zulagen, und zur Beteiligung an ausserordentlichen Kosten für die Kinder zu verpflichten (Ziff. 5.1 und 5.2), den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 785.-- monatlich an ihren persönlichen Unterhalt zu verpflichten (Ziff. 6) und die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren (Ziff. 7 der Gesuchsbegehren). Die Beschwerdeführerin berechnete die Unterhaltsbeiträge als Überschuss der Einkommen über die Existenzminima der Parteien (S. 7 f. Ziff. 5 der Gesuchsbegründung).

B.b. An der Eheschutzverhandlung vom 12. März 2013 nahmen beide Parteien ohne Rechtsvertreter teil. Streitig war insbesondere die Zuweisung des ehelichen Einfamilienhauses und die Zuteilung der Obhut über die Kinder, die in ihrem Daheim sollten bleiben können. Am 2. April 2013 wurden die Kinder gerichtlich angehört.

B.c. Die wiederum anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte am 11. April 2013 ergänzend zum Eheschutzgesuch, gerichtlich den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung per 8. Januar 2013 anzuordnen. Weiter nahm sie am 6. Mai 2013 zum Bericht über die Anhörung der Kinder Stellung, wonach sich beide Kinder klar zu Gunsten eines Verbleibs beim Vater äusserten.

B.d. Das Bezirksgericht Muri stellte fest, dass sich die Parteien einig über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sind (Dispositiv-Ziff. 1), wies die eheliche Liegenschaft dem Beschwerdegegner zur ausschliesslichen Benutzung zu (Dispositiv-Ziff. 2), teilte die elterliche Obhut über die Kinder dem Beschwerdegegner zu und regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziff. 3), verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin an deren persönlichen Unterhalt ab dem 18. Juni 2013 monatlich vorschüssig Fr. 785.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4), und ordnete die Gütertrennung auf den 11. April 2013 an (Dispositiv-Ziff. 5). Zum Ehegattenunterhalt hielt das Bezirksgericht fest, rechnerisch betrage der Anspruch der Beschwerdeführerin Fr. 1'647.--, doch dürfe ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie im Eheschutzgesuch beantragt habe (E. 9.4 S. 14 des Entscheids vom 18. Juni 2013).

B.e. Mit kantonaler Berufung focht die Beschwerdeführerin die Dispositiv-Ziff. 4 des bezirksgerichtlichen Entscheids an. Sie beantragte, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr an den persönlichen Unterhalt ab 18. Juni 2013 monatlich vorschüssig Fr. 2'044.--, eventualiter Fr. 1'647.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 20. August 2013).

C.
Mit Eingabe vom 23. September 2013 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Berufungsanträge vor Bundesgericht. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft den Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin als gerichtliche Massnahme zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
. ZGB) und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen (BGE 133 III 393). Eheschutzentscheide über den Unterhalt sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397).

2.
Streitig ist die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Nach Auffassung der kantonalen Gerichte gilt im Eheschutzverfahren der Dispositionsgrundsatz für die Geldbeträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB), während über die nötigen Massnahmen für minderjährige Kinder der Ehegatten (Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB) nach dem Offizialgrundsatz und damit ohne Bindung an die Parteianträge entschieden wird (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Die kantonalen Gerichte haben daraus geschlossen, dass sie an das Gesuchsbegehren der Beschwerdeführerin, ihr monatlich Fr. 785.-- an den persönlichen Unterhalt zuzusprechen, gebunden seien, selbst wenn der rechnerische Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin Fr. 1'647.-- monatlich betrage.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) in der Anwendung des Dispositionsgrundsatzes.

3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist, was die Beschwerdeführerin gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG darzutun hat (BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239).

3.2. Dass das Eheschutzgesuch ein Rechtsbegehren enthalten muss, kann aus dem Wortlaut der massgebenden Prozessvorschriften abgeleitet werden (Art. 252
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 252 Gesuch - 1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
1    Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
2    Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
i.V.m. Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618) und ergibt sich bereits aus Art. 176 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB, wonach das Gericht "auf Begehren eines Ehegatten" das Getrenntleben regelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Eheschutzgesuch eine Vielzahl förmlicher Rechtsbegehren und im Verlaufe des Verfahrens ergänzende Anträge gestellt.

3.3. Die Beschwerdeführerin will offenbar die Pflicht, Begehren um Ehegattenunterhalt zu beziffern, bestreiten und behaupten, selbst in Rechtsschriften von Anwälten würden Unterhaltsanträge in das gerichtliche Ermessen gestellt. Soweit darin eine formell ausreichend begründete Willkürrüge erblickt werden kann, erweist sie sich als unbegründet. Zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern kann willkürfrei verlangt werden, dass sie im Eheschutzgesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfterteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen (Jann Six, Eheschutz. Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.16a S. 14 und Rz. 2.62 S. 104 f.; a.M. Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]), FamKomm Scheidung, Bd. 2: Anhänge, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 271
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für:
a  die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124;
b  die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
c  die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
d  die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
e  die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB);
f  die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB);
g  die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB);
h  die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);
i  die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).
ZPO). Letztlich kann die Frage aber dahingestellt bleiben, hat doch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Ehegattenunterhalt in ihrem Begehren ausdrücklich auf Fr. 785.-- monatlich beziffert. In der Beschwerde an das Bundesgericht sind Begehren auf Leistung von Unterhalt im Übrigen ebenfalls zu beziffern (für das
Scheidungsverfahren: Urteil 5A 25/2008 vom 14. November 2008 E. 3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 153, wohl aber in: Praxis 98/2009 Nr. 100 S. 669; für das Eheschutzverfahren: Urteile 5A 669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1 und 5A 766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 424).

3.4. Auch im Eheschutzverfahren verfügen Ehegatten und unmündige Kinder über selbstständige Unterhaltsansprüche mit je eigenem Schicksal. Die Regelung über das Getrenntleben unterscheidet ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB) und den Kindern (Art. 176 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
i.V.m. Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB) geschuldeten Geldbeiträgen. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt dabei dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO), zumal diesbezüglich keine gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten, dass das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Der gleichzeitig zu beurteilende allfällige Anspruch auf Kindesunterhalt wird hingegen vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) mit der Folge, dass das Eheschutzgericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
Was den Ehegattenunterhalt angeht, ist das Eheschutzgericht somit an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO) nichts, zumal er die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt. Die Vorschrift in Art. 282 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 282 Unterhaltsbeiträge - 1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1    Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a  von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b  wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c  welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d  ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2    Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.
ZPO schliesslich, wonach die Rechtsmittelinstanz, vor der der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird, auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen kann, ist eine Ausnahme allein zugunsten des Kinderunterhalts, gestattet hingegen keine Neubeurteilung des Ehegattenunterhalts von Amtes wegen, wenn der Kinderunterhalt angefochten wird.
Diese bereits im bisherigen Recht klaren und unumstrittenen Verfahrensgrundsätze (BGE 129 III 417 E. 2.1 S. 419 f.) hat das Bundesgericht erst kürzlich für das Eheschutzverfahren nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 bestätigt (Urteil 5A 906/2012 vom 18. April 2013 E. 6. in: FamPra.ch 2013 S. 715 ff.). Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte deshalb annehmen, sie seien an das bezifferte Gesuchsbegehren der Beschwerdeführerin um Ehegattenunterhalt im Betrag von Fr. 785.-- monatlich gebunden.

3.5. Der Unwägbarkeit, dass bei beschränkten bis durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen die Regelung der Kinderbelange, namentlich die Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge, die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflusst, kann mit Eventualanträgen begegnet werden. Auch im Eheschutzverfahren ist es zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, ein oder mehrere Eventualbegehren zu stellen, die - im vorliegenden Zusammenhang - auch weiter gehen können als das entsprechende Hauptbegehren (für ein Beispiel: Urteil 5A 906/2012 vom 18. April 2013 Bst. C, in: FamPra.ch 2013 S. 715; vgl. zum Begrifflichen: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 Rz. 44 S. 156 und § 14 Rz. 9 S. 214).
Wie die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen durften, hat zu Eventualbegehren für die Beschwerdeführerin ausreichend Anlass bestanden, da die Zuteilung der Obhut über die Kinder streitig war und die Kinder beim Beschwerdegegner bleiben wollten. Spätestens in ihrer Stellungnahme zum Bericht über die Anhörung der Kinder hätte die erneut anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Kinderbelange abweichend von ihren Vorstellungen gerichtlich geregelt werden sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt stellen können. Geänderte und neue Begehren wie z.B. ihr Antrag auf Gütertrennung sind denn auch nach der Eheschutzverhandlung zugelassen worden und wären noch bis zur Urteilsberatung zulässig gewesen ( Spycher, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7, und Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 16, je zu Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO).
Vor dem Hintergrund, dass die Obhutszuteilung streitig und der diesbezügliche Wunsch der Kinder den Parteien bekannt war, hat das Eheschutzgericht der Beschwerdeführerin nicht eigens Gelegenheit geben müssen, sich vor dem Entscheid nochmals zum Ehegattenunterhalt zu äussern und allenfalls geänderte oder neue Begehren zu stellen. Mit der Rechtsanwendung konnte und musste die Beschwerdeführerin aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung vielmehr rechnen, so dass ein verfassungsmässiger Anspruch auf vorgängige Anhörung dazu nicht bestanden hat (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; Urteil 5A 561/2011 vom 19. März 2012 E. 10.1, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 289, wohl aber in: Praxis 101/2012 Nr. 119 S. 853). Anders verhielte es sich im - hier nicht zutreffenden - Fall, wo die Parteien übereinstimmende Anträge zur Regelung der Kinderbelange stellen, das Gericht aber davon abzuweichen gedenkt. Unter dieser Voraussetzung wäre den Parteien vorgängig die Möglichkeit einzuräumen, ihre Rechtsbegehren anzupassen (vgl. zum Fall teilgenehmigter Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen: BGE 93 II 156 E. 7 S. 160 f.).

3.6. In einem Nebenpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die kantonalen Gerichte hätten ihr weniger zugesprochen, als der Beschwerdegegner vor Bezirksgericht anerkannt habe, und dadurch den Dispositionsgrundsatz willkürlich angewendet. Der Beschwerdegegner habe ihr seinerzeit als persönliche Unterhaltsleistungen Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 1'450.-- im Monat angeboten und damit anerkannt. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts, die die Beschwerdeführerin nicht anficht, hat sie einen derartigen Einwand in ihrer Berufung nicht erhoben (E. 3.1 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Erstmals vor Bundesgericht ist die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Im Übrigen erscheint der Einwand auch als unbegründet. Gegenüber dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Gütertrennung hat der Beschwerdegegner sinngemäss vorgeschlagen, wenn er mit den Kindern die nächsten drei Jahre im Haus bleiben dürfe, würde er der Beschwerdeführerin als Zinskosten für ihr Kapital jeden Monat Fr. 1'000.-- und zusätzlich für den Fall der Vermietung des Einliegerstudios Fr. 450.-- überweisen (act. 55 vor Bezirksgericht). Diesen Vorschlag hat er in seiner Berufungsantwort wiederholt, "wenn sie die Festhypothek für min. 2 Jahre
unterschreibt und auf Unterhaltzahlungen verzichtet" (Ziff. 6 des Schreibens vom 17. Juli 2013). Von "anerkannt" im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

3.7. Unter Willkürgesichtspunkten kann die Annahme der kantonalen Gerichte, sie seien an das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihr Fr. 785.-- monatlich als Ehegattenunterhalt zuzusprechen, gebunden, aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.

4.
Eine rechtsungleiche Behandlung erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich darin, dass das Obergericht in einem Entscheid vom 10. Juni 2013 gegenteilig entschieden und festgehalten habe, es verstehe sich von selbst, dass der Ehegatte den jeweiligen Differenzbetrag zwischen dem beanspruchten Gesamtunterhalt und dem gerichtlich festgesetzten Kinderunterhalt für sich persönlich als Ehegattenunterhalt fordere. Zum Beleg reicht die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die Seiten 1, 14 und 20 des Entscheids ein.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat. Sie bezieht sich auf den Grundsatz, dass Gerichte gehalten sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f.).

4.2. Dem auszugsweise beigelegten und dem angefochtenen Entscheid haben keine gleichen Sachverhalte zugrunde gelegen:

4.2.1. Wie aus dem Entscheid vom 10. Juni 2013 hervorgeht, hat darin ein Ehegatte einen (bezifferten) Gesamtbetrag als "Familienunterhalt" geltend gemacht und als Ehegattenunterhalt den Differenzbetrag zwischen dem beanspruchten Gesamtunterhalt und dem gerichtlich festgesetzten Kinderunterhalt gefordert. Für diesen Fall soll Folgendes gelten: "Solange der insgesamt zugesprochene Kinder- und Ehegattenunterhalt den anbegehrten Gesamtunterhalt nicht übersteigt, liegt damit keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) vor, wenn das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime einen tieferen als den beantragten Kinderunterhalt und die Differenz zum geltend gemachten Gesamtunterhalt - wie beantragt - als persönlichen Unterhalt zuspricht, auch wenn dieser höher ist, als er von der ansprechenden Partei unter Zugrundelegung eines höheren Kinderunterhalts berechnet wurde" (E. 8.2.1 S. 14 des Entscheids vom 10. Juni 2013).

4.2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Eheschutzgesuch, das von ihrer Rechtsvertreterin verfasst wurde, keinen Gesamtunterhalt anbegehrt und auch nicht die Zusprechung des Differenzbetrags zwischen dem beantragten Kinderunterhalt und dem Gesamtunterhalt als persönlichen Unterhalt beantragt. Ihre Begehren lauten gegenteils auf bezifferte Kinderunterhaltsbeiträge (Ziff. 5.1) und auf bezifferte Ehegattenunterhaltsbeiträge (Ziff. 6). Die Unterhaltsbegehren werden auch nicht in ein Eventualverhältnis gestellt, wonach ein höherer Ehegattenunterhalt beantragt wird für den Fall, dass das Gericht den begehrten Unterhaltsbeitrag für die wenige Monate vor der Volljährigkeit stehenden Kinder tiefer festlegt oder verweigert.

4.2.3. Die Rechtsbegehren lauten in den beiden Verfahren nicht gleich und durften von den Gerichten nach Massgabe ihrer Verschiedenheit auch unterschiedlich beurteilt werden. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist dagegen nichts einzuwenden.

4.3. Aus den dargelegten Gründen kann eine Verletzung des gerügten Gleichbehandlungsgrundsatzes - jedenfalls auf der Grundlage des nur auszugsweise eingereichten Entscheids vom 10. Juni 2013 - nicht bejaht werden. Ob der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) im Entscheid vom 10. Juni 2013 richtig angewendet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_704/2013
Date : 15. Mai 2014
Published : 02. Juni 2014
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-140-III-231
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutz


Legislation register
BGG: 66  98  106
BV: 8  9  29
ZGB: 172  176  276
ZPO: 58  219  221  252  271  272  282  296
BGE-register
114-IA-97 • 129-III-417 • 133-III-393 • 133-III-638 • 135-III-153 • 136-I-345 • 137-III-617 • 138-I-232 • 138-III-289 • 93-II-156
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